Amtliche Bekanntmachungen Nr. 16/2017. Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung

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Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 88 - Nr. 08 / 2014 ( ) - Seite 43

Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Nr. 16/2017 Herausgegeben im Auftrag des Rektorats der Universität Stuttgart Hochschulkommunikation Keplerstraße 7 70174 Stuttgart Kontakt Sandra Doti T 0711 685-82211 hkom@uni-stuttgart.de www.uni-stuttgart.de Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung 17.03.2017 vom 10. März 2017

Zulassungsordnung der Universität Stuttgart für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung Aufgrund von 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes vom 01. Januar 2005 (GBl. 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2014 (GBl. S. 99) in Verbindung mit 20 Abs. 1 und 3 der Hochschulvergabeverordnung vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2014 (GBl. S. 262) sowie 5 in Verbindung mit 3 und 6 Abs. 4 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. September 2005 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2014 (GBl. S. 99, 168) hat der Senat der Universität Stuttgart am 15. Februar 2017 die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zum Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung setzt eine fachliche Eignung für den Studiengang voraus. Fachlich geeignet ist, wer: 1.a) einen Abschluss in einem mindestens sechssemestrigen Bachelorstudiengang (oder gleichwertiger Abschluss) in Architektur und Stadtplanung oder in einem inhaltlich nahe verwandten Studiengang mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule, Dualen Hochschule oder Berufsakademie, deren Abschluss einem Fachhochschulabschluss gleichgestellt ist, oder 1.b) in diesem Fach einen gleichwertigen Abschluss mit qualifizierenden Prüfungsergebnissen an einer ausländischen Hochschule erworben hat. sowie 2. eine fachspezifische Eignung für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung nachweist. Für den Nachweis sind selbst gewählte Arbeitsproben in Form eines Portfolios im Format DIN A4 einzureichen. Die eingereichten Arbeitsproben werden von einer Kommission, die gemäß 5 vom Zulassungsausschuss hierfür eingesetzt wurde auf einer Skala von 0 bis 20 Punkten nach folgenden Kriterien bewertet: a) Stimmige Konzeption und ggf. Ausführung der dargestellten Arbeiten gemäß gehobener fachlicher Ansprüche, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte ästhetische Qualität und Innovationsgehalt; b) Geeignete Wahl der Darstellungsmittel mit besonderer Berücksichtigung der Gesichtspunkte Zweckmäßigkeit, Klarheit und Verständlichkeit (Inhalt und Gliederung) sowie ästhetischer Qualität (bei graphischen Darstellungsmitteln) bzw. sprachliche Ausdrucksfähigkeit (bei Text als Darstellungsmittel). Die einzelnen Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig beide Kriterien, wobei die Kriterien gleich gewichtet werden. Die Punktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird. Fachlich geeignet ist, wer mindestens 16 Punkte erreicht. (2) Der Zulassungsausschuss entscheidet, ob die in Absatz 1 normierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine fachliche Eignung für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung vorliegt. 1

(3) In Zweifelsfällen kann darüber hinaus die Vorlage des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte ausländische Hochschulzugangsberechtigung verlangt werden. 2 Zulassungsverfahren, Form und Frist der Anträge (1) Zulassungen werden nur zum Wintersemester ausgesprochen. Bewerbungen um Zulassung zum Wintersemester müssen bis zum vorausgehenden 15. Juli bei der Universität eingegangen sein. (2) Der Antrag ist in der von der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart vorgeschrieben Form zu stellen. Neben den dort geforderten Nachweisen sind dem Antrag Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des 1 beizufügen. (3) Der Zulassungsausschuss schlägt dem Rektor bzw. der Rektorin vor, welche Kandidatinnen und Kandidaten für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung zugelassen werden sollen. Übersteigt die Zahl der nach 1 qualifizierten Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze (vgl. 4), so legt der Zulassungsausschuss eine Rangfolge der qualifizierten Bewerber fest. Die Bildung der Rangfolge erfolgt auf der Grundlage der in 1 Abs. 1 Nr. 2 vergebenen Punktzahl. (4) Der Rektor bzw. die Rektorin der Universität entscheidet über die Zulassung. (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag auf Zulassung nicht form- und fristgerecht bei der Universität Stuttgart eingegangen ist, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nach 1 nicht erfüllt sind. (6) Im Übrigen bleiben die allgemein für das Zulassungsverfahren geltenden Bestimmungen unberührt. 3 Bedingte Zulassung (1) Ergänzend zum regulären Zulassungsverfahren nach 2 bietet die Universität Stuttgart Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren Bachelorstudiengang zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer bedingten Zulassung an, sofern der Studiengang nicht nach 4 Abs. 1 zulassungsbeschränkt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nach den nachfolgenden Absätzen vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Zulassung, die unter der Bedingung steht, dass der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wird. Nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudiengangs kann eine Einschreibung in den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung beantragt werden. (2) Für eine bedingte Zulassung können sich Studierende bewerben, die in einem Bachelorstudiengang eingeschrieben sind und bis zum Bewerbungsschluss den Erwerb von mindesten 110 ECTS-Credits in einem sechssemestrigen Bachelorprogramm bzw. mindestens 170 ECTS-Credits in einem achtsemestrigen Bachelorprogramm nachweisen können. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält. (3) Bewerbungen für eine bedingte Zulassung müssen zu dem in 2 Abs. 1 genannten Bewerbungstermin eingereicht werden. (4) Der Zulassungsausschuss prüft, ob aufgrund der bisher vorliegenden Leistungen die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des 1 bis zum Abschluss ihres/seines Bachelorstudiums voraussichtlich erfüllen wird. Soweit in die Auswahlentscheidung nach 2

