Jagdpachtbedingungen für die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes L U X E M Die Verpachtung der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Luxem erfolgt durch öffentliche Ausbietung im Wege der Einholung von schriftlichen Geboten. Größe insgesamt: davon befriedet: bejagdbare Fläche: davon Wald rd. 617 ha rd. 16 ha rd. 601 ha rd. 170 ha Die Öffnung der Gebote erfolgt am Dienstag, den 07.03.2017, 19.00 Uhr, im Gemeindehaus in Luxem, in Anwesenheit der erschienenen Bieter. Als Bieter werden nur Interessenten zugelassen, die ihre Jagdpachtfähigkeit nach 11 Abs. 3 (die Gesamtfläche, auf dem einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 ha umfassen ) und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes (Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während 3 Jahren in Deutschland besessen hat) nachweisen können. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung von der unteren Jagdbehörde zu führen. Die Verpächterin behält sich den Zuschlag vor und ist weder an das Höchstgebot, noch zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Die Bieter bleiben 4 Wochen an ihr Gebot gebunden. Mit der Abgabe des Pachtgebotes gelten die Pachtbedingungen als anerkannt. Abschussvereinbarung / Abschussfestsetzung: Festsetzung Abschuss 2015/16: Rehwild 44 Stck. 32 Stck. Rotwild 1 Stck. Schwarzwild 4 Stck. 2016/17: Rehwild 44 Stck. 22 Stck. (bisher) Rotwild 1 Stck. Schwarzwild 12 Stck. Für weitere Informationen oder eine Revierbesichtigung steht ihnen Ortsbürgermeister Wolfgang Thelen (Tel.: 02656/1317) zur Verfügung.
- 2-1 Pachtgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk L U X E M gehörenden Grundstücken, soweit sie nicht durch 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind, ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. (2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mit verpachtet sind, gelten als nicht mit verpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, aber zum Jagdbezirk gehören, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. Der Pachtpreis ( 5) erhöht oder ermäßigt sich nach dem Verhältnis der bejagdbaren Fläche entsprechend. (3) Der Pächter kann den Vertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn die bejagdbare Fläche des Jagdbezirkes nach Absatz 2 um mehr als 1/5 größer oder kleiner geworden ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2 Grenzen (1) Der verpachtete Jagdbezirk wird in Ansehung seiner Grenzen usw. wie folgt beschrieben: Die Gemeindegrenze bildet die Jagdbezirksgrenze. (2) a) Die Größe der Gemarkung Luxem beträgt insgesamt 493.48.20 ha b) Es werden zugeschlagen: von der Gemarkung Hirten 116.72.00 ha von der Gemarkung Virneburg 6.75.76 ha (3) Befriedete Fläche ca. 16.60.00 ha (4) Bejagdbare Fläche somit ca. 600.35.96 ha 3 Grenzänderungen Hört der Jagdbezirk infolge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt der Pachtvertrag, ohne dass von Seiten des Pächters Ansprüche gegenüber dem Verpächter geltend gemacht werden können. Fällt der Erlöschungsgrund in den Lauf eines Pachtjahres, so mindert sich der Pachtpreis ( 5) zeitanteilig.
- 3-4 Pachtzeit Die Pachtzeit beginnt mit dem 01. April 2017 und wird auf 12 Jahre festgesetzt; sie endet demnach am 31. März 2029. Das Pachtjahr beginnt jeweils am 01.04. eines jeden Jahres und endet am 31.03. des jeweils nächsten Jahres. 5 Pachtpreis (1) Der Pachtpreis wird auf jährlich *,-- Eur, (in Worten: ------- Euro) festgesetzt. (2) Der Pachtpreis ist jährlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Pachtjahres, erstmalig zum 01.04.2017, an die Verbandsgemeindekasse Vordereifel, Kelberger Str. 26, 56727 Mayen, zu zahlen. Die Bankverbindungen lauten: Kreissparkasse Mayen, IBAN: DE81 5765 0010 0000 0002 57, BIC: MALADE51MYN, Voba RheinAhrEifel eg, IBAN: DE71 5776 1591 0017 5759 00, BIC: GENODED1BNA. (3) Eine Minderung des jährlichen Pachtpreises gem. 581 i.v.m. 537 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Minderung weniger als 20% des jährlichen Pachtpreises betragen würde. Dies gilt nicht beim Ausscheiden von bejagdbaren Flächen aus dem Jagdbezirk. (1) Die Höchstzahl der Pächter: -zwei- 6 Pächter/Jagderlaubnisscheine (2) Die Weiterverpachtung oder Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich der Anzeige bzw. Genehmigung der Unteren Jagdbehörde zulässig. (3) Für die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen gilt 16 LJG. 7 Wildschadenersatz auf landwirtschaftlichen Flächen (1) Der Pächter ist zum Wildschadenersatz auf landwirtschaftlichen Flächen (außer Sonderkulturen) im nachstehenden Umfang verpflichtet: Der Pächter hat den Wildschaden auf landwirtschaftlichen Flächen in vollem Umfang (100%) zu tragen. Desgleichen die Kosten der Abschätzung.
