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Transkript:

Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 18/2017 vom 5. Oktober 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 15.09.2017 in Sachen A Gesuchstellerin gegen Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Standort Hausbriefkasten Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.37571

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin ist Miteigentümerin des 2013 errichteten Einfamilienhauses an der Adresse Y in Z (Parzelle Nr. ). Eine schmale, abparzellierte Erschliessungsstrasse führt von Westen her ansteigend der südlichen Grundstücksgrenze entlang und endet bündig mit dem östlichen Rand des Grundstücks in einer Sackgasse mit südwärts gerichtetem Wendehammer. Die Liegenschaft der Gesuchstellerin ist die Letzte in der Erschliessungsstrasse; östlich und südlich ist das steil ansteigende Gelände unverbaut. Zur Liegenschaft gehört ein mit Verbundsteinen ausgelegter, rund 20 m breiter Vorplatz (gemessen ab Grundstücksplan), der sich entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze erstreckt und unmittelbar an die Fahrbahn der Erschliessungsstrasse grenzt. Im Osten des Vorplatzes befindet sich eine Doppelgarage. Die Liegenschaft verfügt über zwei Hausbriefkästen: Einer ist an der Westfassade der Garage beim zur Haustüre führenden Fussweg, rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, angebracht. Der Andere befindet sich in der südöstlichen Ecke des Grundstücks, gleich neben dem Ende der Fahrbahn und gegenüber dem Wendehammer. 2. Während den Bauarbeiten informierte die Post die Bauherrschaft mit Standardschreiben vom 16. Oktober 2013 und einem Faktenblatt über die Vorgaben zu den Hausbriefkästen. Die Bauherrschaft brachte darauf einen Briefkasten an der Westfassade der Garage, rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an. Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte die Post der Bauherrschaft mit, dass sie die Hauszustellung mangels verordnungskonformen Briefkastens nicht vornehmen werde, und verwies sie auf die Möglichkeit, diesen Entscheid durch die PostCom überprüfen zu lassen. In der Folge wurde zusätzlich ein Briefkasten in der südöstlichen Ecke des Grundstücks aufgestellt. Die Post stellt Briefe seither in diesen Briefkasten zu. Mit Schreiben vom 28. April 2015 bat die Gesuchstellerin die Post um die Aufnahme der Zustellung in den Briefkasten an der Garagenwand, zumal der Briefkasten am Ende der Fahrbahn bei starkem Schneefall völlig verdeckt bzw. durch die Schneeräumung zugeschüttet werde. Die Post lehnte das Ersuchen ab. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 gelangte die Gesuchstellerin über ihren Rechtsanwalt an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom. Diese leitete das Schlichtungsbegehren zuständigkeitshalber an die PostCom weiter, die in der Folge ein Verwaltungsverfahren einleitete. 3. Die Gesuchstellerin beantragt die Aufnahme der Hauszustellung in den Briefkasten an der Seitenwand der Garage. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der Briefkastenstandort am Ende der Fahrbahn im Winter vom Winterdienst zugepflügt werde und daher äusserst schwer oder gar nicht mehr erreichbar sei. Weiter beanstandet sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, zumal der Briefkasten an der Garagenfassade ohne Mehraufwand bedient werden könne. Die Post müsse ihren Vorplatz ohnehin zum Wenden befahren. Die Erreichbarkeit sei gewährleistet, da der Vorplatz nie vollständig zugestellt sei und der Schnee geräumt werde. In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Mai 2017 hält die Gesuchstellerin fest, dass ein Briefkastenstandort in der südwestlichen Ecke des Grundstücks bezüglich der Schneeproblematik sicherlich etwas besser wäre, da er nicht am Endpunkt der Pflugroute stehen würde. Allerdings würde der Schneepflug auch diesen Standort seitlich zupflügen. Zudem werde die westliche Seite des Vorplatzes im Winter nicht vom Schnee befreit. Darüber hinaus befinde sich dieser Standort noch weiter vom Hauseingang entfernt. Er stelle deshalb für die Gesuchstellerin keine Alternative dar. Die Gesuchstellerin reicht namentlich einen Grundstücksplan sowie eine Fotodokumentation ein. 4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. April 2017 und ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie erachtet den Briefkasten am Ende der Fahrbahn als verordnungskonform und beanstandet die Überprüfung eines jahrelang bewährten und verordnungskonformen Briefkastenstandorts als stossend. Die Zustellung sei infolge der Schneemassen zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen. In ihren Schlussbemerkungen bezeichnet sie einen Standort in der südwestlichen Ecke des Vorplatzes als akzeptabel. 5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. 2/5

II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 7. Die Gesuchstellerin ist als Miteigentümerin der Liegenschaft durch die Zustellpraxis der Post in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen. 8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. 9. Bei der vorliegenden Liegenschaft handelt es sich unbestrittenermassen um ein Einfamilienhaus. Der Briefkasten, in welchen die Gesuchstellerin die Zustellung beantragt, befindet sich der an der Garagenfassade, fünf Meter von der Fahrbahn entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG wird nicht geltend gemacht. 10. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Postbzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist nach konstanter Praxis der PostCom der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; www.postcom.admin.ch). 11. Im vorliegenden Fall wird das Grundstück von Westen herkommend erreicht und betreten. Von Osten her besteht aufgrund der topographischen Lage kein Zugang zur fraglichen Parzelle. Zudem kann nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass das Zustellpersonal für das Wendemanöver in jedem Fall den Wendehammer benutzen muss. Bei einer Zustellung mit einem Zweirad kann das Wendemanöver dank geringerem Wenderadius auch auf der Fahrbahn erfolgen. Der Briefkasten in der südöstlichen Ecke des Grundstücks am Ende der Fahrbahn kann deshalb nicht als beim allgemein benutzten Zugang zum Haus gelten. Er entspricht somit nicht den 3/5

Anforderungen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Damit muss auch nicht geprüft werden, ob er angesichts der Lage am Ende der Route des Schneepflugs überhaupt zweckmässig ist. 12. Aufgrund dessen kommt vorliegend nur ein Standort bzw. Bereich in Frage, wo der Briefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG aufgestellt werden kann, nämlich im westlichen Teil des Vorplatzes bzw. westlich der Haustüre bei der Fahrbahn. Um eine Beschädigung durch den Schneepflug zu verhindern, kann der Briefkasten bei Bedarf um einen halben bis einen Meter nach hinten versetzt werden. Die Bedienung des Hausbriefkastens durch das Zustellpersonal darf dadurch jedoch nicht erschwert werden. Es wird empfohlen, den konkreten Standort nach Absprache mit der Post und der für die Schneeräumung zuständigen Stelle festzulegen. 13. Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Dazu ist festzuhalten, dass Briefkastenstandort an der Garagenwand aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (rund fünf Meter) unabhängig vom erforderlichen Wendemanöver bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursachen würde, zumal er auch nicht direkt angefahren werden kann. Zwar mag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchstellerin an dessen Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte grosse Distanz vom verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze bis zur Haustüre kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Die Gestaltung des Vorplatzes durch die Eigentümerschaft kann nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Es ist der Gesuchstellerin jedoch freigestellt, den Briefkasten näher zur Haustüre aufzustellen, solange er westlich von dieser und an der Grundstücksgrenze steht. 14. Die Schneeräumung auf privatem Grund obliegt in der Regel der Eigentümerschaft. Es liegt in der Verantwortung der Gesuchstellerin, bei der Räumung der Zufahrt und des Vorplatzes darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 10; www.postcom.admin.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht. 15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt. 4/5

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. 5/5