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Transkript:

Unteroffizierkameradschaft Erndtebrück e.v. Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen: Unteroffizierkameradschaft Erndtebrück e.v. Er wird in der Satzung nachstehend als Verein bezeichnet. (2) Der Verein ist ein Verein im Sinne des 21 BGB. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter Nr. VR 3176 eingetragen. (3) Sitz des Vereins ist Erndtebrück. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft, sowie die Betreuung seiner Mitglieder während und außerhalb der Dienststunden. Insbesondere in die außerdienstliche Kameradschafts- und Kontaktpflege sollen Familienangehörige und Gäste der Mitglieder mit einbezogen werden. (2) Ein weiterer Zweck des Vereins ist es, Verbindungen mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft und der Wissenschaften zu ermöglichen und Zusammenkünfte mit Angehörigen befreundeter Streitkräfte zu intensivieren. (3) Die Beziehungen zu anderen gesellschaftlichen Bereichen gilt es besonders zu pflegen.

3 Finanzielle Mittel Neben dem Zweck zur Vereinsführung, sollen finanzielle Mittel vor allem zur Förderung bildender, geselliger, gesellschaftlicher, kultureller Vorhaben und entsprechend dem Zweck nach 2 eingesetzt werden. 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Einzelmitgliedern. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. (1) Ordentliche Mitglieder können werden: aktive Unteroffiziere und Unteroffizieranwärter mit bestandenem Laufbahnlehrgang des Standortes Erndtebrück aktive zivile Beschäftigte der Bundeswehr des mittleren Dienstes des Standortes Erndtebrück, Unteroffiziere und zivile Beschäftigte der Bundeswehr des mittleren Dienstes als ehemalige Standortangehörige, die sich im Ruhestand befinden, Unteroffiziere der Reserve, als ehemalige Standortangehörige (2) Außerordentliche Mitglieder können werden, Unteroffiziere im Ruhestand bzw. der Reserve, sofern sie nicht ehemalige Standortangehörige waren. Angehörige des Unteroffizierkorps anderer Streitkräfte. Personen, die nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehören, nach Entscheidung des Gesamtvorstandes.

(3) Außerordentliche Mitglieder werden unter (1) genannte Mitglieder, welche einen Status- / Laufbahnwechsel vornehmen und keine Kündigung der Mitgliedschaft anzeigen. (4) Ehrenmitgliedschaft: Zum Ehrenmitglied sollen Mitglieder ernannt werden, die Aufgrund der Ehrenordnung geehrt werden sollen. Die Ehrenmitgliedschaft soll durch einstimmige Beschlussfassung des Gesamtvorstandes an Personen herangetragen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. (5) Beitrittserklärung: Der Beitritt wird durch Abgabe der Beitrittserklärung vollzogen. Über diese entscheidet der Gesamtvorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. (6) Die Mitgliedschaft endet: durch Tod eines Mitgliedes durch Austritt, der dem Gesamtvorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt erfolgt immer zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres bei fristloser Entlassung aus der Bundeswehr bei Verlust der Rechtsstellung bei schuldhaftem Beitragsrückstand in Höhe von zwei Jahresbeiträgen durch sofortigen Ausschluss, auf Antrag des Gesamtvorstandes oder eines Mitgliedes, falls das auszuschließende Mitglied den Interessen oder der Satzung des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt Der Ausschluss muss stets durch den Gesamtvorstand beschlossen und durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

5 Beitrag Alle Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Zahlung des Mitgliedbeitrages erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren im ersten Quartal des laufenden Kalenderjahres. Bei Beitragszahlung auf anderem Wege kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden. Ihnen soll mit der Ehrung ein Anschreiben überreicht werden, in dem sie festlegen können: ob sie befreit werden wollen, weiterhin den vollen Jahresbeitrag zahlen, oder einen selbst bestimmten Betrag entrichten. 6 Geschäftsjahr Geschäftsjahr, ist das Kalenderjahr 7 Organe des Vereins (1) Mitgliederversammlung (2) Gesamtvorstand 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. (2) stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. (3) Wählbar für das Vorstandsamt des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sind Mitglieder gemäß dieser Satzung 4 (1), erster und zweiter Spiegelstrich.

