Geschäftsordnung des 59. Studierendenparlaments der Universität Münster

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1 Geschäftsordnung des 59. Studierendenparlaments der Universität Münster 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abstimmungen und Wahlen im Studierendenparlament (StuPa) 2 -Verteiler 2. Abschnitt: Funktionsträger*innen und Gremien des Studierendenparlaments 3 Präsidium 4 Protokollant*in 5 Fraktionen 6 Ausschüsse 7 Wahl und Umbesetzung der Ausschüsse 8 Arbeit der Ausschüsse 3. Abschnitt: Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen 9 Sitzungstermine 10 Dringlichkeitssitzungen 11 Anträge an das Studierendenparlament 12 Einladung 13 Vorläufige Tagesordnung 4. Abschnitt: Durchführung der Sitzungen Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Sitzungen 14 Sitzungsleitung 15 Protokoll 16 Öffentlichkeit und Rederecht 17 Ersatzmitglieder 18 Beschlussfähigkeit 19 Ergebnisse Unterabschnitt 2: 20 Redeliste Debatte 21 Ordnungsmaßnahmen 22 Fraktionspausen Unterabschnitt 3: Anträge 23 Behandlung von Anträgen 24 Änderungsanträge 25 Dringlichkeitsanträge 26 Anträge zur Geschäftsordnung Seite 1 von 12

2 Unterabschnitt 4: Abstimmungen 27 Abstimmungsablauf GO des 59. StuPa der Uni Münster 28 Abstimmungsverhalten und Enthaltungsmehrheit 29 Geheime und namentliche Abstimmung Unterabschnitt 5: Abstimmungen in mehreren Lesungen 30 Anträge in mehreren Lesungen 31 Verfahren der Lesungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 32 Zu dieser Geschäftsordnung 33 Inkrafttreten und Änderungen dieser Geschäftsordnung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abstimmungen und Wahlen im Studierendenparlament (StuPa) (1) Im StuPa können die Mitglieder bei Abstimmungen eine Ja-Stimme abgeben, eine Nein- Stimme abgebeben oder sich der Stimme enthalten. Bei Personenwahlen können die Mitglieder des StuPas für eine*n Kandidat*in stimmen oder sich der Stimme enthalten. Bei Listenwahlen können die Mitglieder des StuPas für eine Vorschlagsliste stimmen oder sich ihrer Stimme enthalten. Stimmenthaltungen zählen bei Abstimmungen sowie Personen- und Listenwahlen wie nicht abgegebene Stimmen. (2) Eine einfache Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben werden. Eine relative Mehrheit bei Wahlen erreicht ein*e Kandidat*in, wenn er*sie mehr Stimmen auf sich vereinigt, als jede*r seiner*ihrer Mitbewerber*innen einzeln. (3) Eine absolute Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums eine Ja-Stimme abgegeben haben. Eine absolute Mehrheit bei Wahlen erreicht ein*e Kandidat*in, wenn für ihn*sie mehr als die Hälfte der Mitglieder des StuPas gestimmt haben. (4) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des StuPas eine Ja-Stimme abgegeben haben. (5) Verringert sich die Größe des StuPas, so sind die vorgesehen Mehrheiten an der verringerten Größe zu bemessen. (6) Zu einem Beschluss ist in Abstimmungen eine einfache Mehrheit erforderlich, soweit nicht durch diese Satzung oder eine Ordnung eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Durch Personenwahl ist gewählt, wer eine absolute Mehrheit erreicht. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, so folgt ein zweiter Wahlgang. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer eine relative Mehrheit erhält. Vereinigen mehrere Kandidat*innen im dritten Wahlgang gleich viele und jeweils die meisten Stimmen auf sich, findet eine Stichwahl zwischen diesen statt. Vereinigen auch in der Stichwahl mehrere Kandidat*innen gleich viele und jeweils die meisten Stimmen auf sich, entschiedet zwischen ihnen das Los. Seite 2 von 12

