Dienstag, den 23. Januar 2018, um 20:00 Uhr. Konferenzsaal des Universitätshauptgebäudes (Domstraße 11) ein.

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Transkript:

, Präsidium des s, 17487 Greifswald An die Mitglieder des es, die Mitglieder des AStA, die Mitglieder der moritz.medien, die Fachschafen, Präsidium des s Der Präsident Adrian Schulz stellv. Stan Patzig stellv. Charlotte Völksen Telefon:+49 3834 420 1761 Telefax: +49 3834 420 1752 Az. StuPa-Präsidium Bearb.: Adrian Schulz 22.01.18 hiermit lade ich herzlich zur 14. ordentlichen Sitzung des es in seiner 27. Legislatur 2017/2018 am Dienstag, den 23. Januar 2018, um 20:00 Uhr im Konferenzsaal des Universitätshauptgebäudes (Domstraße 11) ein.

TAGESORDNUNG TOP 1 Begrüßung TOP 2 Formalia TOP 3 Fragen und Anregungen aus der Studierendenschaf TOP 4 Berichte TOP 5 Info Vernetzungstrefen TOP 6 Finanzanträge TOP 7 Wahl AStA 7.1 Co-Politsche Bildung mit Schwerpunkt Antrassismus TOP 8 Info Vakanz Studium TOP 9 SÄA Satzung: Ausschüsse (1. Lesung) TOP 10 SÄA Finanzordnung: Haushaltsausschuss (1. Lesung) TOP 11 Antrag moritz.medien TOP 12 Termin VV SoSe 2018 TOP 13 SÄA Satzung: beratende Mitglieder (1. Lesung) TOP 14 SÄA Satzung: HH Struktur Sitzungen (1. Lesung) TOP 15 SÄA Satzung: VV Beschlüsse (1. Lesung) TOP 16 SÄA Satzung: VV Beschlussfähigkeit (1. Lesung) TOP 17 SÄA GO : Auslegung der Geschäfsordnung TOP 18 Info Berichtspficht TOP 19 Sonstges

Drucksache: 17/216 Antragsteller: Stan Patzig TOP 9 - SÄA Satzung: Ausschüsse (1. Lesung) Das möge beschließen: 10 Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Satzung der Studierendenschaf wird wie folgt geändert: (3) Beschlüsse werden innerhalb der Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit gefasst; Sondervoten sind möglich. (5) Ausschüsse und Arbeitsgruppen schlagen dem eine Vorsitzende aus ihrer Mitte vor. Diese wird vom Parlament gewählt und ist diesem rechenschafspfichtg. Die Vorsitzende des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe soll ein Mitglied des s sein. Die weiteren Mitglieder müssen keine Mitglieder des s sein. (2a) Mitglieder der Ausschüsse werden vom mit der Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder geheim gewählt und können vom mit der Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder abberufen werden. (3) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden innerhalb der Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stmmgleichheit entscheidet die Stmme der*des Vorsitzenden. Sondervoten sind möglich. (5) Ausschüsse und Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n, die*der vom bestätgt werden muss. Diese*r ist dem Parlament rechenschafspfichtg. Des Weiteren lädt sie*er zu Sitzungen des Ausschusses bzw. der Arbeitsgruppe ein, leitet diese und fertgt gefasste Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Arbeitsgruppe aus. Die Vorsitzende des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe soll ein Mitglied des s sein. Die weiteren Mitglieder müssen keine Mitglieder des s sein. 22 Wahl des Medienausschusses der Satzung der Studierendenschaf wird wie folgt geändert: (1) Die Mitglieder des Medienausschuss werden vom mit der Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder geheim gewählt. (2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Medienausschusses werden zu Beginn des Sommersemesters gewählt. (3) Mitglieder des Medienausschuss können vom mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder abberufen werden. (1) entällt (2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Medienausschusses werden zu Beginn des Sommersemesters gewählt. (3) entällt 23 Sitzung des Medienausschuss der Satzung der Studierendenschaf wird wie folgt geändert: (1) Der Medienausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende, die die Sitzungen leitet. Der Medienausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit den Stmmen der Mehrheit seiner Mitglieder sofern diese Satzung oder die Geschäfsordnung des Medienausschuss nichts anderes bestmmt.

