Anmietung der Staufenhalle Plüderhausen

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Transkript:

Anmietung der Staufenhalle Plüderhausen Gemeinde Plüderhausen z.hd. Frau Baumann Tel: 07181-8009-34 Am Marktplatz 11 Fax: 07181-8009-734 73655 Plüderhausen Angaben zum Veranstalter. Veranstalter Verantwortlicher / Antragsteller Telefonnummer Mobilfunknummer oder Festnetz Anschrift.. Straße Nr. PLZ...... Ort Bankverbindung....... BLZ Konto Institut Angaben zur Veranstaltung. Bezeichnung. erwartete Besucherzahl..... Anzahl Personen Veranstaltung am.. Einlass ab... Uhr von. Uhr bis Uhr Aufbau am.. von. Uhr bis Uhr Abbau am... von. Uhr bis Uhr

2 Angaben zum Mietobjekt Staufenhalle Saal (inkl. Foyer) Foyer Gymnastikraum (mit Teeküche) Veranstaltungsart öffentlich privat Gegen Eintritt ja nein Bewirtung ja: nein (nur durch Pächter möglich) ab Uhr Garderobe ja: nein Bühne, Podest, Empore und Technikeinsatz durch Gemeinde durch Veranstalter Bühnennutzung ja: nein eigene Aufbauten ja: nein Fläche... m² Höhe m Umbau vorhandener Aufbauten ja nein Podesterie auf Bühne ja nein Einsatz Scheinwerfer ja: nein durch Gemeinde durch Veranstalter:... Anzahl Einsatz Tontechnik ja: nein durch Gemeinde durch Veranstalter.. Art Rednerpult ja nein Klavier / Flügel ja nein Emporennutzung ja nein Bestuhlung und Tische Bestuhlung (muss durch den ja: nein Veranstalter erfolgen) Reihenbestuhlung oder Tischbestuhlung Tanz ja nein

3 Dekoration Bühnendekoration ja nein Tisch / Saaldekoration ja: nein Art Dekoration schwer entflammbar ja nein Kerzen, offenes Licht, Verbrennungs- ja nein motoren pyrotechnische Gegenstände ja nein (Wunderkerzen / Feuerwerk) Gefährliche Requisiten ja: nein (Normalgas, Stichwaffen) Art Einsatz von Tieren / Flugwerken ja: nein Sicherheitsdienste Art Sanitätsdienst ja nein Eigene Bühnenfachkraft ja: nein Eigener Ordnungsdienst ja: nein sachkundige Aufsicht während der Veranstaltung Mobilfunknummer Hinweis:. Gem. 41 der Versammlungsstättenverordnung wird von der Gemeinde bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren und / oder bei Bühnenbenützung eine Brandsicherheitswache eingeteilt, und zwar i.d.r. mit Beginn der Saalöffnung bis zum Veranstaltungsende (i.d.r. nach Ende des Bühnenbetriebes inklusive der Abbauarbeiten auf der Bühne). Beginn und Ende der Brandwache legt der Wachhabende und nicht der Veranstalter fest. Sonstige Angaben:...

4 Hiermit beantrage ich den vorgenannten Veranstaltungstermin und erkenne die Benutzungs- und Entgeltordnung sowie die besonderen Bestimmungen und die Hinweise für Veranstaltungen (siehe Anlagen) ausdrücklich an. Datum.. Unterschrift des Antragstellers Verteiler:. Antragsteller Hausmeister Staufenhalle Feuerwehr Sanitätsdienst Ordnungsamt Pächter Staufenhalle z. d. Akten