3 (8) Bei Listenwahlen werden Vorschlagslisten, die Kandidat*innen enthalten, aufgestellt. Die Zahl der von den jeweiligen Vorschlagslisten Gewählten ergibt sich gemäß dem Umrechnungsverfahren nach d Hondt anhand des bei der Wahl erhaltenen Stimmanteils der Vorschlagsliste. (9) Personenwahlen werden geheim durchgeführt. 2 -Verteiler (1) Das Präsidium hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder des Studierendenparlaments und alle Mitglieder des AStA auf dem StuPa- -Verteiler (Verteiler) erreicht werden. (2) Das Präsidium kann weitere -Verteiler führen. 2. Abschnitt: Funktionsträger*innen und Gremien des Studierendenparlaments 3 Präsidium (1) Das StuPa wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine*n Präsident*in als Vorsitzende*n durch Personenwahl gemäß 1 Absatz (7) und zwei stellvertretende Präsident*innen als stellvertretende Vorsitzende durch Listenwahl gemäß 1 Absatz (8). (2) Mitglieder des Präsidiums können als solche durch Erklärung gegenüber den Mitgliedern des StuPas zurücktreten ohne dadurch aus dem StuPa auszuscheiden. Die Mitglieder des StuPas können Mitglieder des Präsidiums durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit ersetzen. Außerdem endet ihre Amtszeit durch Ausscheiden aus dem Gremium oder Neukonstituierung des Gremiums. Die Amtszeit der*des stellvertretenden Präsident*innen endet ferner mit der Amtszeit des*der Präsident*in. Das StuPa wählt nach Rücktritt von Mitgliedern des Präsidiums oder ihrem Ausschieden aus dem StuPa ihre*n Präsident*in beziehungsweise ihre*n stellvertretende*n Präsident*in unverzüglich neu, bis dahin bleibt er*sie kommissarisch im Amt. (3) Die*Der Präsident*in vertritt das jeweilige Gremium und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie*Er bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus beziehungsweise leitet sie weiter. 4 Protokollant*in (1) Das StuPa wählt eine Person, die für das Führen des Protokolls verantwortlich ist. Diese Person soll nicht Mitglied des StuPas sein. (2) Steht die bestellte Person bei einer Sitzung nicht zur Verfügung oder wird nichtöffentlich getagt, übernimmt auf Beschluss des StuPa hin ein Mitglied des Präsidiums, ersatzweise eine andere anwesende Person, die Protokollführung. 5 Fraktionen (1) Die auf einer gemeinsamen Wahlliste in das StuPa gewählten Mitglieder bilden eine Fraktion. Alle Mitglieder einer Fraktion können die Rechte der Fraktion wahrnehmen. Bei offensichtlicher Uneinigkeit innerhalb einer Fraktion können Entscheidungen für sie zum strittigen Gegenstand nur mit der Mehrheit ihrer Mitglieder getroffen werden. (2) Mitglieder einer Fraktion können durch Erklärung gegenüber dem Präsidium aus ihrer Fraktion austreten. Mitglieder einer Fraktion können aus ihrer Fraktion ausgeschlossen werden, in- Seite 3 von 12

4 dem alle anderen Mitglieder der Fraktion, mindestens aber zwei Mitglieder der Fraktion, dies gegenüber dem Präsidium erklären. (3) Fraktionslose Mitglieder des StuPa können einer bestehenden Fraktion beitreten. Der Beitritt ist vollzogen, sobald das Mitglied gegenüber dem Präsidium den Beitritt erklärt hat und das Präsidium sich des einstimmigen Einverständnisses der Fraktion zum Beitritt überzeugt hat. 6 Ausschüsse (1) Ständige Ausschüsse des Studierendenparlaments sind der Haushaltsausschuss, der Vergabeausschuss und das Herausgeber*innengremium des Semesterspiegels. Ein Zentraler Wahlausschuss (ZWA) ist gemäß der Wahlordnung und der Satzung rechtzeitig zu wählen. (2) [gestrichen] (3) Das Studierendenparlament kann unter Angabe des Tätigkeitsbereichs weitere Ausschüsse einsetzen und bestehende Ausschüsse auflösen. Ständige Ausschüsse können nicht aufgelöst werden. Der ZWA beendet seine Arbeit nach den Bestimmungen der Wahlordnung, zuvor kann er nicht aufgelöst werden. 7 Wahl und Umbesetzung der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse und das HGG werden in einer gemeinsamen Listenwahl gewählt. Eine Neuwahl ist auf Beschluss des StuPa auf der folgenden Sitzung möglich. (2) Jede Fraktion kann beantragen, ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses, das auf einer eigenen Vorschlagsliste gewählt wurde zu ersetzen. Auf Beschluss des StuPa wird die Umbesetzung vorgenommen. Im Haushaltsausschuss sind für jedes Mitglied zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen. In allen anderen Ausschüssen ist je ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. (3) Hat eine Fraktion eine Ausschussumbesetzung beantragt und diese wurde durch das StuPa abgelehnt, so soll auf der folgenden Sitzung eine Neuwahl des betreffenden Ausschusses durchgeführt werden. 8 Arbeit der Ausschüsse (1) Soweit nicht anders geregelt gilt für die Ausschüsse diese GO analog. (2) Nach dem Einsetzen eines Ausschusses hat das Präsidium die gewählten Mitglieder des Ausschusses zu einer konstituierenden Sitzung einzuladen, die unverzüglich stattzufinden hat. Das Präsidium leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzes des Ausschusses gemäß Absatz (3). (3) Auf der konstituierenden Ausschusssitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses jeweils durch Personenwahl aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. (4) Mitglieder des StuPa können an nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilnehmen und dürfen nicht ausgeschlossen werden. 16 Absatz (2) gilt auch für Ausschüsse. (5) Das Protokoll wird in Ausschüssen in der Regel von einem anwesenden Mitglied des Ausschusses geführt. In Ausschüssen kann auf 15 Absatz (2) Nummer(2)5 verzichtet werden. 3. Abschnitt: Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen Seite 4 von 12

