Elektrizität. (Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in, Elektriker/in)

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Reglementierung der Berufe im Bereich Elektrizität (Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in, Elektriker/in) Datum: März 2013, aktualisiert im März 2018 Einleitung Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA 1 ) können Berufsleute aus der EU ihre Qualifikationen anerkennen lassen, wenn der Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, in der Schweiz reglementiert ist. Diese Notiz erläutert die Reglementierung der Schweiz im oben erwähnten Bereich. Zur Reglementierung des Berufs gehören sämtliche Ausbildungsanforderungen zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit: Der Zugang zum Beruf ist nur über eine spezifische Ausbildung möglich, die mit Bezug zum schweizerischen Bildungssystem definiert wird. Für ausländische Berufsleute ist die Ausübung einer reglementierten Tätigkeit erst nach Anerkennung ihrer Qualifikationen möglich. Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen, die eine andere Tätigkeit als die in der vorliegenden Notiz aufgeführten ausüben wollen, können dies frei tun, ohne ihre Qualifikationen anerkennen zu lassen (nicht reglementierte Berufe). In diesem Fall hängen die Möglichkeiten, eine Stelle zu finden bei einer selbstständigen Tätigkeit Aufträge zu erhalten, vom Arbeitsmarkt ab. Die Besonderheiten des Verfahrens für die Dienstleistungserbringung (im Gegensatz zur dauerhaften Niederlassung in der Schweiz) sind am Ende dieser Notiz beschrieben. I. Gesetzesgrundlagen im Bereich Elektrizität Für welche Tätigkeiten ist eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen erforderlich? In der Schweiz sind die meisten beruflichen Tätigkeiten im Elektrizitätsbereich reglementiert. Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Berufsqualifikationen müssen diese vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit anerkennen nachprüfen lassen. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen nutzen wollen, sind verpflichtet, beim SBFI eine Meldung einzureichen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten in Form einer Dienstleistung ausüben wollen: 1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Einsteinstrasse 2, 3003 Bern meldestelle@sbfi.admin.ch www.sbfi.admin.ch

Installationsarbeiten: Erstellen, Ändern Instandstellen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV 2 ; Festanschliessen Unterbrechen ortsfester Erzeugnisse, Ändern Instandstellen solcher Anschlüsse. Elektrische Installationen sind: a. Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; b. Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten öffentlichen Grund führen; c. Eigenversorgungsanlagen mit ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; d. stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für: i. Tunnel und andere unterirdische Bauten, ii. Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, iii. Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., iv. Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; v. Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; e. elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; f. Installationen in Zivilschutzbauten; g. ortsfeste Erzeugnisse provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a f fest angeschlossen werden; h. elektrische Installationen auf Schiffen. Kontrollarbeiten: Kontrolle der oben erwähnten elektrischen Installationen; Weitere von Elektriker/innen ausgeführte Arbeiten: Dazu gehören Arbeiten an elektrischen Installationen gemäss Art. 1 Abs. 1 NIV, innerbetriebliche Installationsarbeiten, Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 12 SSV 3, usw. Eine detaillierte Liste dieser Tätigkeiten ist in der Tabelle im Anhang zu finden. Als nicht reglementiert und nicht meldepflichtig gelten hingegen Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Planung von elektrischen Anlagen (Elektrozeichner/innen); Gesamter Telematikbereich; Sämtliche mit dem Elektrizitätsbereich verbundenen kaufmännischen und administrativen Tätigkeiten. In diesen Tätigkeitsfeldern ist die Berufsausübung frei und die Dienstleistung kann ohne Nachprüfung der Qualifikationen erbracht werden. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden (www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit). Diese Pflicht gilt auch für nicht reglementierte Tätigkeiten. 2 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, SR 734.27) 3 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2).

