BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 28. Juli 2006 Teil II 281. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs- Ausbildungsverordnung GuK-BAV 281. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung GuK- BAV) Auf Grund des 3 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1 Zielgruppe 2 Bewilligung des Ausbildungsmoduls 3 Ausbildungsdauer 4 Theoretische Ausbildung 5 Praktische Ausbildung 6 Leitung des Ausbildungsmoduls 7 Lehrkräfte 8 Teilnahmeverpflichtung 9 Beurteilung der praktischen Ausbildung 10 Beurteilung der theoretischen Ausbildung Abschlussprüfung 11 Anrechnung von Prüfungen und Praktika 12 Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls 13 Zeugnis Anlage 1 Anlage 2 Theoretische Ausbildung Zeugnis Zielgruppe 1. (1) Für 1. Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung, 2. Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und 3. Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, ist ein Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung einzurichten. (2) Zu einem Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung dürfen nur 1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder 2. Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen, durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden. Bewilligung des Ausbildungsmoduls 2. Das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. Juli 2006 - Nr. 281 2 von 4 (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen, 2. die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und 3. die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß 5 Abs. 1, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind. (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. (4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer 3. Das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst 1. 100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon a) 80 UE im Unterrichtsfach Gesundheits- und Krankenpflege und b) 20 UE im Unterrichtsfach Einführung in die Arzneimittellehre, sowie 2. 40 Stunden praktische Ausbildung. Theoretische Ausbildung 4. (1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens AEDL) 1. Sich pflegen 2. Essen und Trinken 3. Ausscheiden 4. Sich kleiden 5. Sich bewegen mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten. (2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach Einführung in die Arzneimittellehre beinhaltet 1. die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie 2. die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten. Praktische Ausbildung 5. (1) Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege zu absolvieren. (2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. (3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt, 1. unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und 2. die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/Ärztin und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. Juli 2006 - Nr. 281 3 von 4 Leitung des Ausbildungsmoduls 6. Das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen. Lehrkräfte 7. (1) Für das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen. (2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden. Teilnahmeverpflichtung 8. (1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen. (2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen. Beurteilung der praktischen Ausbildung 9. (1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. (2) Eine mit nicht bestanden beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden. Beurteilung der theoretischen Ausbildung Abschlussprüfung 10. (1) Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern 1. Gesundheits- und Krankenpflege und 2. Einführung in die Arzneimittellehre zu absolvieren ist. (2) Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung. (3) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches Gesundheits- und Krankenpflege auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach Gesundheits- und Krankenpflege auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches Einführung in die Arzneimittellehre abzunehmen. (4) Die Abschlussprüfung ist mit mit Erfolg bestanden oder mit nicht bestanden zu beurteilen. Anrechnung von Prüfungen und Praktika 11. (1) Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung. (2) Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben. (3) Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.

BGBl. II - Ausgegeben am 28. Juli 2006 - Nr. 281 4 von 4 Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls 12. (1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls Unterstützung bei der Basisversorgung sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung. (2) Wenn 1. die praktische Ausbildung mit nicht bestanden beurteilt, 2. die Abschlussprüfung mit nicht bestanden beurteilt oder 3. mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen. (3) Das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden. Zeugnis 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul Unterstützung bei der Basisversorgung positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen. (2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen. (3) Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Rauch-Kallat