5 9 Sitzungstermine (1) Zu Sitzungen einzuladen liegt im Ermessen des Präsidiums. Das Präsidium muss unverzüglich zu einer Sitzung des StuPa, die innerhalb der nächsten 14 Kalendertage stattfindet, einladen, wenn 1. der AStA-Vorsitz dies beim Präsidium beantragt, 2. die letzte Sitzung des StuPa mehr als 14 Kalendertage zurückliegt und der gegenwärtige Zeitpunkt in der Vorlesungszeit liegt, 3. die Vorlesungszeit beginnt oder 4. dies ein Mitglied des StuPa beim Präsidium beantragt und der Antrag von mindestens 5 weiteren Mitgliedern des StuPa unterstützt wird, es sei denn, es ist bereits zu einer Sitzung innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eingeladen. Entsprechende Anträge unter Unterpunkt 4 sind in Textform zu stellen und zu begründen. Die Unterstützung der Anträge muss in Textform gegenüber dem Präsidium erfolgen. (2) Das Präsidium kann Sitzungen des Studierendenparlaments aus schwerwiegenden Gründen vor dem Sitzungsbeginn absagen. Eine Absage von Dringlichkeitssitzungen gemäß 10 oder von Sitzungen gemäß Absatz (1) Satz 2 ist nicht möglich. 10 Dringlichkeitssitzungen (1) Eine Dringlichkeitssitzung muss stattfinden, wenn 1. dies ein Mitglieder des StuPa beim Präsidium beantragt und der Antrag von mindestens 5 weiteren Mitgliedern des StuPa unterstützt wird oder 2. der AStA-Vorsitz dies beim Präsidium beantragt. Der Antrag auf eine Dringlichkeitssitzung ist zu begründen. Die Unterstützung des Antrags muss in Textform gegenüber dem Präsidium erfolgen. (2) Sind die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitssitzung gemäß Absatz (1) erfüllt, so hat das Präsidium unverzüglich zu einer Dringlichkeitssitzung einzuladen, die innerhalb von 96 Stunden stattfinden muss. 11 Anträge an das Studierendenparlament (1) Das Präsidium leitet eingegangene Anträge unverzüglich über den Verteiler weiter und soll sie auf der Webpräsenz des StuPa zur Verfügung stellen. Antragssteller*innen sind zu den entsprechenden Sitzungen einzuladen. (2) Anträge, die 8 Tage vor einer Sitzung beim Präsidium eingegangen sind, sind für die Sitzung fristgerecht eingegangen. Solche Anträge müssen auf der Sitzung behandelt werden. Anträge sind einem Tagesordnungspunkt zuzuordnen. (3) Anträge, die für die Studierendenschaft mehr als geringfügige Kosten verursachen (Finanzanträge), werden durch das Präsidium dem*der Vorsitzenden oder allen Mitgliedern des Haushaltsausschusses übermittelt. Solche Anträge sollen abweichend von Absatz (2) Satz 2 erst im StuPa behandelt werden, wenn der Haushaltsausschuss eine Empfehlung zu dem Antrag abgegeben hat. (4) Rechtsschutz-, Darlehens- und Stundungsanträge und weitere Anträge gemäß der Härtefallordnung werden vom Vergabeausschuss behandelt. Für sie gilt nicht die Antragsfrist gemäß Absatz (2) Satz 1. Soweit sie dort einstimmig angenommen werden, sind sie verabschiedet Seite 5 von 12

