Feuerwehrreglement

Ähnliche Dokumente
Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde Zweisimmen

Feuerwehrreglement der Stadt Thun (FWR)

F E U E R W E H R R E G L E M E N T

Feuerwehrreglement. der. Einwohnergemeinde. Frutigen

Feuerwehrreglement. Gestützt auf das Organisationsreglement erlässt die Gemeindeversammlung dieses Reglement: Rechtliche Grundlage

Reglement über die Feuerwehr. (Feuerwehrreglement) der Gemeinde Fraubrunnen

Nr 222 FEUERWEHRREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG

Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Neuenegg

Feuerwehrreglement. Inkraftsetzung (ersetzt Version gültig ab )

der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg

FEUERWEHRGESETZ DER GEMEINDE SAMEDAN. Allgemeine Bestimmungen

FEUERSCHUTZREGLEMENT

Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf

Siehe Homepage: Navigationspunkt: Geschäfte 429 Abrechnungen 5 6

Reglement betreffend die. Aufgabenübertragung im Bereich Feuerwehr

Feuerschutzreglement

Feuerschutzreglement. der. Politischen Gemeinde Aadorf

[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz

Feuerwehrreglement. Einwohnergemeinde. Oberbipp. der

Feuerwehrreglement 25. Mai 2012 Beschlussexemplar

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN FEUERWEHRREGLEMENT. G:\Reglemente\Feuerwehrreglement\Feuerwehrreglement_2008.doc

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion(Feuerwehrgesetz; FwG)

Politische Gemeinde Tägerwilen. Feuerschutzreglement vom 13. Dezember 1994

Jugendfeuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Luterbach

Auszug aus dem Kantonalen Feuerwehrgesetz: 7 Feuerwehrpflicht

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

Feuerwehrgesetz. der. Gemeinde Fläsch

Feuerwehrreglement (FWR)

Feuerwehrreglement der Stadt Aarau

GESETZ ÜBER DIE FEUERWEHR

FEUERWEHRREGLEMENT REGIONALE FEUERWEHR LEIBSTADT

Feuerwehrgesetz. Gemeinde St. Moritz. Feuerwehrgesetz. vom 24. November 2013

FEUERSCHUTZ- REGLEMENT

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Feuerschutzreglement

Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden

Politische Gemeinde. Feuerschutzreglement

Feuerwehrreglement der Stadt Zug

Vertrag über den Feuerwehr Verbund Wasserfallen

Feuerschutzreglement der Gemeinde Ermatingen

Feuerwehrreglement. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz Art. 3 Aufgaben des Wehrdienstes...

gestützt auf 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September , beschliesst:

Bevölkerungsschutz- Verordnung (BSV)

Verordnung über die Feuerwehr (FWV)

Feuerwehr Regio Mellingen

Feuerschutzreglement

Muri Geltwil Buttwil. Feuerwehrreglement für die gemeinsame Stützpunktfeuerwehr Muri+

Feuerwehrreglement der Stützpunktfeuerwehr B Unnergoms

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Feuerwehrreglement. Regionalen. Feuerwehr Schenkenbergertal

Die Gemeindeversammlung Neuheim, gestützt auf 30 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 beschliesst: FEUERWEHRREGLEMENT

Interkommunales Feuerwehrreglement

G E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement

Feuerwehrreglement 9. Dezember 1996

Interkommunales Feuerwehrreglement

FEUERSCHUTZ-REGLEMENT

CUMÜN DA SCUOL. Feuerwehrgesetz

Feuerwehr-Reglement. Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Rothenburg

Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr

Reglement über den Feuerschutz

REGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN- GLURINGEN BETREFFEND SCHUTZ GEGEN FEUER- UND NATURELEMENTE

EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN KURTAXENREGLEMENT. G:\Reglemente\Kurtaxenreglement\Kurtaxenreglement.doc

Besoldungsreglement der Feuerwehr Thayngen

Feuerwehrreglement. A. Allgemeine Bestimmungen. B. Rekrutierung und Einteilung

REGLEMENT ÜBER DEN FEUERSCHUTZ

Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung)

Interkommunales Feuerwehrreglement

Munizipalgemeinde Ried-Brig. Feuerwehrreglement

Gemeinde Walchwil. Feuerwehrreglement

Gemeinde Boswil. Feuerwehrreglement. erlassen im Juni 1997, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes des Kantons Aargau