- 4 - (2) Der Pächter ist zum Wildschadenersatz in Sonderkulturen im nachstehenden Umfang verpflichtet: Die Pächter hat den Wildschaden in geschützten Sonderkulturen in vollem Umfang (100%) zu tragen. Desgleichen die Kosten der Abschätzung. 8 Wildschadenersatz im Forstbereich Der Ersatz von Waldwildschäden wird wie folgt geregelt: 1. Der Pächter hat den Wildschaden auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Umfang (100%) zu tragen. Desgleichen die Kosten der Abschätzung. 2. An den Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden beteiligt sich der Pächter wie folgt: Er hat die Kosten für die jährlich zu beschaffenden Mittel (Schutzsalbe, Wildverbissmittel, Fegeschutzklammern usw.) zur Verhütung von Wildschäden im Walde einschließlich Lohnkosten und Soziallasten zu übernehmen. 3. Als Hauptbaumarten gelten: Eiche, Buche, Fichte, Lärche, Douglasie und Kiefer. 9 Abschussregelung (1) Pächter und Verpächter führen jährlich, im Vorfeld der zu treffender Abschussvereinbarungen bzw. revierbezogener Stellungnahmen zu Teilabschussplänen, eine Revierbegehung durch. Dabei werden die Wildschadensituation und der notwendige Schalenwildabschuss thematisiert. Betroffene Personen können die Revierbegehung begleiten. (2) Im Anschluss an die Revierbegehung, spätestens zum 01.03. jeden Jahres, tritt der Pächter an den Verpächter heran und schlägt eine Abschusshöhe für vorkommendes Schalenwild vor. (3) Im Falle einer Einigung legt der Pächter die getroffene Abschussvereinbarung fristgerecht der unteren Jagdbehörde vor. Für die Abschussplanung einzelner Wildarten in Bewirtschaftungsbezirken (Rot-, Dam-, Muffelwild) leitet der Pächter gemeinsame Stellungnahmen zum Teilabschussplan an die zuständige Hegegemeinschaft weiter. Ist kein einvernehmliches Ergebnis über den Schalenwildabschuss zu erzielen, so behält sich der Verpächter Anträge bzgl. der Abschussfestsetzung an die untere Jagdbehörde vor. (4) Geschlossene Abschussvereinbarungen, Teilabschusspläne sowie behördliche Mindestabschusspläne sind zu erfüllen. Erfüllt der Pächter den vorgesehenen Schalenwildabschuss nicht, so behält sich der Verpächter unbeschadet des Kündigungsrechtes gem. 10 Abs. 2 b des Vertrages vor, bei der unteren Jagdbehörde behördliche Anordnungen zur Bejagung zu beantragen. Anordnungen nach 38 Abs. 1 LJG hat der Pächter ohne Entschädigungsanspruch Folge zu leisten.
-5- (5) Der Pächter ist verpflichtet, die nach 31 Abs. 11 Satz 1 LJG der zuständigen Behörde vorzulegende Abschussmeldung gleichzeitig als Abdruck an den Verpächter weiterzuleiten. Des Weiteren ist der Verpächter zu jedem Zeitpunkt berechtigt, sich die stets auf aktuellem Stand zu führende Abschussliste für Schalenwild durch den Pächter zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Dem Verpächter ist zum Ende eines Jagdjahres, spätestens zum 01.04. des folgenden Jagdjahres, die Wildnachweisung zur Weiterleitung an die untere Jagdbehörde zu überlassen. 10 Vorzeitige Kündigung (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pächter a) den Bedingungen des 6 des Vertrages zuwiderhandelt, b) wegen eines Verbrechens oder wegen eines Jagdvergehens nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt ist, c) wiederholt oder gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt, d) Zuwiderhandlungen im Sinne der Absätze b - c durch Dritte duldet, e) eine eidesstattliche Versicherung gem. 807 ZPO abgegeben hat, sowie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Pächters. (2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen, wenn der Pächter a) mit der Bezahlung des Pachtzinses oder der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als 3 Monate in Verzug ist, b) die mit dem Verpächter geschlossene Abschussvereinbarung mehrfach nicht zu mindestens 80% erfüllt. (3) Im Falle einer Kündigung auf Grund von Abs. 1 oder 2 hat der Pächter die Kosten einer erneuten Verpachtung zu tragen. Darüber hinaus bleibt er verpflichtet, den Pachtpreis für die Vertragsdauer bis zu dem Zeitpunkt weiter zu bezahlen, zu dem die Jagd erneut verpachtet wird oder angemessen verpachtet werden könnte. 11 Erlöschen des Pachtvertrages (1) Stirbt der alleinige Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so kann der Erbe den Pachtvertrag mit halbjährlicher Frist zum Ende des Pachtjahres kündigen. Auch dem Verpächter steht in diesem Fall das gleiche Recht zu.
-6- (2) Sind an diesem Jagdpachtvertrag, der im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder aufgrund des 13 BJG erloschen ist, mehrere Pächter (Mitpächter) beteiligt, so bleibt er mit diesen aufrechterhalten. (3) Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge außergewöhnlicher Umstände, die durch Ausscheiden eines Pächters eingetreten sind, nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ( 595 BGB) kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. 12 Mitpächter Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. Sie haften für Zuwiderhandlungen gegen die durch das Pachtverhältnis begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn diese von Beauftragten, Unterpächtern oder Jagdgästen begangen worden sind. 13 Jagdaufseher Im Falle der Bestellung eines Jagdaufsehers hat dies im Einvernehmen mit dem Verpächter zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit ein geeigneter Bürger der Ortsgemeinde Luxem sein. (1) Gerichtsstand ist Mayen. 14 Gesetzesvorschriften (2) Im Übrigen richtet sich das Pachtverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften. Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn er durch Vorlage der Unteren Jagdbehörde angezeigt und von dieser nicht beanstandet wird ( 17 LJG). 56729 Luxem, den 16.01.2017 Wolfgang Thelen Ortsbürgermeister und Vorsitzender des Jagdvorstandes