II. Besonderheiten für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger im Falle einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz Grundsatz Gemäss dem FZA haben rechtmässig in der EU/EFTA niedergelassene Berufsleute die Möglichkeit, in der Schweiz eine Dienstleistung zu erbringen, ohne sich dauerhaft niederlassen zu müssen. In solchen Fällen ist die Dauer der Dienstleistungserbringung auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Ist der Beruf, den sie ausüben möchten, reglementiert, können sie ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen durchlaufen, das durch die Richtlinie 2005/36/EG 4 und das BGMD 5 geregelt ist. Für die Dienstleistungserbringung ist zwingend eine vorgängige Meldung beim SBFI 6 notwendig. Weitere Pflichten Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden (www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit). Diese Pflicht gilt auch für nicht reglementierte Tätigkeiten. Wer gilt als Dienstleistungserbringerin Dienstleistungserbringer? Eine Dienstleistung ist eine selbstständige bzw. nicht an einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber gebundene Erwerbstätigkeit von begrenzter Dauer (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr), die von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der EFTA niedergelassenen Person in der Schweiz gegen Entgelt ausgeübt wird. Für weiterführende Informationen ist auf der Internetseite des SBFI eine detaillierte Notiz zum Begriff der Dienstleistungserbringung verfügbar. Für Personen, die nicht als Dienstleistungserbringerinnen -erbringer gemäss FZA gelten, ist das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen nicht anwendbar. Sie müssen ihre Qualifikationen gemäss Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anerkennen lassen und sich dazu an die dafür zuständige Behörde wenden. 4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, geltende Version gemäss dem Freizügigkeitsabkommen und der revidierten EFTA-Konvention. 5 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, SR 935.01. 6 www.sbfi.admin.ch/meldepflicht

Tätigkeiten des Elektrobereiches Bemerkungen: - Diese Tabelle enthält eine Liste der beruflichen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Schweiz bestimmte Qualifikationen vorgeschrieben werden. Die Installations- und Kontrollbewilligungen werden durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI (www.esti.admin.ch) erteilt. Benötigt ein Arbeitgeber Informationen zur Gleichwertigkeit der Diplome und Ausweise seiner Mitarbeitenden von Stellenbewerber/innen, kann er von den betroffenen Personen verlangen, dass sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (www.sbfi.admin.ch/diploma) eine Diplomanerkennung beantragen. - Diese Liste wurde vom SBFI und dem ESTI ausgearbeitet und dient als Information. Für die darin enthaltenen Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Ausschlaggebend sind allein die geltenden rechtlichen Grundlagen. - Die Tätigkeiten gemäss StV, Ziff. 5-8, und die Arbeiten unter Spannung (Ziff. 8) gelten nicht als reglementierte Tätigkeiten, da das Gesetz für deren Ausübung keinen bestimmten schweizerischen Titel verlangt. Eine Grundausbildung im Elektrobereich, ohne zusätzliche Anforderung, genügt. Reglementierte Tätigkeit Bezeichnung der Funktion/Tätigkeit Rechtliche Grundlage Verlangter schweizerischer Abschluss Bemerkung 1. Erstellen, Ändern Instandstellen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV; Festanschliessen Unterbrechen ortsfester Erzeugnisse, Ändern Instandstellen solcher Anschlüsse Elektro-Installateur (fachkundige Person gemäss Art. 8 NIV) Art. 6 NIV Dipl. Elektro-Installateur Praxisprüfung vor der Berufs- und Meisterprüfungskommission VSEI bestanden - 2. Kontrollieren der elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV Elektro-Kontrolleur fachkundige Person gemäss Art. 8 NIV Art. 27 NIV Elektro-Kontrolleur mit eidg. Fachausweis dipl. Elektro-Installateur o- der Praxisprüfung vor der Berufs- und Meisterprüfungskommission VSEI bestanden - 3. Ausführen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV Angestellter eines Installationsbetriebes Art. 10 NIV Elektro-Installateur EFZ (Grundbildung 4 Jahre) Montage-Elektriker EFZ (Grundbildung 3 Jahre) -

