Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Frechen vom (in der Fassung der 1. Änderung vom ) Präambel

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Transkript:

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Frechen vom 06.03.2002 (in der Fassung der 1. Änderung vom 22.02.2008) Präambel Aufgrund der 7 und 41 I Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV.NRW.S.24), der 1, 6, 12 Abs. 3 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW.S.122/ SGV.NRW.S.213) und der 4 und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.86) hat der Rat der Stadt Frechen in seiner Sitzung am 0.03.2002 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Frechen betreibt eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten. (3) Daneben führt die Feuerwehr die Brandschau nach 6 FSHG durch. Die Brandschau dient in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, der Feststellung brandschutztechnischer Mängel oder Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer oder Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (4) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag sonstige Leitungen erbringen, soweit die Erfüllung der Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG in der jeweiligen Fassung nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. Der Leiter der Feuerwehr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt, Art und Umfang der freiwilligen Leistung. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben nach 1 FSHG unentgeltlich, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 1 von 11

(2) Die Stadt Frechen verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen oder Gefährdungshaftung, d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder 19 g Abs. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war, g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, i) vom Rechtsträger einer anderen Behörde oder Einrichtung, wenn neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadenverhütung und Schadenbekämpfung besteht, sofern ein Kostenersatz nach Buchstabe a - h nicht möglich ist. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kostentarif, der Bestandteil der Satzung ist. (4) Der Kostenersatz wird nach der Dauer des Einsatzes bezogen auf die Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte sowie der Anzahl und die Art der in Anspruch genommenen Fahrzeuge und sonstigen Kosten und Dienstleistungen des Einsatzes bemessen. Über die Notwendigkeit des Einsatzes des Personals, der Fahrzeuge und der sonstigen Mittel entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Zum Kostenersatz gehören auch die Kosten für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Bei jedem Einsatz wird mindestens der Satz für eine volle Stunde erhoben. Für alle weiteren angefangenen halben Stunden, die auf- oder abzurunden sind, wird der halbe Stundenpreis berechnet. Berechnungsgrundlage ist die Zeitspanne vom Beginn der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Der Kostenersatz wird auch erhoben, wenn es aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht zu einer tatsächlichen Leistung kommt oder der erwartete Erfolg nicht eingetreten ist. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 2 von 11

3 Gebührenpflichtige Amtshandlungen im Rahmen der Brandschau (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung von Brandschau im Sinne des 1 Absatz 3 einschließlich der Vorund Nachbereitung sowie der Wegezeiten. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt. b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau) einschließlich deren Vorund Nachbereitungen sowie der Wegezeiten. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren auf Grund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. (3) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen sind die Zeitabstände der Brandschau je nach Gefährdungsgrad der Objekte in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführt. (4) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Feuerwehr der Stadt Frechen unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. () Die Höhe der Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen, dabei ist die erste angefangene halbe Stunde stets in voller Höhe zu zahlen, alle weiteren angefangenen halben Stunden sind auf- oder abzurunden. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, insbesondere die Kosten der in Anspruch genommenen Brandschutzdienststelle. Die Bemessung der Gebühren bestimmt sich nach dem beiliegenden Kostentarif sowie unter Berücksichtigung der in der Anlage 1 aufgeführten Objekte. Kostentarif sowie Anlage 1 sind Bestandteil dieser Satzung. 4 Entgelte für sonstige Leistungen (1) Für sonstige auf Antrag erbrachte Leistungen der Feuerwehr im Sinne des 1 Absatz 4 werden Entgelte erhoben. Sonstige Leistungen sind beispielhaft: a) Leistungen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, b) Die Abnahme der Brandmeldeanlage einschließlich Wiederholungsabnahmen, die aufgrund von Mängeln erforderlich sind, 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 3 von 11

c) Die Inbetriebnahme des Feuerwehrschlüsselkastens sowie die Anwesenheit eines Schlüsselträgers der Feuerwehr bei der Wartung, d) Mitwirkung bei Einsatz- und Sonderschutzplänen, betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie sonstigen Ausarbeitungen, e) Erstellung von Objektfotos für unter d) genannte Pläne mit Verwendung der Kraftdrehleiter, e) Anleiterproben, f) Objektbesichtigungen, g) Durchführung einer Brandschutzunterweisung, die über die Leistung nach 8 FSHG hinausgeht, h) Bereitstellung von feuerwehrtechnischen Geräten und Maschinen. (2) Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem in 2 Absatz 3 genannten Kostentarif. (3) Für die Berechnung gilt 2 Absatz 4 sinngemäß. Berechnungsgrundlage ist die Zeitspanne der tatsächlichen Inanspruchnahme der Feuerwehr. (4) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Zahlungspflichtige (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für die Einsätze der Feuerwehr sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühren für die Brandschau nach 1 Absatz 3 ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr besteht. (3) Zur Zahlung des Entgeltes für die in 1 Absatz 4 genannten sonstigen Leistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung und Erlass (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Der Kostenersatz wir durch Bescheid festgesetzt. Er ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 4 von 11

