Hochschulordnung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) zur Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W (Leistungsbezüge-Vergabeordnung) Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat am 13. Juni 2014 die vom Senat der HfPV am 30. April 2014 beschlossene Vergabeordnung in der nachfolgenden Fassung genehmigt. 1 Entscheidungsvorbereitung (1) Die Entscheidung des Senats der HfPV über den Vorschlag und die Höhe von Leistungsbezügen nach 3 bis 4 der Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen im Bereich der Verwaltungsfachhochschulen (VFHLeistBVO) wird durch einen vom Senat der HfPV eingesetzten ständigen Ausschuss ( Leistungsbezügeausschuss ) vorbereitet. Dem Ausschuss gehören an a) eine vom Senat gewählte Professorin oder ein Professor als Vorsitzende oder Vorsitzender, zwei weitere vom Senat gewählte Professorinnen oder Professoren (dabei muss jeder Fachbereich mit mindestens einem Mitglied vertreten sein) und b) die beiden Fachbereichsleitungen oder deren Vertretungen im Amt. 20 und 21 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz gelten entsprechend. (2) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. 2 Kontingentierung Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt im Rahmen der zugewiesenen Personalmittel für Hochschullehrkräfte zu mindestens 70 v. H. für besondere Leistungsbezüge nach 4 VFHLeistBVO (Leistungsbezüge in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung). Ausnahmen sind im Benehmen mit dem Leistungsbezügeausschuss ( 1) zulässig. 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung des HMdIS nach 3 VFHLeistBVO können Berufungs-Leistungsbezüge mit der oder dem Vorsitzenden des Senats nach vorheriger Stellungnahme des Leistungsbezügeausschusses ( 1) verhandelt werden. Für erstmals an eine Hochschule Berufene soll sie 300,00 Euro pro Monat nicht überschreiten. (2) Die Vergabe von Bleibeleistungsbezügen kann auf Antrag einer Professorin oder eines Professors nach Stellungnahme des Leistungsbezügeausschusses vom Senat gemäß 6 VFHLeistBVO dem HMdIS vorgeschlagen werden, wenn die Antragstellerin 1
oder der Antragsteller das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat ( 3 Abs. 1 VFHLeistBVO). (3) Neben Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen können besondere Leistungsbezüge ( 4 VFHLeistBVO) gewährt werden. 4 Besondere Leistungsbezüge für besondere Leistungen (1) Besondere Leistungen, für die besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe des 4 VFHLeistBVO gewährt werden können, müssen a) über die üblichen Dienstpflichten von Professorinnen und Professoren hinausgehen und b) im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit regelmäßig über mindestens drei Jahre erbracht worden sein. Eine Herabsetzung des Deputats wegen der Übernahme von Aufgaben in der Hochschulleitung steht der Erbringung von besonderen Leistungen im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Dies ist auch nach Beendigung der Leitungsfunktion zu berücksichtigen. (2) Bei der Bewertung von Leistungen und der Bemessung von Leistungsbezügen darf eine Teilzeitbeschäftigung oder familienbedingte Unterbrechung der Tätigkeit als Professorin oder Professor nicht nachteilig berücksichtigt werden. (3) Kriterien für besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere sein ( 4 Abs. 3 VFHLeistBVO): a) Auszeichnungen und Preise b) Ergebnisse der Lehrevaluation c) Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots d) Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre e) Vortragstätigkeit f) Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet und auf diese nicht angerechnet werden g) Umfang der Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit h) besondere Verwendungs- oder Fächerbreite, i) Realisierung eines besonderen Praxisbezugs in der Lehre j) besonderes Engagement - bei der Erstellung von Klausuren, - bei der Begleitung der Praktika, - in Arbeits- oder Projektgruppen, - bei der Curriculumentwicklung sowie der Entwicklung von Studiengängen und Lehrangeboten, - bei der Betreuung Studierender, - bei nationalen und internationalen Kooperationen. 2
(4) Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere sein: a) Anzahl, Qualität und Umfang von Forschungsprojekten, b) Anzahl, Qualität und Umfang von Veröffentlichungen, c) verantwortliche Planung und Durchführung von Tagungen, Symposien u.ä., d) Ergebnisse von personenbezogenen Forschungsevaluationen, e) Gutachtertätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule, f) Auszeichnungen, Preise, g) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften, h) Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Buchreihen, Kommentaren oder ähnlichen Werken, i) Einwerbung von Drittmitteln für ein Forschungsprojekt, j) Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungskooperationen. (5) Kriterien für besondere Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere sein: a) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten und - kooperationen, b) aktive Mitwirkung bei der Begründung von Kooperationen mit Praxisbereichen, c) besondere Lehrleistungen in der Weiterbildung, d) Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen, e) besonders hoher Beitrag zu den Einnahmen der HfPV aus Weiterbildungsmaßnahmen. 