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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Informationsnotiz 1 Anerkennung der Berufsqualifikationen von EU-/EFTA- Bürgerinnen und -Bürgern zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit gemäss dem Tessiner Gesetz über Gewerbebetriebe (LIA) Datum: Mai 2016 Einleitung Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen (FZA 2 ) können Berufsleute aus der EU ihre Qualifikationen anerkennen lassen, wenn der Beruf, für den sie in ihrem Herkunftsland qualifiziert sind, in der Schweiz reglementiert ist. Diese Notiz erläutert die Reglementierung der Schweiz im oben erwähnten Bereich. Zur Reglementierung des Berufs gehören sämtliche Ausbildungsanforderungen zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit: Der Zugang zum Beruf ist nur über eine spezifische Ausbildung möglich, die mit Bezug zum schweizerischen Bildungssystem definiert wird. Für ausländische Berufsleute ist die Ausübung einer reglementierten Tätigkeit erst nach Anerkennung ihrer Qualifikationen möglich. Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen, die eine andere Tätigkeit als die in der vorliegenden Notiz aufgeführten ausüben wollen, können dies frei tun, ohne ihre Qualifikationen anerkennen zu lassen (nicht reglementierte Berufe). In diesem Fall hängen die Möglichkeiten, eine Stelle zu finden oder bei einer selbstständigen Tätigkeit Aufträge zu erhalten, vom Arbeitsmarkt ab. 1 Definition des Gewerbebetriebs gemäss dem Gesetz über Gewerbebetriebe (LIA) 3 Als Gewerbebetriebe gemäss LIA gelten Betriebe, die in folgenden dreizehn Bereichen tätig sind: - Holzbau und Zimmermanns-/Dachdeckerarbeiten; - Tischler-/Schreinerarbeiten; - Malerarbeiten; - Fliesenlegearbeiten; 1 Erarbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden des Tessins. 2 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

2 - Gipser-, Verputzarbeiten und Deckenverkleidungen; - Bodenkonstruktionen; - Glaserarbeiten; - Stahlbau/Metallarbeiten; - Gärtnerarbeiten; - Forstarbeiten; - Kaminfegerarbeiten; - Spenglerarbeiten; Dachabdichtungen aus Kunststoff oder Bitumen; Sanitäranlagen; Heizungsanlagen; Lüftungsanlagen, Klima- und Kühlanlagen; - Gerüstbau. 2 Räumlicher Geltungsbereich Da der Gewerbebereich nicht bundesrechtlich geregelt ist, sind die Kantone für die Reglementierung von Berufen in diesem Bereich zuständig. Der Kanton Tessin ist gegenwärtig der einzige Kanton, der elf der oben aufgeführten Gewerbezweige (alle mit Ausnahme der Forst- und der Kaminfegerarbeiten) reglementiert. Die Ausübung der Tätigkeit von Wald- und Forstarbeiterinnen bzw. -arbeitern (Forstarbeiten) und Kaminfegerinnen bzw. -fegern (Kaminfegerarbeiten) ist hingegen auch in anderen Kantonen reglementiert. Die Kontaktstelle des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI liefert auf Anfrage detailliertere Informationen dazu. Die Reglementierung der erwähnten Tätigkeitsbereiche ist im Kanton Tessin im Gesetz über Gewerbebetriebe (LIA) und im Reglement des Gesetzes über Gewerbebetriebe (RLIA) geregelt. In den übrigen Kantonen sind die Berufe in den elf erwähnten Bereichen mit Ausnahme der Tätigkeit von Wald-/Forstarbeiter/innen und Kaminfeger/innen nicht reglementiert und können somit frei ausgeübt werden, ohne Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen. 3 Definition des Inhabers oder tatsächlich geschäftsführenden Mitgliedes eines Gewerbebetriebs Gemäss LIA wird als Inhaber oder geschäftsführendes Mitglied diejenige Person erachtet, die tatsächlich an der Leitung der Gesellschaft beteiligt ist, diese vertritt und die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten sicherstellt. Das LIA verlangt, dass mindestens ein Inhaber oder ein geschäftsführendes Mitglied des Betriebs für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit im Kanton Tessin über spezifische Berufsqualifikationen verfügt. Für Angestellte und allfällige weitere Inhaber oder geschäftsführende Mitglieder des Betriebs sind indessen keine spezifischen Berufsqualifikationen vorgeschrieben. 4 Anwendung des FZA Das FZA sieht zwei unterschiedliche Verfahren vor, je nachdem, ob sich eine Bürgerin bzw. ein Bürger aus der EU/EFTA in einem anderen EU-/EFTA-Land niederlassen oder den gelernten Beruf nur vorübergehend dort ausüben will: - Niederlassung: In diesem Fall hat die Person ihren Wohnsitz in der Schweiz und übt ihren Beruf effektiv in diesem Land aus. - Freie Dienstleistungserbringung: In diesem Fall übt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer den entsprechenden Beruf rechtmässig und effektiv in einem EU-/EFTA-Land aus. Sie bzw. er erbringt zeitweise eine Dienstleistung in der Schweiz. In diesem Fall beschränkt das FZA die Dauer der Dienstleistungserbringung auf 90 Arbeitstage pro 2/7