1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerberinnen/Bewerber am Bewerbungsverfahren mit einer Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, teil; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. (5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 4 vor, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine bedingte Zulassung, sofern keine sonstigen Zulassungshindernisse insbesondere nach der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. Die Zulassung gilt für die drei auf den Bewerbungstermin folgenden Semester und steht unter der Bedingung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des 1 nachgewiesen werden. Anderenfalls erlischt die Zulassung. (6) Aufgrund der bedingten Zulassung kann sich die Bewerberin/der Bewerber für den Masterstudiengang einschreiben, sobald die Bedingung nach Absatz 5 erfüllt ist und die sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart sowie dem Landeshochschulgesetz in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. (7) Die Zulassung nach Absatz 5 erlischt, wenn 1. die Bewerberin/der Bewerber bis zum Ende des dritten auf den Bewerbungstermin folgenden Semesters die Immatrikulation nicht beantragt hat oder die Voraussetzungen für eine Immatrikulation bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt hat oder 2. die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch für den Bachelorstudiengang endgültig verloren hat oder 3. die Bewerberin/der Bewerber die Zulassung für einen anderen Studiengang an der Universität Stuttgart erhalten hat. 4 Zulassungszahl, Zulassungen in höhere Fachsemester (1) Sofern die Anzahl der Studienplätze für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung beschränkt ist, richtet sich die Anzahl der freien Plätze nach der Zulassungszahlenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. (2) Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach Abs. 1 gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass 3 (Bedingte Zulassung) keine Anwendung findet. Stattdessen gilt 4 Abs. 3. Weiterhin sind in diesem Fall ergänzend zu den Bestimmungen dieser Satzung und den Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Universität Stuttgart die Regelungen der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (3) Wurden im Bachelorstudiengang bis zum Bewerbungsschluss mindestens 150 ECTS- Credits in einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang bzw. 210 ECTS-Credits in einem achtsemestrigen Bachelorstudiengang erbracht, kann gemäß den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Bachelorabschluss und die Zulassungsvoraussetzungen des 1 bis zum Ende des Semesters (31. März) für das die Zulassung ausgesprochen wird, nachgewiesen werden. Der Bewerbung ist ein Nachweis beizufügen, der die bis zum Bewerbungszeitpunkt erworbenen ECTS-Credits in den absolvierten Modulen sowie eine Gesamtpunktzahl darstellt und eine hieraus berechnete Durchschnittsnote enthält. (4) Zulassungen in höhere Fachsemester finden nicht statt. 3

5 Zulassungsausschuss Für das Zulassungsverfahren wird vom Fakultätsrat der Fakultät Architektur und Stadtplanung ein Zulassungsausschuss bestellt. Der Zulassungsausschuss besteht aus mindestens drei Personen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen der Gruppe der Hochschullehrer angehören. Auf Antrag der studentischen Mitglieder des Fakultätsrates tritt ein Studierender in beratender Funktion hinzu. Für die Bewertung der Arbeitsproben werden vom Zulassungsausschuss Kommissionen eingesetzt, die jeweils mit mindestens 2 Mitgliedern des Zulassungsausschusses zu besetzen sind. Mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Kommission müssen der Gruppe der Hochschullehrer angehören. 6 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Stuttgart in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2017/18. Gleichzeitig tritt die Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Architektur und Stadtplanung vom 13. Mai 2013 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 33/2013) außer Kraft. Stuttgart, den 10. März 2017 Prof. Dr.-Ing. Wolfram Ressel (Rektor) 4