(1) entällt 36 Wahl des Gamifcatonausschusses (1) Die Mitglieder des Gamifcatonausschuss werden vom mit der Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder geheim gewählt. (2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Gamifcatonausschusses werden zu Beginn des Sommersemesters gewählt. (3) Mitglieder des Gamifcatonausschuss können vom mit einer Zwei- Drittel-Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder abberufen werden. (1) entällt (2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Mitglieder des Gamifcatonausschusses werden zu Beginn des Sommersemesters gewählt. (3) entällt 37 Sitzungen des Gamifcatonausschusses (1) Der Gamifcatonausschuss wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, der*die die Sitzungen leitet. Der Gamifcatonausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit den Stmmen der Mehrheit seiner Mitglieder sofern die Satzung oder die Geschäfsordnung des Gamifcatonausschuss nichts anderes bestmmt. (1) entällt TOP 10 SÄA Finanzordnung: Haushaltsausschuss (1. Lesung) Drucksache: 27/217 Antragsteller*innen: Stan Patzig Das möge beschließen: 3a der Finanzordnung wird wie folgt geändert: (1) Neben dem*r Finanzreferent*in gibt es den Haushaltsausschuss, der vom in seiner konsttuierenden oder der darauf folgenden Sitzung durch Mehrheitswahl gewählt wird. (2) Der Haushaltsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Näheres zur Wahl und Zusammensetzung des Haushaltsausschusses ist in der Geschäfsordnung für das der geregelt. (3) Die Amtszeit des Haushaltsausschusses entspricht derjenigen des s. (1) Der Haushaltsausschuss wird vom in seiner konsttuierenden oder der darauf folgenden Sitzung gewählt wird.

(2) Der Haushaltsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. (3) Die Amtszeit des Haushaltsausschusses entspricht derjenigen des s. (4) Die Mitglieder des Haushaltsausschusses werden vom mit der Mehrheit seiner stmmberechtgten Mitglieder geheim gewählt. (5) Mitglieder des Haushaltsausschusses können vom mit Zwei-Drittel-Mehrheit abberufen werden. (6) Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, welche*r vom bestätgt werden muss. (7) Der Haushaltsausschuss tagt im Vorfeld der Sitzungen des s und berät dieses bezüglich Finanzanträgen und fnanzwirksamen Handlungen. Anhang: Auszug aus der ehemaligen Geschäfsordnung des s vom 6.7.2016 22 HAUSHALTSAUSSCHUSS (1) Das wählt auf seiner konsttuierenden oder der darauf folgenden Sitzung aus seiner Mitte fünf Vertreterinnen in den Haushaltsausschuss, darunter eine Vorsitzende und ihre Stellvertreterin. (2) Der Haushaltsausschuss tagt im Vorfeld der Sitzungen des s und berät dieses bezüglich von Finanzanträgen und fnanzwirksamen Handlungen. Näheres regelt die Finanzordnung. TOP 11 Antrag moritz.medien Drucksache: 27/218 Antragsteller: Malte Weiland Das möge beschließen: Der Medienausschuss wird beaufragt in Zusammenarbeit mit der Geschäfsführung der moritz.medien, die Möglichkeiten eines neuen Namens für die studentschen Medien der zu prüfen. TOP 12 Termin VV SoSe 2018 Drucksache: 27/219 Antragsteller: Florian Mehs Das möge beschließen: Die Vollversammlung der Studierendenschaf Greifswald fndet im Sommersemester 2018 am 12.06.2018 statt.