6 und werden nicht im StuPa behandelt, ansonsten werden sie im StuPa behandelt. Auf Beschluss des StuPa können dringende Anträge gemäß Satz 1 im StuPa behandelt werden. 12 Einladung (1) Die Einladung zu Sitzungen des StuPa erfolgt mindestens 7 Kalendertage vor dem Sitzungstermin über den Verteiler. Darin sind der Beginn, der voraussichtliche Sitzungsort, eine vorläufige Tagesordnung gemäß 13 und gegebenenfalls der Verweis auf die fristgerecht eingegangenen Anträge zu nennen. (2) Das Präsidium soll Sitzungen des StuPa rechtzeitig auf der Internetpräsenz des StuPa und gegenüber geeigneten Medien unter Angabe des Einladungstexts ankündigen. 13 Vorläufige Tagesordnung (1) Die vorläufige Tagesordnung umfasst regelmäßig die folgenden Tagesordnungspunkte (TOPs): TOP 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit, TOP 2 Annahme von Dringlichkeitsanträgen, TOP 3 Feststellung der Tagesordnung, TOP 4 Berichte aus den Ausschüssen, TOP 5 Berichte aus dem AStA, TOP 6 weitere Berichte, TOP 7 Beschluss von Protokollen, TOP 8 Umbesetzung von Ausschüssen, TOP 9 Anträge auf Vergabe von Darlehen und Zuschüssen, TOP 10 Stundungs- und Ratenminderungsanträge und TOP 11 Rechtsschutzanträge (2) Für rechtzeitig eingegangene Anträge und weitere Beratungsgegenstände sind TOPs nach TOP 8 zu der regelmäßigen Tagesordnung gemäß Absatz (1) zu ergänzen. 4. Abschnitt: Durchführung der Sitzungen Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Sitzungen 14 Sitzungsleitung (1) Die Sitzungen werden durch das Präsidium geleitet. Falls dies nicht möglich ist, wird die Leitung der Sitzung durch das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied des StuPa übernommen. Seite 6 von 12

7 (2) Falls die Person, die die Sitzung leitet, Thema eines Antrags oder der Debatte ist oder sie zur Sache sprechen möchte, hat sie die Sitzungsleitung für den TOP an eine gemäß Absatz (1) geeignete Person abzugeben. 15 Protokoll (1) Alle TOPs der Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll führt gemäß (1) die*der Protokollant*in oder die entsprechende Ersatzperson. Falls nötig, können auch mehrere Personen auf einer Sitzung das Protokoll für unterschiedliche TOPs führen. (2) Das Protokoll soll den Ablauf der Sitzung wiedergeben. Es enthält zumindest: 1. Beginn und Ende der Sitzung, 2. stimmberechtigte Mitglieder des StuPa und gegebenenfalls deren verspätetes Eintreffen und vorzeitiges Verlassen der Sitzung, 3. die Antragstexte oder eindeutige Verweise auf die behandelten Anträge, 4. alle Abstimmungsergebnisse, 5. der sinngemäße Inhalt der Redebeiträge und 6. gegebenenfalls Sondervoten gemäß 10 Absatz 7 der Satzung (3) Wurden Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Absatz (1) behandelt, sind diese Anteile der Sitzung nur im nichtöffentlichen Protokoll festzuhalten. (4) Öffentliche Protokollentwürfe sollen vom Präsidium so zeitig über den Verteiler verschickt werden, dass sie zusammen mit der Einladung zur nachfolgenden Sitzung des Studierendenparlaments vorliegen und sollen vom Präsidium an weitere Anwesende der Sitzungen, insbesondere Ersatzmitglieder geschickt werden. Nichtöffentliche Protokollentwürfe werden nur an die Mitglieder des StuPa, den AStA-Vorsitz und das AStA-Finanzreferat verschickt. (5) Protokolle sollen auf der nachfolgenden Sitzung vom Stupa beschlossen werden. Alle auf der betreffenden Sitzung Anwesenden können Änderungsanträge zum Protokollentwurf stellen (6) Das Präsidium hat beschlossene Protokolle aufzubewahren. (7) Öffentliche Protokolle sind nach ihrer Bestätigung vom Präsidium zeitnah auf der Webpräsenz des StuPa zu veröffentlichen. 16 Öffentlichkeit und Rederecht (1) Die Sitzungen des StuPa sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch einen bestätigten GO-Antrag ausgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nichtöffentlich durch die*den Antragssteller*in zu begründen und vom StuPa abzustimmen. (2) Der AStA-Vorsitz und, sofern eine Angelegenheit von finanzieller Bedeutung beraten wird, das AStA-Finanzreferat können an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen. Sie können durch Antrag, der analog zu Absatz (1) Sätze 2 und 3 zu stellen ist, ausgeschlossen werden, sofern sie nicht Mitglieder des StuPa sind. (3) Personalangelegenheiten sowie Rechtsschutz-, Darlehens- und Stundungsanträge sind nichtöffentlich zu behandeln. (4) Rederecht im StuPa haben alle Mitglieder der verfassten Studierendenschaft der Universität Münster. Seite 7 von 12