Feuerwehr Seon - Egliswil. Reglement der Feuerwehr Seon - Egliswil

Feuerwehrverordnung. der Einwohnergemeinde Krauchthal. I. Zweck und Gliederung. II. Aus- und Weiterbildung

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),

Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

Feuerwehr - Reglement

Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Feuerwehr-Reglement beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

Politische Gemeinde Arbon. Feuerschutzreglement

Gebührenreglement für die Entschädigung von Einsatzkosten der Feuerwehr. vom 24. März 1997

FEUERWEHR-REGLEMENT Feuerwehr-Reglement der Gemeinde Wallbach

gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes (FwG) vom 23. März ,

Gemeinden. Herznach und Ueken. Vereinbarung. und. Feuerwehrreglement. über die gemeinsame Feuerwehr. Herznach-Ueken

Feuerwehrreglement. gültig ab 04. Juni 1998

Verordnung zum Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung, FWV)

FEUERWEHR - REGLEMENT. Regionalen Feuerwehr Oberes Seetal

Feuerwehrgesetz der Gemeinde Landquart

Stadt Liestal VERORDNUNG ZUR JUGENDFEUERWEHR DER STÜTZPUNKT-FEUERWEHR DER STADT LIESTAL

VERORDNUNG. über den FEUERSCHUTZ

Feuerwehrreglement. Regionalen Feuerwehr Maiengrün

Verordnung über die Feuerwehr (FWV)

Gemeinde Obersiggenthal. Feuerwehrreglement

Feuerwehr Ehrendingen-Freienwil FEUERWEHRREGLEMENT

Interkommunale Feuerwehr (IFW) Sense Süd FEUERWEHR-REGLEMENT

Feuerwehr-Reglement vom 3. Oktober 2005

FEUERWEHRREGLEMENT GEMEINDE KERZERS

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Reglemente Feuerwehrreglement der Gemeinden Niederrohrdorf und Oberrohrdorf-Staretschwil gültig ab 2. Juli 1998

Feuerschutzreglement der Stadt Kreuzlingen (inkl. aller Nachträge bis )

Gemeinde Villnachern. Feuerwehr-Reglement. Einsatzkostentarif

Transkript:

871.11 Feuerwehrreglement 25. Oktober 1999 mit Änderungen bis 8. Juli 2009

Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 25. Oktober 1999; Inkrafttreten am 1. Januar 2000 (siehe Art. 35 des Reglements). Änderungen Änderung vom 26. April 2006 (Bezeichnungen) durch Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006; Inkrafttreten am 1. Mai 2006 (siehe Art. 44 der Verwaltungsorganisationsverordnung vom 26. April 2006 und GRB 252/06 vom 26. April 2006). Änderung vom 8. Juli 2009 (Art. 23, 29, 30, 34) durch Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009; Inkrafttreten am 1. Januar 2010 (siehe Art. 47 der Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).

Feuerwehrreglement 871.11 Das Parlament erlässt gestützt auf Art. 23 des Feuerschutz- und Wehrdienstgesetzes vom 20. Januar 1994 (FWG) und Art. 66 Ziff. 1a der Gemeindeordnung folgendes Feuerwehrreglement 1 I. Aufgaben der Feuerwehr Aufgaben Art. 1 1 Die Feuerwehr hat bei Brandfällen oder anderen Schadenereignissen im Gemeindegebiet sowie auf Aufforderung hin auch in den Nachbargemeinden Hilfe zu leisten. 2 Als Stützpunktfeuerwehr hat die Feuerwehr auf Aufforderung hin auch in den zugewiesenen Gemeinden Hilfe zu leisten. 3 In Katastrophenfällen kann die Feuerwehr auf Weisung des Gemeinderates oder des zuständigen Katastrophenführungsstabes auch zu anderen Dienstleistungen aufgeboten werden. 4 Im Aktivdienst hat die Feuerwehr Rettungsaktionen des Zivilschutzes zu unterstützen. 5 Zur Erfüllung weitergehender Aufgaben ist die Feuerwehr nicht verpflichtet. II. Feuerwehrpflicht Grundsatz Art. 2 Alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer mit Schweizerbürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung sind der Feuerwehrpflicht unterstellt. Dauer Art. 3 1 Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wird, und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. 2 Der Gemeinderat kann die Feuerwehrpflicht bis auf das 60. Altersjahr ausdehnen. 1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst (Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009). 1

