Amtliche Bekanntmachungen

Ähnliche Dokumente
Amtliche Bekanntmachungen

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

1 Geltungsbereich. 2 Studienberechtigung. 3 Bewerbung

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Mitteilungsblatt / Bulletin

Satzung über die Aufnahmeprüfung und das Auswahlverfahren der Bachelorstudiengänge Textildesign/Modedesign und Transportation Interior Design

Amtliche Bekanntmachungen

Informationslogistik

Vom 27. November 2014 *

Vom 10. Juni (1) Die Aufnahme von Studienanfänger/innen erfolgt einmal jährlich, jeweils zum Sommersemester.

Fachprüfungsordnung. für den Master-Studiengang. Angewandte Informatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 355. Sitzung des Senats am verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich!

ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Ordnung über den Zugang für den konsekutiven Master- Studiengang Chemie.

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom

Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Space Engineering I und Space Engineering II an der Universität Bremen Vom 16.

Antrag auf Zugang zum Studienprogramm MINT-Lehramt PLUS im Elitenetzwerk Bayern (ENB)

Geltungsbereich. Kurztitel aufgeführt: Produktionstechnik II ) mit einem Studienumfang von 120 CP (Regelstudienzeit

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

der Hochschule Heilbronn vom aktuelles Datum

Lesefassung vom 25. Februar 2015

Zula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

der Hochschule Heilbronn vom 10. Juli 2009

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

Ordnungen der Cusanus Hochschule 5. Zulassungsordnung der Cusanus Hochschule. Datum: 2. Juni 2015

Auswahlsatzung. Innenarchitektur. Hochschule für Technik Stuttgart Bachelor Studiengang Innenarchitektur.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

- 2 - Inhaltsübersicht

Amtliche Mitteilungen

Vom Inhaltsverzeichnis

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

über das hochschuleigene Eignungsfeststellungsverfahren für den Masterstudiengang Wissensbildung in Gestaltung, Kunst und Medien

1 Geltungsbereich, Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26.

Ordnung über den Zugang und die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen

Amtliche Bekanntmachung

Im Rahmen dieser Ordnung wird für Personen stets die männliche Fassung gewählt. Sie gilt gleichermaßen für weibliche Personen.

Vom 28. Februar a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,

Satzung. der Hochschule Reutlingen. für das hochschuleigene Auswahlverfahren für den

Lesefassung vom 30. Juni 2011

2. staatlich anerkannte Erzieher die Qualifikation für das Studium im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit,

Aufnahmevoraussetzungen und verfahren

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Neurosciences an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26.

ORDNUNG INFORMATIK FACHBEREICH MATHEMATIK / INFORMATIK ÜBER DEN ZUGANG UND DIE ZULASSUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG

Vom 21. September 2006

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Master General Management

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 29/2015 vom 3. Juli 2015

ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Vom 26. Januar Anwendungsbereich

Bachelor Architektur

Nichtamtliche Lesefassung

Lesefassung vom 5. Juni 2014

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Anglistik an der Universität Leipzig

Erste Änderungssatzung vom zur

Lesefassung vom 15 Juli 2013

Z U L A S S U N G S O R D N U N G. für den Weiterbildungsstudiengang Mergers & Acquisitions

Lesefassung 15. Juli 2013

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Bachelor Architektur

Satzung der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik. für das Auswahlverfahren. im Masterstudiengang Software Engineering and Management

Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Lesefassung vom 25. Februar 2015

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Amtliches Mitteilungsblatt. der Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH) Wernigerode. Herausgeber: Der Rektor Nr.

Amtliche Bekanntmachung

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Soziale Arbeit und Gesundheit im Kontext sozialer Kohäsion

Auswahlsatzung. Wirtschafts- psychologie. Schellingstrasse 24 D Stuttgart.

Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang

Lesefassung vom 15. Juli 2013

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 327. Sitzung des Senats am 17. Juli 2013 verabschiedet.

Ordnung über das Auswahlverfahren. Universität Göttingen. 1 Anwendungsbereich

Vom 4. August Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Computer Science

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 321. Sitzung des Senats am 12. Dezember 2012 verabschiedet.

