Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 235 Nienburger Bruch in der Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser)

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Transkript:

Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 235 Nienburger Bruch in der Stadt Nienburg (Weser), Landkreis Nienburg (Weser) Vom 21.10.2016 Aufgrund der 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), der 22, 23 und 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, wird verordnet: 1 Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) Nienburger Bruch erklärt. (2) Das NSG liegt ca. 3 km südlich der Stadt Nienburg (Weser) und ca. 1 km östlich der B 215, im Landkreis Nienburg (Weser), Stadt Nienburg (Weser). Es handelt sich um Flurstücke der Fluren 43 und 44 in der Gemarkung Nienburg. Das NSG ist überwiegend vom Landschaftsschutzgebiet (LSG) Meerbachniederung umgeben. Es liegt zudem in der naturräumlichen Region Weser-Aller-Flachland. (3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite der dort dargestellten dunkelgrauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienststunden und möglichst nach vorheriger Terminabsprache bei der Stadt Nienburg (Weser) und dem Landkreis Nienburg (Weser) untere Naturschutzbehörde unentgeltlich eingesehen werden. (4) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiet 299 Nienburger Bruch gemäß der Richtlinie 92/43/ EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) zur Erhaltung Tier- und Pflanzenarten. (5) Das NSG hat eine Größe von ca. 112 ha. 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck (1) Beim NSG als Schutzgegenstand handelt es sich um einen geschlossenen Waldkomplex innerhalb der im Wesentlichen agrarwirtschaftlich genutzten Landschaft der an das Wesertal angrenzenden Niederterrasse bei Nienburg. Das NSG zeichnet sich durch bedeutsame Vorkommen von strukturreichen Beständen verschiedener Laubwaldgesellschaften aus. Der Großteil der Waldbereiche im NSG stockt auf historisch alten und weitestgehend ungestörten Waldstandorten. Die Begründung der Eichenbestände im Gebiet reicht zwischen 120 bis 180 Jahre zurück. Der Großteil des Buchenwaldes ist über 100 Jahre alt. Zudem befinden sich im Gebiet vereinzelt eingestreute ältere Eichen wie die über 400 Jahre alte Hindenburgeiche, die als Naturdenkmal unter Schutz steht. Die mosaikartig verteilten Waldbestände des NSG sind durch ihre Vielfältigkeit besonders wertvoll für den Naturschutz. Feuchte Eichen-Hainbuchen-Mischwälder, bodensaure Eichen- und Buchenwälder, Erlen-Eschen-Wälder sowie kleinflächige Sonderbiotope (z. B. Still- und Fließgewässer, Waldlichtungsfluren), bieten einer Vielzahl verschiedener Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum (z. B. Königsfarn, Ulmen-Zipfelfalter). Zudem bildet eine extensiv genutzte Wiese sowie die naturnah ausgeprägten Waldaußen- und Waldinnenränder aus Kraut-, Strauch- und Baumschicht einen Übergangsbereich zwischen Wald und Offenland und erhöhen so das Angebot an Lebensstätten für verschiedenste Tier- und Pflanzenarten. Hervorzuheben ist zudem die Bedeutung des NSG mit seinen alten totholzreichen Waldbeständen als Lebensraum streng geschützter Fledermausarten wie z. B. der Bechsteinfledermaus. (2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG Nienburger Bruch ist die Erhaltung und Entwicklung 1. von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten sowie 2. als Landschaftsbestandteil von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und Schönheit. (3) Über den allgemeinen Schutzzweck hinaus soll die Ausweisung als NSG vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der im Gebiet vorkommenden FFH- Lebensraumtypen (feuchte Eichen-Hainbuchen-Mischwälder, bodensaure Eichenwälder, Hainsimsen-Buchenwälder, bodensaure Buchenwälder mit Stechpalme und Erlen- Eschenwälder) einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen dienen. Dabei sind die erhaltenen historischen und wenig veränderten Waldstandorte im NSG, der Wasserhaushalt, die Bodenfunktion sowie das Relief vor nachteiliger Veränderung durch z. B. zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zu