Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA in der Schweiz Erläuterung zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich.

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Berufsqualifikationen EU/EFTA Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA in der Schweiz Erläuterung zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Elektrizität (Elektro-Installateur/in, Elektro-Kontrolleur/in, Elektriker/in) Datum: 17. März 2013 Einleitung Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA 1 ) haben rechtmässig in der EU/EFTA niedergelassene Berufsleute die Möglichkeit, während höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz eine Dienstleistung zu erbringen. Sie müssen ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen durchlaufen, das durch die Richtlinie 2005/36/EG 2 und das BGMD 3 festgelegt ist. Für die Dienstleistungserbringung ist eine vorgängige Meldung beim SBFI notwendig. In der vorliegenden Erläuterung soll erklärt werden, welche Bedingungen für die Berufsausübung gelten und vor allem für welche beruflichen Tätigkeiten eine Meldung zur Nachprüfung der Qualifikationen erforderlich ist und für welche nicht. Für welche Tätigkeiten ist eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen erforderlich? In der Schweiz sind die meisten beruflichen Tätigkeiten im Elektrizitätsbereich reglementiert. Inhaberinnen und Inhaber von ausländischen Berufsqualifikationen müssen diese vor Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit anerkennen oder nachprüfen lassen. Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, die das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen nutzen wollen, sind verpflichtet, beim SBFI eine Meldung einzureichen, wenn sie eine der folgenden Tätigkeiten in Form einer Dienstleistung ausüben wollen: Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. L 255 vom , S. 22, geltende Version gemäss dem Freizügigkeitsabkommen und der revidierten EFTA-Konvention. Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen; SR Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Frédéric Berthoud Effingerstrasse 27, 3003 Bern Tel , Fax frederic.berthoud@sbfi.admin.ch

2 Installationsarbeiten: Erstellen, Ändern oder Instandstellen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV 4 ; Festanschliessen oder Unterbrechen ortsfester Erzeugnisse, Ändern oder Instandstellen solcher Anschlüsse. Elektrische Installationen sind: a. Hausinstallationen nach Artikel 14 des EleG; b. Installationen, die aus einer Hausinstallation gespeist werden, mit ihr örtlich zusammenhängen und sich auf einem Areal befinden, über das der Inhaber der speisenden Hausinstallation das Verfügungsrecht hat, sowie Verbindungsleitungen zwischen Hausinstallationen, die über privaten oder öffentlichen Grund führen; c. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz; d. stromverteilende und stromverbrauchende elektrische Installationen, die unmittelbar aus dem öffentlichen Niederspannungsverteilnetz gespeist werden, insbesondere solche für: i. Tunnel und andere unterirdische Bauten, ii. Rohrleitungen und Tankanlagen für Treib- und Brennstoffe, iii. Campingplätze, Bootsanlegestellen usw., iv. Baustellen, Märkte, Zirkus- und Schaustellerbetriebe, Billettautomaten, Reklamebeleuchtung an öffentlichen Haltestellen, Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen; v. Frisch- und Abwasserreinigungsanlagen; e. elektrische Installationen in klassifizierten Bauten und Anlagen des Militärs; f. Installationen in Zivilschutzbauten; g. ortsfeste Erzeugnisse oder provisorische Installationen, die an Installationen nach den Buchstaben a f fest angeschlossen werden; h. elektrische Installationen auf Schiffen. Kontrollarbeiten: Kontrolle der oben erwähnten elektrischen Installationen; Weitere von Elektriker/innen ausgeführte Arbeiten: Dazu gehören Arbeiten an elektrischen Installationen gemäss Art. 1 Abs. 1 NIV, innerbetriebliche Installationsarbeiten, Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 12 SSV 5, usw. Eine detaillierte Liste dieser Tätigkeiten ist in der Tabelle im Anhang zu finden. Als nicht reglementiert und nicht meldepflichtig gelten hingegen Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Planung von elektrischen Anlagen (Elektrozeichner/innen); Gesamter Telematikbereich; Sämtliche mit dem Elektrizitätsbereich verbundenen kaufmännischen und administrativen Tätigkeiten. In diesen Tätigkeitsfeldern ist die Berufsausübung frei und die Dienstleistung kann ohne Nachprüfung der Qualifikationen erbracht werden. Die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen sich jedoch beim Bundesamt für Migration anmelden ( > Meldeverfahren CH-EU/EFTA). 4 5 Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs- Installationsverordnung, SR ) Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2).