TOP 13 SÄA Satzung: beratende Mitglieder (1. Lesung) Drucksache: 27/220 Das möge beschließen: 6 Zusammensetzung und Wahl des s wird wie folgt geändert: (1) Das besteht aus 27 Mitgliedern, die in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) alljährlich gewählt werden. Die studentschen Mitglieder des Senats der EMAU Greifswald und die Stellvertreterinnen der Präsident*in des s gelten darüber hinaus als nichtstmmberechtgte Mitglieder des s, sofern sie nicht gewählte Mitglieder sind. (1) Das besteht aus 27 Mitgliedern, die in allgemeiner, freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) alljährlich gewählt werden. Die studentschen Mitglieder des Senats der, Studierende die Vorstand des Studierendenwerkes sind, LKS-Vertreter*innen, Vorsitzende von StuPa AG s, die Vorsitzenden der FSK sowie Studentsche Vertreter aus dem Gleichstellungsbüro der Universität, sofern sie Studierende sind, und die Stellvertreterinnen der Präsident*in des s gelten darüber hinaus als nichtstmmberechtgte Mitglieder des s, sofern sie nicht gewählte Mitglieder sind. Diese Menschen tragen einen erheblichen Teil zur funktonierenden Hochschulpolitk bei. Bessere Vernetzung führt zu größeren Fortschritten bei der Umsetzung von gemeinsamen Zielen. Außerdem wäre es gut, wenn sich diese Personen zur Anwesenheit auf StuPa-Sitzungen verpfichtet fühlten. Für Vorschläge und einzelne Streichungen bin ich auf eine ergebnisofene Diskussion gespannt. TOP 14 SÄA Satzung: HH Struktur Sitzung (1. Lesung) Drucksache: 27/221 Das möge beschließen: 8 Sitzungen des s wird wie folgt geändert: Ergänze neu (4): In den ersten vier Wochen des Wintersemesters tritt das zu einer ordentlichen Sitzung zusammen auf der ausschließlich die Tagesordnungspunkte Gegenwärtge AStA- und weitere Strukturen sowie Haushalt für das Folgejahr als Tagesordnungspunkt vorgesehen sind. Abweichungen von der Beschränkung der Tagesordnungspunkte sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Idealer Weise resultert aus dieser Sitzung eine Empfehlung für die AStA Struktur in der nächsten Legislatur. Erfahrungen aus dieser und vergangener Legislaturen.

TOP 15 SÄA Satzung: Beschlüsse (1. Lesung) Drucksache: 27/222 Das möge beschließen: 39 Vollversammlung, Absatz (1) wird wie folgt geändert: Die Vollversammlung trägt als beratendes Organ zur Meinungsbildung der Studierendenschaf bei. Auf der Vollversammlung gefasste Beschlüsse gelten als Empfehlung für die Entscheidungsfndung des s. Die Vollversammlung trägt als beratendes Organ zur Meinungsbildung der Studierendenschaf bei. Auf der Vollversammlung gefasste Beschlüsse gelten als Empfehlung für das und seine Organe. Sie kann Einspruch gegen Beschlüsse des es einlegen. Ein Einspruch oder ein konkurrierender Beschluss beziehungsweise die Nichtbestätgung eines Vollversammlungsbeschlusses durch das hat aufschiebende Wirkung, bis eine Urabstmmung über den betrefenden Beschlussgegenstand erfolgt ist. Die Vollversammlung als Gremium der Studierendenschaf stärken und dadurch die Attraktvität zur Teilnahme und ersten Kontakt zur HoPo etablieren. Weitere Begründung mündlich. TOP 16 SÄA Satzung: Beschlussfähigkeit (1. Lesung) Drucksache: 27/223 Das möge beschließen: 39 Vollversammlung, Absatz (2) wird wie folgt geändert: (2) Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Studierendenschaf anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stmmberechtgt sind alle Mitglieder der Studierendenschaf. (2)Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung aller Studierenden satzungsgemäß bis spätestens zehn Tage vor Versammlungsdatum erfolgt ist und weniger als fünf Prozent der Studierendenschaf gegen das Datum schriflich Einspruch erhoben hat. Der Einspruch muss bis spätestens sieben Tage vor dem anberaumten Termin dem Vorsitz des AStA zugegangen sein. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stmmberechtgt sind alle Mitglieder der Studierendenschaf. Zudem wird in 39 Vollversammlung, Absatz (4): Der AStA bereitet die Vollversammlung vor und kündigt sie nach Möglichkeit einschließlich der vorläufgen Tagesordnung mindestens zehn Vorlesungstage vorher an. der Passus nach Möglichkeit gestrichen. Die Vollversammlung ist häufg nicht Beschlussfähig und das schwächt wiederum die von ihr gefassten Beschlüsse. Dieser

