Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt



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Transkript:

Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende gültig ab 1. Januar 2007 I. Steuerpflichtige Personen 1. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmenden, welche nicht die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Es sind dies: EG / EFTA-Staatsangehörige mit - Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L; - Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA B; - Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA Ci; - Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G mit wöchentlicher Rückkehr (sofern gemäss ausdrücklicher Anweisung des Kantonalen Steueramts Wohnsitz im Kanton gegeben ist) Drittstaatsangehörige (nicht-eg / EFTA-Staatsangehörige) mit - Jahresaufenthaltsbewilligung B; - Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit Ci; - Kurzaufenthaltsbewilligung L; - Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer F; - Ausweis für Asylsuchende N; - Ausweis für Schutzbedürftige S; Schwarzarbeitende Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind jedoch, trotz fehlender Niederlassungsbewilligung, verheiratete, in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende ausländische Arbeitnehmende, deren anderer Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese Personen werden zusammen mit ihrem Ehegatten im ordentlichen Veranlagungsverfahren durch die Gemeinden besteuert.

- 2-2. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmende (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz im Ausland. Es sind dies Personen mit: - Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L; - Grenzgängerbewilligung G (BVO); - Grenzgängerbewilligung EG / EFTA G (mit regelmässiger täglicher Rückkehr); - Kurzaufenthalterinnen / Kurzaufenthalter; - Wochenaufenthalterinnen / Wochenaufenthalter; - Schwarzarbeitende. 3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungsbefugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Besonderheiten gelten jedoch namentlich für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinn gelten Arbeitnehmende, die in der Regel täglich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Gemäss dem Abkommen über den freien Personenverkehr können neu Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit EG/EFTA-Staatsangehörigkeit Wochenaufenthalterstatus im Kanton haben. Diese Personen sind in der Regel nur für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton quellensteuerpflichtig. Für den Kanton Aargau sind vor allem die Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich von Bedeutung. Bei der Besteuerung dieses Personenkreises sind folgende Regeln zu beachten: 3.1 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland a) Bei Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung ist auf den Bruttoleistungen eine auf einen festen Satz von 4,5 % begrenzte Quellensteuer zu erheben. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. b) Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können, verlieren die Grenzgängereigenschaft und unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach kantonalem Tarif. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang das spezielle "Merkblatt für die Arbeitgebenden zum Steuerabzug bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland".

- 3-3.2 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. 3.3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. 3.4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein Besteuerung im Arbeitsortstaat bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen. 3.5 Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich unterliegen der vollen Quellenbesteuerung nach den gültigen Gebrauchstarifen A, B, C oder D. II. Steuerbare Ersatzeinkünfte Steuerbar sind alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KUVG und andere), Invaliditätsrenten (IV, UV, berufliche Vorsorge und andere) und Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter. Über die steuerbaren Ersatzeinkünfte und die richtige Tarifanwendung gibt der Anhang zu diesem Merkblatt Auskunft. Nicht der Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende unterliegen: - Renten der AHV; - Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG; - Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG; - Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule; - Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV; - Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule. - Kleine Taggelder der IV (Frühinvalide ohne Erwerbseinkommen) - IV-Renten, welche ein kleines Taggeld ablösen - Ausserordentliche IV-Renten von Geburts- und Kindheitsinvaliden Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grundsätzlich der ordentlichen Besteuerung.

- 4 - III. Abrechnungspflichtige Personen Zuständig für die Abrechnung sind entweder die Arbeitgebenden, sofern die Ersatzeinkünfte über sie abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden, oder die. Erfolgt die Abrechnung durch die Arbeitgebenden, haben die das Recht, die Leistungen ungekürzt den Arbeitgebenden auszubezahlen, die ihrerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben haben. Die sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie den steuerpflichtigen Personen die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person gegenüber den n ein direktes Forderungsrecht zusteht. Richten die der steuerpflichtigen Person die Versicherungsleistungen direkt aus, haben sie die Quellensteuerpflicht vorgängig bei den Arbeitgebenden bzw. der Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der leistungsempfangenden Person abzuklären. IV. Steuerberechnung 1. Abrechnung durch die Arbeitgebenden Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: Tarif A Tarif B Tarif C Tariftabelle für Alleinstehende (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen); Tariftabelle für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende sowie Alleinstehende, die mit Kindern zusammenleben); Tariftabelle für Doppelverdienende (Mann und Frau bzw. beide Partner erzielen Einkünfte). 2. Abrechnung durch die Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung: - für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: Tarif A Tarif B Tariftabelle für Alleinstehende (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Personen); Tariftabelle für Verheiratete (in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende sowie Alleinstehende, die mit Kindern zusammen leben);