3 Wer gilt als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer? Eine Dienstleistung ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit von begrenzter Dauer (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr), die von einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der EFTA niedergelassenen Person in der Schweiz gegen Bezahlung ausgeübt wird. Für weiterführende Informationen ist auf der Internetseite des SBFI eine detailliertere Erläuterung über den Begriff der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers verfügbar. Für Personen, die nicht als Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer gemäss FZA gelten, ist das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Qualifikationen nicht anwendbar. Sie müssen sich zur Anerkennung ihrer Qualifikationen gemäss Titel III der Richtlinie 2005/36/EG direkt an das ESTI wenden.

4 Tätigkeiten des Elektrobereiches Bemerkungen: - Diese Tabelle enthält eine Liste der beruflichen Tätigkeiten, für deren Ausübung in der Schweiz bestimmte Qualifikationen vorgeschrieben werden. Die Installations- und Kontrollbewilligungen werden durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ( erteilt. Benötigt ein Arbeitgeber Informationen zur Gleichwertigkeit der Diplome und Ausweise seiner Mitarbeitenden oder von Stellenbewerber/innen, kann er von den betroffenen Personen verlangen, dass sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ( eine Diplomanerkennung beantragen. - Diese Liste wurde vom SBFI und dem ESTI ausgearbeitet und dient als Information. Für die darin enthaltenen Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Ausschlaggebend sind allein die geltenden rechtlichen Grundlagen. - Die Tätigkeiten gemäss StV, Ziff. 5-8, und die Arbeiten unter Spannung (Ziff. 8) gelten nicht als reglementierte Tätigkeiten, da das Gesetz für deren Ausübung keinen bestimmten schweizerischen Titel verlangt. Eine Grundausbildung im Elektrobereich, ohne zusätzliche Anforderung, genügt. Reglementierte Tätigkeit Bezeichnung der Funktion/Tätigkeit Rechtliche Grundlage Verlangter schweizerischer Abschluss Bemerkung 1. Erstellen, Ändern oder Instandstellen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV; Festanschliessen oder Unterbrechen ortsfester Erzeugnisse, Ändern oder Instandstellen solcher Anschlüsse Elektro-Installateur (fachkundige Person gemäss Art. 8 NIV) Art. 6 NIV Dipl. Elektro-Installateur oder Praxisprüfung vor der Berufs- und Meisterprüfungskommission VSEI bestanden - 2. Kontrollieren der elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV Elektro-Kontrolleur oder fachkundige Person gemäss Art. 8 NIV Art. 27 NIV Elektro-Kontrolleur mit eidg. Fachausweis oder dipl. Elektro-Installateur oder Praxisprüfung vor der Berufsund Meisterprüfungskommission VSEI bestanden - 3. Ausführen von elektrischen Installationen gemäss Art. 2 Abs. 1 NIV Angestellter eines Installationsbetriebes Art. 10 NIV Elektro-Installateur EFZ (Grundbildung 4 Jahre) oder Montage- Elektriker EFZ (Grundbildung 3 Jahre) -

5 4a. Innerbetriebliche Installationsarbeiten Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 13 NIV Elektroinstallateur/in EFZ und mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder Auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem der Elektromonteurin/dem Elektromonteur oder der Elektrozeichnerin/dem Elektrozeichner nahestehenden Beruf oder gleichwertiger Abschluss und mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in elektrischen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder bestandene Prüfung als Betriebselektriker/in 4b. Installationsarbeiten an besonderen Anlagen Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 14 NIV Gleiche Voraussetzungen wie für Betriebselektriker/innen (siehe oben, Kap. 4 a) und drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat, oder drei Jahre praktische Tätigkeit in solchen Installationen unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Ausschliesslich Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert; auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung

