Preisblatt der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG für die Nutzung des überregionalen Gasfernleitungsnetzes

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Transkript:

Preisblatt der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG für die Nutzung des überregionalen Gasfernleitungsnetzes für Transportkunden und Netzbetreiber für die Nutzung ab. Januar 208. Netzentgelte für regulierte Kapazitäten... 2 I. Netzentgelte... 2 I.. Netzentgelte für regulierte dynamisch zuordenbare Kapazitäten... 2 I.2. Netzentgelt für regulierte unterbrechbare frei zuordenbare Kapazitäten... 2 I.3. Netzentgelte für unterjährige und untertägige Kapazitäten... 3 I.4. Überschreitung der gebuchten Kapazität... 4 II. Biogas-Umlagebetrag... 4 III. L/H-Gas Marktraumumstellungs-Umlagebetrag... 4 2. Netzentgelte für teilregulierte Kapazitäten... 5 I. Netzentgelte... 5 I.. Netzentgelte für teilregulierte dynamisch zuordenbare Kapazitäten... 5 I.2. Netzentgelt für teilregulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten... 5 I.3. Netzentgelte für teilregulierte unterjährige und untertägige Kapazitäten... 6 I.4. Überschreitung der gebuchten Kapazität... 6 Es gelten die Definitionen der Geschäftsbedingungen für den Ein- und Ausspeisevertrag (nachfolgend: AGB ) der OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (nachfolgend: OGT ) vom 30. Oktober 207 bzw. ab 0. April 208 die Definitionen der AGB vom 3. Januar 208. Die in diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte (nachfolgend: Netzentgelte ) beinhalten eine Kostenumlage für die Errichtung und den Betrieb einer Kapazitätsplattform. OGT bietet nach Maßgabe der AGB sowohl regulierte, als auch teilregulierte Kapazitäten an. Die teilregulierten Kapazitäten sind von der Anwendung der 2, 2a und 23a EnWG ausgenommen. Die für die Vorhaltung der regulierten und teilregulierten Kapazitäten zu zahlenden Entgelte sind in diesem Preisblatt ausgewiesen. Stand: 6. Februar 208 /6

. Netzentgelte für regulierte Kapazitäten OGT ist nach Maßgabe der Regelungen in den AGB und den Ergänzenden Geschäftsbedingungen zu den AGB (Anlage 2 AGB) zur Anpassung der nachfolgenden Netzentgelte berechtigt bzw. verpflichtet. I. Netzentgelte I.. Netzentgelte für regulierte dynamisch zuordenbare Kapazitäten Das Netzentgelt für die Vorhaltung von regulierten dynamisch zuordenbare Kapazitäten gemäß Anlage 2 AGB an Ein- und Ausspeisepunkten mit einem Buchungszeitraum von 365 zusammenhängenden Tagen bzw. im Schaltjahr 366 zusammenhängenden Tagen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In den Netzentgelten sind etwaige Entgelte für Messung, und Messstellenbetrieb bereits enthalten, der Biogas-Umlagebetrag sowie der L/H-Gas Marktraumumstellungs-Umlagebetrag werden gemäß Ziffer.II. -.III. gesondert erhoben. Greifswald 2Z00000000024X Einspeisung 0,43 /(kwh/h)/a I.2. Netzentgelt für regulierte unterbrechbare frei zuordenbare Kapazitäten Das Netzentgelt für die Vorhaltung von regulierten unterbrechbaren frei zuordenbaren Kapazitäten gemäß 9 Ziffer AGB bzw. gemäß Ziffer 8 KoV an Ein- und Ausspeisepunkten mit einem Buchungszeitraum von 365 zusammenhängenden Tagen bzw. im Schaltjahr 366 zusammenhängenden Tagen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In den Netzentgelten sind etwaige Entgelte für Messung, und Messstellenbetrieb bereits enthalten, der Biogas-Umlagebetrag sowie der L/H-Gas Marktraumumstellungs-Umlagebetrag werden gemäß Ziffer.II. -.III. gesondert erhoben. Das Netzentgelt für regulierte dynamisch zuordenbare Kapazitäten beträgt 89% des Entgeltes für regulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten, die an diesem Punkt nicht angeboten werden. Das Netzentgelt für regulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten beträgt für das Jahr 208 0,48 /(kwh/h)/a. Stand: 6. Februar 208 2/6

