Dienstbesprechung Systembetreuer DIETFURT, 27.11.2014
Themen Aufgaben eines Systembetreuers Besprechung und Abstimmung zu den rechtlichen Hinweisen zur Nutzung der EDV- Einrichtung und des Internets an Schulen (KMBek v.12.9.2012) v.a. im Hinblick auf den Einsatz von Filtersoftware auf Schüler-PC die Nutzung privater Lehrer-Notebooks im Schulnetzwerk den Schutz vor Missbrauch der Schul-PCs Sonstiges Datenschutzrechtliche Hinweise für Systembetreuer Schulhomepages und Datenschutz Freigabeverfahren für an Schulen eingesetzte Programme Sonstiges
1. Aufgaben eines Systembetreuers It. KmBek März 2000 Nr. III/4 II/2 ersetzt - weder die medienpädagogischen Aufgaben einer Fachlehrkraft - noch die didaktische Beratung von Lehrkräften ->Fachbetreuer!
Die Aufgaben sind im organisatorischen bzw. koordinierenden sowie vor allem im pädagogischen und didaktisch-methodischen Bereich angesiedelt.
Organisation -> Beratung und Planung bei der Beschaffung von Hardware (in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem jeweiligen Sachaufwandsträger) -> Organisation des Zugangs zu Hard- und Software (Rechnerraum, Fachräume, mobile Geräte) -> Beratung und Hilfestellung beim EDV-Einsatz in der Schulverwaltung und Betreuung der entsprechenden Programme -> Beratung und Planung bei der Beschaffung von Software (in enger Zusammenarbeit mit den Fachbetreuern und dem zuständigen medienpädagogischen Berater) -> Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutz
Pädagogischer Bereich -> Organisation, Durchführung und Leitung einschlägiger Fachsitzungen bzw. Mitwirkung bei Fachsitzungen der einzelnen Fächer -> Klärung und Besprechung didaktischer Fragen zum Einsatz der Neuen Medien -> Impulse zum Einsatz der Neuen Medien im Fachunterricht in enger Zusammenarbeit mit den Fachbetreuern und ggf. dem medienpädagogischen Berater -> Schulinterne Lehrerfortbildung im Bereich der Neuen Medien -> Kontakt zu regionalen und zentralen Beratungsstellen -> Beratung und Unterstützung des Kollegiums
Technische Aufgaben -> Anforderung von Programmen und Materialien -> Installation, Verwaltung und Pflege von Anwendungsprogrammen sowie Verwaltung der einschlägigen Materialien (Datenträger, Handbücher, Beschreibungen etc.) -> Feststellung von Problemen und Störungen bei Hardware und systemnaher Software -> Ansprechpartner für Lehrkräfte und Schüler bei technischen Problemen -> Koordinator bei technischen Problemen (in enger Zusammenarbeit mit Schulleitung, Sachaufwandsträger und Firmen) -> Behebung von geringfügigen technischen Problemen, soweit dies einen vertretbaren Rahmen nicht überschreitet
Vorteile Höhere Leistungsstufe bei entsprechender dienstl. Beurteilung Möglichkeit der Bewerbung um BR Leistungszulage Referentenhonorare Anrechungsstunden 2-3 Hilfe durch externe Techniker erwünscht, Wartungsverträge, etc.
Qualifizierung Fortbildungsmaßnahmen Windows 7 & Windows 7-Netzwerke Infrastrukturen von Netzwerken Aufbau eines Schulnetzes Grundlagen PC-Komponenten DHCP WLAN IP-Adressierung NAS/Fileserver-Zugriff Sichere Internetanbindung -> nur durch SCHULNETZ-FoBi!!
2. Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV- Einrichtung und des Internets an Schulen KMBek vom 12. September 2012 Az.: II.7-5 O 4000-6b.122 162 1.1 Verpflichtung zur eigens erstellten Nutzungsordnung: Nutzung des Schulnetzes im Unterricht Einsatz des Internets im Unterricht Dürfen Schüler nach Unterrichtsende das Schulnetz weiterhin nutzen? Pflichten, Befugnisse der Schulleitung, des SystemAdmin, der Lehrkräfte Verbot vom Abruf bestimmter Inhalte Löschungsfristen Kontrollen Urheberrecht Passwörter Sanktionen
1.2 Nutzung passwortgeschützter Lernplattformen (Regelung durch Anlage 10 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 BayDSG oder Freigabe durch DSB Bildungsnetz Oberpfalz, Mebis) - Einverständniserklärungen von Schülern und Lehrern unbedingt einholen!! 1.3 Schulhomepages - Impressumspflicht! - Werbe- und Vertriebsverbot! - BayDSG beachten - Einverständniserklärungen von Schülern und Lehrern unbedingt einholen!!
Beispiel für auf SchulHPs nicht erlaubte Werbung Quelle: http://schule-lauterhofen.de/hp400/partner-und-sponsoren.htm?itserv=cy74cfb49ex149c8639631x13ac
Empfehlungen zu Absicherung Reine Empfehlungen: Einsatz einer Firewall (Tauschbörsen, Spam-Mail-Versand) Einsatz einer Filtersoftware Obschon die Verwendung einer Filterlösung grundsätzlich zu empfehlen ist, besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Nutzung einer solchen. Beobachten der Schülercomputer (U-Form, NetSupport) Absicherung mit Passwörtern
Keine Empfehlungen, denn dies ist eigentlich eine Vorgabe: Trennung von Verwaltungsnetz und Unterrichtsnetz nicht nur durch die Nutzung verschiedener IP-Adressräume physikalische Trennung erforderlich 2 Netze nicht nur 2 Leitungen 2 Router 1. DSL@School 2. Anschluss durch T-Anbieter
3. Einhaltung von Gesetzen Medienrecht Jugendschutz Urheberrecht Datenschutz (später mehr)
4. Nutzung privater Notebooks im Schulnetzwerk Rechtliche Hinweise durch Fr. RDin Scherm Sachaufwandsträger kann verlangen/verbieten, dass a) private Notebooks in Schulnetzen nicht länger erlaubt sind b) Filtersoftware eingesetzt wird c) USB-Sticks von Schülern in Schulnetzen nicht verwendet werden (Telefonat v. 15.10.2013, 10:15 Uhr)
5. Datenschutz Datenschutz im Schulamtsbezirk NM i.d. Opf. Fachlicher Leiter: SchAD Lang Datenschutzbeauftragter: Norbert Raith Datenschutzbeauftragte an den Schulen?! Datenschutz am StMK Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz
5.1 Aufgaben das DSB Der DSB wirkt auf die Einhaltung des Datenschutzes (gem. Art 25 BayDSG) hin und berät Schulen Grundlagen: BayDSG Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Durchführungsverordnung StMUK Art. 28 Abs. 2 BayDSG - DVBayDSG- KM) vom 23. März 2001, akt. Jan. 2013 Hilfen: Checklist
Der DSB berät die Beschäftigten der öffentlichen Stelle (gem. Art 25 BayDSG) Beschäftigte der Schule bzw. des Schulamtsbezirks (Schulleitung, Sekretariat, Lehrer, Systembetreuer, Eltern und Schüler) können sich unmittelbar an den DSB wenden. Zur Beratung gehört es auch Hinweisen der Beschäftigten nachzugehen
Der DSB führt das Verfahrensverzeichnis (Art. 27 BayDSG) z.zt. an der MS Dietfurt einsehbar
Durchführung datenschutzrechtlicher Freigabeverfahren (Art 26 BayDSG) Ist die beabsichtigte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig? Freigabeanträge stellt nur die Schulleitung! Rechtzeitig vor dem Einsatz oder einer wesentlichen Änderung des Verfahrens! Ausnahmen s. DVBayDSG
Homepage der Fachberatung Informatik und des DSB: www.fb-info.jimdo.com