Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

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Transkript:

Übersetzung 1 0.101.093 Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe Abgeschlossen in Wilna am 3. Mai 2002 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Mai 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2003 (Stand am 1. Juni 2016) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen, in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist; in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 2 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken; in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 3 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Abschaffung der Todesstrafe Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. AS 2003 2577 1 Übersetzung des französischen Originaltexts. 2 SR 0.101 3 SR 0.101.06 1

0.101.093 Menschenrechte und Grundfreiheiten Art. 2 Verbot des Abweichens Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden. Art. 3 Verbot von Vorbehalten Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig. Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. Art. 5 Verhältnis zur Konvention Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden. Art. 6 Unterzeichnung und Ratifikation Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Art. 7 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. 2

Vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Protokoll Nr. 13 0.101.093 2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde folgt. Art. 8 Aufgaben des Verwahrers Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 3

0.101.093 Menschenrechte und Grundfreiheiten Geltungsbereich am 1. Juni 2016 4 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Albanien 6. Februar 2007 1. Juni 2007 Andorra 26. März 2003 1. Juli 2003 Belgien 23. Juni 2003 1. Oktober 2003 Bosnien und Herzegowina 29. Juli 2003 1. November 2003 Bulgarien 13. Februar 2003 1. Juli 2003 Dänemark 28. November 2002 1. Juli 2003 Färöer 1. November 2003 1. November 2003 Grönland 1. Mai 2004 1. Mai 2004 Deutschland 11. Oktober 2004 1. Februar 2005 Estland 25. Februar 2004 1. Juni 2004 Finnland 29. November 2004 1. März 2005 Frankreich 10. Oktober 2007 1. Februar 2008 Georgien* 22. Mai 2003 1. September 2003 Griechenland 1. Februar 2005 1. Juni 2005 Irland 3. Mai 2002 1. Juli 2003 Island 10. November 2004 1. März 2005 Italien 3. März 2009 1. Juli 2009 Kroatien 3. Februar 2003 1. Juli 2003 Liechtenstein 5. Dezember 2002 1. Juli 2003 Lettland 26. Januar 2012 1. Mai 2012 Litauen 29. Januar 2004 1. Mai 2004 Luxemburg 21. März 2006 1. Juli 2006 Malta 3. Mai 2002 1. Juli 2003 Mazedonien 13. Juli 2004 1. November 2004 Moldau* 18. Oktober 2006 1. Februar 2007 Monaco 30. November 2005 1. März 2006 Montenegro 6. Juni 2006 N 6. Juni 2006 Niederlande a 10. Februar 2006 1. Juni 2006 Aruba 10. Februar 2006 1. Juni 2006 Curaçao 10. Februar 2006 1. Juni 2006 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 10. Februar 2006 1. Juni 2006 Sint Maarten 10. Februar 2006 1. Juni 2006 Norwegen 16. August 2005 1. Dezember 2005 Österreich 12. Januar 2004 1. Mai 2004 Polen 23. Mai 2014 1. September 2014 Portugal 3. Oktober 2003 1. Februar 2004 Rumänien 7. April 2003 1. August 2003 4 AS 2003 2577, 2004 3577, 2005 1901, 2006 2013, 2007 1321, 2010 565, 2013 1227, 2016 1945. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). 4

Vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Protokoll Nr. 13 0.101.093 Vertragsstaaten Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten San Marino 25. April 2003 1. August 2003 Schweden 22. April 2003 1. August 2003 Schweiz 3. Mai 2002 1. Juli 2003 Serbien 3. März 2004 1. Juli 2004 Slowakei 18. August 2005 1. Dezember 2005 Slowenien 4. Dezember 2003 1. April 2004 Spanien* 16. Dezember 2009 1. April 2010 Tschechische Republik 2. Juli 2004 1. November 2004 Türkei 20. Februar 2006 1. Juni 2006 Ukraine 11. März 2003 1. Juli 2003 Ungarn 16. Juli 2003 1. November 2003 Vereinigtes Königreich 10. Oktober 2003 1. Februar 2004 Akrotiri und Dhekelia 1. April 2004 1. August 2004 Anguilla 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Bermudas 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Falklandinseln 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Gibraltar 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Guernsey 16. April 2004 1. August 2004 Insel Man 16. April 2004 1. August 2004 Jersey 16. April 2004 1. August 2004 Montserrat 30. Januar 2007 1. Mai 2007 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Turks- und Caicosinseln 30. Januar 2007 1. Mai 2007 Zypern 12. März 2003 1. Juli 2003 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Für das Königreich in Europa. 5

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