Wanderleiterin oder Wanderleiter

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA in der Schweiz Erläuterung zur Erbringung von Dienstleistungen als Wanderleiterin oder Wanderleiter Datum: August 2017 Einleitung Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA 1 ) haben rechtmässig in der EU/EFTA niedergelassene Berufsleute die Möglichkeit, während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz eine Dienstleistung zu erbringen. Sie müssen ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen durchlaufen, das durch die Richtlinie 2005/36/EG 2 und das BGMD 3 festgelegt ist. Für die Dienstleistungserbringung ist eine vorgängige Meldung beim SBFI notwendig. In der vorliegenden Erläuterung soll erklärt werden, welche Bedingungen für die Berufsausübung gelten und vor allem für welche beruflichen Tätigkeiten ein Verfahren zur Nachprüfung der Qualifikationen erforderlich ist und für welche nicht. Wie ist der Tätigkeitsbereich abgegrenzt? Die Tätigkeit von Wanderleiterinnen und Wanderleitern gilt in der Schweiz als reglementiert, d.h. Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Berufsqualifikationen müssen diese vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit anerkennen oder nachprüfen lassen, wenn sie in bestimmte gemäss Gesetz festgelegte Kategorien fällt. 1 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, SR Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. L 255 vom , S. 22, geltende Version gemäss dem Freizügigkeitsabkommen und der revidierten EFTA-Konvention. 3 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen; SR Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Einsteinstrasse 2, 3003 Bern meldestelle@sbfi.admin.ch

2 Auf Bundesebene legt die Risikoaktivitätenverordnung 4 fest, wann die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter reglementiert ist: Bis zu einem bestimmten Schwierigkeitsgrad wird die Tätigkeit von Wanderleiterinnen und -leitern nicht als Risikoaktivität eingestuft und kann frei ausgeübt werden, d.h. ohne Meldung und ohne Berufsausübungsbewilligung (nicht reglementierter Beruf). Ab einem gewissen Schwierigkeitsgrad ist die Tätigkeit Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten und Wanderleiterinnen und Wanderleitern somit untersagt. Die Verordnung sieht folgende Kriterien vor: Art der Tätigkeit: Eine Tätigkeit als Wanderleiterin bzw. Wanderleiter fällt in den Geltungsbereich der erwähnten Verordnung und untersteht damit der Meldepflicht, wenn sie: - hauptsächlich auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeübt wird. Ein temporäres Überqueren von schweizerischem Gebiet während einer Wanderung, die auf ausländischem Gebiet beginnt und endet, gibt keinen Anlass zu einer Meldung; - beruflich oder gewerbsmässig ausgeübt wird und ein jährliches Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als 2300 Franken einbringt 5. Dieses Einkommen muss ausschliesslich aus der Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit zu Erwerbszwecken stammen. Einkommen, die im Rahmen einer Vereinstätigkeit oder im schulischen Umfeld erzielt werden (z.b. Alpenclub, Sportclub, Wanderverein, Lehrtätigkeit im schulischen oder universitären Bereich), zählen nicht dazu. Dauer der Tätigkeit: Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sind berechtigt, zwischen einem und zehn Tagen pro Kalenderjahr ohne Bewilligung (und ohne vorgängige Meldung beim SBFI) in der Schweiz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, sofern sie: - keinen festen Wohnsitz in der Schweiz haben, - eine Bewilligung für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit in einem EUoder EFTA-Mitgliedsstaat besitzen. Ab dem 11. Tag ist zwingend das Verfahren zur vorgängigen Meldung einzuleiten, das beim SBFI online durchgeführt werden kann ( Wird die Tätigkeit während mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt, muss beim zuständigen Ressort des SBFI eine Diplomanerkennung beantragt werden und der betreffende Kanton stellt sofern die Voraussetzungen erfüllt sind eine Berufsausübungsbewilligung aus. Art des Geländes bei Wanderungen im Sommer: Wanderungen im Sommer mit einem Schwierigkeitsgrad T1 bis T3 dürfen ohne Bewilligung durchgeführt werden. Die Leitung von Touren ab dem Schwierigkeitsgrad T4 ist Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten. Wanderleiterinnen und Wanderleiter dürfen folglich keine gewerbsmässige Tätigkeit in diesen Kategorien ausüben. Anders gesagt ist die Leitung von Wanderungen im Sommer immer frei, solange diese nicht in ein Gelände führen, das Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten ist. 4 Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (SR ; nachfolgend: die Verordnung). 5 Art. 2 der Risikoaktivitätenverordnung 2/5