871.11 Feuerwehrreglement 3 Die Dienstzeit der Führungsverantwortlichen und Fachleute kann auf Gesuch hin bis zu fünf Jahren verlängert werden. Erfüllung der Feuerwehrpflicht Art. 4 1 Die Feuerwehrpflicht wird durch das Leisten von Feuerwehrdienst oder durch die Bezahlung einer Pflichtersatzabgabe erfüllt. 2 Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. 3 Niemand hat Anspruch darauf, Feuerwehrdienst zu leisten. Diensttauglichkeit Art. 5 Bestehen wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen Zweifel über die Diensttauglichkeit, so ist der Befund des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin der Feuerwehr einzuholen. Entscheid Art. 6 1 Die Gemeinde entscheidet, ob Feuerwehrpflichtige Feuerwehrdienst zu leisten oder eine Pflichtersatzabgabe zu bezahlen haben. 2 Bei diesem Entscheid sind zu berücksichtigen a) die Bedürfnisse der Feuerwehr; b) Alter, Arbeits- und Wohnort der Pflichtigen sowie deren persönliche und berufliche Verhältnisse; c) die Zugehörigkeit der Pflichtigen zu anderen Einsatzdiensten; d) eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. 3 Der Entscheid wird auf Wunsch in der Form einer anfechtbaren Verfügung eröffnet. Befreiung von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht Art. 7 Von der aktiven Feuerwehrpflicht sind befreit: a) Personen, die eine Voll- oder Teilrente der Schweizerischen Invalidenversicherung beziehen, sowie deren Ehepartner oder Ehepartnerin b) der Ehegatte oder die Ehegattin, dessen Ehepartnerin oder deren Ehepartner Feuerwehrdienst leistet oder altershalber aus der Feuerwehrpflicht entlassen worden ist; c) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, welche mit der aktiven Feuerwehrpflicht nicht vereinbar sind; 2

Feuerwehrreglement 871.11 d) auf Gesuch hin alleinstehende Personen, die im eigenen Haushalt lebende schulpflichtige Kinder oder Pflegebedürftige zu betreuen haben; e) Personen, die in einer Betriebsfeuerwehr der Gemeinde Feuerwehrdienst leisten, sowie deren Ehepartner oder Ehepartnerin. III. Feuerwehrdienstleistung 1. Abschnitt: Allgemeines Weiterbildung, Übernahme einer Funktion Ernennungen Art. 8 Die Feuerwehrangehörigen können zur Übernahme einer Funktion und zur Weiterbildung verpflichtet werden. Art. 9 1 Führungsverantwortliche und Fachleute werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Die Ernennung ist so lange gültig, wie die entsprechende Funktion ausgeführt wird. Persönliche Ausrüstung Art. 10 1 Die persönliche Ausrüstung wird den Angehörigen der Feuerwehr zur Verfügung gestellt. 2 Diese haben sie in gutem und sauberem Zustand zu halten und dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken verwenden. 2. Abschnitt: Übungsdienst und Einsatz Aufgebot, Datenprogramm, Übungsprogramm Art. 11 1 Das Datenprogramm für das Folgejahr wird den Feuerwehrangehörigen bis zum Ende des Vorjahres zugestellt. Das Datenprogramm gilt als Aufgebot. 2 Das jährliche Übungsprogramm ist allen Führungsverantwortlichen mindestens 30 Tage vor Beginn der Übungstätigkeit zuzustellen. 3

871.11 Feuerwehrreglement Übungen Art. 12 1 Der Übungsbesuch ist obligatorisch. 2 Entschuldigungsgesuche sind dem zuständigen Zugführer oder der zuständigen Zugführerin resp. dem zuständigen Übungsleiter oder der zuständigen Übungsleiterin rechtzeitig schriftlich einzureichen. 3 Als Entschuldigungsgründe werden anerkannt: a) Unfall und Krankheit; b) schwere Erkrankung oder Todesfall eines Familienangehörigen oder einer nahestehenden Person; c) Schwangerschaft; d) begründete Ortsabwesenheit wie Militärdienst, Zivilschutz sowie berufliche und ferienbedingte Abwesenheit; e) andere wichtige Gründe wie das Ausüben eines öffentlichen Amtes, Schicht- oder Überzeitarbeit sowie Notfälle aller Art. 4 Versäumte Übungen sind nach Anordnung des Zugführers oder der Zugführerin nachzuholen. 5 Unentschuldigtes Fernbleiben wird mit schriftlichem Verweis oder Busse gemäss Art. 33 Abs. 1 bestraft. Einsatz der Feuerwehr, Kommando Art. 13 1 Das Kommando auf dem Schadenplatz führt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin. Es kann delegiert werden. 2 Dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin unterstehen auch auswärtige Einsatzkräfte. 3 Bei einem Öl-, Chemie- oder Strahlenereignis sowie bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunnels übernimmt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin des zuständigen Sonderstützpunktes bei Eintreffen auf dem Schadenplatz das Kommando. Zivilpersonen Art. 14 Zivilpersonen können zur Hilfeleistung oder zum Verlassen des Schadenplatzes verpflichtet werden. 4