8 (5) Weiteren Anwesenden kann durch einen vom StuPa beschlossenen GO-Antrag Rederecht o- der eingeschränktes Rederecht erteilt werden. 17 Ersatzmitglieder (1) Die Sitzungsleitung stellt sofort nach dem Beginn der Sitzung fest, welche Anwesenden als Ersatzmitglieder gemäß 15 Absatz 4 der Satzung die Rechte der Mitglieder des StuPa für die Dauer der Sitzung besitzen. (2) Bei Unklarheiten, welche Anwesenden Ersatzmitglieder sind, kann die Sitzungsleitung zur Klärung abwesende Mitglieder des StuPa kontaktieren. Ein zügiger Ablauf der Feststellung gemäß Absatz (1) ist zu gewährleisten. 18 Beschlussfähigkeit (1) Das StuPa ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlussfähigkeit anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit wird durch die Sitzungsleitung vorgenommen. (2) Die Beschlussfähigkeit wird immer als erster Tagesordnungspunkt von Sitzungen festgestellt. Die Beschlussfähigkeit wird auf GO-Antrag sofort und ohne Abstimmung festgestellt. (3) Wird die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz (1) Satz 1 nicht festgestellt, ist das StuPa beschlussunfähig und die Sitzung ist unverzüglich zu schließen. Das StuPa gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht das Gegenteil gemäß Absatz (2) festgestellt wird. 19 Ergebnisse Das Präsidium berichtet dem AStA-Vorsitz unverzüglich über Ergebnisse und Beschlüsse von Sitzungen des StuPa und stellt Beschlüsse auf der Webpräsenz des StuPa zur Verfügung. Unterabschnitt 2: Debatte 20 Redeliste (1) Die Sitzungsleitung erteilt den Anwesenden das Wort, wenn sie sich dazu melden. (2) Die Sitzungsleitung erteilt das Wort anhand einer vorrangig quotierten und nachrangig balancierten Redeliste. Das heißt, männlichen und nicht-männlichen Anwesenden wird abwechselnd das Wort erteilt. Innerhalb der Geschlechter wird das Wort dem*der Anwesenden mit den wenigsten Wortbeiträgen auf der Sitzung erteilt. (3) Die Redeliste kann nach dem Ermessen der Sitzungsleitung für direkte Frage und Antwort, für Beiträge von Antragssteller*innen und Beiträge des AStA-Vorsitzes durchbrochen werden. 21 Ordnungsmaßnahmen (1) Die Sitzungsleitung kann Redende, die vom Thema abschweifen, zur Sache verweisen. Die Sitzungsleitung kann Anwesende wegen Störung der Sitzungsordnung oder wegen diskriminierender oder beleidigender Wortbeiträge zur Ordnung rufen. (2) Wurde eine Person während einer Sitzung 3-mal zur Sache oder 3-mal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen, so kann ihr die Sitzungsleitung maximal für die Dauer der Sitzung das Rederecht entziehen. Seite 8 von 12