3 Es gilt folgende Typologie 6 : Grün: nicht bewilligungspflichte Tätigkeit (nicht reglementierter Beruf); Rot: Bergführerinnen und Bergführern vorbehaltene Tätigkeit: Grad Weg/Gelände/Markierungen Anforderungen T1 Wandern Weg gut gebahnt. Falls vorhanden, sind exponierte Stellen sehr gut gesichert. Absturzgefahr kann bei normalen Verhalten weitgehend ausgeschlossen werden. gelb. T2 Bergwandern T3 Anspruchsvolles Bergwandern T4 Alpinwandern T5 Anspruchsvolles Alpinwandern T6 Schwieriges Alpinwandern Weg mit durchgehendem Trassee. Gelände teilweise steil, Absturzgefahr nicht ausgeschlossen. weiss-rot-weiss. Weg am Boden nicht unbedingt durchgehend sichtbar. Ausgesetzte Stellen können mit Seilen oder Ketten gesichert sein. Eventuell braucht man die Hände fürs Gleichgewicht. Zum Teil exponierte Stellen mit Absturzgefahr, Geröllflächen, weglose Schrofen. weiss-rot-weiss. Wegspur nicht zwingend vorhanden. An gewissen Stellen braucht es die Hände zum Vorwärtskommen. Gelände bereits recht exponiert, heikle Grashalden, Schrofen, einfache Firnfelder und apere Gletscherpassagen. weiss-blau-weiss. Oft weglos. Einzelne einfache Kletterstellen. Exponiert, anspruchsvolles Gelände, steile Schrofen. Apere Gletscher und Firnfelder mit Ausrutschgefahr. Falls markiert: weiss-blau-weiss. Meist weglos. Kletterstellen bis II. Häufig sehr exponiert. Heikles Schrofengelände. Apere Gletscher mit erhöhter Ausrutschgefahr. Meist nicht markiert. Keine, auch mit Turnschuhen geeignet. Orientierung problemlos, in der Regel auch ohne Karte möglich. Etwas Trittsicherheit. Trekkingschuhe sind empfehlenswert. Elementares Orientierungsvermögen. Gute Trittsicherheit. Gute Trekkingschuhe. Durchschnittliches Orientierungsvermögen. Elementare alpine Erfahrung. Vertrautheit mit exponiertem Gelände. Stabile Trekkingschuhe. Gewisse Geländebeurteilung und gutes Orientierungsvermögen. Erfahrung. Bei Wettersturz kann ein Rückzug schwierig werden. Bergschuhe. Sichere Geländebeurteilung und sehr gutes Orientierungsvermögen. Gute rfahrung und im hochalpinen Gelände. Elementare Kenntnisse im Umgang mit Pickel und Seil. Ausgezeichnetes Orientierungsvermögen. Ausgereifte rfahrung und Vertrautheit im Umgang mit alpintechnischen Hilfsmitteln. Art des Geländes bei Schneeschuhwanderungen unterhalb der Waldgrenze: Für Schwierigkeitsgrade unterhalb der Waldgrenze ist weder eine Bewilligung noch eine Meldung erforderlich. Solche Wanderungen können frei ausgeführt werden, unabhängig von der Schwierigkeit des Geländes. Die Wanderleiterinnen und -leiter haben jedoch eine Sorgfaltspflicht, die sie dazu verpflichtet, ihre Route auch unterhalb der Waldgrenze anzupassen, wenn sie feststellen, dass ihre Kompetenzen zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Kundinnen und Kunden nicht ausreichen oder das Gelände zu anspruchsvoll ist. Art des Geländes für Schneeschuhwanderungen oberhalb der Waldgrenze: Schneeschuhwanderungen mit dem Schwierigkeitsgrad WT1 und WT2 können ohne Bewilligung geleitet werden (nicht reglementierter Beruf). 6 Anhang 2 Ziffer 2 der Risikoaktivitätenverordnung 3/5

