BEITRAGSORDNUNG. des Waldorfkindergartens Mainz e. V. Kindergarten & Krippe

Ähnliche Dokumente
Beitragsordnung Sportgemeinschaft 1900 Aulendorf e.v.

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Offene Ganztagsschulen in den Grundschulen

Art der Beiträge und Zuständigkeit

Sportgemeinschaft Weinstadt e.v. Beitragsordnung. Stand: :43

Elternbeitragsordnung (Stand 01. August 2012)

Waldorfschul- und Kindergartenverein Darmstadt e. V. Beitragsordnung. für die Bereiche Schule, Hort und Nachmittagsbetreuung, sowie Mitgliedsbeitrag

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Verein Feriendorf im Odenwald e.v.

Waldorfschul- und Kindergartenverein Darmstadt e. V. Beitragsordnung. für Schule, Mitgliedsbeitrag, Hort und Nachmittagsbetreuung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

G E B Ü H R E N O R D N U N G der Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

1 Allgemeines. 2 Grundsätze

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

1 Grundsatz, Geltungsbereich

Elternbeitragsordnung (Stand 01. August 2014, beschlossen am )

Beitragsordnung der Freien Waldorfschule Weimar

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON KINDERGARTENGEBÜHREN vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

S a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr

Beitragsordnung. 1. Stuttgarter Fußballverein 1896 e.v.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

Waldorfkindergarten- und Waldorfschulverein Dachsberg e.v. Kindergartenvertrag. für das Kind: Vorname Name Geburtsdatum.

FV Dresden Süd-West e.v. Beitragsordnung

Satzung der Stadt Uetersen über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Kindertagesstätte (Gebührensatzung) Präambel Aufgrund der 4

Beitragsordnung des City Management Dresden e.v.

Beitragsordnung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V.

Satzung der Gemeinde Schashagen über die Benutzung der Kindertagesstätte in Merkendorf

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Schlosskinder

Beitragsordnung des BLUE MARLIN SCHWERTE e.v. Stand 02/2017

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Gemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

S a t z u n g. Satzungstitel, 1, 6 und Titel der Beitragstabelle geändert durch 1. Nachtrag vom

Satzung. Stand: Dezember 2009 Revision 4, Änderungen Mitgliederversammlung vom Datei: Satzung Seite: 1 von 6

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister

Schulgeldordnung. Montessori Projekt Wedemark e.v.

Gebührensatzung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Buch am Buchrain

Stadt Gerlingen - Ortsrecht -

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

MERKBLATT FÜR ELTERN UND TRÄGER: ERMÄSSIGUNG VON REGELBEITRÄGEN

Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

Beitragsordnung. der Handwerkskammer des Saarlandes. Stand

1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen

Satzung Kindergartenverein Die kleinen Strolche e.v.

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Beitragssatzung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein (PKSH)

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Gebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

Beitragsordnung. Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e.v.

Satzung Gesellschaft der Freunde der Evangelischen Akademie der Pfalz e.v.

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Börnsen

Beiträge der Montessorischule Neusitz-Rothenburg (gültig ab )

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Erster Basketball-Club Rostock e. V.

GEBÜHRENORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Dissen am Teutoburger Wald. (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 15 vom , S.

Gebührensatzung. der Stadt Rendsburg für die städtischen Kindertagesstätten

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Elternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Name des Kindes: männlich ( ) weiblich ( )

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung)

1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Bad Segeberg und über die Erhebung einer Benutzungsgebühr

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Milow, gemäß 17 Kindertagesstättengesetz

G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel

Satzung. vom Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf folgende. Satzung: 1 Gebührenpflicht

Beitragsordnung. Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e.v.

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Runkel -Kindergartengebührensatzung-

Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Benutzungs- und Beitragsordnung des Waldorfkindergartens Biberach

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

Präambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem

Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.

