Reglement Teilliquidation Sammelstiftung

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Transkript:

Reglement Teilliquidation Sammelstiftung Ausgabe 2014 FUTURA Vorsorgestiftung Bahnhofplatz 9 5201 Brugg Tel. 056 460 60 70 Fax 056 460 60 90 E-Mail: info@futura.ch www.futura.ch

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich dieses Reglementes Das vorliegende Reglement regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Teilliquidation der Sammelstiftung (im folgenden «Stiftung»). Für die Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken im Rahmen der Stiftung gilt ein separates Reglement. Art. 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Stiftung sind erfüllt, wenn: a) eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes erfolgt Eine Verminderung des Versichertenbestandes ist dann erheblich, wenn innerhalb eines Rechnungsjahres (Bilanzstichtag) 10% der Gesamtheit der aktiven Versicherten der Stiftung mit Anspruch auf Austrittsleistungen aus der Stiftung austreten und die Austrittsleistungen der ausscheidenden Personen mehr als 10% der Austrittsleistungen des Gesamtbestandes betragen. b) ein Anschlussvertrag aufgelöst wird Die Auflösung eines oder mehrerer Anschlussverträge führt zu einer Teilliquidation der Stiftung, wenn dadurch mindestens 5% des Gesamtbestandes der aktiv versicherten Personen und Rentnerbezüger austreten und dies eine Reduktion von mindestens 5% des Vorsorgekapitals (aktive Versicherte und Rentner) zur Folge hat. Verträge, die nicht mindestens fünf volle Jahre gedauert haben, werden nicht berücksichtigt. Art. 3 Art. 3.1 Verfahren zur Teilliquidation der Stiftung Durchführung einer Teilliquidation Ist eine Voraussetzung für eine Teilliquidation gemäss Art. 2 erfüllt, wird eine Teilliquidation der Stiftung durchgeführt. Die Durchführung des Verfahrens obliegt der Stiftung. Art. 3.2 Abgangsbestand Als Abgangsbestand bei einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes gelten alle aktiven Versicherten, die beim angeschlossenen Arbeitgeber angestellt waren und die infolge des Ereignisses, welches zur Teiliquidation geführt hat, aus der Stiftung ausgeschieden sind. Zum Abgangsbestand zählen dabei nicht nur Entlassungen, sondern auch Auflösungen des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitnehmenden, wenn diese zeitlich und sachlich so eng mit der erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes oder der Restrukturierung zusammenhängen, dass sie als Vorwegnahme einer drohenden Kündigung angenommen werden müssen. Freiwillige Austritte, das Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen, die Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder Leistungsgründen sowie ordentliche oder vorzeitige Pensionierung, Tod oder Invalidität werden dabei nicht berücksichtigt. Als Abgangsbestand bei einer Auflösung eines Anschlussvertrages gelten alle aktiven Versicherten, die beim angeschlossenen Arbeitgeber angestellt waren und die infolge der Auflösung des Anschlussvertages aus der Stiftung ausscheiden und kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Zum Abgangsbestand zählen auch alle Rentner, welche im Rahmen der Auflösung des Anschlussvertrages an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden sowie Invaliditätsfälle, bei denen einerseits die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages, andereseits die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, vor Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist. Bezüglich der Rentner bleibt eine anderslautende Regelung im Anschlussvertrag vorbehalten. Art. 3.3 Stichtag der Teilliquidation Als Stichtag der Teilliquidation bei einer erheblichen Verminderung des Versichertenbestandes gilt der 31. Dezember, welcher der Mehrheit der Austrittsdaten der - infolge des Ereignisses, welches zur Teilliquidation geführt hat - austretenden aktiven Versicherten am nächsten liegt. Als Stichtag der Teilliquidation bei einer Auflösung eines Anschlussvertrages gilt das Vertragsende. Art. 3.4 Betragsmässige Ermittlung der freien Mittel / des Fehlbetrages (Unterdeckung), der Wertschwankungsreserven und der technischen Rückstellungen Die betragsmässige Ermittlung der freien Mittel oder eines allfälligen Fehlbetrages, der Wertschwankungsreserven und der technischen Rückstellungen erfolgt auf den Grundlagen der jährlich per 31. Dezember nach Swiss GAAP FER 26 erstellten und von der Revisionsstelle geprüften kaufmännischen Bilanz und der jeweils auf den gleichen Zeitpunkt errichteten versicherungstechnischen Bilanz des Experten für berufliche Vorsorge, aus der die tatsächliche finanzielle Lage der Stiftung hervorgeht. FUTURA Vorsorgestiftung 2