Greifswald 2Z00000000024X Einspeisung 0,43 /(kwh/h)/a 2 Brandov 2Z000000000242V Ausspeisung 0,43 /(kwh/h)/a 2 Brandov 2Z000000000242V Einspeisung 0,43 /(kwh/h)/a 2 I.3. Netzentgelte für unterjährige und untertägige Kapazitäten Das Netzentgelt für gebuchte Kapazitäten gemäß Ziffer.I.. und.i.2. mit unterjährigen Laufzeiten errechnet sich aus der Multiplikation der jeweiligen Netzentgelte ge- mäß Ziffer.I.. und.i.2. mit einem Anteilswert von 365 für jeden gebuchten Tag bzw. 366 für jeden gebuchten Tag in einem Schaltjahr. Abhängig von der Laufzeit der gebuchten Kapazität ist der Anteilswert, der gemäß Satz ermittelt wurde, zusätzlich entsprechend den Vorgaben der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bepreisung von Ein- und Ausspeisekapazitäten (BEATE) vom 24.03.205 (BK9-4/608) mit den folgenden Multiplikatoren zu multiplizieren: Laufzeit in Tagen Produktklassifizierung gemäß BEATE Multiplikator bis 27 Tagesprodukt,40 28 bis 89 Monatsprodukt,25 90 bis 364 Quartalsprodukt,0 Für feste untertägige Kapazitäten gemäß 9 Ziffer 2 AGB finden die jeweiligen Tagestarife für feste Kapazitäten Anwendung. Für unterbrechbare untertägige Kapazitäten aus Übernominierung finden gemäß 3d Ziffer 4 AGB die jeweiligen Tagestarife für unterbrechbare Kapazitäten Anwendung. Das Netzentgelt im Fall einer internen Bestellung mit einer unterjährigen Laufzeit, insbesondere bei Anpassungen gemäß 5 KoV, berechnet sich analog. 2 Das Netzentgelt für regulierte unterbrechbare frei zuordenbare Kapazitäten beträgt 89% des Entgeltes für regulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten, die an diesem Punkt nicht angeboten werden. Das Netzentgelt für regulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten beträgt für das Jahr 208 0,48 /(kwh/h)/a. Stand: 6. Februar 208 3/6

I.4. Überschreitung der gebuchten Kapazität Wenn ein Transportkunde in einer Stunde eines Tages die gebuchte Kapazität überschreitet, wird eine Vertragsstrafe gemäß 30 Ziffer 4 AGB fällig. Die Vertragsstrafe beträgt das jeweils anwendbare Netzentgelt für den jeweiligen Tag plus 0,48 /(kwh/h)/a. II. Biogas-Umlagebetrag Der zusätzlich zu den Netzentgelten zu zahlende spezifische Biogas-Umlagebetrag beträgt im Jahr 208 0,68443 /(kwh/h)/a. Er wird für Netzanschlusspunkte zu Letztverbrauchenden sowie Netzkopplungspunkte zu nachgelagerten Netzbetreibern berechnet. III. L/H-Gas Marktraumumstellungs-Umlagebetrag Die bundesweite Marktraumumstellungs-Umlage beträgt 0,2587 /(kw/h)/a in 208. Sie wird an allen Ausspeisepunkten erhoben. Stand: 6. Februar 208 4/6

2. Netzentgelte für teilregulierte Kapazitäten OGT ist nach Maßgabe der Regelungen in den AGB und in den Anlage 2 AGB zur Anpassung der nachfolgenden Netzentgelte berechtigt bzw. verpflichtet. I. Netzentgelte I.. Netzentgelte für teilregulierte dynamisch zuordenbare Kapazitäten Das Netzentgelt für die Vorhaltung von teilregulierten dynamisch zuordenbare Kapazitäten gemäß 2 Anlage 2 AGB an Ein- und Ausspeisepunkten mit einem Buchungszeitraum von 365 zusammenhängenden Tagen bzw. im Schaltjahr 366 zusammenhängenden Tagen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In den Netzentgelten sind etwaige Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb bereits enthalten. Greifswald 2Z00000000024X Einspeisung 2,74 /(kwh/h)/a Brandov 2Z000000000242V Ausspeisung 2,74 /(kwh/h)/a I.2. Netzentgelt für teilregulierte feste frei zuordenbare Kapazitäten Das Netzentgelt für die Vorhaltung von teilregulierten festen frei zuordenbare Kapazitäten gemäß 2 Anlage 2 AGB an Ein- und Ausspeisepunkten mit einem Buchungszeitraum von 365 zusammenhängenden Tagen bzw. im Schaltjahr 366 zusammenhängenden Tagen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In den Netzentgelten sind etwaige Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb bereits enthalten. Brandov 2Z000000000242V Ausspeisung 2,74 /(kwh/h)/a Stand: 6. Februar 208 5/6

I.3. Netzentgelte für teilregulierte unterjährige und untertägige Kapazitäten Das Netzentgelt für gebuchte Kapazitäten gemäß Ziffer 2 mit unterjährigen Laufzeiten errechnet sich aus der Multiplikation der Netzentgelte jeweils gemäß Ziffer 2.I.. und 2.I.2 mit einem Anteilswert von 365 für jeden gebuchten Tag bzw. 366 für jeden gebuchten Tag in einem Schaltjahr. Es werden keine Aufschläge für teilregulierte unterjährige und untertägige Kapazitäten erhoben. I.4. Überschreitung der gebuchten Kapazität Wenn ein Transportkunde in einer Stunde eines Tages die gebuchte Kapazität überschreitet, wird eine Vertragsstrafe gemäß 30 Ziffer 4 AGB fällig. Die Vertragsstrafe beträgt das jeweils anwendbare Netzentgelt für den jeweiligen Tag plus 0,48 /(kwh/h)/a. Stand: 6. Februar 208 6/6