1 Kostenbeitragspflicht

Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

Transkript:

BEITRAGSORDNUNG des Waldorfkindergartens Mainz e. V. Kindergarten & Krippe Stand: Dezember 2013

Präambel Nach den Satzungen des Waldorfschulvereins Mainz e. V., des Waldorfkindergartens Mainz e. V. unterhalten und fördern diese die Freie Waldorfschule und den Waldorfkindergarten Mainz. Darüber hinaus sind die Pflege und Förderung der Erziehungsmethoden auf der Grundlage Rudolf Steiners Zweck der Vereine. Die Mitglieder, insbesondere alle Eltern, stehen für das wirtschaftliche Leben der Schule und des Kindergartens in einer gemeinsamen Verantwortung. Dabei verstehen sich die Mitglieder als eine Solidargemeinschaft, in der sich alle nach ihren Kräften bemühen, die erforderlichen Finanzmittel aufzubringen und ggf. durch Arbeits- und Sachleistungen die Ausgaben zu mindern. Eine Sonderung der Kinder nach den Einkommensverhältnissen der Eltern findet nicht statt. Ebenso wird die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gesichert (Artikel 7, Abs. 4 Grundgesetz). 2.Beitragserhebung Zur Deckung des Haushaltes sind neben den Zahlungen aus öffentlichen Mitteln laufende Beiträge aller Kindergarten- und Schuleltern an die Vereine notwendig. Neben dem laufenden Betrieb regelt diese Ordnung auch die Beiträge für die Ganztagsbereiche von Schule und Kindergarten sowie die Nachmittagsbetreuung der Schulkinder. Die Beiträge setzen sich wie folgt zusammen und sind je nach Bedarf zu entrichten: 2.1 Beiträge für den Betrieb der Einrichtungen 2.1.1 Beiträge an den Trägerverein Hierbei handelt es sich um das eigentliche Kindergartengeld, aus dem der Kindergartenbetrieb finanziert wird 2.1.2 Kindergarten-Regelbeiträge Die Regelbeiträge für Kinder ab zwei Jahre werden ab 2010 den Eltern erlassen und vom Land übernommen. Es werden daher keine Regelbeiträge für Kinder ab zwei Jahren eingezogen. Für einjährige Kinder wird derzeit noch ein Regelbeitrag durch die Stadt Mainz festgelegt und durch den Waldorfkindergarten Mainz e.v. eingezogen und abgeführt. 2.1.3 Beiträge für den Ganztagsbereich im Kindergarten Für die Nutzung des Ganztagsbereichs werden monatlich zusätzlich zum errechneten Familienbeitrag 62,-- fällig. 2

2.2 Mitgliederdarlehen Zusätzlich zu den Beiträgen für die Deckung der laufenden Haushalte müssen die Eltern Kapital für die Gebäude der Oberstufe und des Kindergartens bereitstellen: 2.2.1 Mitgliederdarlehen Es handelt sich um eine unverzinsliche Bareinlage. Als Richtsatz für die Höhe der Baueinlage gilt ein Betrag von 1.550,-- bis 2.600,-- pro Familie. Eine ratenweise Zahlung innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsbeginn ist möglich. Ausblick in die Zukunft: Besucht Ihr Kind nach Verlassen des Kindergartens die Freie Waldorfschule Mainz, kann die Bareinlage mit Ihrem Einverständnis als Baueinlage an die Schule übergehen. Haben Sie mehrere Kinder, die sowohl den Waldorfkindergarten als auch die Waldorfschule in Mainz besuchen, wird die Einlage zwischen Schul- und Kindergartenverein aufgeteilt. 2.2.2 Bauspende Für Baumaßnahmen im Kindergarten werden die Eltern um Spenden gebeten. Die Höhe des monatlichen Beitrages errechnet sich aus den Tabellenwerten Empfehlung für die Höhe der Bauspenden Die Spenden dienen der Eigenkapitalbildung, mit deren Hilfe das Bauen deutlich kostengünstiger gestaltet werden kann. 2.2.3 Sonstige Spenden Neben den zur Deckung des Haushaltes notwendigen Zahlungen können jederzeit Spenden an die Vereine geleistet werden. 3. Beitragsfestsetzung Die Einstiegs-Beiträge richten sich nach der gemeinsamen Beitragstabelle für Waldorfkindergarten Mainz e.v. und Waldorfschule Mainz e.v. Über etwaige prozentuale Erhöhungen für bestehende Verträge entscheiden die jeweiligen Trägervereine in der jährlichen Mitgliederversammlung. 4. Beitragsbemessung Die Familien unserer Schul- und Kindergartengemeinschaft haben sich zusammengetan, um unseren Kindern eine Erziehung gemäß den menschenkundlichen Erkenntnissen Rudolf Steiners angedeihen zu lassen. Daraus leitet sich die Verpflichtung für jede Familie ab, ihren Anteil zur Verwirklichung der gewünschten Pädagogik zu leisten. Unabhängig von der Kinderzahl hat jede Familie das gleiche Interesse am Bestehen unseres Kindergartens und dem Waldorfschulverein Mainz e. V. Daher werden Familienbeiträge und keine Beiträge für einzelne Kinder erhoben. Die Beiträge werden so bemessen, dass die Haushaltspläne für das laufende Geschäftsjahr ausgeglichen sind. Die Beiträge werden nach der Anzahl der in der Schule und im Kindergarten vertretenen Familien und nicht nach der Anzahl der diese Einrichtungen besuchenden Kinder ermittelt und festgesetzt. 3