Feuerwehrreglement 871.11 Inanspruchnahme von Eigentum Dritter Art. 15 1 Die Feuerwehr ist unter Vorbehalt einer Entschädigungspflicht berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. 2 Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümer oder Eigentümerinnen vorgängig zu orientieren. Versicherungen Art. 16 1 Feuerwehrangehörige sind gegen die Folgen von Unfall und Krankheit sowie für die gesetzliche Haftpflicht versichert. 2 Zivilpersonen, die für den Übungsdienst beigezogen werden, sind vorgängig angemessen zu versichern. IV. Betriebsfeuerwehren Organisationsreglement Art. 17 Die Betriebsfeuerwehren haben im Einverständnis mit dem Feuerwehrinspektor oder der Feuerwehrinspektorin ein Organisationsreglement aufzustellen. Kantonale Vorschriften Art. 18 Als Grundlage für die Organisation, Ausrüstung und Alarmierung der Betriebsfeuerwehren gelten das Feuerschutz- und Wehrdienstgesetz sowie die kantonalen Brandschutzvorschriften. Einsatz ausserhalb des Betriebs Art. 19 Bei Bedarf können Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen die Betriebsfeuerwehren zur Unterstützung der Ortsfeuerwehr bei Schadenereignissen auch ausserhalb des Betriebes aufbieten. V. Finanzierung 1. Abschnitt: Allgemeines Grundsatz Art. 20 Die Feuerwehr wird wie folgt finanziert: a) Pflichtersatzabgabe; b) Gebühren; c) Einsatzkosten; 5

871.11 Feuerwehrreglement d) Busseneinnahmen; e) Zinserträge der Spezialfinanzierung; g) Allgemeine Steuergelder, soweit die Kosten der Feuerwehr nicht durch Einnahmen gemäss Bst. a) f) gedeckt werden können. Art. 21 Die Einnahmen gemäss Art. 20 dürfen nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden. 2. Abschnitt: Pflichtersatzabgabe f) Subventionen resp. Betriebsbeiträge seitens der Gebäudeversicherung; Verwendungszweck Pflichtersatzabgabe Art. 22 Feuerwehrpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, bezahlen zwischen dem 20. und 50. Altersjahr eine Pflichtersatzabgabe. Befreiung von der Ersatzabgabepflicht Art. 23 1 Von der Bezahlung einer Pflichtersatzabgabe sind die in Art. 7 Bst. a, b und e genannten Personen befreit. 2 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Direktion Sicherheit und Liegenschaften Feuerwehrangehörige, die nach langjährigem Diensteinsatz aus der Feuerwehr austreten, sowie deren Ehepartner oder Ehepartnerin von der Bezahlung der Pflichtersatzabgabe befreien. Höhe Art. 24 1 Der Gemeinderat setzt die Pflichtersatzabgabe zwischen 3 und 6% des Gemeindesteuerbetrages fest. 2 Sie beträgt mindestens Fr. 20.00 und darf Fr. 400.00 bzw. später den vom Regierungsrat festgelegten Höchstsatz nicht überschreiten. Berechnung bei Ehepaaren Art. 25 Der Feuerwehrpflicht unterstellte, in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare, welche keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, bezahlen gemeinsam eine Pflichtersatzabgabe; diese wird auf dem gemeinsamen steuerbaren Einkommen und Vermögen berechnet. 6

