S A T Z U N G Verein NEUBURGMUSIK e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen NEUBURGMUSIK. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e. V.. Der Sitz des Vereins ist Neuburg an der Donau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins Der Verein ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, in der Hauptsache des Musiklebens durch Veranstaltung von Konzerten und vielfältigen musikalisch-pädagogischen Aktivitäten. Der Verein sieht seine Aufgabe im Besonderen darin, in weiten Kreisen der Bevölkerung Aufnahmebereitschaft und Verständnis für die Musik des 20. und 2 Jahrhunderts zu wecken und zu erhalten. Besonders liegt ihm dabei die Pflege der Kammermusik in allen Formen und Stilrichtungen am Herzen. Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet der Verein ein in regelmäßigen Abständen in Neuburg an der Donau stattfindendes der Allgemeinheit zugängliches Festival und beruft hierzu eine künstlerische Leitung in Form eines Teams ein. Das Festival soll unter dem Namen NEUBURGMUSIK veranstaltet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei ihrem Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf geleistete Bar- oder Sacheinlagen. 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei Bedarf können Mitglieder des künstlerischen Leitungsteams gemäß 13 dieser Satzung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen auch pauschalierten Aufwandsentschädigung tätig sein. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach 670 BGB für solche Anwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Anwendungsersatz kann nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. 195 BGB geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Ziff. und den Aufwendungsersatz nach Ziff. im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31 eines Jahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Unabhängig davon erlischt die Mitgliedschaft auch durch den Tod des Mitglieds. 6 Ausschluss eines Mitglieds Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins nachhaltig schädigt oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachgekommen ist. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. 7 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen, im Jahr des Eintritts anteilig, der Eintrittsmonat zählt voll. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitglieder sind berechtigt, über den festgesetzten Beitrag hinaus freiwillig höhere Beiträge zu entrichten.
8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 9 Vorstand Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Kassier. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein ( 26 Abs 1 BGB). Vereinsintern, also im Innenverhältnis, soll der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassier nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tätig werden. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins NEUBURGMUSIK sein. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird gemäß 31 a BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. 8. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 I BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens a) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres, b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten. Die Mitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich hierzu einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand unter Wahrung einer mindestens 14tägigen Frist einberufen werden. Sie müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt unter Angabe des Zwecks und des Grundes. Auch in diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. 12 Beschlussfassung Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim zu entscheiden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zu einer Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen. Schriftliche Vollmachten sind zugelassen. 8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Stellvertreters der Kassier.
9. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. 10. Handelt es sich um die Wahl des Vorstands, entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 1 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch seinen Stellvertreter, im Falle der Verhinderung des Stellvertreters durch den Kassier, zu unterzeichnen. 13 Künstlerisches Leitungsteam Der Vorstand beruft zur Durchführung des Musikfestivals gemäß 2 Ziff. der Satzung ein Leitungsteam, welches aus mindestens zwei Personen besteht. Mindestens ein Mitglied des Leitungsteams muss ausübender Musiker und/oder ausübender Komponist sein. Die Mitglieder des Leitungsteams können auch Vereinsmitglieder sein, sie dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. Das Leitungsteam erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Das Leitungsteam ist bevollmächtigter Vertreter des Vereins in allen die Durchführung des Festivals betreffenden Angelegenheiten. Es hat dem Vorstand des Vereins über den Planungsstand, die Durchführung des Festivals, die Finanzierung des Festivals und die Abrechnung des Festivals Rechenschaft zu legen und Bericht zu erstatten. 14 Verwendung der Einnahmen Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zu verwenden ausschließlich für die Zwecke des Vereins gemäß dieser Satzung sowie insbesondere zur Durchführung des Musikfestivals gemäß 2 Ziff. der Satzung.
Über die Verwendung der Einnahmen des Vereins und des Vermögens des Vereins ist vom Leitungsteam Rechnung zu führen und Rechnung zu legen gegenüber dem Vorstand. Die Bilanz in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung ist für jedes Geschäftsjahr, in dem das Festival durchgeführt wird, zu erstellen. Der Bericht ist spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen. 15 Verwendung des Vereinsvermögens in besonderen Fällen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, im Besonderen im Bereich der zeitgenössischen Musik und damit verbundener musikpädagogischer Vermittlungsarbeit.