Der Umfang der Mitgliederbeitrage am Gesamthaushalt wird in 12 und 14 des Kindertagesstättengesetz Rheinland Pfalz festgelegt. (Trägeranteil Personalkosten und Sachkosten) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Finanziellen Leistungsfähigkeit (FLF) der Familien. Dem Bedarf der Familien für ihren Lebensunterhalt wird bei der Beitragsbemessung durch Berücksichtigung der Anzahl der zur Familie gehörenden Personen Rechnung getragen. Sonderregelung für Familien mit Krippenkindern unter zwei Jahren: Familien mit Krippenkindern unter zwei Jahren zahlen den von der Stadt festgelegten Regelbeitrag entsprechend dem Einkommen und einen Festbetrag von 150,00 Euro pro Krippenplatz als Trägeranteil. Für Familien mit älteren Kindern in Krippe, Kindergarten oder Schule ist zusätzlich der Familienbeitrag entsprechend der FLF zu entrichten. Bei der Festlegung der FLF werden die Zahlungen für die Krippe von dem verfügbaren Einkommen abgezogen. Diese Regelung hat bis zur Beitragsbefreiung von Krippenkindern Bestand. 5. Beitragsermittlung Die Beiträge sind von den Mitgliedern anhand der gültigen Beitragstabelle eigenverantwortlich zu ermitteln.. Die Beitragstabelle ist verbindlich. Die Vorstände haben außerdem bei Bedarf die Möglichkeit, anhand geeigneter Maßnahmen die korrekte Anwendung der Beitragsordnung zu überprüfen. Bei Veränderung der zum Haushalt gehörenden Personenzahl und/oder der finanziellen Leistungsfähigkeit ermitteln die Mitglieder unaufgefordert ihre Beiträge neu. 6. Beitragsermäßigung/-stundung Der Beitrag kann in Ausnahmefällen auf Antrag durch die Vorstände der Vereine gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn dies die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Familie erfordert. Der Vorstand entscheidet über entsprechende Anträge nach billigem Ermessen; er ist berechtigt, diese Aufgabe auf Vereinsmitglieder (z. B. aus dem Finanzkreis) zu delegieren. 7. Zahlungsweise Die Beiträge werden monatlich per Lastschrift eingezogen, soweit nicht Jahresvorauszahlungen geleistet werden. 8. Beitragsaufteilung Die Verteilung der Beiträge für den laufenden Betrieb des Kindergartens wird folgendermaßen vorgenommen: 4

- Hat eine Familie alle Kinder im Waldorfkindergarten, fließen alle laufenden Beiträge gemäß dieser Beitragsordnung an diesen. - Sind Kinder in beiden Einrichtungen, erfolgt die Aufteilung des Gesamtbeitrages auf Grundlage der gemeinsamen Beitragsordnung von Kindergarten und Schule 9. Gültigkeit Diese Beitragsordnung tritt ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige Beitragsordnung. Mainz, im Mai 2013 gez. Vorstand des Waldorfkindergartens Mainz e. V. 5