Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom

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Transkript:

Benutzungsordnung für die Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck in der Fassung vom 20.07.2005 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Kirchheim unter Teck am 20.07.2005 folgende Benutzungsordnung für die städtischen Sportanlagen (Turn- und Sporthallen, Stadion mit Nebenplätzen, Sportanlagen Rübholz, Lehenäcker und Oberer Wasen) beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Sportanlagen dienen vorrangig dem Sportunterricht der von der Stadt Kirchheim unter Teck getragenen Schulen. Sie werden darüber hinaus nach Maßgabe des 51 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg als öffentliche Einrichtungen i. S. d. 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Sportveranstaltungen insbesondere dem Lehr- und Übungsbetrieb der gemeinnützigen Kirchheimer Sportvereine und anderen sporttreibenden, gemeinnützigen Kirchheimer Organisationen zur Verfügung gestellt. Diese Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Sportanlagen aufhalten. Mit dem Betreten der Anlagen anerkennen die Benutzer und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und alle sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes durch die Stadt ergangenen Anordnungen. 2 Vergabekriterien Der Gemeinderat hat am 28.07.1999-117 ö - die vom Stadtverband für Leibesübungen erarbeiteten Kriterien für die außerschulische Belegung der städtischen Sporthallen, Turnhallen und Gymnastikräume in der Stadt Kirchheim unter Teck beschlossen (Hallen- Belegungs-Kriterien). Die Vergabe von Trainings- und Übungszeiten erfolgt nach diesen Hallen-Belegungs-Kriterien. Für das Stadion mit Nebenplätzen, Sportanlagen Rübholz, Lehenäcker und Oberer Wasen liegen keine Vergabekriterien vor. 3 Zuständigkeit Die städtischen Sportanlagen werden von der Stadt Kirchheim unter Teck (Amt für Bildung, Kultur und Sport), in den Stadtteilen Jesingen und Nabern von den Verwaltungsstellen, verwaltet und vergeben, bei Trainings- und Übungszeiten in Abstimmung mit dem Stadtverband für Leibesübungen im Rahmen der Hallen-Belegungs-Kriterien. Anträge auf Überlassung sind ausschließlich dort zu stellen. Das Hausrecht wird durch das Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen, die Schulleiter/deren Stellvertreter oder durch die Hausmeister/deren Stellvertreter als bevollmächtigte Vertreter ausgeübt. Beim Eintreten von Notfällen und gleichzeitiger Nichterreichbarkeit von den oben Genannten kann der Nutzer das Hausrecht ausüben. 4 Benutzungszeiten