4 Schneeschuhwanderungen mit dem Schwierigkeitsgrad WT3, die oberhalb der Waldgrenze geführt werden, sind reglementiert und erfordern im Rahmen der im Folgenden definierten Kriterien eine Meldung. Voraussetzung ist, dass keine Gletscher überquert, keine Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden und die sachgerechte Gesamtbeurteilung für das betreffende Gebiet höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt 7. Touren ab dem Schwierigkeitsgrad WT4 sind Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten. Wanderleiterinnen und Wanderleiter sind folglich nicht berechtigt, einer gewerbsmässigen Tätigkeit in diesen Kategorien nachzugehen. Es gilt folgende Typologie 8 : Grün: nicht bewilligungspflichte Tätigkeit; Rot: Bergführerinnen und Bergführern vorbehaltene Tätigkeit; Orange: Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter nach abgeschlossenem Meldeverfahren beim SBFI möglich: Grad Gelände Gefahren Anforderungen WT1 Leichte Schneeschuhwanderung (auch < 25. Insgesamt flach oder Keine Abrutsch- oder nicht notwendig. Keine Lawinenkenntnisse wenig steil. Absturzgefahr. oberhalb der Waldgrenze) In der näheren Umgebung sind keine Steilhänge vorhanden. WT2 Schneeschuhwanderung (auch oberhalb der Waldgrenze) WT3 Anspruchsvolle Schneeschuhwanderung (oberhalb der Waldgrenze), sofern keine Gletscher überquert werden, keine Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen und die sachgerechte Gesamtbeurteilung für das betreffende Gebiet höchstens ein geringes Lawinenrisiko ergibt < 25. Insgesamt flach oder wenig steil. In der näheren Umgebung sind Steilhänge vorhanden. < 30. Insgesamt wenig bis mässig steil.. Keine Abrutsch- oder Absturzgefahr. Geringe Abrutschgefahr, kurze, auslaufende Rutschwege. Grundkenntnisse im Grundkenntnisse im 7 Art. 8 der Risikoaktivitätenverordnung 8 Anhang 2 Ziffer 2 der Risikoaktivitätenverordnung 4/5

5 WT4 Schneeschuhtour (oberhalb der Waldgrenze) WT5 Schneeschuhtour (oberhalb der Waldgrenze) WT6 Anspruchsvolle alpine Schneeschuhtour (oberhalb der Waldgrenze) < 30. Mässig steil. und/oder Hangtraversen. Teilweise felsdurchsetzt. Spaltenarme < 35. Steil. und/oder Hangtraversen und/oder Felsstufen. > 35. Sehr steil. Anspruchsvolle und/oder Hangtraversen und/oder Felsstufen. Spaltenreiche Lawinengefahr Abrutschgefahr mit Verletzungsrisiko. Geringe Absturzgefahr. Absturzgefahr. Spaltensturzgefahr. Gefahren. Absturzgefahr. Spaltensturzgefahr. Gefahren. Gute Lauftechnik. Elementare alpinistische Kenntnisse. Beurteilen der Lawinensituation Gute alpinistische Kenntnisse. Sicheres Gehen. Sehr gute alpinistische Kenntnisse. Sicheres Gehen in Fels, Firn und Eis. Weitere Pflichten Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sind zudem verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (Deckung: 5 Millionen Franken) 9 oder im Besitz gleichwertiger finanzieller Garantien zu sein. 10 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden ( > Einreise & Aufenthalt > Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit). Diese Pflicht gilt auch für nicht reglementierte Tätigkeiten. Diese Pflicht gilt auch für die oben erwähnten nicht meldepflichtigen Tätigkeiten. Wer gilt als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer? Eine Dienstleistung ist eine selbstständige bzw. nicht an einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber gebundene Erwerbstätigkeit von begrenzter Dauer (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr), die von einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der EFTA niedergelassenen Person in der Schweiz gegen Entgelt ausgeübt wird. Für weiterführende Informationen ist auf der Internetseite des SBFI eine detaillierte Notiz zum Begriff der Dienstleistungserbringung verfügbar. Für Personen, die nicht als Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer gemäss FZA gelten, ist das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Qualifikationen nicht anwendbar. Sie müssen ihre Qualifikationen gemäss Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anerkennen lassen und sich dazu an das Ressort Diplomanerkennung des SBFI wenden. 9 Art. 20 der Risikoaktivitätenverordnung 10 Art. 8 Abs. 3 der Risikoaktivitätenverordnung 5/5

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