9 (3) Beachtet eine Person den Entzug des Rederechts gemäß Absatz (2) nicht, so ist diese Person des Sitzungsraumes zu verweisen. Der Verweis des Raumes muss von der Sitzungsleitung durchgesetzt werden. 22 Fraktionspausen Jede Fraktion kann pro TOP eine Sitzungspause von bis zu 5 Minuten beantragen. Sodann ist die Sitzung sofort und ohne Abstimmung für die beantragte Dauer zu unterbrechen. Unterabschnitt 3: Anträge 23 Behandlung von Anträgen (1) Anträge, die nicht allen Mitgliedern des StuPa und dem AStA-Vorsitz in Textform zugänglich gemacht wurden, sind von der Sitzungsleitung vollständig zu verlesen. (2) Anträge werden zunächst diskutiert und anschließend gegebenenfalls abgestimmt. Die Sitzungsleitung hat das Stadium der Behandlung deutlich zu machen. (3) Anträge können vom Präsidium oder der Sitzungsleitung aufgegliedert werden. (4) Antragssteller*innen können ihre Anträge jederzeit zurückziehen. Jedes Mitglied des StuPa kann zurückgezogene Anträge übernehmen. 24 Änderungsanträge (1) Mitglieder des StuPa und der AStA-Vorsitz können Änderungsanträge stellen, sie bedürfen der Textform. Für Änderungsanträge gilt nicht die Antragsfrist gemäß 11 Absatz (2). (2) Änderungsanträge sind vor dem zu ändernden Antrag zur Abstimmung zu stellen, es sei denn der*die Hauptantragssteller*in übernimmt diesen. Wenn Änderungsanträge angenommen werden, ist der ursprüngliche Antrag in geänderter Form zur Endabstimmung zu stellen. 25 Dringlichkeitsanträge Anträge, die nicht gemäß 11 Absatz (2) rechtzeitig gestellt wurden, können auf Antrag eines Mitglieds des StuPa oder des AStA-Vorsitzes mit Beschluss des StuPa als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. 26 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Mitglieder des StuPa können Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Sie sind durch das Erheben beider Arme, ersatzweise durch den Ruf Zur Geschäftsordnung, zu kennzeichnen. Anträge zur GO gehen anderen Redebeiträgen voraus. (2) Wird dem Antrag zur GO durch kein Mitglied des StuPa widersprochen, gilt er als angenommen. Wird ihm widersprochen, ist nach jeweils maximal einem Redebeitrag für und gegen den Antrag eine Abstimmung über den GO-Antrag durchzuführen. GO-Anträgen gemäß Absatz (3) Nummern 12 bis 15 kann nicht widersprochen werden. (3) Als Anträge zur GO sind insbesondere anzusehen Anträge auf: 1. Beschränkung der Redezeit, 2. Schluss der Redeliste, Seite 9 von 12

10 3. Schluss der Aussprache und gegebenenfalls sofortige Abstimmung, 4. Vertagung eines Antrags, eines TOPs oder der Sitzung, 5. Nichtbefassung eines Antrags, 6. Überweisung eines Gegenstandes an einen Ausschuss, 7. Überweisung eines Antrags in die folgende Lesung, 8. Ausschluss und Wiederzulassung der Öffentlichkeit gemäß 16 Absatz (1), 9. Erteilung des Rederechts gemäß 16 Absatz (5), 10. Wiedereintritt in die Beratung, 11. namentliche Abstimmung oder Wahl gemäß 29, 12. geheime Abstimmung oder Wahl gemäß 29, 13. sofortige Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen offensichtlicher Formfehler, 14. Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß 18, 15. Fraktionspausen gemäß 22 und 16. Zwischenzeitlicher Wechsel des Tagesordnungspunktes nach Abschluss des aktuellen Tagesordnungspunktes. (4) Zu Anträgen von Mitgliedern des StuPa oder des AStA kann keine Nichtbefassung gemäß Absatz (3)5 Nummer (3)5 beantragt werden. Unterabschnitt 4: Abstimmungen 27 Abstimmungsablauf (1) Die Sitzungsleitung hat sicherzustellen, dass den Anwesenden der Abstimmungsgegenstand klar ist. Anschließend erklärt sie die Eröffnung der Abstimmung. In der Regel ist durch Handzeichen abzustimmen. (2) Falls zu einem Gegenstand mehrere konkurrierende Anträge vorliegen, führt die Sitzungsleitung die Abstimmung wie folgt durch: 1. Geht ein Antrag inhaltlich weiter als ein anderer, ist über den Weitergehenden zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, sind weniger weitgehende Anträge erledigt. 2. Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von 1. nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung grundsätzlich nach der Reihenfolge der Antragstellung. Werden von inhaltlich unvereinbaren Anträgen mehrere angenommen, so ist die Abstimmung insoweit zu wiederholen. 28 Abstimmungsverhalten und Enthaltungsmehrheit (1) Mitglieder des StuPa können Ja- und Nein-Stimmen sowie Enthaltungen abgeben. Enthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu werten. (2) Bei Stimmengleichheit zwischen Ja- und Nein-Stimmen oder einer Enthaltungsmehrheit, also mehr Enthaltungen als Ja- und Nein-Stimmen gemeinsam, ist eine Wiederholung der Abstimmung durchzuführen. Tritt bei der Wiederholung eine Stimmgleichheit auf, ist der Antrag ab- Seite 10 von 12