5 Anlage 1: Hinweise für Veranstaltungen in der Staufenhalle. Wir freuen uns, dass Sie für Ihre Veranstaltung die Staufenhalle ausgewählt haben. Wir wünschen Ihrer Veranstaltung einen guten Verlauf und den Gästen einen angenehmen Aufenthalt. Die Staufenhalle befindet sich im Ortszentrum in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden. Die Anwohner haben Verständnis für das gesellschaftliche Leben in der Halle und akzeptieren, dass dies ein erhöhtes Maß an Toleranz erfordert. Sie erwarten von den Veranstaltern aber auch, dass die Spielregeln gegenseitiger Rücksichtnahme eingehalten werden. Wir bitten Sie daher, zur Vermeidung von Reibungspunkten beizutragen und folgende Empfehlungen zu beachten: 1. Während der Veranstaltung sind die Außentüren grundsätzlich geschlossen zu halten, damit vom Geräuschpegel in der Halle möglichst wenig nach außen gelangt. 2. Die Anwohner haben ab 22.00 Uhr Anspruch auf Nachtruhe; daran ändert auch eine Veranstaltungsdauer bis zur genehmigten Sperrstunde (1.00 Uhr unter der Woche und 3.00 Uhr an Wochenenden) oder ggf. genehmigten Sperrzeitverkürzung nichts! Ab 22.00 Uhr ist deshalb besonders sorgfältig darauf zu achten, dass keine Außentüre der Halle offen steht. 3. Falls es unbedingt notwendig wird, die Halle kurzzeitig zu lüften (z.b. wegen Wärmeentwicklung im Sommer), muss unabhängig von der Uhrzeit der Geräuschpegel im Saal auf jeden Fall reduziert werden. 4. Die für die Hallenbetreuung zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde sind angehalten, nicht vertretbare Geräuschentwicklungen zu unterbinden und dem Veranstalter entsprechende Anweisungen zu erteilen. 5. Der Staufenhalle ist eine Tiefgarage mit ca. 40 gebührenfreien PKW- Stellplätzen zugeordnet. Diese Parkmöglichkeit sollte von den Besuchern auch genutzt werden, bevor oberirdische Plätze belegt werden. Private Grundstückszufahrten dürfen nicht zugeparkt werden. 6. Falls sich Besucher während der Veranstaltung zeitweise außerhalb der Halle bewegen, sollte darauf geachtet werden, dass sich hieraus keine besondere Lärmentwicklung ergibt. 7. Nach Ende der Veranstaltung soll das Hallengelände einschließlich Parkplätze zügig verlassen werden. 8. Ein Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen sind zu beantragen beim Ordnungsamt der Gemeinde Plüderhausen, Herr Kropf, Tel: (0 71 81) 80 09 33.

6 Anlage 2: Besondere Bestimmungen. Öffentliche Veranstaltungen enden unter der Woche grundsätzlich um 1.00 Uhr und an Wochenenden um 3.00 Uhr. Eine Verkürzung der Sperrzeit ist ggf. direkt durch den Veranstalter rechtzeitig beim Ordnungsamt im Rathaus, Zimmer 14, Herrn Kropf, Tel: (0 71 81) 80 09 33, zu beantragen. Die Halle muss zur Sperrstunde verlassen sein. Programmpunkte (z.b. Musikdarbietungen von Kapellen) sind deshalb mindestens 1 Stunde vorher zu beenden. Der Auf- und Abbau hat grundsätzlich am Tag der Veranstaltung zu erfolgen und ist mit dem Hausmeister, Herrn Ucar, Handy-Nr. 0170-56 27 56 2, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung abzusprechen. Ein Rücktritt von einer verbindlich angemeldeten Veranstaltung ist nur bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn möglich. Bei späterem Rücktritt ist ein Ausfallentgelt in Höhe von 50 v.h. des Hauptentgelts zu bezahlen. Zufahrten zur Staufenhalle sind für Rettungsfahrzeuge frei zu halten. Deshalb dürfen in den Zufahrtsbereichen (dazu zählt auch der Außenbereich hinter der Bühne) keine Fahrzeuge abgestellt werden. Poller dürfen nur für die notwendige Be- und Entladezeit entfernt werden und sind danach wieder umgehend anzubringen. Bei Faschingsveranstaltungen und Veranstaltungen mit offenem Feuer, Kerzen oder Verbrennungsmotoren ist grundsätzlich eine Feuerwache erforderlich. Bei Bühnenbenutzung wird im Einzelfall entschieden, ob eine Feuerwache eingeteilt wird. Deren Kosten werden dann zusätzlich zum Hallennutzungsentgelt erhoben. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Veranstalter haftet für alle entstandenen Schäden und Verluste an Einrichtung und Inventar. Die Gemeinde wird von Haftungsansprüchen befreit. Für die Benutzung gelten die Bestimmungen der Hallenordnung.