Antrag ist als Vorschlag zu sehen, diese Thematk konstruktv an zu gehen. Obwohl die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war, wurde die Vollversammlung nach entsprechender Einladung in der Vergangenheit abgehalten und Beschlüsse wurden natürlich gefasst. Die vorgeschlagene Neuregelung ist also bereits gängige Praxis und soll vor allem den gefassten Beschlüssen Rückendeckung geben. Der Verlust des Passus nach Möglichkeit sollte dem auch nicht im Wege stehen, da ebenfalls bereits jetzt die vorläufge Tagesordnung beim Versand zehn Tage vor der Versammlung höchst unvollständig ist. Eine etwas verbindlichere Frist würde sogar wahrscheinlich dabei helfen etwas mehr Planungssicherheit zu erhalten und so die Organisaton der Vollversammlung erleichtern. Die Möglichkeit des Einspruchs zu einen Termin wurde bewusst eingeräumt, um der Möglichkeit vor zu beugen, eine VV zu einem Termin abzuhalten, an dem ausgewählte Interessengruppen innerhalb der Studierendenschaf aus beliebigen Gründen nicht teilnehmen können und so die Beteiligungsmöglichkeit allen Studierenden zuzusichern. Zugleich wurde die Hürde mit fünf Prozent so hoch (derzeitges uorum einer VV) angesetzt, das davon auszugehen ist, dass niemand versuchen würde, die Versammlung mutwillig immer wieder zu verschieben. TOP 17 SÄA GO des StuPa: Auslegung der Geschäfsordnung (1. Lesung) Drucksache: 27/224 Das möge beschließen: 23 (1): Über während der Sitzung aufretende Zweifel über die Auslegung der Geschäfsordnung entscheidet die*der Präsident*in. Ergänze: Gegen eine Ermessensentscheidung des Präsidiums kann ein Mitglied des StuPa Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss unverzüglich durch heben beider Hände angezeigt werden. Die Ermessensentscheidung ist hiernach durch das StuPa mit einfacher Mehrheit zu bestätgen oder aufzuheben. Näheres regelt 11 Geschäfsordnungsanträge. 11 (1): Anträge zur Geschäfsordnung werden durch das Heben beider Hände angezeigt. Anträge zur Geschäfsordnung sind Anträge auf: 1. Unterbrechung, Vertagung oder Schluss der Sitzung, 2. Änderung der Tagesordnung, 3. Vertagung des Tagesordnungspunkts, 4. Schluss des Tagesordnungspunkts ohne Schlussabstmmung, 5. Rückkehr zur Sache, 6. Überweisung an den AStA, 7. Überweisung an einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe des s, 8. Überweisung an einen neu einzurichtenden Ausschuss oder eine neu einzurichtende Arbeitsgruppe des s, 9. Beschränkung oder Änderung der Redezeit, 10. Schluss oder Wiedereröfnung der Redeliste, 11. Schluss der Debatte, 12. Feststellung eines Meinungsbildes 13. Anhörung von Redner*innen außerhalb der Redeliste, 14. Hinweis auf die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen, 15. Anträge zur Sitzungsordnung, Debattenführung oder dem Abstmmungsverfahren, 16. Personaldebatte bzw. Ausschluss der Öfentlichkeit, sowie 17. Feststellung der Beschlussfähigkeit. Ergänze: 18. Überprüfung der Ermessensentscheidung des Präsidiums.