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich

akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN

Genehmigt in der Sitzung des Präsidiums vom und vom

Amtliche Bekanntmachung

Amtliches Mitteilungsblatt 7/2014

Zulassungsordnung. für den nicht-konsekutiven Masterstudiengang

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014

Anlage 1. Vergabemaßstab 1: Durchschnitts-Abiturnote. Anlage 2. Auswahlmaßstab 2: Studierfähigkeitstest

Lesefassung 15. April 2016

Zulassungsordnung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Germanistik

1 Geltungsbereich. 2 Zugangsvoraussetzungen

Lesefassung 22. Dezember 2015

TestDaF-Prüfungsordnung

2 Studienfachliche Beratung

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Bachelor-Studiengang Chemie und Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2018, Nr. 4 8. Februar 2018 Satzung der Pädagogischen Hochschule Freiburg über die Aufnahmeprüfung in den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe und den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 für Bewerberinnen und Bewerber ohne Integriertes Bachelorstudium Vom 8. Februar 2018 Aufgrund von 58 Abs. 4 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 01. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 99) Artikel 1 i.v.m. 4 Abs. 13 der Rechtsverordnung des Kultusministeriums über Rahmenvorgaben für die Umstellung der allgemein bildenden Lehramtsstudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Kunst- und Musikhochschulen sowie der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg auf die gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterabschlüssen der Lehrkräfteausbildung in Baden-Württemberg (RahmenVO-KM) vom 27. April 2015 hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Freiburg gemäß 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 am 8. Februar 2018 die folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck und Umfang der Aufnahmeprüfung (1) Für Bewerberinnen und Bewerber: 1. ohne erfolgreich absolviertes Integriertes Bachelorstudium Lehramt Primarstufe oder 2. ohne erfolgreich absolviertes Integriertes Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe 1 oder 3. ohne erfolgreich absolviertes jeweils gleichwertiges lehramtsbezogenes Integriertes Bachelorstudium setzt die Zulassung zum Studium des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe bzw. des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Sekundarstufe 1 an der Pädagogischen

2 Amtliche Bekanntmachung 2018, Nr. 4 Hochschule Freiburg zusätzlich zu einem erfolgreich absolvierten mindestens 6-semestrigen lehramtsbezogenen oder gleichwertigem lehramtsbezogenen Bachelorstudium gemäß den Kriterien der Zulassungs- und Auswahlsatzung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe (inkl. Profilierung Europalehramt Primarstufe und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Primarstufe) und den Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 (inkl. Profilierung Europalehramt Sekundarstufe 1 und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1) vom 8. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung das Bestehen einer Aufnahmeprüfung voraus. (2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, deren erfolgreich absolviertes mindestens 6-semestriges lehramtsbezogenes oder gleichwertiges lehramtsbezogenes Bachelorstudium gemäß den Kriterien der Zulassungs- und Auswahlsatzung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe (inkl. Profilierung Europalehramt Primarstufe und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Primarstufe) und den Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 (inkl. Profilierung Europalehramt Sekundarstufe 1 und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1) vom 8. Februar 2018 ein Integriertes Bachelorstudium Lehramt Primarstufe bzw. ein Integriertes Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe 1 oder ein jeweils gleichwertiges lehramtsbezogenes Integriertes Bachelorstudium ist. (3) Durch die Aufnahmeprüfung wird bei den Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 die fachspezifische Studierfähigkeit festgestellt, die für den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe bzw. für den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 erforderlich ist. (4) Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für das Studium des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe bzw. des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Sekundarstufe 1 werden die studiengangsspezifischen Anforderungen an die Kenntnisse der Bewerberin bzw. des Bewerbers in der Fremdsprache Französisch (mindestens Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie die Studienmotivation überprüft. Es soll außerdem festgestellt werden, ob die Bewerberin bzw. der Bewerber die Eignung und Motivation für das gemeinsame, binationale Studienprogramm in der 2. Phase der Lehrerbildung mitbringt. Die Aufnahmeprüfung umfasst zwei Prüfungsleistungen: 1. die Note im Fach Französisch des erfolgreich absolvierten lehramtsbezogenen Bachelorstudiums nach Abs. 1, die über die Kenntnisse in der Fremdsprache Französisch für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss gibt und 2. ein Kolloquium in französischer Sprache mit einer Dauer von ca. 15 Minuten, in dem die Eignung und Motivation für das gemeinsame, binationale Studienprogramm in der 2. Phase der Lehrerbildung und die Eignung für den angestrebten Beruf festgestellt wird. Gegenstand des Kolloquiums ist u.a. das gemäß 2 Abs. 3 Ziffer 3 vorgelegte Motivationsschreiben. (5) Über das Kolloquium ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Antrag (1) Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für das Studium des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe bzw. des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Sekundarstufe 1 kann stellen, wer den Nachweis eines erfolgreich absolvierten lehramtsbezogenen Bachelorstudiums gemäß 1 Abs. 1 erbringen kann. (2) Der Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist unter Einhaltung der Anmeldefrist schriftlich an das Koordinationsbüro für deutsch-französische Integrierte Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Freiburg zu richten. Die Anmeldefrist wird jeweils rechtzeitig vom Koordinationsbüro bekanntgegeben. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