(2) Die Gebühr nach 3 und das Entgelt nach 4 entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr. Die Gebühr bzw. das Entgelt wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach Zugang des Bescheides zu entrichten. Wird ein Antrag auf eine Leistung im Sinne des 1 Absatz 4 vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird für die bis dahin erbrachte Leitung ein Entgelt in Höhe von 7 % erhoben. (3) Die Entrichtung der Gebühr oder des Entgeltes kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regelung nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 00,00 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (4) Von der Erhebung der Gebühr bzw. des Entgeltes kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 7 Haftungsbeschränkung (1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stadt Frechen haftet nicht für Sachbeschädigung, die die Feuerwehr zur Durchführung der Leistung nach dieser Satzung für erforderlich halten durfte. (2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatz-, Gebühren- oder Entgeltpflichtige die Stadt Frechen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. 8 Verdienstausfallersatz für beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Frechen (1) Bei Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anordnung der Stadt Frechen erhalten beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Frechen für jede Stunde der durch den Einsatz etc. versäumten regelmäßigen Arbeitszeit einen Verdienstausfallersatz in Höhe des im 11 Abs. 4 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Frechen in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Regelstundensatzes, es sei denn, dass ihnen ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die letzte angefangene Stunde wird dabei voll gerechnet. (2) Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes gemäß Abs. 1 auf Grundlage des vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Einkommens ein Verdienstausfallersatz bis zu dem in 11 Abs. 4 Buchstabe f) der Hauptsatzung der Stadt Frechen in der jeweils gültigen Fassung festgelegten und um 10,00 erhöhten Satz als Höchstbetrag je Stunde gezahlt. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite von 11

9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Frechen vom 04.11.1992, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Frechen vom 16.09.1998 sowie die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles von beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Frechen vom 07.07.2000 außer Kraft. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 6 von 11

Kostentarife zur Feuerwehrsatzung vom 06.03.2002 1. Tarife für den Kostenersatz nach 2 Abs. 2 Personal: a) eines Feuerwehrmannes/einer Feuerwehrfrau je Stunde 37,29 Fahrzeuge: b) Löschgruppenfahrzeug (LF) oder Rüstwagen (RW) c) Tanklöschfahrzeug (TLF) d) Drehleiterfahrzeug (DLK) e) LKW/ Gerätewagen (GW) f) MTF/ Kdow/ ELW 80,00 8,00 161,00 31,00 13,00 sonstiges Gerät: g) Stromerzeuger 8 KVA 22,00 h) Wasserstaubsauger 1,00 i) Tragkraftspritze 24,0 j) Tauchpumpe 1,0 k) Motorkettensäge 8,0 l) sonstige Werkstattkosten 10,00 m) Kosten für Verbrauchsmaterial, wie z.b. Ölbindemittel usw. einschließlich dessen Entsorgung werden nach dem gültigen Bezugspreis berechnet. n) Fremdkosten für Feuerwehren anderer Städte oder Gemeinden in tatsächlicher Höhe, soweit es sich nicht um einen Einsatz nach 2 FSHG handelt; besondere Sachaufwendungen werden jedoch auch dann erhoben 2. Tarife für die Brandschau nach 3 Abs. 1 a) für eine Brandschau nach 3 Abs. 1 Buchstabe a) und b) je Stunde 0,16 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 7 von 11

3. Tarife für sonstige Leistungen nach 4 Abs. 1 a) für einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes b) für einen Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes c) für den notwendigen Einsatz eines Einsatzfahrzeuges/ -gerätes werden Tarife der Tarifstelle 1 Buchstabe b) l) berechnet. je Stunde 3,61 0,16 d) sonstige Kosten (Verbrauchsmaterialien, Lichtbilder, Einsatzplanmappen etc.) werden nach den tatsächlichen Kosten/ Bezugspreisen berechnet. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 8 von 11

Anlage 1 zu 3 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Frechen vom 06.03.2002 Aufstellung der Objekte/ Brandschaufristen Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte Frist (Jahre) 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesatz 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 9 Personen) 00 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 007 Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten) 008 Obdachlosenunterkünfte 1 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 1 010 Campingplätze (Campingplatzverordnung CPIVO) Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 011 Gebäude mit Bühnen-/ Szeneflächen (ab 100 Personen) 3 012 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 3 013 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) 3 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab.000 Plätzen) Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) 01 Schank-/ Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/ GastBauVO unterliegen 016 Gebäude mit Bühnen-/ Szeneflächen/ Filmvorführungen (ab 0 Personen) 017 Schank-/ Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden bei fehlender Personenangabe ab 200 Personen (2 Personen/qm Freifläche) 018 Schank-/ Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 0 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1000 qm Unterrichtsobjekte 020 Schulen nach bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) 3 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 9 von 11

021 Eigenständige Unterrichtsgebäude/ -trakte in Ausbildungsstätten für die BASchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 0 Personen) Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 02 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) ( 23 Abs. 2) 2 026 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 028 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 00 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche 030 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 034 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 00 qm Gewerbeobjekte 03 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/ mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 036 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 037 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/ mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm 038 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 039 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/ mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/ Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO), Chemikaliengesetz (ChemikalienG), Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 3 3 3 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 10 von 11

040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden 3 mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gem. VbF/ DruckbehälterVO/ ChemikalienG/ SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 043 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 04 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig, mit mehr als 800 qm Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als.000 qm Lagerfläche 047 Hochregallager Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 049 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 qm 00 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 01 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 02 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen Ist ein in dieser Anlage nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. 370 Satzung Freiwillige Feuerwehr Seite 11 von 11