schützen. Zudem liegt die Sicherung und Entwicklung der naturnahen alt- und totholzreichen Wald- und Waldrandgesellschaften in all ihren Entwicklungsphasen, besonders auch in ihrer Funktion als Teil eines Biotopverbundes von Waldgesellschaften im niedersächsischen Tiefland, im besonderen Interesse des Naturschutzes. Das NSG soll schützenswerten und in ihrem Lebenszyklus an strukturreiche Laubwälder, Klein- oder Stillgewässer gebundenen Tierarten, wie z. B. verschiedenen lebensraumtypischen Insekten-, Amphibien-, Vogel- und Fledermausarten, eine Lebensstätte bieten. (4) Das NSG ist gemäß 1 Abs. 4 Teil des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000. Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet nach der Richtlinie 92/43/ EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S.7; 1996, ABl. EG Nr. L 59 S.63) in der derzeit gültigen Fassung. Die Unterschutzstellung dient damit der Umsetzung der FFH- Richtlinie in nationales Recht. (5) Erhaltungs- und Entwicklungsziele des NSG sind, in einem nachhaltig naturnah bewirtschafteten Wald, die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes ( B oder A ) insbesondere 1. des prioritären Lebensraumtyps (LRT) (Anhang I FFH- Richtlinie) LRT-91E0 Erlen-Bruchwälder und Erlen-Eschen- Sumpfwälder, Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern Waldbestände samt ihrer natürlichen Standortbedingungen, einer zwei- bis mehrschichtigen Bestandsstruktur und einem kontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem liegendem und stehendem Totholz. Zudem soll der hohe Anteil von charakteristischen Baum- und Straucharten der Erlenund Eschenwälder (z. B. Schwarzerle, Flatter-Ulme, Esche, Stiel-Eiche und Hasel) einschließlich einer artenreichen Krautschicht (z. B. Sumpf-Segge, Rasen- Schmiele, Riesen-Schwingel und Hain-Gilbweiderich) und der typisch vorkommenden Tierarten erhalten und entwickelt werden. Der LRT befindet sich laut Basiserfassung in einem mittleren bis schlechten ( C ) Gesamterhaltungszustand. Die Verordnungsinhalte sollen dazu dienen, den LRT in einen günstigen Erhaltungszustand zu entwickeln, und diesen auf Dauer zu bewahren; 1077

2. der Lebensraumtypen (LRT) (Anhang I FFH-Richtlinie) a) LRT-9110 Bodensaure Buchenwälder: Hainsimsen- Buchenwälder und LRT-9120 Atlantische bodensaure Buchenwälder mit Stechpalme Waldbestände mit einer zwei- bis mehrschichtigen Bestandsstruktur und einem kontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem liegendem und stehendem Totholz. Zudem soll der hohe Anteil von charakteristischen Baum- und Straucharten der Hainsimsen-Buchenwälder (z. B. Rotbuche, Stiel-Eiche und Stechpalme) einschließlich einer artenreichen Krautschicht (z. B. Pillen- Segge, Draht-Schmiele, Sauerklee, Flattergras, Schattenblümchen und Dorniger Wurmfarn) und der typisch vorkommenden Tierarten erhalten und entwickelt werden. Laut Basiserfassung befinden sich die LRT 9110 und 9120 in einem guten ( B ) Gesamterhaltungszustand, b) LRT-9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche Waldbestände mit einer zwei- bis mehrschichtigen Bestandsstruktur und einem kontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starkem liegendem und stehendem Totholz. Zudem soll der hohe Anteil von charakteristischen Baumund Straucharten der bodensauren Eichenwälder (z. B. Stiel-Eiche, Sand-Birke, Zitter-Pappel, Rotbuche und Faulbaum) einschließlich einer artenreichen Krautschicht (z. B. Pillen-Segge, Rasen-Schmiele, Dorniger Wurmfarn, Pfeifengras und Adlerfarn) und der typisch vorkommenden Tierarten erhalten und entwickelt werden. Der LRT befindet sich laut Basiserfassung in einem mittleren bis schlechten ( C ) Gesamterhaltungszustand. Zudem befinden sich einige Bereiche noch in der Entwicklung. Die Verordnungsinhalte sollen dazu dienen, den LRT in einen günstigen Erhaltungszustand zu entwickeln und diesen auf Dauer zu bewahren. Um die Artenvielfalt auf der Fläche zu erhalten und besonders den Fortbestand der Eiche zu sichern, ist die Umsetzung einer an die Schutzziele angepassten forstlichen Bewirtschaftung der Fläche erforderlich, c) LRT-9160 Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder, Entwicklung und Wiederherstellung der naturnahen und strukturreichen Waldbestände und ihrer charakteristischen Standortverhältnisse. Diese zeichnen sich durch eine zwei- bis mehrschichtige Bestandsstruktur und einen kontinuierlich hohen Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie durch Vorkommen von starkem, liegendem und stehendem Totholz aus. Zudem soll der hohe Anteil von charakteristischen Baum- und Straucharten der feuchten Eichen-Hainbuchen-Mischwälder (z. B. Stiel-Eiche, Hainbuche, Flatter-Ulme, Rotbuche, Eberesche, Hasel und Weißdorn) einschließlich einer artenreichen Krautschicht (z. B. Buschwindröschen, Große Sternmiere, Sumpf- Segge, Rasenschmiele, Goldnessel und Wald-Ziest) und der typisch vorkommenden Tierarten erhalten und entwickelt werden. Der LRT befindet sich laut Basiserfassung in einem mittleren bis schlechten ( C ) Gesamterhaltungszustand. Die Verordnungsinhalte sollen dazu dienen, den LRT in einen günstigen Erhaltungszustand zu entwickeln und diesen auf Dauer zu bewahren. Um die Artenvielfalt auf der Fläche zu erhalten und besonders den Fortbestand der Eiche zu sichern, ist die Umsetzung einer an die Schutzziele angepassten forstlichen Bewirtschaftung der Fläche erforderlich; 3. der Tierart (Anhang II FFH-Richtlinie) Bechsteinfledermaus, Entwicklung und ggf. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Bechsteinfledermauspopulation und ihres Lebensraums. Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Wald gebundene heimische Fledermausart. Sie nutzt vor allem Baumhöhlen, selten auch Gebäude, als Sommerquartier. Da die Quartiere häufig gewechselt werden und möglichst nah beieinander liegen sollten, ist ein großer Bestand an Habitatbäumen (Höhlen- und Totholzbäumen) im NSG zu erhalten bzw. zu entwickeln. Zur Überwinterung sucht sie stillgelegte Stollen, Höhlen, Keller, Bunker, selten auch Baumhöhlen, auf. Die Jagdreviere liegen vornehmlich in unterwuchsreichen, eher feuchten Laub- und Mischwäldern und in unmittelbarer Nähe zu den Quartieren. Die Bechsteinfledermaus ist in Niedersachsen nur regional und nicht flächendeckend vertreten. Das NSG Nienburger Bruch zeichnet sich als geeignetes Sommerquartier, Jagdgebiet und eingeschränkt auch als Winterquartier für die Bechsteinfledermaus aus und hat eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Art in Niedersachsen. Um den Bestand der Bechsteinfledermaus zu erhalten und zu entwickeln ist eine Anreicherung von Alt- und Totholz in den Waldbeständen, die Förderung von feuchten, unterwuchsreichen Laubwaldbeständen mit hoher Strukturvielfalt sowie die Vernetzung von isolierten Wochenstubenquartieren zu gewährleisten. Der Erhaltungszustand der Art ist laut Basiserfassung als gut ( B ) einzustufen; 4. durch die Erhöhung des Flächenanteils der im Gebiet vorkommenden LRT auf geeigneten Standorten. (6) Die Umsetzung der in Absatz 5 genannten Erhaltungsund Entwicklungsziele dient auch der Erhaltung und Förderung von weiteren Fledermausarten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie, insbesondere von 1. Teichfledermaus, 2. Großem Mausohr, 3. Großem Abendsegler, 4. Rauhautfledermaus, 5. Großer Bartfledermaus. Sie dienen außerdem den Brut- und Gastvogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere von 1. Rotmilan, 2. Schwarzspecht, 3. Kleinspecht. (7) Die in den 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen dienen der Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, sowie der vorkommenden Tierart des Anhangs II der FFH- Richtlinie. 3 Schutzbestimmungen (1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können sind verboten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des NSG, soweit negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des 2 nicht ausgeschlossen werden können. (2) Das NSG darf nur auf den Wegen betreten werden. Trampelpfade, Feinerschließungslinien, Waldschneisen o. Ä., sowie im Gelände sichtbar gesperrte Wege, dürfen nicht betreten werden. 1078

