Eigenkapitalrichtlinien unter Berücksichtigung der Solvabilitätsverordnung und der MaRisk

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Transkript:

Eigenkapitalrichtlinien unter Berücksichtigung der Solvabilitätsverordnung und der MaRisk www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 1

Eigenkapitalrichtlinien unter Berücksichtigung der Solvabilitätsverordnung und der MaRisk 1.Einleitung 2.Eigenkapitalbegriffe a.regelungen im KWG b.solvabilitätsverordnung c.angemessenheit der Eigenmittel d.gesamtkennziffer 3.Hinweise zu den Risikoansätzen a.risikoansatz für Adressrisiken b.risikoansatz für operationelle Risiken c.risikoansatz für Marktpreisrisiken 4.Offenlegung 5.Ökonomisches Eigenkapital 6.Struktur der SolvV 7.Fazit 8.Hinweise 1. Einleitung Ein Risiko kann als die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines negativen Ereignisses dargestellt werden. Demgegenüber steht der Begriff der Sicherheit, der Risiken aus dem Weg gehen will. Bei dieser Betrachtungsweise wird versucht ein erwartetes Risiko oder ein unerwartetes Risiko statistisch zu prognostizieren. Ein entsprechend hohes Eigenkapital bietet dann die Sicherheit auftretende Verluste aufzufangen. Es stellt sich dabei für Banken die Frage welche Eigenkapitalbestandteile für die Verlustdeckung herangezogen werden können. Das Eingehen von Risiken muss daher durch entsprechendes Eigenkapital unterlegt werden. Hiervon sind mindestens die wesentlichen Risiken entsprechend der MaRisk betroffen. Zur Abdeckung der Risiken muss somit eine entsprechende Deckungsmasse vorhanden sein. Diese ist so einzusetzen, dass das jeweilige Institut in seiner Handlungsfähigkeit und Existenz nicht beeinträchtigt wird. Es stellt sich die Frage ob neben dem Kern- oder Ergänzungskapital auch andere eigenkapitalnahe Werte zur Verfügung stehen. In welchem Umfang können stillen Reserven zur Verlustdeckung verwendet werden? Diese Unterlage soll einen Überblick zu diesem Thema geben. www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 2

Auf die einzelnen EK- Begriffe und deren Verzahnung unter betriebswirtschaftlichen und aufsichtsrechtlichen Gegebenheiten soll dieser Artikel Hinweise geben. 2.Eigenkapitalbegriffe Im Rahmen der Berechnung des Risikodeckungspotentials können für das Eigenkapital unterschiedliche Eigenkapitalbegriffe herangezogen werden. Es wird zwischen dem regulatorischem, dem bilanziellen und ökonomischen Eigenkapitalbegriff unterschieden. Beim letzterem Kapitalbegriff wird auch vom ökonomischen Eigenkapital gesprochen. a) Regelungen im KWG Das KWG wird mit Wirkung vom 01.11.2007 erneut geändert. Eine größere Änderung ergab sich bereits zum 01.01.2007. Die Eigenmittel werden weiterhin im 10 KWG definiert. Bestandteile sind das Kernkapital, das Ergänzungskapital und die Drittrangmittel. Ziel dieser Vorschrift ist es angemessene Eigenmittel zur Erfüllung aller Verpflichtungen bei Banken vorzuhalten. Eigenmittel sind hierbei das haftendende EK + Drittrangmittel Haftendes EK sind das Kernkapital + Ergänzungskapital bestimmter Abzugsposten. Kernkapital = a)+ eingezahltes Geschäftsguthaben oder Stammkapital b)+ Rücklagen c)+ Sonderposten für allgemeine Bankrisiken ( 340 g HGB) 1 d)+ Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter e)+ Nachgewiesene Zwischengewinne f)./. Abzugposten Ergänzungskapital = a)+ Vorsorgereserven nach 340f HGB 2 b)+ Vorzugsaktien c)+ Rücklagen nach 6b EstG d)+ Genussrechtskapital e)+ Neubewertungsreserven = Ergänzungskapital 1. Klasse f)+ längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten g)+ Haftsummenzuschlag bei Genossenschaften = Ergänzungskapital 2. Klasse = Ergänzungskapital 1 Bei den 340g HGB handelt es sich um die Passivposition Fonds für allgemeine Bankrisiken. Die Bildung ist in unbegrenzter Höhe möglich. 2 Bildung i.h. von max. 4% nach bestimmten Berechnungsrundsätzen www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 3