In der Teilliquidationsbilanz können in Abweichung zur ordentlichen Bilanz zusätzliche, begründete Wertberichtigungen und kaufmännische Rückstellungen bspw. für Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuern auf Liegenschaften vorgenommen werden. Für den sicheren Fortbestand der Stiftung kann die Bewertung des Vorsorgekapitals auf vorsichtigeren technischen Grundlagen und einem tieferen technischen Zinssatz erfolgen und es können versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden. Art und Umfang solcher Anpassungen der Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen erfolgen gestützt auf einen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge mit entsprechender begründeter Empfehlung. Verändern sich die massgebenden Aktiven oder Passiven zwischen dem Zeitpunkt der Teilliquidationsbilanz und der Übertragung der Mittel um mehr als 5%, werden die zu übertragenden Mittel entsprechend angepasst. Die Ansprüche auf freie Mittel, technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven werden nicht verzinst Art. 3.5 Anspruch auf freie Mittel des Abgangbestandes / Verteilschlüssel Die freien Mittel werden in Prozenten der Summe der Austrittsleistungen aller aktiven Versicherten, dem Vorsorgekapital aller Rentner und der technischen Rückstellungen (Vorsorgekapital Total ) festgehalten. Der Anteil der austretenden Versicherten und der Rentner an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihr Vorsorgekapital (Vorsorgekapital Abgangsbestand ). Formel: Anspruch auf freie Mittel = freie Mittel Total x Vorsorgekapital Abgangsbestand Vorsorgekapital Total Individueller Anteil an den freien Mitteln = freie Mittel Total x Vorsorgekapital Individuell Vorsorgekapital Total Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie freie Mittel erbracht hat, so sind ihr zusätzlich zu den individuellen Austrittsleistungen auch die anteilmässigen freien Mittel zurückzuerstatten. Art. 3.6 Individuelle oder kollektive Austritte und Anspruch auf freie Mittel, Wertschwankungsreserven und technische Rückstellungen Tritt ein einzelner Anschluss, oder mindestens 30% eines Anschlusses, jedoch mindestens 10 Versicherte oder Rentner als Gruppe in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung über, handelt es sich um einen kollektiven Austritt. In allen anderen Fällen handelt es sich um individuelle Austritte. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller Anspruch auf die anteilmässigen freien Mittel. Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver anteilmässiger Anspruch an den freien Mitteln, versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven. Der Anspruch wird kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Der Anspruch auf anteilmässige versicherungstechnische Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken mit übertragen werden. Der Anspruch auf anteilmässige Wertschwankungsreserven entspricht dem Anteil der austretenden Versicherten und Rentner am gesamten Vorsorgekapital der Versicherten und Rentner. Der kollektive Anspruch auf freie Mittel, technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven wird in dem Masse reduziert, als sich der Abgangsbestand nicht in die im Zeitpunkt des Anschlusses bestehenden anteilmässigen freien Mittel, technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven eingekauft hat. Ein anteilmässiger Anspruch besteht nur im Umfang, in dem der Abgangsbestand zur Bildung der freien Mittel, der technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven beigetragen hat. Ein kollektiver Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde. Art. 3.7 Übertragungsvertrag Bei einem kollektiven Austritt werden in einem Übertragungsvertrag zwischen der Stiftung und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die übertragenen Rechte und Pflichten, Aktiven und Passiven sowie die Art und Umfang der mitgegebenen versicherungstechnischen Risiken und anteilmässigen Rückstellungen vertraglich festgehalten. Die Wertschwankungsreserven werden in Prozenten der Summe aus Vorsorgekapital (Austrittsleistungen der aktiven Versicherten und Vorsorgekapital der Rentner) und technischen Rückstellungen festgehalten. Der Anteil des FUTURA Vorsorgestiftung 3