5 Leistungsstufen für besondere Leistungsbezüge (1) Leistungsbezüge für besondere Leistungen nach 4 werden in vier Stufen vergeben: Stufe 1: Leistungen in Lehre, Forschung oder Weiterbildung, die über die üblicherweise zu erwartenden Leistungen von Professorinnen und Professoren hinausgehen. Diese Stufe entspricht einem Betrag von 300,00. Stufe 2: Leistungen in Lehre, Forschung oder Weiterbildung, die über die üblicherweise zu erwartenden Leistungen von Professorinnen und Professoren deutlich hinausgehen. Diese Stufe entspricht einem Betrag von weiteren 300,00. Stufe 3: Leistungen in Lehre, Forschung oder Weiterbildung, die über die üblicherweise zu erwartenden Leistungen von Professorinnen und Professoren erheblich hinausgehen. Diese Stufe entspricht einem Betrag von weiteren 300,00. Stufe 4: Dauerhaft sehr gute Beiträge zur Entwicklung von Lehre, Forschung oder Weiterbildung. Diese Stufe entspricht einem Betrag von weiteren 300,00. (2) Bei der Vergabe von Leistungsbezügen in den Stufen 2, 3 und 4 addiert sich der Betrag mit den Beträgen der vorhergehenden Stufen. In besonderen Ausnahmefällen können für Spitzenleistungen Leistungsbezüge gewährt werden, die über Stufe 4 liegen. 3
(3) Bewertungsrunden zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge finden jährlich statt. (4) Die oder der Vorsitzende des Senats veröffentlicht hochschulintern jeweils zum 31. Mai eines Jahres, in welchem Umfang Leistungsbezüge im Folgejahr vergeben werden können. (5) Der Senat orientiert sich bei seinen Vorschlägen für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen an folgender Stufenverteilung aller nach dem dritten Abschnitt des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) besoldeten Professorinnen und Professoren der HfPV: Grundgehalt: 10 % Grundgehalt + Stufe 1 (300,00 ): 30 % Grundgehalt + Stufe 2 (600,00 ): 30 % Grundgehalt + Stufe 3 (900,00 ): 15 % Grundgehalt + Stufe 4 (1.200,00 ): 10 % Grundgehalt + Stufe für Spitzenleistungen: 5 % 6 Verfahren der Gewährung besonderer Leistungsbezüge (1) Besondere Leistungsbezüge werden auf Antrag einer Professorin oder eines Professors gewährt. (2) Dem Antrag ist ein ausführlicher Tätigkeitsbericht beizufügen, der sich insbesondere auf die in den vergangenen Jahren, ggf. seit der letzten Gewährung besond erer Leistungsbezüge in den in 4 genannten Bereichen erbrachten Leistungen bezieht. Der Tätigkeitsbericht soll mit einer Erklärung abschließen, in welchem oder welchen der genannten Aufgabenbereich/en die Professorin oder der Professor eine besondere Leistungserbringung anerkannt wissen will. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen. (3) Soweit im Tätigkeitsbericht Leistungen aufgeführt sind, deren Bekanntheit in der Hochschule nicht als gegeben vorausgesetzt werden kann (Veröffentlichungen, Gutachten, Mitwirkungen, Preise etc.), sollen dem Antrag darüber Belege beigefügt werden. (4) Der Antrag ist bis zum 31. Mai eines Jahres an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Senats mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres zu richten. (5) Die Anträge auf Gewährung besonderer Leistungsbezüge werden dem Leistungsbezügeausschuss ( 1) bis zum 30. Juni eines Jahres zugeleitet. Er stellt fest, ob die Voraussetzungen der Gewährung besonderer Leistungsbezüge erfüllt sind, und weist die besonderen Leistungen einer der Leistungsstufen gemäß 5 zu. Sollten hiernach die zugewiesenen Personalmittel überschritten werden, stellt der Leistungsbezügeausschuss unter den positiv beurteilten Anträgen eine Rangfolge her. (6) Der Senat entscheidet über den Antrag auf der Grundlage der Feststellungen des Leistungsbezügeausschusses. 4
(7) Soweit der Leistungsbezügeausschuss mehr Anträge positiv beurteilt, als Mittel im Rahmen der zugewiesenen Personalmittel verfügbar sind, können die nicht zum Zuge gekommenen Antragstellenden ihren Antrag im folgenden Jahr erneut stellen. 7 Ruhegehaltfähigkeit (1) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können nach 6 VFHLeistBVO für ruhegehaltfähig erklärt werden. (2) Für die Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge gilt 1 entsprechend. 8 Funktionsleistungsbezüge Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Der Senat entscheidet über Höhe und Dauer der Gewährung. Die Funktionen der Hochschulleitung bleiben unberücksichtigt ( 32 Satz 4 HBesG). 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Vergabeordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tag nach ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Abteilungen und der Zentralverwaltung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. 5