Das Ergänzungskapital darf nicht höher als das Kernkapital sein. Weiterhin darf das Ergänzungskapital 2. Klasse nur bis zu 50% des Kernkapitals ausmachen. b)solvabilitätsverordnung Der bisherige Grundsatz I wird durch die Solvabilitätsverordnung (SolvV) abgelöst. Von dieser Verordnung sind auch die Offenlegungsvorschriften betroffen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Nutzung bestimmter Verfahren zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen ist. 3 Die Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding Gruppen (SolvV) stellt die Konkretisierung der Anforderungen der 10ff KWG dar. Die SolvV trat am 01.01.2007 in Kraft. Aufgrund von Übergangsvorschriften ist eine endgültige Anwendung ab 01.01.2008 geboten. Die Vorschrift löst den bisherigen Grundsatz I ab. Nach dieser Vorschrift müssen die Institute ihre Adressrisiken, operationellen Risiken und ihre Markpreisrisiken 4 quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen. Bei der Unterlegung der Adress- und der operationellen Risiken darf Kern- und Ergänzungskapital verwendet werden. Bei Marktpreisrisiken können weiterhin die Drittrangmittel eingesetzt werden. Die SolvV konkretisiert die Säulen I und III aus Basel II. Der 319 der SolvV und der 26a KWG beziehen sich dabei auf die Offenlegungspflichten. Gemäß 2 SolvV müssen täglich zum Geschäftsabschluss die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko beachtet werden. Gemäß Begründung liefert die Gesamtkennziffer ein komprimiertes und anschauliches Maß für die Eigenmittelausstattung des Instituts. 5 Eigenkapitalanforderungen= Der Gesamtanrechnungsbetrag für die Adressrisiken + Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko muss kleiner/gleich dem modifiziertem EK. Eigenmittelanforderungen= Anrechnungsbetrag der Marktrisiken muss < dem modifizierten EK EK Anforderungen Adressrisiken und operationelle Risiken + verfügbarer Drittrangmittel sein. Im Rahmen der SolvV wird vom modifiziert verfügbarem Eigenkapital gesprochen. Diese Begriffsbestimmung ist neu. 3 s. auch Begründung zur Verordnung über die angemessene Solvabilitätsverordnung Seite 1 Einführung 4 siehe auch wesentliche Risiken nach den MaRisk AT 2.2 5 s. auch Begründung zur Verordnung über die angemessene Solvabilitätsverordnung Seite 3 zu 2 Abs.6 www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 4

Kernkapital + Ergänzungskapital Abzugspositionen = Haftendes EK + Wertberichtigungsüberschuss für IRBA Positionen Großkreditüberschreitungen Qualifizierte Beteiligungen Organkredite Positionen nach 10 Abs.6a KWG = Modifiziert verfügbares Eigenkapital + genutzte verfügbare Drittrangmittel = Anrechenbare Eigenmittel für Zwecke der SolvV nach 10 KWG c) Angemessenheit der Eigenmittel Dabei gilt: Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken + der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken < dem modifiziert verfügbaren EK Der Anrechnungsbetrag für Markpreisrisiken muss < dem modifiziert verfügbaren EK zuzüglich der anrechenbaren Drittrangmittel dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken + der Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken sein. d) Gesamtkennziffer dem modifiziert verfügbaren EK zuzüglich der anrechenbaren Drittrangmittel 12,5 x ( Adressrisiken + Markpreisrisikopositionen + operationelle Risiken) Die Gesamtkennziffer ist quartalsmäßig (15. des Folgemonats z.b. 15.4) zu melden. 3.Hinweise zu den Risikoansätzen 6 a) Risikoansätze für Adressrisiken Für die Risikoansätze steht der KSA -Kreditrisiko-Standardansatz-,der auf interne Ratings basierende IRB Basisansatz und der fortgeschrittene IRBA zur Verfügung. KSA-Ansatz Im Rahmen des Kreditrisikostandardansatzes werden die Risikopositionen aufsichtsrechtlich vorgegebenen Forderungsklassen zugeordnet. Unter Berücksichtigung externer Ratings wurden hier Bonitätsklassen zusammengestellt. Externe Ratings müssen von zugelassenen aufsichtsrechtlich anerkannten- Ratingagenturen stammen. Die Risikogewichte gehen von 0% bis 1250%. Für ungerätete Positionen bleibt die feste Zuordnung eines Risikogewichtes. 6 ein kurzer allgemeiner Überblick wird an dieser Stelle gegeben www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 5

Gemäß 25 SolvV 7 ist jede KSA-Position einer der nachstehenden Klassen zuzuordnen: 1. Zentralregierungen 2. Regionalregierungen und öffentliche Gebietskörperschaften 3. sonstige öffentliche Stellen 4. Multilaterale Entwicklungsbanken 5. Internationale Organisationen 6. Institute 7. von Kreditinstituten emittieren gedeckte Schuldverschreibungen 8. Unternehmen 9. Mengengeschäft 10. durch Immobilien gesicherte Positionen 11. Investmentanteile 12. Beteiligungen 13. Verbriefungen 14. sonstige Positionen 15. überfällige Positionen In den 26 bis 40 SolvV werden die KSA-Risikogewichte näher erläutert. Das KSA- Risikogewicht bei einem Unternehmenskredit kann zwischen 20% bis 150 % liegen. Unter Berücksichtigung des Konversionsfaktors wird das Risikopotential berechnet. IRBA Ansätze Diese basieren auf institutseigenen Ratingverfahren. Hierbei besteht ein Basis- und ein fortgeschrittener Ansatz. Verbriefungen Bei Verbriefungen müssen risikogewichtete Positionswerte für Verbriefungsoptionen ermittelt werden. Bei der Bestimmung des Risikogewichtes wird zwischen KSA- und IRBA -Verbriefungstransaktionen unterschieden. Besonderheiten ergeben sich im Rahmen von Kreditrisikominderungstechniken sowie bei Aufrechnungsvereinbarungen. b)risikoansätze für operationelle Risiken Hier stehen drei Ansätze zur Verfügung 8 Es handelt sich um den Basisindikatoransatz, dem Standardansatz und fortgeschrittenen Messansätzen c) Risikoansätze für Marktpreisrisiken Hier wird im Rahmen der Eigenmittelunterlegung nach den Marktpreisrisikokategorien unterschieden. Institute mit geringem Volumen des Handelsbuches (Nichthandelsbuchinstitute) werden durch Bagatellgrenzen von den umfassenden Regelungen ausgenommen. Marktpreisrisikokategorien: 7 siehe hierzu auch die Begründung zur Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) von Instituten-Solvabilitätsverordnung unter www.bundesbank.de 8 Über die operationellen Risiken wird in einem gesonderten Papier berichtet www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 6