Amtliche Bekanntmachung 2018, Nr. 4 3 3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines mindestens 6-semestrigen lehramtsbezogenen Bachelorstudiums bzw. eines gleichwertigen lehramtsbezogenen Hochschulstudiums gemäß 1 Abs. 1, 4. das mit dem ersten Hochschulabschluss gemäß Ziffer 2 erworbene Diploma Supplement und Transcript of Records, 5. eine schriftliche Darstellung der Motivation zur Aufnahme des Studiums mit einem Umfang von maximal 3.000 Zeichen (entspricht zwei Normseiten) auf Französisch. Die Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 sind in amtlich beglaubigter Kopie beizubringen. (4) Liegen die gemäß Abs. 3 Ziffer 3 und 4 erforderlichen Nachweise über den erfolgreichen Studienabschluss bis zum Ende der Antragsfrist noch nicht vor und ist aufgrund der bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwarten, dass der erfolgreiche Abschluss rechtzeitig vor dem jeweiligen Semesterbeginn (1. Oktober bzw. 1. April) des jeweiligen Masterstudiengangs gelingt, so kann der Antrag entsprechend 20 Abs. 5 HVVO auf die Durchschnittsnote bisher erbrachter Prüfungsleistungen gestützt werden. Wird die Aufnahmeprüfung nach 6 erfolgreich bestanden, erfolgt die Zulassung gemäß der Zulassungs- und Auswahlsatzung der Pädagogischen Hochschule Freiburg für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe (inkl. Profilierung Europalehramt Primarstufe und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Primarstufe) und den Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 (inkl. Profilierung Europalehramt Sekundarstufe 1 und Integrierter Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1) vom 8. Februar 2018 dann unter der Bedingung des fristgerechten Nachweises des erfolgreichen Abschlusses und der weiteren damit zusammenhängenden Zugangsvoraussetzungen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung, es sei denn die Bewerberin bzw. der Bewerber hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (5) Kann eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 3 vorgeschriebenen Weise beibringen, so kann ihr bzw. ihm das Koordinationsbüro gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. 3 Prüfungsausschüsse, Prüferinnen und Prüfer (1) An der Pädagogischen Hochschule Freiburg wird in Kooperation mit der École Supérieure du Professorat et de l Éducation (ESPE), Straßburg, Außenstelle Colmar, für den Integrierten Studiengang Lehramt Primarstufe bzw. mit der Université Nice Sophia Antipolis, Nizza, für den Integrierten Studiengang Lehramt Sekundarstufe 1 je ein Prüfungsausschuss für die Aufnahmeprüfung gebildet. (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus den hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Romanistik der Pädagogischen Hochschule Freiburg, entsandten Vertreterinnen bzw. Vertretern der jeweils beteiligten französischen Hochschulen sowie der Koordinatorin/dem Koordinator für die deutsch-französischen Integrierten Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Die Rektorin bzw. der Rektor bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter; in der Regel sollen diese Hochschullehrende sein. Die bzw. der Vorsitzende bestimmt die Fachprüferinnen bzw. die -prüfer für die Aufnahmeprüfung. Als Fachprüferinnen bzw. -prüfer können zusätzlich auch Vertreterinnen bzw. Vertreter von Institutionen der 2. Phase der Lehrerbildung bestimmt werden (im Falle des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe: Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (G) Lörrach, Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (G) Offenburg, und École Supérieure du Professorat et de l Éducation, Straßburg). (3) Der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Durchführung der Aufnahmeprüfung. Sie bzw. er teilt die Fachprüferinnen bzw. -prüfer und die Bewerberinnen bzw. Bewerber für die Prüfungen ein. Sie bzw. er entscheidet in allen Fällen, in denen keine besonderen Regelungen getroffen sind.

