Satzung der Kindertagesstätte Campus Pänz e.v. in der Fassung vom 5. Juli 2017

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Transkript:

Satzung der Kindertagesstätte Campus Pänz e.v. in der Fassung vom 5. Juli 2017 1 Name und Sitz (1) Der Verein mit Sitz in Köln trägt den Namen Campus Pänz e.v. und ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Vereinszweck (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. (3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder. Hierbei wird besonders das pädagogische Konzept der Kita berücksichtigt. 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins im Sinne des 2 unterstützt. Der Verein besteht aus aktiven (stimmberechtigten) und passiven (fördernden) Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Personensorgeberechtigten der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie haben gemeinsam mit den hauptamtlichen pädagogischen Personal (vgl. 4 Abs. 7) in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder sind passive (Förder-) Mitglieder und haben kein Stimmrecht. (2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt auf Antrag mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung. Alle Personensorgeberechtigten müssen Mitglied des Vereins werden. Aus der Struktur des Vereins als Träger einer Einrichtung ergeben sich für die Mitglieder Rechte und Pflichten, die dem Erhalt und Betrieb der Kindertagesstätte dienen. Näheres regelt die Kita-Ordnung, die Bestandteil des Betreuungsvertrages ist. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Seite 1 / 5 Campus Pänz e.v. Telefon: 02 21-40 48 02 Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Die Elterninitiative Campus Pänz e.v. wird im Vereinsregister Gronewaldstraße 2 E-Mail: kontakt@campuspaenz.de IBAN: DE 19 3705 0198 1902 6018 20 des Amtsgerichts Köln unter der Register-Nr. VR 7190 geführt 50931 Köln www.campuspaenz.de BIC: COLSDE33XXX und ist im Sinne der 51 ff AO als gemeinnützig anerkannt.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist grundsätzlich nur zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Frist ist gewahrt, wenn sie dem Vorstand bis spätestens zum 30.04. des jeweiligen Kindergartenjahres zugegangen ist. Das Recht, die Mitgliedschaft außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft des/der Personensorgeberechtigten ist während des Kindergartenjahres nur aus wichtigem Grund (wie zum Beispiel Langzeiterkrankung des Kindes, Wohnortwechsel, Sorgerechtsänderung etc.) möglich. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer den Personensorgeberechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Fortsetzung des Betreuungsvertrages bis Ende des laufenden Kindergartenjahres nicht zugemutet werden kann. Die Personensorgeberechtigten haben die Tatsachen durch geeignete Nachweise zu erbringen. Der Trägerverein behält sich vor, das Vorliegen ausreichender Gründe festzustellen. Ein Wohnortwechsel kann von den Personensorgeberechtigten als wichtiger Grund nur dann geltend gemacht werden, wenn sich durch den Umzug der zur Kindertagesstätte zurückzulegende einfache Weg um mehr als fünf Kilometer verlängert. Vergleichsmaßstab ist hierfür der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu erklären. Ausgenommen ist hiervon die Kündigung zum Ende des zweiten Quartals Diese Kündigung kann nur zum Ende des Kindergartenjahres erfolgen, es sei denn, der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. (5) Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, erlischt automatisch, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um eine Verlängerung in Form einer passiven Mitgliedschaft nachsuchen. (6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. (7) Das hauptamtliche pädagogische Personal ist für die Dauer der Beschäftigung automatisch aktives Mitglied im Verein mit der Einschränkung, dass es nicht in den Vorstand gewählt werden kann. Bis auf weiteres ist das hauptamtliche pädagogische Personal von der Beitragszahlung befreit. 5 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich, wobei ein gem. 8 Abs. 4a vertretenes Mitglied als anwesend gezählt wird. Im Einzelfall kann eine Reduzierung des Beitrages gewährt werden. Entsprechende Anträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Reduzierung des Beitrages entscheidet. (2) Spenden werden ausschließlich dem Zweck des Vereins zugeführt. Seite 2 / 5

6 Organe Organe des Vereins sind: - der Vorstand und - die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: - einem/einer 1. Vorsitzenden, - einem/einer 2. Vorsitzenden, - einem/einer Kassenführer/in, - einem/einer Schriftführer/in und - einem weiteren Vereinsmitglied. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstands werden die/der 2. Vorsitzende und der/die Kassenführerin neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauf folgenden Jahr werden die/der 1. Vorsitzende, der/- die Schriftführerin und das weitere Vereinsmitglied neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl durch den Vorstand aus der Reihe der Vereinsmitglieder. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind geschäftsführende Vorstände und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in sämtlichen Vereinsangelegenheiten ( 26 Abs. 2 BGB). Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.500,00 für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von den zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, sondern zusätzlich von einem 3. Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. (4) Vorstandssitzungen finden regelmäßig, mindestens alle 6 Wochen statt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Seite 3 / 5

8 Mitgliederversammlungen (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ, sie beschließt über die Grundsätze der Geschäftsführung. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (6) Die Mitgliederversammlung beschließt über: - Wahl des Vorstands ( 7) - Satzungsänderung ( 9) - Auflösung des Vereins ( 11) - Genehmigung der Jahresrechnung - Festlegung des Beitrags ( 5) - Entlastung des Vorstands. Ihr ist die Jahresrechnung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann einen Rechnungsprüfer bestellen, der weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. (7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch seinen Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Zum Nachweis der Vertretungsmacht bedarf es der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Mehrfachvertretung ist für bis zu zwei vertretene Mitglieder zulässig, ohne dass es der Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB in der schriftlichen Vollmacht und insgesamt bedarf. (8) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (9) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. (10) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden. (11) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Seite 4 / 5

(12) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung. (13) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist, wobei ein vertretenes Mitglied als anwesend gezählt wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. (14) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen/vertretenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 9 Satzungsänderung (1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der in der Mitgliederversammlung erschienenen/vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss zur Satzungsänderung kann nur gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Die Einladung muss sowohl den bisherigen als auch den vorgesehenen neuen Satzungstext enthalten. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 10 Beurkundung der Beschlüsse Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen. 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 13 Schlussbestimmung Im Übrigen gilt das Vereinsrecht des BGB. Seite 5 / 5