6 Person, welche die entsprechende Prüfung des ESTI bestanden hat, sowie bestandene Prüfung für das Erstellen besonderer elektrischer Anlagen. 4c. Anschliessen von elektrischen Erzeugnissen Betriebselektriker/in / Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers Art. 15 NIV Gleiche Voraussetzungen wie für Betriebselektriker/innen (siehe oben, Kap. 4 a) oder bestandene Prüfung für das Anschliessen elektrischer Erzeugnisse Anschliessen und Auswechseln von fest angeschlossenen elektrischen Erzeugnissen; auf die beschriebenen Arbeiten beschränkte Installationsbewilligung 5. Ausführen von Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 29 StV (Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen im Netz) Sachverständige Person (Art. 3 Ziff. 23 StV) Definition: «Person mit elektrotechnischer Grundausbildung (Lehre, gleichwertige betriebsinterne Ausbildung o- der Studium im Bereich der Elektrotechnik) und mit Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen.» Art. 11 Abs. 1 und Art. 67 StV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Elektrotechnische Grundausbildung: Fähigkeitszeugnis einer elektrotechnischen Lehre (EFZ als Netzelektriker, Elektroinstallateur, Schaltanlagenmonteur etc.) mit praktischer Erfahrung oder Studium im Bereich der Elektrotechnik: Abschluss im Bereich der Elektrotechnik an einer Hochschule (ETHZ, EPFL, TU etc.), einer Fachhochschule (HTL, FH), einer eidg. anerkannten Technikerschule (TS) mit Erfahrung Je nach Fall kann eine instruierte Person bestimmte Arbeiten durchführen (siehe Art. 11 Abs. 2 StV) Details siehe Richtlinie des ESTI Nr d betr. Tätigkeiten an elektrischen Anlagen und angehängte Tabelle

7 im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen Erfahrung: Zeitlich angemessene Erfahrung im Umgang mit elektrotechnischen Einrichtungen, welche vom Betriebsinhaber zu bestätigen ist oder Gleichwertige betriebsinterne Ausbildung: Die gleichwertige betriebsinterne Ausbildung lehnt an die Ausbildung einer Elektrofachkraft an und beträgt unter Anleitung von sachverständigen Personen für den praktischen Teil mindestens 5 Jahre. In die praktische Tätigkeit ist eine theoretische, fachtechnische Ausbildung zu integrieren. 6. Ausführen von Arbeiten an Starkstromanlagen gemäss Art. 3 Ziff. 29 StV (Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen im Netz) Instruierte Person (Art. 3 Ziff. 15 StV) Definition: «Person ohne elektrotechnische Grundausbildung, die begrenzte, genau umschriebene Tätigkeiten in Starkstromanlagen ausführen kann und die örtlichen Verhältnisse und die zu treffenden Schutzmassnahmen kennt.» Art. 11 Abs. 2 und Art. 67 StV - Die Tätigkeiten der instruierten Person sind auf Routinearbeiten beschränkt 7. Ausführen von Arbeiten an unter Spannung stehenden Starkstroman- Qualifizierte Person mit Spezialausbildung Art. 76 StV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Die Grundanforderungen an die spezi-

8 lagen (Erzeugungs-, Übertragungsund Verteilanlagen im Netz) Anforderungen genügen: Gemäss Ziff der Europäischen Norm EN :2004, Betrieb von elektrischen Anlagen, in Abhängigkeit von der Art der Arbeit eine sachverständige oder instruierte Person. Für Beispiele von Arbeiten unter Spannung siehe Ziff. 3.3 der Richtlinie des ESTI Nr d betr. Tätigkeiten an elektrischen Anlagen (einfache Routinearbeiten: Instruierte Person mit Unterweisung; Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und die Organisation stellen: Sachverständige Person mit Spezialausbildung). fische Ausbildung sind in Ziff der Europäischen Norm EN :2004 definiert. 8. Ausführen von Arbeiten an unter Spannung stehenden Niederspannungsinstallationen [im deutschen Sprachgebrauch wird zwischen Anlagen und Installationen unterschieden] Qualifizierte Person mit Spezialausbildung Art. 22 Abs. 2 und 3 NIV Beispiele von schweizerischen Ausbildungen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen: Fähigkeitszeugnis als Elektroinstallateur oder gleichwertige Ausbildung. Es sind immer zwei Personen einzusetzen. Die zweite Person kann eine instruierte Person sein, muss aber einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben.