Öffentliche Veranstaltungen und öffentliche Sportveranstaltungen dürfen nicht in den gesetzlich verbotenen Zeiten durchgeführt werden. Näheres regelt das Gesetz über die Sonn- und Feiertage Während der Schulzeiten: Die Benutzung der Sportanlagen bleibt in der Regel montags bis freitags bis 18.00 Uhr den Schulen in der Trägerschaft der Stadt Kirchheim unter Teck vorbehalten. In Einzelfällen können aus schulorganisatorischen Gründen auch andere Nutzungszeiten notwendig sein. Schulische Belegungszeiten können nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Schulleitung und dem Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen nach den Hallen- Belegungs-Kriterien jeweils für ein Schulhalbjahr abgetreten werden. Von montags bis freitags werden in der Zeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Sportanlagen grundsätzlich den gemeinnützigen Kirchheimer Sportvereinen und anderen gemeinnützigen Kirchheimer Organisationen zur Verfügung gestellt. An den Wochenenden findet im Allgemeinen kein Trainings- und Übungsbetrieb statt. In Ausnahmefällen kann dieser, auf Antrag hin, zugelassen werden. Die Sportanlagen stehen am Wochenende den verbandsseitig vorgeschriebenen Punktspielen, Wertungsspielen oder Meisterschaften sowie internen Vereinsmeisterschaften und sonstigen Sportveranstaltungen zur Verfügung, die Mehrzweckhallen verschiedenen rechtzeitig angemeldeten Veranstaltungen. Benutzungszeiten in den Schulferien: Während der Schulferien sowie an Brückentagen findet grundsätzlich kein Trainings- und Übungsbetrieb statt. Dieser kann auf Antrag hin zugelassen werden. Trainings- und Übungszeiten in den Schulferien können zwei Wochen vor den kleinen Ferien (Fasching, Ostern, Pfingsten, Herbst, Weihnachten) und vier Wochen vor den Sommerferien beantragt werden. Der Antrag ist beim Amt für Bildung, Kultur und Sport, in den Stadteilen Jesingen und Nabern bei den Verwaltungsstellen, einzureichen. Eine Zusammenlegung des Übungsbetriebs während der Ferien auf einzelne Hallen bleibt vorbehalten. Allgemeines: Reparatur-, Renovierungs-, Grundreinigungsmaßnahmen und schulische Veranstaltungen haben Vorrang vor einer Belegung. Die betroffenen Nutzer werden darüber so früh wie möglich informiert. Der generelle Wegfall des Bedarfs oder die vorübergehende Nichtausnutzung von zugeteilten Übungseinheiten bzw. Übungszeiten (z.b. im Sommerhalbjahr) ist dem Amt für Bildung, Kultur und Sport bzw. den Verwaltungsstellen unverzüglich mitzuteilen. Zugeteilte Übungszeiten dürfen von den Nutzern nicht an andere Vereine bzw. Organisationen weitergegeben werden. Die Sperrung der Sportanlagen, z. B. bei schlechter Witterung, bei schlechten Platzverhältnissen oder baulichen Mängeln, obliegt der Stadtverwaltung oder dem Hausmeister, für die schulische Nutzung auch den Schulleitern. Die Sperrung und die Freigabe wird den betroffenen Nutzern so früh wie möglich mitgeteilt. Im Stadion mit Nebenplätzen kann eine Sperrung beim Platzverwalter erfragt werden. 5 Pflichten der Benutzer / Allgemeine Benutzungsvorschriften

Die Sportanlagen dürfen nur zu dem genehmigten Zweck benutzt werden. Die überlassenen Sportanlagen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Insbesondere in den Umkleide- und Sanitärräumen ist auf Sauberkeit zu achten. Die Reinigungskosten von Verunreinigungen, die über das übliche Maß hinausgehen, werden dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt. Die Benutzung von Ballharz und Haftmitteln jeglicher Art ist untersagt. Zuwiderhandlungen können zum Entzug der Nutzungsgenehmigung führen. Die erforderlichen Reinigungskosten werden dem jeweiligen Nutzer in Rechnung gestellt. Beim Lagern der Geräte in den Geräteräumen muss äußerste Sorgfalt walten und die Sicherheit der Sporttreibenden im Vordergrund stehen, um auch nachfolgende Benutzer nicht zu gefährden. Die Geräte sind jeweils an den für sie vorgesehenen Stellen zu lagern. Übungs- und Turngeräte (z.b. Handballtore), die während Übungs- und Sportveranstaltungszeiten aus ihren Arretierungen/Befestigungen gelöst werden, sind vor dem Trainings-/Veranstaltungsende gewissenhaft und ordnungsgemäß wieder aufzustellen sowie zu befestigen. Sportarten, bei denen eine Beschädigung der Sportanlagen zu erwarten ist (Kugel- und Steinstoßen, Diskus-, Speer- und Hammerwerfen, Reiten, Inliner etc.) sind auf den dafür nicht freigegebenen Bereichen zu unterlassen. Die Hallenböden der Turn- und Sporthallen dürfen nur mit sauberen Turnschuhen mit nichtfärbenden Sohlen betreten werden, die am Boden keine Schäden hinterlassen. Beschädigungen oder Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Fundgegenstände sind dem Hausmeister zu übergeben. Die elektrischen Anlagen (Beleuchtung, Trennvorhänge, Steuerungsanlagen, Zähl- und Lautsprecheranlage, Abruf- und Telefonanlage, Mikrofon, Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD- Player usw.) dürfen nur von eingewiesenen sachkundigen Personen bedient werden. Trennvorhänge sind an einem Stück entweder ganz nach oben oder ganz nach unten zu fahren. Das Rauchen ist in allen Turn- und Sporthallen verboten. Ausgenommen ist dies bei geselligen und kulturellen bzw. sonstigen Einzelveranstaltungen in den Mehrzweckhallen Eduard-Mörike-Turnhalle, Gießnauhalle Nabern, Konrad-Widerholt-Halle und der Gemeindehalle Je-singen. Die übliche Bewirtung bei öffentlichen Veranstaltungen und bei öffentlichen Sportveranstaltungen ist gestattet. Der hierbei anfallende Müll ist von den Nutzern eigenständig zu entsorgen. Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegt dem Nutzer. Wirtschaftliche Werbung in den Sportanlagen ist den Nutzern innerhalb ihrer Übungseinheiten und Übungszeiten sowie bei Einzelveranstaltungen außerhalb der für den Schulsport bestimmten Zeiten erlaubt. Die Einnahmen aus den Werbegeschäften fließen in voller Höhe den Nutzern und Veranstaltern zu.

Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (z. B. einen ausreichenden Ordnungsdienst, einen entsprechend ausgebildeten Sanitätsdienst) sowie die ordnungsbehördlichen polizeilichen Vorschriften zu beachten, Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen. Für Großveranstaltungen können Sonderregelungen getroffen werden. Die für die einzelnen Sportanlagen maßgebenden maximalen Besucherzahlen (erhältlich beim Amt für Bildung, Kultur und Sport) sind einzuhalten. 6 Haftung Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportanlagen und deren Einrichtungen und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Sportanlage, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass als schadhaft gekennzeichnete oder von ihm als schadhaft erkannte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte stehen, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, haftet der Nutzer nicht. Der Nutzer haftet auch nicht für Schäden, die durch Besucher seiner Veranstaltungen verursacht wurden, sofern er geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen, soweit der Schaden nicht von der Stadt verursacht worden ist. 7 Schlüsselgewalt Für den Schulsport wird die Schlüsselgewalt den Schulen übertragen. Mit Wirkung ab dem 01.01.2006 schließt das Amt für Bildung, Kultur und Sport mit den Nutzern eine Vereinbarung über die eigenverantwortliche Nutzung von Sportanlagen der Stadt Kirchheim unter Teck zum Sportveranstaltungs- oder Übungsbetrieb ab.

8 Benutzungsentgelt Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich, sofern ein Benutzungsentgelt erhoben wird, nach den vom Gemeinderat der Stadt Kirchheim unter Teck festgelegten Sätzen. 9 Rücktritt von der Überlassung Die Stadt ist berechtigt, eine Überlassung abzulehnen oder von der Überlassung zurückzutreten, wenn - nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Stadt die Überlassung der Sportanlage nicht ausgesprochen hätte; - durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu befürchten ist; - die Sportanlage aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine im überwiegend öffentlichen Interesse liegenden Veranstaltung dringend benötigt wird. 10 Ausschluss Einzelpersonen, Vereine oder Übungsgruppen, die wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen oder den vom Hausmeister getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, können von der Benutzung ganz oder für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. 11 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung in der Fassung vom 20.07.2005 tritt am 01. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rahmen-Ordnung über die Benutzung der städtischen Sportanlagen im Stadtgebiet Kirchheim unter Teck vom 19.03.1986 außer Kraft. Kirchheim unter Teck, den 20.7.2005 gez. Angelika Matt-Heidecker Oberbürgermeisterin