7 Gemeindeverwaltung Plüderhausen. Merkblatt zur Nutzung der Staufenhalle - für den Veranstalter - (Anlage zur Genehmigung, nur mit Unterschrift des Veranstalters gültig!) Grundlage hierfür ist die Versammlungsstättenverordnung. 1. Brandsicherheitswachdienst Bei Anordnung eines Brandsicherheitswachdienstes durch die Gemeinde, ist dieser eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, spätestens mit der Saalöffnung, anwesend. Das Ende des Brandsicherheitswachdienstes ist eine halbe Stunde nach Veranstaltungsende und wird vom Brandsicherheitswachdienst und nicht vom Veranstalter festgelegt. 2. Platz Brandsicherheitswachdienst Der Platz des Brandsicherheitswachdienstes befindet sich auf der Bühne. Hiervon werden in regelmäßigen Abständen Kontrollgänge im gesamten Gebäude durchgeführt. Der gekennzeichnete Platz auf der Bühne mit zwei Stühlen und einem Tisch ist jederzeit freizuhalten und dient nicht als Sitz- bzw. Ablagefläche des Veranstalters. 3. Bestuhlung Bei der Bestuhlung des Saals müssen die ausgehängten Bestuhlungspläne eingehalten werden. Abweichungen müssen vor Veranstaltungsbeginn mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt werden und dem Brandsicherheitswachdienst mit der Beauftragung mitgeteilt werden. 4. Notausgänge Alle gekennzeichneten Notausgänge im Gebäude müssen während der gesamten Veranstaltung frei zugänglich sein und dürfen nicht durch Stühle, Tische, Dekoration oder andere Gegenstände zugestellt sein. 5. Feuerlöscheinrichtungen Die im Gebäude angebrachten Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydrant, Kübelspritze) müssen während der gesamten Veranstaltung frei zugänglich sein und dürfen nicht durch Stühle, Tische oder sonstiges Material zugestellt sein. 6. Zufahrten für Rettungsfahrzeuge Im Außenbereich der Halle müssen die Zufahrten für Rettungsfahrzeuge während der Veranstaltung freigehalten werden. Im Bereich des rückwärtigen Bühneneingangs dürfen Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen bei Auf- und Abbau abgestellt werden.

8 Gemeindeverwaltung Plüderhausen. 7. Offenes Feuer / Rauchen Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot! Die Verwaltung von offenem Licht/ Feuer, Verbrennungsmotoren oder pyrotechnischen Gegenständen (Wunderkerzen, Feuerwerk) ist verboten. Eine Verwendung von Kerzen ist bereits bei der Anmietung der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Nachträglich gestellte Anträge zu Beginn oder während der Veranstaltung können nicht genehmigt werden. Unabhängig davon ist dem Brandsicherheitswachdienst die Verwendung oben genannter Mittel vom Veranstalter mitzuteilen. 8. Feuerschutzvorhang Vor Beginn der Veranstaltung wird vom Brandsicherheitswachdienst die Funktionsfähigkeit des Feuerschutzvorhangs überprüft (einmal komplett geschlossen). Der Bereich des Feuerschutzvorhangs ist während der gesamten Veranstaltung von jeglichen Gegenständen freizuhalten! Der Veranstalter verpflichtet sich die Punkte 1-8 vor und während der Veranstaltung zu befolgen und bei Nichteinhaltung den Anweisungen des Brandsicherheitswachdienstes Folge zu leisten. Ort/ Datum der Veranstaltung. des Veranstalters Unterschrift des Veranstalters. Mehrfertigung an: - Veranstalter - Feuerwehr