9 Abkürzungen: NIV Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (RS ) StV Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung, SR ) EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis VSEI Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen ETH Eidgenössische Technische Hochschule FH Fachhochschule HF Höhere Fachschule Bern, August 2011

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11 Elektroinstallationen durch Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA Meldeverfahren Dienstleistungserbringer 1 müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ist anschliessend für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen zuständig. Am 1. September 2013 sind zwei Erlasse in Kraft getreten, welche die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringenden aus den EU/EFTA Staaten regeln, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben wollen. 2 In der Schweiz ist das Erstellen, Ändern und in Stand stellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen reglementiert. Die Berufe Elektriker (Stufe Lehrabschluss), Elektro-Kontrolleur (Stufe Kontrollberechtigung) und Elektro-Installateur (Stufe höhere Fachprüfung [Meister]) sind damit reglementierte Berufe. 3 Die Nachprüfung der Berufsqualifikationen geschieht nach den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend RL 2005/36/EG). Damit gelten für die Schweiz die gleichen Bestimmungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen wie innerhalb der EU. 4 Zudem braucht, wer (selbständig) Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen ausführen will, wie bisher und unabhängig davon, in welchem Land die Ausbildung absolviert wurde, eine Installationsbewilligung des ESTI. 5 Das Ausstellen der Installationsbewilligung ist Bestandteil des Meldeverfahrens und muss nicht separat beantragt werden (siehe unten «Installationsbewilligung»). Zuständige Meldestelle EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz eine Dienstleistung im reglementierten Bereich der Elektroinstallationen während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr erbringen möchten, müssen sich über das Online-System 6 des SBFI anmelden. Zudem unterstehen sie einer Meldepflicht gegenüber dem Bundesamt für Migration. 7 Zustellung der Meldung Das Formular für die Online-Anmeldung beim SBFI muss sodann unterzeichnet und mit allen erforderlichen Dokumenten dem SBFI zugestellt werden. 8 Das SBFI prüft in erster Linie, ob die Dokumente gemäss Vorgaben der RL 2005/36/EG vollständig sind. 9 Erachtet es ein Dossier als komplett, leitet es dieses zur Überprüfung der Berufsqualifikationen ans ESTI weiter. 10 Fehlen hingegen Unterlagen, informiert das SBFI den Dienstleistungserbringer über die nachzureichenden Unterlagen. 11 Mitteilung Mitteilung Elektro-Installateur Mitteilung Mitteilung Berufsqualifikationen genügend 62 Bulletin 6 / 2014