3 Kalenderjahr. Nach Ablauf der 90 Tage kommen die Vorschriften zur Niederlassung zur Anwendung, die eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) verlangen. A. Voraussetzungen zur Anerkennung von in der EU/EFTA erworbenen Berufsqualifikationen von EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern bei einer Niederlassung in der Schweiz i. Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG Gemäss der im FZA übernommenen Richtlinie 2005/36/EG 4 können Berufsleute, die in der Schweiz einer reglementierten Tätigkeit nachgehen wollen, eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen beantragen. Die Richtlinie stützt sich auf den Grundsatz, dass jede in ihrem Herkunftsland zur Ausübung ihres Berufs qualifizierte Person unabhängig von Berufsstatus oder Beschäftigungsgrad Anrecht auf eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen zur Ausübung desselben Berufs in einem anderen EU- /EFTA-Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) hat. Die reglementierten Berufe werden zuerst anhand des Systems zur Anerkennung der Berufserfahrung (Art. 17 der Richtlinie 2005/36/EG) beurteilt. Das heisst, wenn eine Person eine bestimmte Berufserfahrung 5 erworben hat, wird diese Erfahrung für den Zugang zum entsprechenden Beruf in der Schweiz als ausreichender Nachweis für die erforderlichen Berufskompetenzen angesehen (Art. 16 der Richtlinie 2005/36/EG). Sind die Voraussetzungen zur Berufserfahrung nicht erfüllt beispielsweise wenn die Person die verlangte Berufserfahrung nicht nachweisen kann kommt das allgemeine Anerkennungssystem (Art. 10 ff. der Richtlinie 2005/36/EG) zur Anwendung. Gemäss diesem System kann die Behörde des Aufnahmestaates die ausländische Ausbildung mit der im Aufnahmestaat verlangten Ausbildung vergleichen und bei wesentlichen Unterschieden Ausgleichsmassnahmen verlangen. Unter «Fächern, die sich wesentlich unterscheiden» sind Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der ausländischen Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG). Die Modalitäten sind, anders als die Berufsqualifikationen, in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG geregelt. Dieser Anhang enthält eine abschliessende Auflistung der Unterlagen und Bescheinigungen, die der Aufnahmestaat verlangen kann (siehe Verweis in Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG). 6 ii. Umsetzung der Anerkennung der Berufsqualifikationen in der Praxis Berufsleute aus der EU/EFTA, die einen in der vorliegenden Notiz beschriebenen reglementierten Beruf ausüben wollen, wenden sich an das SBFI ( > Anerkennungsverfahren bei Niederlassung > Verfahren beim SBFI). Auf der Internetseite des SBFI ist ein Formular verfügbar, das spezifisch die dem LIA unterstellten Tätigkeiten betrifft. Darin sind alle zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen verlangten Unterlagen angegeben. Die Frist zwischen der Einreichung des vollständigen Anerkennungsantrags und der Bewilligung zur Ausübung des reglementierten Berufs (Eintragung ins LIA-Register) darf grundsätzlich vier Monate nicht überschreiten (Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG). Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung können Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden (Art. 51 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG). 4 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. L 255 vom , S. 22, geltende Version gemäss dem Freizügigkeitsabkommen und der revidierten EFTA-Konvention. 5 Siehe Anhang 1. 6 Siehe Anhang 2. 3/7