(3) Es werden insbesondere folgende Handlungen untersagt: 1. Hunde frei laufen zu lassen, 2. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 3. Pflanzen oder Pilze der Natur zu entnehmen, 4. Straßen, Wege und Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren oder diese dort abzustellen, 5. Mountainbiking abseits der Wege nach Absatz 2, 6. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden, 7. Bodenbestandteile sowie sonstige Stoffe aller Art wie z. B. Müll, Gartenabfälle, Schutt, land- und forstwirtschaftliche Abfälle zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, 8. im NSG und in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellflugzeuge, Drachen, Drohnen) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen, 9. außerhalb des Schutzgebietes Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, soweit erhebliche Auswirkungen auf den Grundwasserstand im NSG nicht ausgeschlossen werden können; bestehende Bewilligungen zur Grundwasserförderung für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach dem Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 64) in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt. (4) Der bestehende Schutzbereich der Standortschießanlage Nienburg bleibt von dieser Verordnung unberührt. (5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Regelungen des Absatzes 3 Nrn. 2, 4 und 8 Ausnahmen zulassen, sofern diese nicht dem Schutzzweck des 2 widersprechen. (6) Die zuständige Naturschutzbehörde kann in den Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 5 Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder nachhaltige Störungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks, entgegenzuwirken. 4 Freistellungen (1) Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Schutzbestimmungen des 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (2) Allgemein freigestellt sind 1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, Lehre und Bildung; 2. Maßnahmen zur mechanischen Beseitigung von invasiven gebietsfremden Arten durch die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte; 3. Waldschutzmaßnahmen durch die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, wenn diese mindestens 10 Tage vor Durchführung bei der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt wurden; 4. das Betreten und Befahren des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden; die Durchführung von Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, c) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorheriger Zustimmung, d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; 5. die Unterhaltung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen; die Instandsetzung ist zulässig, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde mindestens 4 Wochen vor Umsetzung angezeigt wurden. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. (4) Freigestellt ist die Nutzung der Grünlandfläche (Anlage) als Dauergrünland ausschließlich in Form einer ein- bis zweijährigen Mahd ab Anfang Juli unter Aussparung jährlich wechselnder Teilflächen und dem Abtransport des Mähgutes. (5) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nach 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. 2002, S. 112), einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen ist nach folgenden Maßgaben freigestellt. Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt 1. auf Waldflächen, die nach der jeweils aktuellen Bestandsaufnahme keinen FFH-LRT (Anlage) darstellen, nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Vorgaben: a) erlaubt ist die ausschließliche Einbringung von standortgerechten und heimischen Baum- und Straucharten. Nicht zulässig ist insbesondere das Einbringen standortfremder oder nicht standorttypischer Gehölzarten sowie die Umwandlung von Laub- in Nadelwald, b) standortfremde oder nicht standorttypische Gehölzbestände sind außerhalb von Beständen, in denen Nadelholz bestandsbildend ist, spätestens bei Erreichung der wirtschaftlichen Zielstärke, zu entnehmen; das Belassen von einzelnen Überhältern ist hiervon ausgenommen, c) aufkommende Naturverjüngung standortfremder oder nicht standorttypischer Baumarten in Eichenbeständen ist zur Förderung standorttypischer Baumarten