4a. Innerbetriebliche Installationsarbeiten Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 13 NIV Elektroinstallateur/in EFZ und mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person Auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem der Elektromonteurin/dem Elektromonteur der Elektrozeichnerin/dem Elektrozeichner nahestehenden Beruf gleichwertiger Abschluss und mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person bestandene Prüfung als Betriebselektriker/in 4b. Installationsarbeiten an besonderen Anlagen Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 14 NIV Gleiche Voraussetzungen wie für Betriebselektriker/innen (siehe oben, Kap. 4 a) und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person einer Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat, drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person einer Ausschliesslich Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert; auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung

Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat, sowie bestandene Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Anlagen. 4c. Anschliessen von elektrischen Erzeugnissen Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 15 NIV Gleiche Voraussetzungen wie für Betriebselektriker/innen (siehe oben, Kap. 4 a) bestandene Prüfung für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen; auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung 5. Ausführen von Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 29 StV (Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen im Netz) Sachverständige Person (Art. 3 Ziff. 23 StV) Definition: «Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung o- der Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen.» Art. 11 Abs. 1 und Art. 67 StV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Elektrotechnische Grundausbildung: Fähigkeitszeugnis einer elektrotechnischen Lehre (EFZ als Netzelektriker, Elektroinstallateur, Schaltanlagenmonteur etc.) mit praktischer Erfahrung Studium im Bereich der Elektrotechnik: Abschluss im Bereich der Elektrotechnik an einer Hochschule (ETHZ, EPFL, TU etc.), einer Fachhochschule (HTL, FH), einer eidg. anerkannten Technikerschule (TS) mit Erfahrung Je nach Fall kann eine instruierte Person bestimmte Arbeiten durchführen (siehe Art. 11 Abs. 2 StV) Details siehe Richtlinie des ESTI Nr. 407.0909 d betr. Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und angehängte Tabelle

im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen Erfahrung: Zeitlich angemessene Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen, welche vom Betriebsinhaber zu bestätigen ist Gleichwertige betriebsinterne Ausbildung: Die gleichwertige betriebsinterne Ausbildung lehnt an die Ausbildung einer Elektrofachkraft an und beträgt unter Anleitung von sachverständigen Personen für den praktischen Teil mindestens 5 Jahre. In die praktische Tätigkeit ist eine theoretische, fachtechnische Ausbildung zu integrieren. 6. Ausführen von Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 29 StV (Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen im Netz) Instruierte Person (Art. 3 Ziff. 15 StV) Definition: «Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.» Art. 11 Abs. 2 und Art. 67 StV - Die Tätigkeiten der instruierten Person sind auf Routinearbeiten beschränkt

7. Ausführen von Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstromanlagen (Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen im Netz) Qualifizierte Person mit Spezialausbildung Art. 76 StV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Gemäss Ziff. 6.3.1.4 der Europäischen Norm EN 50110-1:2004, Betrieb von elektrischen Anlagen, in Abhängigkeit von der Art der Arbeit eine sachverständige instruierte Person. Für Beispiele von Arbeiten unter Spannung siehe Ziff. 3.3 der Richtlinie des ESTI Nr. 407.0909 d betr. Tätigkeiten an elektrischen Anlagen (einfache Routinearbeiten: Instruierte Person mit Unterweisung; Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und die Organisation stellen: Sachverständige Person mit Spezialausbildung). Die Grundanforderungen an die spezifische Ausbildung sind in Ziff. 6.3.2 der Europäischen Norm EN 50110-1:2004 definiert. 8. Ausführen von Arbeiten an unter Spannung stehenden Niederspannungsinstallationen [im deutschen Sprachgebrauch wird zwischen Anlagen und Installationen unterschieden] Qualifizierte Person mit Spezialausbildung Art. 22 Abs. 2 und 3 NIV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur gleichwertige Ausbildung. Es sind immer zwei Personen einzusetzen. Die zweite Person kann eine instruierte Person sein, muss aber einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben.

Abkürzungen: NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (RS 734.27) StV Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung, SR 724.24) EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis VSEI Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen ETH Eidgenössische Technische Hochschule FH Fachhochschule HF Höhere Fachschule