4 Amtliche Bekanntmachung 2018, Nr. 4 4 Durchführung der Aufnahmeprüfung (1) Die Aufnahmeprüfung wird in der Regel einmal im Jahr (in der Regel im Sommersemester) durchgeführt. Bei Bedarf wird ein Termin für eine Nachprüfung für verhinderte Bewerberinnen bzw. Bewerber festgelegt. Die Termine werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und vom Koordinationsbüro bekanntgegeben. (2) An der Nachprüfung können nur Bewerberinnen bzw. Bewerber teilnehmen, die aus Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, an der Aufnahmeprüfung nicht teilnehmen konnten. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber wird nur zugelassen, wenn sie bzw. er dies unverzüglich beantragt und die Hinderungsgründe ausreichend belegt. Die Entscheidung zur Zulassung trifft der Prüfungsausschuss. 5 Bewertung der Prüfungsleistungen und der Prüfung, Ausschluss von der Prüfung (1) Die Prüfungsleistung nach 1 Abs. 3 Ziffer 2 wird von mindestens zwei Fachprüferinnen bzw. -prüfern abgenommen und von jeder Prüferin bzw. jedem Prüfer selbstständig bewertet. Die Fachprüferinnen bzw. -prüfer sollen Lehrende bzw. Vertreterinnen und Vertreter der am Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe bzw. am Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 beteiligten Institutionen sein. (2) Die Ergebnisse der Teilprüfungen nach 1 Abs. 3 werden in Ergebnislisten nach Punkten zusammengestellt. (3) Aufgrund dieser Ergebnislisten der Fachprüferinnen bzw. -prüfer der einzelnen Teilprüfungen trifft der Prüfungsausschuss mehrheitlich eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung. Dabei müssen für das Bestehen beide Teile unabhängig voneinander als bestanden bewertet werden. Die Entscheidung über die Vergabe der Studienplätze des Integrierten Masterstudiengangs Lehramt Primarstufe bzw. des Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 trifft das Rektorat aufgrund der Feststellung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung. (4) Unternimmt es eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist sie bzw. er von der Prüfung auszuschließen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, kann die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen werden. Nach Ablauf eines Jahres nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen der Prüfung ist die Rücknahme der Prüfungsentscheidung ausgeschlossen. Die Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 trifft die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Bewerberin bzw. dem Bewerber ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Bescheinigung des Prüfungsergebnisses und Wiederholung der Prüfung (1) Als Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfung werden die Bewertungen bestanden oder nicht bestanden festgesetzt. Hierüber ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber eine Bescheinigung auszustellen. (2) Die Bescheinigung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung berechtigt zur Studienaufnahme im Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe bzw. im Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg, sofern eine aktuelle Einschreibung für den Masterstudiengang Lehramt Primarstufe bzw. für den Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 vorliegt. (3) Die Aufnahmeprüfung kann zweimal wiederholt werden. 7 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

Amtliche Bekanntmachung 2018, Nr. 4 5 (2) Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. 8 Studienfach- bzw. Studienortwechsel Die Bestimmungen der 1 bis 7 gelten entsprechend für Bewerberinnen bzw. für Bewerber nach 1 Abs. 1, die für ein höheres als das erste Fachsemester im Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe bzw. im Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg zugelassen werden wollen. Eine Aufnahmeprüfung ist in jedem Falle durchzuführen. 9 Teilnahmegebühr Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Primarstufe und den Integrierten Masterstudiengang Lehramt Sekundarstufe 1 an der Pädagogischen Hochschule Freiburg ist keine Gebühr zu entrichten. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. April 2018 in Kraft. Sie findet erstmals für die Aufnahmeprüfungen im Jahre 2018 Anwendung. Freiburg, den 8. Februar 2018 gez. U. Druwe Prof. Dr. Ulrich Druwe Rektor Pädagogische Hochschule Freiburg