Das Integrationsamt Das ZBFS-Inklusionsamt

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Transkript:

ZBFS Inklusionsamt Menschen mit Behinderung Das Integrationsamt Das ZBFS-Inklusionsamt Ansprechpartner bei allen Fragen zum Thema Schwerbehinderung und Beruf

Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung Gesellschaftliche Anerkennung wird in besonderem Maße davon bestimmt, auf welche Weise und in welchem Umfang der Einzelne seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellen kann. Der Teilhabe am Arbeitsleben kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Für behinderte Menschen ist die Inklusion in das Berufs- und Erwerbsleben besonders wichtig. Aus diesem Grunde erhalten behinderte Menschen gezielte und umfassende Hilfestellung. Das ZBFS-Inklusionsamt ist dabei wichtiger Ansprechpartner für Arbeitgeber und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Aufgaben des ZBFS-Inklusionsamtes bestimmen sich nach dem Schwerbehindertenrecht. (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX) Sie umfassen insbesondere die begleitende Hilfe im Arbeitsleben die Prävention und den besonderen Kündigungsschutz die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales mit seinen sieben Regionalstellen nimmt in Bayern die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem SGB IX wahr.

Ziel der Arbeit des ZBFS-Inklusionsamtes ist die Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben mit begleitenden Hilfen zu stärken und zu fördern die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen zu sichern Arbeitgeber bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu beraten und zu unterstützen Begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. Sie soll dazu beitragen, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. Das ZBFS-Inklusionsamt berät und unterstützt auch bei der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie beim Abschluss von Inklusionsvereinbarungen.

Arbeitgeber können Leistungen erhalten zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen sowie zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verbunden sind. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können als begleitende Hilfe im Arbeitsleben neben Beratung und Betreuung insbesondere auch finanzielle Leistungen erhalten für technische Arbeitshilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbststän - digen beruflichen Existenz zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen in besonderen Lebenslagen zur Übernahme von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Leistungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren sich aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Ausgleichsabgabe ist von den Arbeitgebern zu entrichten, die ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht ausreichend nachkommen. Der technische Berater des ZBFS-Inklusionsamtes steht bei allen Fragen zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen zur Verfügung. Zudem bietet der Integrationsfachdienst im Auftrag des Inklusionsamtes eine gezielte Beratung und Unterstützung bei der Beschäfti - gung schwerbehinderter Menschen.

Kontaktdaten Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.inklusionsamt.bayern.de oder beim ZBFS-Inklusionsamt Ihrer Region: Region Oberbayern - Inklusionsamt Richelstraße 17, 80634 München Tel.: 089 18966-0, Fax: 089 18966-2416 E-Mail: Inklusionsamt.Obb@zbfs.bayern.de Region Niederbayern - Inklusionsamt Friedhofstraße 7, 84028 Landshut Tel.: 0871 829-0, Fax: 0871 829-480 E-Mail: Team45.Ndb@zbfs.bayern.de Region Oberpfalz - Inklusionsamt Landshuter Straße 55, 93053 Regensburg Tel.: 0941 7809-00, Fax: 0941 7809-1375 E-Mail: Team45.Opf@zbfs.bayern.de Region Oberfranken - Inklusionsamt Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: 0921 605-1, Fax: 0921 605-2981 E-Mail: Team45.Ofr@zbfs.bayern.de Region Mittelfranken - Inklusionsamt Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg Tel.: 0911 928-0, Fax: 0911 928-1946 E-Mail: Team45.Mfr@zbfs.bayern.de Region Unterfranken - Inklusionsamt Georg-Eydel-Straße 13, 97082 Würzburg Tel.: 0931 4107-01, Fax: 0931 4107-282 E-Mail: Team45.Ufr@zbfs.bayern.de Region Schwaben - Inklusionsamt Morellstraße 30, 86159 Augsburg Tel.: 0821 5709-01, Fax: 0821 5709-9300 E-Mail: Team45.Schw@zbfs.bayern.de

www.inklusionsamt.bayern.de www.zbfs.bayern.de www.zbfs.bayern.de Wollen Sie mehr über die Arbeit der Bayerischen Staatsregierung erfahren? BAYERN DIREKT ist Ihr direkter Draht zur Bayerischen Staatsregierung. Unter Telefon 089 12 22 20 oder per E-Mail unter direkt@bayern.de er- halten Sie Informationsmaterial und Broschüren, Auskunft zu aktuellen Themen und Internetquellen sowie Hinweise zu Behörden, zuständigen Stellen und Ansprechpartnern bei der Bayerischen Staatsregierung. Integrationsamt Inklusionsamt Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth Tel.: 0921 21/6 605-03, Fax: 0921 21/6 605-3980 80 E E-Mail: integrationsamt@zbfs.bayern.de IV1@zbfs.bayern.de Gestaltung: VIII Jörg 6Bildnachweis: Rödel, IuK-Kopfstelle Universum beim Verlag, ZBFS Wiesbaden, Bildnachweis: Thomas Universum Langer Verlag, Wiesbaden, Thomas Langer Druck: Ellwanger Druck und Verlag GmbH, Bayreuth Stand: Januar 2018 Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien, sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorste- henden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.