4 Nach Prüfung des Antrags wird eine Entscheidung zuhanden der oder des ausländischen Berufsangehörigen ausgestellt, mit der sie oder er sich im LIA-Register eintragen lassen kann. Allfällige weitere Unterlagen gemäss Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG müssen zusammen mit der Entscheidung des SBFI direkt der im LIA vorgesehenen Aufsichtskommission zugestellt werden. B. Besonderheiten für EU-/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger bei einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz i. Grundsatz Gemäss dem FZA haben rechtmässig in der EU/EFTA niedergelassene Berufsleute die Möglichkeit, in der Schweiz eine Dienstleistung zu erbringen, ohne sich dauerhaft niederlassen zu müssen. In solchen Fällen ist die Dauer der Dienstleistungserbringung auf 90 Tage pro Kalenderjahr beschränkt. Ist der Beruf, den sie ausüben möchten, gemäss Anhang 1 der VMD 7 reglementiert, können sie ein beschleunigtes Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen durchlaufen, das durch die Richtlinie 2005/36/EG und das BGMD 8 geregelt ist. Für die Dienstleistungserbringung ist zwingend eine vorgängige Meldung beim SBFI notwendig. 9 Die vorgängige Meldung ist für alle in Anhang 1 der VMD aufgeführten Berufe obligatorisch, während das Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen nur in Fällen vorgesehen ist, in denen die Dienstleistung in einem Beruf mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit erbracht wird (Art. 3 BGMD). Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter (Art. 4 BGMD). ii. Forst- und Kaminfegerarbeiten Die Berufe Wald-/Forstarbeiterin bzw. -arbeiter und Kaminfegerin bzw. -feger sind in Anhang 1 der VMD aufgeführt und unterstehen damit der Meldepflicht. Ist das SBFI im Besitz eines vollständigen und mit den unter Titel II der Richtlinie 2005/36/EG erwähnten Unterlagen ergänzten Dossiers, übermittelt es die Meldung an die kantonale Behörde, die die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer im LIA-Register einträgt. Für die Meldung erhebt das SBFI eine Gebühr von CHF 90.. iii. Andere gemäss LIA reglementierte Berufe Die übrigen elf gemäss LIA reglementierten Berufskategorien sind derzeit nicht im Anhang der VMD aufgeführt und können somit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ausgeübt werden, ohne dass eine Meldung oder eine Anerkennung der Berufsqualifikationen notwendig ist. Es kann eine allfällige Pro-Forma-Eintragung (Art. 6 der Richtlinie 2005/36/EG) im LIA-Register beantragt werden, sofern die Bedingungen zur Pflicht der vorgängigen Meldung der Dienstleistungserbringung erfüllt sind. Das SBFI hat bisher keine Anträge für eine Änderung des Anhangs der VMD im Zusammenhang mit dem LIA erhalten. Es ist Sache der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer, sich auf der Internetseite des SBFI zu informieren und den Anhang der VMD zu konsultieren. Auch wenn keine Meldepflicht besteht, müssen die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer die anderen im LIA vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. 7 Verordnung vom 26. Juni 2013 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, SR Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, SR /7

5 Bei einer Missachtung der Regeln durch die Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer kommen die im LIA festgelegten Sanktionen zur Anwendung. Wird gegen die Meldepflicht gemäss Richtlinie 2005/36/EG verstossen, können die zuständigen kantonalen Behörden aufgrund der Pflicht zur Anmeldung beim Staatssekretariat für Migration SEM (siehe weiter unten) ermitteln, welche Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer im Kanton Tessin tätig sind und wenn nötig Kontrollen vornehmen. iv. Weitere Pflichten Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen sich in jedem Fall zusätzlich beim Staatssekretariat für Migration anmelden ( > Meldeverfahren Schweiz EU/EFTA) und das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit durchlaufen: Diese Pflicht gilt auch für nicht reglementierte Tätigkeiten. v. Wer gilt als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer? Eine Dienstleistung ist eine selbstständige bzw. nicht an einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber gebundene Erwerbstätigkeit von begrenzter Dauer (höchstens 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr), die von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der EFTA niedergelassenen Person in der Schweiz gegen Entgelt ausgeübt wird. Für weiterführende Informationen ist auf der Internetseite des SBFI eine detaillierte Notiz zum Begriff der Dienstleistungserbringung verfügbar. Für Personen, die nicht als Dienstleistungserbringerinnen oder -erbringer gemäss FZA gelten, ist das beschleunigte Verfahren zur Nachprüfung der Berufsqualifikationen nicht anwendbar. Sie müssen ihre Qualifikationen gemäss Titel III der Richtlinie 2005/36/EG anerkennen lassen und sich dazu an die dafür zuständige Behörde wenden. 5/7

6 Anhang 1: Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufserfahrung Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG: «1. Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein: a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist. 2. In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56. ( )» 6/7

7 Anhang 2: Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäss Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden können «1. Unterlagen a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person. b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäss Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird. d) Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justizoder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat. e) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln. f) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes - einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers - einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäss den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. ( )» 7/7

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