12 Nachprüfung der Berufsqualifikationen Sobald das SBFI über ein vollständiges Dossier verfügt, leitet es dieses dem ESTI zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen weiter. 12 Wie eingangs erwähnt, richtet sich die Nachprüfung der Berufsqualifikationen nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG. In einem ersten Schritt prüft das ESTI, ob der Dienstleistungserbringer die Anforderungen der Anerkennung der Berufserfahrung erfüllt. 13 Erfüllt er die Voraussetzungen der Anerkennung über die Berufserfahrung nicht, erfolgt ein Vergleich der Ausbildungen. 14 Die Nachprüfung der Ausbildung beschränkt sich auf Fächer, die für das sichere Erstellen, Ändern und in Stand stellen von elektrischen Niederspannungsinstallationen in der Schweiz relevant sind. 15 Bezüglich dieser Fächer werden die Ausbildungen punkto Dauer, Inhalt und Verhältnis von theoretischer und praktischer Ausbildung einander gegenübergestellt. Frist Ist das Dossier vollständig, hat das ESTI innert einem Monat ab Erhalt des vollständigen Dossiers beim SBFI einen Entscheid darüber zu fällen, ob die Berufsqualifikationen des Dienstleistungserbringers zur Berufsausübung in der Schweiz ausreichend sind und diesen dem Betroffenen mitzuteilen. 16 Sistierung Zeigt sich hingegen im Verlaufe der Überprüfung der Berufsqualifikationen durch das ESTI, dass weitere Informationen nötig sind (beispielsweise genauere Unterlagen betreffend den Inhalt der ausländischen Ausbildung, wenn die Anforderungen der Berufserfahrung nicht erfüllt sind), unterbricht das ESTI das Verfahren und setzt dem Dienstleistungserbringer Frist an, um die fehlenden Dokumente nachzureichen. Liegen die Kontakt Hauptsitz Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Tel , Fax Niederlassung ESTI Romandie Chemin de Mornex 3, 1003 Lausanne Tel , Fax nachverlangten Dokumente innert Frist dem ESTI nicht vor und kann es den Fall ohne diese Dokumente inhaltlich nicht prüfen, erlässt es eine Nichteintretensverfügung. In diesem Fall ist es immer möglich, in einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch mit zusätzlichen Unterlagen einzureichen. Lässt sich trotz fehlender Dokumente ein Entscheid fällen, entscheidet das ESTI gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen. Reicht der Dienstleistungserbringer die fehlenden Unterlagen nach, wird das Verfahren fortgesetzt, und das ESTI hat vor Ablauf von zwei Monaten ab Erhalt der zusätzlichen Unterlagen einen Entscheid zu fällen und diesen dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen. 17 Berufsqualifikationen ausreichend Kommt das ESTI nach Prüfung des Dossiers zum Schluss, dass die Berufsqualifikationen ausreichend sind, teilt es dem Dienstleistungserbringer innert Frist mit, dass er zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassen ist. Berufsqualifikationen ungenügend Weichen die Berufsqualifikationen wesentlich von den in der Schweiz geltenden Anforderungen zur Ausübung des reglementierten Berufs ab und gefährden die Abweichungen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, hat der Dienstleistungserbringer die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung beim ESTI abzulegen. 18 Der Zweck der Eignungsprüfung liegt darin, nachzuprüfen, ob der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse ausserhalb seiner Ausbildung erlangt hat. Das ESTI legt dem Entscheid über die fehlenden Berufsqualifikationen eine Liste über die Inhalte und den Umfang der Eignungsprüfung bei. Der Prüfungsstoff wird je nach Ausbildung und Berufserfahrung des Dienstleistungserbringers für den Einzelfall festgelegt. Die Eignungsprüfung kann ein Mal wiederholt werden. 19 Beginn der Berufsausübung Der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald ihm das ESTI mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht, die festgelegten Fristen ohne Mitteilung durch das ESTI abgelaufen sind oder er die Eignungsprüfung bestanden hat. 20 Installationsbewilligung Gleichzeitig mit der Mitteilung erteilt das ESTI dem Dienstleistungserbringer, der als Elektro-Installateur (Stufe Meister) tätig werden möchte, eine allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe. 21 Grundsätzlich darf die in dieser Bewilligung aufgeführte Person insgesamt zwanzig Personen beaufsichtigen, worunter sich maximal fünf Hilfskräfte befinden dürfen. 22 Personen, welche über ein Diplom aus der EU/EFTA verfügen und ihre Ausbildung nicht haben anerkennen lassen, gelten als Hilfskräfte. Das bedeutet, dass der zugelassene Dienstleistungserbringer (Stufe Meister) ermächtigt ist, fünf Mitarbeiter (mit ausländischer Ausbildung) für die Arbeiten in der Schweiz mitzunehmen, ohne dass diese sich beim SBFI anmelden müssen und ohne dass ihre Berufsqualifikationen nachgeprüft werden. Allfällige weitere (maximal 15) Mitarbeiter, die den zugelassenen Dienstleistungserbringer in die Schweiz begleiten möchten, müssen sich beim SBFI anmelden. Ihre Ausbildung muss mindestens als gleichwertig zum Beruf Elektriker (Stufe Lehrabschluss) in der Schweiz anerkannt werden. Die Bewilligung gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Gebühr Die Gebühr für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen bemisst sich nach Aufwand und auf der Grundlage der Gebührenverordnung des ESTI. 23 Unvollständige Dossiers, namentlich unklare oder unverständliche Unterlagen zum Inhalt der Ausbildung, führen zu einem Mehraufwand des ESTI, der verrechnet wird. Deshalb ist es sinnvoll, vor der Meldung Kontakt mit der Behörde im Niederlassungsstaat aufzunehmen und sich über die notwendigen Unterlagen zu erkundigen. 24 Für die Erteilung der Bewilligung werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. 25 Hingegen werden die für die Durchführung einer allfälligen Eignungsprüfung anfallenden Gebühren dem Dienstleistungserbringer separat in Rechnung gestellt. Erneuerung der Meldung Der Dienstleistungserbringer muss die Meldung beim SBFI für jedes Kalenderjahr, in welchem er in der Schweiz Arbeiten ausführen möchte, erneuern und allfällige Änderungen angeben. 26 Mit Ausnahme der Bestätigung über die rechtmässige Zulassung zur Berufsaus- Bulletin 6 /