Für die weiteren Ämter sind alle Mitglieder des Vereins wählbar. (4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Gesamtvorstand einzuberufen. Die erste Versammlung soll im ersten Quartal eines neuen Jahres stattfinden. (5) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Gesamtvorstand jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. (6) Zur Wahrung des Minderheitenrechts, kann der sechste Teil der Mitglieder, den Gesamtvorstand zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen diese Mitglieder dem Gesamtvorstand den Zweck, die Gründe und gegebenenfalls Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen. (7) Anträge zur Beschlussfassung für Mitgliederversammlungen, sind dem Gesamtvorstand bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzuleiten. (8) Alle Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder in Textform zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tage, der dem Sendetag der Einladung folgt. (9) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung geschieht in öffentlicher Form durch Handzeichen. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt. (10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort, Tag und Zeit der Versammlung Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers Feststellung über ordnungsgemäße Ladung und Tagesordnung falls Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden: Zahl der erschienenen Mitglieder Anträge zur Beschlussfassung Art der Abstimmung Abstimmungsergebnis bei Wahlen, die Namen der Gewählten.

Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen. 9 Vorstand und Vertretung Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: (1) Geschäftsführendem Vorstand im Sinne des 26 BGB Diesem gehören an: der Vorsitzende (1. Vorsitzender) der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender) der Schriftführer der Kassierer der stellvertretende Kassierer (2) Gesamtvorstand Diesem gehören an: der geschäftsführende Vorstand der 1. und 2. Beisitzer (3) Vertretung Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden (gemeinschaftlich) oder durch einen der Beiden, jeweils in Gemeinschaft mit dem Schriftführer oder einem der Kassierer vertreten. (4) Wahlen Der Gesamtvorstand wird in der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres gewählt, und zwar jeweils für die Dauer von zwei Jahren. In den Jahren mit gerader Endzahl wird gewählt der: der Vorsitzende der Schriftführer der Kassierer

der 1. Beisitzer In den Jahren mit ungerader Endzahl wird gewählt der: stellvertretende Vorsitzende der stellvertretende Kassierer der 2. Beisitzer Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, erfolgt diese geheim. Erreicht ein Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist der Kandidat gewählt, der nach einer durchzuführenden Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, mit den meisten Stimmen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, der Mitgliederversammlung auf sich vereint. Sollte zu einem Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag abgegeben werden, erfolgt die Wahl durch Akklamation. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. (5) Amtszeit Die Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern endet: mit Ablauf der regulären Amtszeit bei Tod bei Niederlegung des Amtes 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin Umfang und Verteilung der Geschäftsführung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder. Die Kassierer legen einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr in der ersten Mitgliederversammlung eines neuen Jahres vor. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung zum Vereinsregister, nach der Eintragung des Vereins, durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen.

11 Kassenprüfer Die erste Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres wählt für das laufende Jahr zwei Kassenprüfer, die kein anderes Amt im Verein innehaben dürfen. Die Kassenprüfer haben einmal jährlich die Pflicht und jederzeit das Recht, die Kassenführung zu prüfen. In der ersten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres haben die Kassenprüfer einen Bericht über das Ergebnis vorzulegen. 12 Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung gem. 33 BGB enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 13 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss kann nur mit einer drei Viertel Mehrheit gefasst werden. Bei endgültiger Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die Auflösungsversammlung/Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

57339 Erndtebrück, den 16. Juli 2014 Markus Killer OStFw und 1. Vorsitzender Sascha Belz StFw und 2. Vorsitzender Klaus-Peter Köster StFw a.d. und Kassierer Peter Jüngst OStFw und Schriftführer Norbert Urbaniak StFw und stellv. Kassierer