im Rahmen von Jungwuchspflegemaßnahmen und Durchforstungen zu entnehmen, d) auf der gesamten Waldfläche ist stehendes Totholz zu belassen; dabei ist je vollem Hektar Fläche mindestens ein Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz (Brusthöhendurchmesser mind. 50 cm) im Bestand zu belassen; inklusive des starken Totholzes ist ein Gesamttotholzvorkommen von mindestens 10 m³ pro Hektar Waldfläche anzustreben; 2. auf Waldflächen mit den wertbestimmenden LRT 91E0, 9110, 9120, 9190 oder 9160, die nach der jeweils aktuellen Bestandsaufnahme den Gesamterhaltungszustand B oder C (Anlage) aufweisen, nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Vorgaben: a) erlaubt ist die ausschließliche Einbringung von lebensraumtypischen Baumarten, mit mindestens 80 % lebensraumtypischen Hauptbaumarten auf der Verjüngungsfläche, b) vorhandene Altholzanteile sind auf mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche zu belassen; ist kein Altholz vorhanden, sind mindestens 20 % sich entwickelnde Altholzanteile im Bestand zu belassen, 1079

c) auf der gesamten Waldfläche ist stehendes Totholz zu belassen; dabei sind je vollem Hektar Fläche mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz (Brusthöhendurchmesser mind. 50 cm) im Bestand zu belassen; inklusive des starken Totholzes ist ein Gesamttotholzvorkommen von mindestens 10 m³ pro Hektar Waldfläche anzustreben, d) keine Befahrung des Gebietes außerhalb von Wegen und Feinschließungslinien; ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung, e) keine Neuanlage und Weiternutzung von Feinerschließungslinien auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen ohne zweite oder dritte Baumschicht mit einem Abstand der Gassenmitten von weniger als 40 Metern zueinander; 3. auf allen Waldflächen nach den Nummern 1 und 2 I. nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Vorgaben: a) dauerhafte Markierung und Belassung bis zum natürlichen Zerfall von mindestens sechs lebenden Altholzbäumen je vollem Hektar der Gesamtwaldfläche als Habitatbäume; bei Fehlen von Altholzbäumen sind im Rahmen eines Bewirtschaftungszyklus nach der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft zu markieren und auf mindestens 5 % je vollem Hektar der Gesamtwaldfläche zu belassen, b) vorhandene Altholzanteile sind, unter Berücksichtigung der Altholzanteile auf Waldflächen mit LRT, auf mindestens 20 % der gesamten Waldfläche des NSG zu belassen; ist kein Altholz vorhanden, sind mindestens 20 % sich entwickelnde Altholzanteile auf der gesamten Waldfläche, vorrangig auf LRT-Flächen, zu belassen, c) erkennbare Horst- und Höhlenbäume sind im Bestand stehend zu belassen. Dabei sind verkehrssicherungs- sowie arbeitsschutzrechtliche Belange sachgerecht zu berücksichtigen. Die erforderliche dauerhafte Kennzeichnung erfolgt periodisch, spätestens aber im Zuge der Vorbereitung von Pflegemaßnahmen. Bei der Holzernte ist eine Beschädigung von Horst- und Höhlenbäumen zu vermeiden; II. nicht für a) die Holzentnahme zwischen dem 01.03. und 31.08. des jeweiligen Jahres ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; ausgenommen sind Flächen mit einem Nadelholzanteil ab 70 Prozent, b) die Vornahme eines Kahlschlags sowie die mehr als einzelstammweise oder nicht durch Femelhieb oder Lochhieb vollzogene Holzentnahme; ausgenommen sind Kleinkahlschläge zur Verjüngung von Eichenbeständen mit einer Größe unter 1 ha, c) den Einsatz von Düngemitteln, d) den flächigen Einsatz von Herbiziden und Fungiziden; ausgenommen ist der Einsatz sonstiger Pflanzenschutzmittel, wenn dieser mindestens zehn Werktage vorher der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt wurde und eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach 2 nachvollziehbar belegt ausgeschlossen werden konnte, e) die Durchführung von Bodenbearbeitungsmaßnahmen; ausgenommen sind Bodenbearbeitungsmaßnahmen zur Bestandsgründung bzw. zum Bestandsumbau in Nadelholzbeständen. Diese sind der zuständigen Naturschutzbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen, f) die Durchführung von Maßnahmen zur Bodenschutzkalkung, g) die Instandsetzung