11 gelehnt. Tritt bei ihr eine Enthaltungsmehrheit auf, ist der Antrag beim Erreichen der notwendigen Mehrheit angenommen, sonst ist er abgelehnt. 29 Geheime und namentliche Abstimmung (1) Auf GO-Antrag eines Mitglieds des StuPa ist geheim abzustimmen. Zu diesem Antrag ist kein Widerspruch möglich. (2) Auf GO-Antrag eines Mitglieds des StuPa ist namentlich abzustimmen. (3) Geheime Abstimmung hat Vorrang gegenüber namentlicher Abstimmung. Unterabschnitt 5: Abstimmungen in mehreren Lesungen 30 Anträge in mehreren Lesungen Die Verabschiedung des Haushalts oder des Nachtragshaushalts sowie Änderungen der Satzung oder Änderungen an Ordnungen der Studierendenschaft, die das StuPa beschließt, bedürfen 3 Lesungen. 31 Verfahren der Lesungen (1) In der ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Änderungsanträge in ihr können nicht gestellt werden. (2) Die zweite Lesung erfolgt sofort nachdem das StuPa die Überweisung eines Antrags aus der ersten in die zweite Lesung beschlossen hat, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für die Überweisung ausgesprochen hat. Ansonsten erfolgt die zweite Lesung in der auf die erste Lesung folgenden Sitzung. (3) In der zweiten Lesung wird der Antrag abschnittsweise zur Diskussion und Abstimmung gestellt. Die Aufteilung der Abschnitte liegt im Ermessen der Sitzungsleitung. Änderungsanträge dürfen hier nur zu Abschnitten gestellt werden, deren Beratung noch nicht abgeschlossen wurde. (4) Die dritte Sitzung erfolgt sofort nachdem das StuPa die Überweisung eines Antrags aus der zweiten in die dritte Lesung beschlossen hat, wenn sich eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für die Überweisung ausgesprochen hat oder in der zweiten Lesung keine Änderungen vorgenommen wurden. Ansonsten erfolgt die dritte Lesung in der auf die zweite Lesung folgenden Sitzung. (5) In der dritten Lesung wird der Antrag nochmal als Ganzes betrachtet. Änderungsanträge dürfen sich hier nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in der zweiten Lesung Änderungen beschlossen wurden. In der Abstimmung wird der Antrag dann mit der entsprechend notwendigen Mehrheit angenommen oder abgelehnt. 32 Zu dieser Geschäftsordnung 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Seite 11 von 12

12 (1) Diese Geschäftsordnung des Studierendenparlaments basiert auf der Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster (Satzung) vom 22. Oktober Sie ist im Sinne der jeweils gültigen Satzung auszulegen. (2) Die GO wird während laufenden Sitzungen in Einzelfällen von der Sitzungsleitung ausgelegt. Mit dauernder Wirkung können Fragen der Auslegung durch Beschluss des StuPa entschieden werden. Die Kompetenzen der Rechtsaufsicht und der Rechtsweg bleiben unberührt. (3) Im Einzelfall kann von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer Zwei-Drittel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des StuPa abgewichen werden. Die Abweichung ist im Protokoll zu vermerken. 33 Inkrafttreten und Änderungen dieser Geschäftsordnung (1) Diese GO kann mit absoluter Mehrheit geändert werden. (2) Diese GO tritt mit ihrem Beschluss in Kraft. Seite 12 von 12

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