13 übung im Herkunftsstaat, müssen nur noch Begleitdokumente für allfällige Änderungen der Erneuerungsmeldung beigelegt werden. 27 Der Ablauf bleibt derselbe wie für Erstmeldungen. Wenn sich bezüglich der ursprünglich gemeldeten Angaben für die Installationsbewilligung keine Änderungen ergeben, wird die Installationsbewilligung wieder für ein Kalenderjahr erneuert. Dario Marty, Geschäftsführer Hinweise 1 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die männliche Schreibform schliesst immer auch die weibliche Form mit ein. 2 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen (BGMD; SR ) und Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und erbringern in reglementierten Berufen (VMD; SR ). 3 Art. 10 Abs. 3 Bst. a, Art. 24 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 8 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR ); Anhang 1 Ziffer 10 VMD. 4 Im Rahmen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR ). 5 Art. 6 NIV fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren.html 8 index.html?lang=de; Art. 2 Abs. 3 VMD 9 Art. 7 Abs. 2 RL 2005/36/EG. 10 Art. 8 Abs. 1 VMD. 11 Art. 5 Abs. 2 VMD. 12 Art. 8 Abs. 1 VMD. 13 Art. 7 Ziff. 4 und Art. 16 f. RL 2005/36/EG; eine Anerkennung über die Berufserfahrung setzt gemäss Art. 17 RL 2005/36/EG eine Tätigkeit von gewisser Dauer in selbständiger Tätigkeit oder als Betriebsleiter oder in anderer leitender Stellung voraus. 14 Art. 10 ff. RL 2005/36/EG. 15 Art. 7 Ziff. 4 RL 2005/36/EG. Diese Fächer sind in der Schweiz namentlich folgende: Vorschriften und Normen, Sicherheitskontrolle und Messtechnik. 16 Art. 10 Abs. 2 VMD. 17 Art. 11 VMD. 18 Art. 3 Abs. 2 BGMD. 19 Art. 12 Abs. 3 VMD; erläuternder Bericht zur VMD, S. 15, Ziffer ; 20 Art. 5 Abs. 1 BGMD. 21 Art. 9 NIV. 22 Art. 10 Abs. 1 und 6 NIV. 23 Art. 9 Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (VESTI; SR ). Die Gebühr kann höchstens CHF betragen. 24 Die Adresse der zuständigen Behörde kann entweder bei der Kontaktstelle ( > Kontaktstellen), oder auf der Datenbank für reglementierte Berufe (gleiche Internetseite) in Erfahrung gebracht werden. 25 Art. 6 Bst. a RL 2005/36/EG. 26 Art. 4 Abs. 1 VMD. 27 Art. 4 Abs. 2 VMD und Art. 3 Abs. 1 Bst. b VMD. 64 Bulletin 6 / 2014

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