- 5 - Tarif C Tariftabelle für Doppelverdienende (Mann und Frau bzw. beide Partner erzielen Einkünfte). - für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden: Tarif D linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte. V. Abrechnung und Ablieferung an das Kantonale Steueramt Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Ersatzleistung fällig. Für Quellensteuern auf Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und auf Ersatzeinkünften haben die Arbeitgebenden oder die die Abrechnung mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau grundsätzlich auf Ende eines jeden Kalenderquartals vorzunehmen. Die Abrechnung und der Quellensteuerbetrag sind spätestens bis zum Ende des der Abrechnungsperiode folgenden Monats dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau abzuliefern. Die haben dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, das ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Das Formular bzw. eine entsprechende EDV-Abrechnung hat folgende Angaben zu enthalten: AHV-Nr. bzw. ZAR-Nr., Name und Vorname der steuerpflichtigen Person, Kanton, Wohn- bzw. Arbeitsgemeinde (bei Arbeitnehmenden ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz), Mutations-Daten, Höhe der Bruttoleistungen, Leistungsperiode, angewendeter Tarif, Steuersatz, Anzahl Kinder (nur wenn A-, B- oder C-Tarif Anwendung findet) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Die haben Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 % der abzuliefernden Quellensteuern. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebende bzw. ) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VI. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist durch die Schuldnerin bzw. dem Schuldner der steuerbaren Leistung eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

- 6 - VII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so kann bis Ende März des Folgejahrs einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, verlangt werden. VIII. Auskünfte / Formularbezug Auskünfte erteilt: Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Telefon 062 835 26 65 Telefax 062 835 26 59 Internet www.ag.ch/steuern Aarau, 1. Dezember 2006 (ersetzt das Merkblatt vom 1. Dezember 2005) Beilage: - Anhang "Übersicht über steuerbare Leistungen, Abrechnungspflichtige und anwendbare Tarife"

- 7 - Anhang zum Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmende Übersicht über steuerbare Leistungen, Abrechungspflichtige und anwendbare Tarife Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger 1. IVG Taggeld Ausgleichskasse A, B, C D ¼ + ½ Rente Ausgleichskasse 1/1-Renten 2 2. AVIG Arbeitslosentaggeld Ausgleichskasse Arbeitslosenkasse Kurzarbeitsentschädigung Arbeitslosenkasse Schlechtwetterentschädigung Arbeitslosenkasse 3. UVG (Obligatorium) Insolvenzentschädigung Taggeld Arbeitslosenkasse Übergangstaggeld 3 Übergangsentschädigung 4 4. UVG (Abredeversicherung) 5. UVG-Zusatz UVG-Differenzdeckung 6 Teilinvalidenrente 2 IV-Rentenauskauf Abfindung 5 analog Ziff. 3 Taggeld Teilinvalidenrente 2 7 IV-Rentenauskauf 6. KVG Taggeld Arbeitgebende 1 8

- 8 - Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger 7. VVG (Schadensversicherungsleistung) 9 8. BVG/OR/Vorsorgereglement (2. Säule) 6 Taggeld Rentenleistung 2 Taggeld Teil-IV-Rente Arbeitgebende 1 bzw. A, B, C D ganze IV-Rente 2 IV-Rente 2 IV-Rente 2 IV-Kapitalleistung 2 9. Freizügigkeits- verordnung 10 IV-Kapitalleistung 2 10. BVV 3 (Säule 3a) 11 IV-Kapitalleistung 2 11. EOG Taggeld Arbeitgebende 1 bzw. Ausgleichskasse 12. OR und Spezial- vorübergehender Schaden gesetze (Haftpflicht) 13. FLG/kantonale Zulagengesetze Geburts-, Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen Arbeitgebende 1 Ausgleichskasse 1 sofern Abrechnung über Arbeitgebende 2 sofern IV-Grad geringer als 100 % ist 3 gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30) 4 gemäss Art. 86 ff. VUV 5 gemäss Art. 23 UVG 6 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff) 7 D-Tarif für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch die 8 Taggeldleistungen bis und mit 10 Franken werden nicht abgerechnet 9 SR 221.229.1; Aufzählung nicht abschliessend; (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) 10 SR 831.425, sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) 11 SR 831.461.3, sofern Schadensversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)