von Wegen, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter, h) den Neubau von Wegen, i) den Ausbau von Wegen ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, j) die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen. (6) Für Waldflächen, die bisher keinen LRT aufweisen und sich durch entsprechende Maßnahmen oder durch natürliche Prozesse in einen LRT entwickelt haben, gelten fortan die für den festgestellten Gesamterhaltungszustand entsprechenden Regelungen des Absatzes 5 Nrn. 2 und 3, unabhängig von der zeichnerischen Darstellung in der Anlage. (7) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Regelungen der Absätze 4 und 5 Ausnahmen zulassen, sofern diese nicht dem Schutzzweck des 2 widersprechen. (8) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 und 5 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung sowie bei anzeigepflichtigen Maßnahmen und in den Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 7, Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen oder nachhaltige Störungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken. 5 Befreiungen (1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe der jeweils gültigen naturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften Befreiung gewähren. (2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweist oder bei der o. g. Prüfung die Voraussetzungen für eine abweichende Zulassung erfüllt sind. (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 6 Anordnungsbefugnis (1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Schutzbestimmungen des 3 oder die Zustimmungsvorbehalte und Anzeigepflichten des 4 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden ist. (2) Von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 haben die GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten zu dulden. 7 Pflege-, Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen (1) Der nach den jeweils gültigen Erlassvorgaben und auf Grundlage dieser Verordnung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erstellte Bewirtschaftungs-/Maßnahmenplan der NLF ist auf Flächen der NLF 1080

durch diese bzw. deren Rechtsnachfolger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten umzusetzen. Darüber hinaus können geplante Maßnahmen ganz oder auf Teilflächen entfallen, wenn die NLF und die zuständige Naturschutzbehörde übereinstimmend feststellen, dass diese durch äußere Einflüsse (z. B. Standortveränderungen auf Grund von Kalamitäten, Klimaveränderungen u. Ä.) überflüssig oder wirkungslos geworden sind. (2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann in Ergänzung zu diesem Plan zuvor angekündigte und mit den NLF einvernehmlich abgestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile, insbesondere auch Maßnahmen zur Pflege und Endwicklung des im Randbereich des NSG verlaufenden Steinhuder Meerbaches durchführen oder anordnen, um die Erhaltungsziele des 2 zu erreichen. (3) Auf Flächen die im Eigentum von Privatpersonen stehen, haben die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten die Durchführung von zuvor durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile zu dulden. (4) GrundstückseigentümerInnen und Nutzungsberechtigte haben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG zu dulden. 8 Erschwernisausgleich Der Erschwernisausgleich nach 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald vom 31.05.2016 (Nds. GVBl. 6/2016, S. 106) in der jeweils gültigen Fassung. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig gemäß den jeweiligen naturschutzrechtlichen Bußgeldvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer gegen die Regelungen dieser Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung oder Ausnahme erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. (2) Das LSG-NI-39 Meerbachniederung (Abl. RBHan. 1970/ Nr. 6, S. 99) vom 25.02.1970 wird im Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehoben. Nienburg, den 21.10.2016 Landkreis Nienburg (Weser) Der Landrat Kohlmeier Nds. MBl. Nr. 42/2016 S. 1077 Die Anlage ist auf den Seiten 1084/1085 dieser Nummer des Nds. MBl. abgedruckt. 1081