Abgangsbestandes an den Wertschwankungsreserven entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf dessen Vorsorgekapital. Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie freie Mittel, technische Rückstellungen oder Wertschwankungsreserven übertragen hat, so sind ihr liquide Mittel im Umfang der für diese Versicherten und Rentner übertragenen Mittel aus Teilliquidation zurückzuerstatten. Art. 3.8 Fehlbetrag (Art. 44 BVV 2) Ein versicherungstechnischer Fehlbetrag per Bilanzstichtag der Teilliquidation wird nach Art. 44 BVV 2 ermittelt. Die austretenden aktiven Versicherten werden am Fehlbetrag gemäss Art. 44 BVV 2 gemäss nachstehender Formel beteiligt. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf durch diesen Abzug nicht geschmälert werden. Formel: Individueller Anteil am Fehlbetrag = Individuelle Austrittsleistung > Art. 15 BVG Sämtliche Austrittsleistungen > Art. 15 BVG x gesamter Fehlbetrag Bei einem kollektiven Austritt wird beim austretenden Kollektiv zur Verminderung des Abzugs des Fehlbetrags von der Austrittsleistung ein allfälliger Anspurch auf technische Rückstellungen angerechnet. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, müssen die im Rahmen der Teilliquiation ausgetretenen Personen den zu viel überwiesenen Betrag zurückerstatten. Sofern eine Akontozahlung geleistet wurde und diese tiefer war als die reglementarische Austrittsleistung abzüglich der Beteiligung am versicherungstechnischen Fehlbetrag wird die positive Differenz nachvergütet. Im umgekehrten Fall haben die betroffenen Personen des Abgangsbestandes die negative Differenz der Stiftung zurückzuerstatten. Art. 4 Art. 4.1 Feststellungsbeschluss, Information und Vollzug Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation Die wesentlichen Tatsachen, wie Sachverhalt der Teilliquidation der Stiftung, Höhe der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages und Verteilungsplan werden in Form eines Feststellungsbeschlusses des Stiftungsrates zur Teilliquidation schriftlich festgehalten. Art. 4.2 Information der Versicherten und der Rentner Der Stiftungsrat informiert die betroffenen Vorsorgewerke sowie die betroffenen Personen in geeignter Form über den Feststellungsbeschluss zur Teilliquidation, den Verteilungsplan, die Ansprüche und das weitere Vorgehen. Er weist die aktiven Versicherten und Rentner darauf hin, dass sie die Möglichkeit haben, während 30 Tagen in die massgebenden Unterlagen gemäss Art. 53d Abs. 5 BVG Einsicht zu nehmen. Auf Verlangen können die aktiven Versicherten und Rentner die Teilliquidationsbilanz, kaufmännische Bilanz, den Verteilungsplan und weitere relevante Unterlagen bei der Stiftung einsehen, soweit dem nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Der Stiftungsrat setzt eine Frist von 30 Tagen zur Einsicht in die Unterlagen. Der Stiftungsrat räumt den aktiven Versicherten und Rentnern eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache ein. Die Einsprache hat schriftlich und unter Angabe einer Begründung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist beurteilt der Stiftungsrat den Sachverhalt anhand der eingegangenen Einsprachen und beantwortet diese schriftlich. Dabei weist der Stiftungsrat auf die Möglichkeit hin, dass sein Entscheid zur Einsprache innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Aufsichtsbehörde überprüft werden kann. Sind Einsprachen gutzuheissen, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Verfahrens bzw. des Verteilungsplans. Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist über eingegangene Einsprachen und gegebenenfalls über deren Erledigung. Gehen keine Einsprachen ein oder können diese einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilungsplan unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, wonach innert der 30-tägigen Frist auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind. Kann infolge einer Einsprache keine Einigung zwischen den Einsprechenden und dem Stiftungsrat erzielt werden, überweist der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde die Einsprache mit seiner schriftlichen Stellungnahme und allfälligen weiteren Unterlagen. Die Aufsichtsbehörde überprüft und entscheidet über die Voraussetzungen, das Verfahren, den Verteilungsplan und die Einsprache. Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. FUTURA Vorsorgestiftung 4

Art. 4.3 Prüfung durch die Revisionsstelle Die Revisionsstelle prüft und bestätigt den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung. Art. 5 Erlass und Anpassung des Reglementes Das Reglement wird durch den Stiftungsrat erlassen. Das Reglement kann vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden. Das Reglement und allfällige Anpassungen sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen und allen Destinatären in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Art. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 23. Oktober 2014 erlassen und tritt durch Verfügung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Es ersetzt das Teilliquidationsreglement 2005. Dieses Reglement ist anwendbar auf Teilliquidationen mit Stichtag 31. Dezember 2014 und später. FUTURA Vorsorgestiftung 5