Feuerwehrreglement 871.11 Bezug Art. 26 Die Pflichtersatzabgabe ist mit der ordentlichen Steuer zu bezahlen. 3. Abschnitt: Gebühren und Einsatzkosten Gebühren Art. 27 1 Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Feuerwehr Gebühren von: a) Personen, die Feuerwehrdienstleistungen ausserhalb des eigentlichen Aufgabenbereichs gemäss Art. 14 Abs. 2 FWG in Anspruch nehmen; b) Eigentümerinnen und Eigentümern von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht; c) Inhaberinnen und Inhabern von Alarmanlagen, die zu wiederholten Fehlalarmen führen. 2 Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sowie unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien bemessen. Einsatzkosten Art. 28 1 Bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Feuer- oder anderen Schadenereignisses hat der Verursacher oder die Verursacherin die Einsatzkosten zu ersetzen. 2 Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FWG, insbesondere bei Einsätzen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen aller Art, sind die Einsatzkosten ohne Nachweis eines Verschuldens zu ersetzen. 3 Bei Feuerwehrdienstleistungen in benachbarten Gemeinden wird eine angemessene Entschädigung der Einsatzkosten verlangt. VI. Zuständigkeiten Gemeinderat Art. 29 Der Gemeinderat a) übt die Aufsicht über die Feuerwehr aus; b) legt im Einvernehmen mit dem zuständigen Feuerwehrinspektor oder der zuständigen Feuerwehrinspektorin unter Be- 7

871.11 Feuerwehrreglement rücksichtigung der übrigen Einsatzmittel der Gemeinde die Organisation der Feuerwehr fest; c) verlängert die allgemeine Feuerwehrpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2; d) ernennt unter Vorbehalt der Zustimmung des Regierungsstatthalters oder der Regierungsstatthalterin den Kommandanten oder die Kommandantin sowie die Stellvertreter oder die Stellvertreterinnen; e) setzt die Höhe des Soldes, der Entschädigungen, der Gebühren sowie den Prozentsatz der Pflichtersatzabgabe fest; f) kann auf Antrag der Direktion Sicherheit und Liegenschaften weitere Personen von der Bezahlung der Pflichtersatzabgabe befreien (vgl. Art. 23 Abs 2); g) erlässt alle erforderlichen weiteren Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Direktion Sicherheit und Liegenschaften Art. 30 Die Direktion Sicherheit und Liegenschaften a) bestimmt, ob Feuerwehrpflichtige Feuerwehrdienst zu leisten oder eine Pflichtersatzabgabe zu bezahlen haben; b) verfügt die Pflichtersatzabgabe im Einzelfall; c) entscheidet über Gesuche um Befreiung von der aktiven Feuerwehrpflicht; d) ernennt Führungsverantwortliche (ohne Kommandant oder Kommandantin und Stellvertreter oder Stellvertreterin) und Fachleute sowie den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin; e) entscheidet über Gesuche um Verlängerung der Dienstzeit gemäss Art. 3 Abs. 3; f) entscheidet über den Verkauf von Feuerwehrmaterial; g) spricht Bussen und Verweise gemäss Art. 12 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 1 aus; h) unterbreitet dem Gemeinderat alle sachdienlichen Anträge zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen. Abteilung Sicherheit Art. 31 Die Abteilung Sicherheit unterstützt die Feuerwehrorganisation gemäss Leistungsauftrag. 8

Feuerwehrreglement 871.11 Kommandant oder Kommandantin Art. 32 VII. Strafen, Rechtspflege Der Kommandant oder die Kommandantin unterbreitet der Direktion alle sachdienlichen Anträge zur Wahrnehmung ihrer Kompetenzen. Widerhandlungen Art. 33 1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden mit Busse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft, solche gegen die Ausführungsbestimmungen des Gemeinderates mit Busse bis zu Fr. 300.00. 2 Ausgefällte Bussen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden. 3 Eine Bestrafung nach Art. 47 49 des FWG bleibt vorbehalten. Rechtspflege Art. 34 1 Gegen Verfügungen der Direktion Sicherheit und Liegenschaften kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Beschwerde beim Regierungsstatthalter oder bei der Regierungsstatthalterin erhoben werden. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. VIII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. 35 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Das Wehrdienstreglement vom 14. Oktober 1996 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. 9

871.11 Feuerwehrreglement Übergangsbestimmungen Art. 36 1 Personen der Jahrgänge 1948 und 1949 werden per 31. Dezember 1999 aus der Feuerwehrpflicht entlassen. 2 Personen mit mehr als 20 Dienstjahren können durch die Direktion Bevölkerungsschutz im Rahmen des neuen Richtbestandes von der aktiven Dienstpflicht sowie von der Bezahlung der Pflichtersatzabgabe per 1. Januar 2000 befreit werden. Änderung eines Erlasses Art. 37 Das Organisationsreglement vom 13. September 1991 wird geändert 2 : h) Art. 28 Köniz, 25. Oktober 1999 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Valentin Lagger Matthias Burkhalter 2 Die Änderungen sind im genannten Erlass eingefügt. 10