- Fremdwährungsrisiken - Rohwarenpreisrisiken - Zinsrisiken - Aktienpreisrisiken - andere Marktrisiken Nichthandels- sowie Handelsbuchinstitute müssen die Marktpreisrisiken aus Währungen und Rohwaren mit Eigenmitteln unterlegen. Handelsbuchinstitute haben darüber hinaus ihre Aktien und Zinsrisiken mit Eigenmittel zu unterlegen. Zur Berechnung können von der Aufsicht vorgegebene Standardansätze oder institutseigene Modelle angesetzt werden. Letztere erst nach Prüfung und Zulassung durch die Aufsicht. 4. Offenlegung Ausgehend vom 319 SolvV und dem neuen 26a KWG müssen Institute zukünftig regelmäßig Informationen zum Eigenkapital, zur Angemessenheit der Eigenmittelausstattung und zu den eingegangenen Risiken und Risikomanagementverfahren informieren. 5. Ökonomisches Eigenkapital Eingangsüberlegung Im Rahmen der barwertigen Steuerung ist auch der Begriff des ökonomischen EK wichtig. Aufsichtsrechtlich werden in den MaRisk die wesentlichen Risiken beschrieben. Darüber hinaus sind aber weitere Risiken möglich. Risikoorientierte Ergebnisgrößen, wie der RORAC sind weitere Betrachtungsgrößen. Die Ertrags- und Risikobetrachtung z.b. des Zinsbuches für das Kundengeschäft muss m.e. stärker in den Focus der Überlegungen kommen. Kreditrisikobericht und Marktpreisrisikobericht könnten hier zukünftig stärker zusammenwachsen. Zusammensetzung Hier kommen verschiedene neue Eigenkapitalinstrumente in Betracht, um auf diese Weise zu weiterem EK zu gelangen. Diese werden auf 15% des Kernkapital begrenzt. 9 Aus der Betrachtung einer Genossenschaftsbank kommt hier den stillen Reserven eine Bedeutung zu. Desto volatiler desto vorsichtiger sollte hier aber ein Ansatz erfolgen. Gesamtbanksteuerung Wie eingangs erwähnt sind die jeweiligen Eigenkapitalbegriffe für die Berechnung der Risikotragfähigkeit von Bedeutung. Innerhalb der MaRisk wird unter AT 4.1 ausgeführt: 1...Auf der Grundlage des Gesamtrisikoprofils ist sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken 10 des Kreditinstitutes durch das Risikodeckungspotential, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen, laufend abgedeckt sind und damit die Risikotragfähigkeit ergeben... 9 siehe Sydney Agreement, Basel II aus 1998. Über innovative Kapitalinstrumente können Informationen auf der Seite der Bundesbank betrachtet werden. 10 Gemäß AT 2.1. Adressenausfallrisiken, incl. Länderrisiken Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 7

3 Wesentliche Risiken, die nicht in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden, sind festzulegen (z.b. Liquiditätsrisiken); ihre Nichtberücksichtigung ist nachvollziehbar zu begründen 11... Das Risikodeckungspotential (RDP) ist dabei das komplett verfügbare Kapital zur Risikoabsicherung. Die Risikodeckungsmasse ist die Teilmenge aus den RDP zur Risikoabsicherung. Dieses Gesamtbankrisiko muss- aus prüferischer Sicht - konsistent zur Strategie der Bank stehen. Wenn im Rahmen der Limitierung vorgenannter Risiken nur das bilanzielle EK zur Verfügung steht ist eine Existenzgefährdung bei großzügiger Risikoneigung schneller erreicht, als wenn weitere Kapitalien (stille Reserven, Gewinn oberhalb des Mindestgewinnbedarfes) eingesetzt werden. Beispiel: Wenn der Mindestgewinnbedarf einer Bank 10Mio ist (1% vor Bewertung) und über mehrere Jahre hinweg aber 12Mio erwirtschaftet werden baut sich pro Jahr ein Puffer von 2 Mio auf, der bei Verlusten dann erst herangezogen werden kann. In welchem Topf (z.b. 340f HGB) der Betrag nun tatsächlich ist, ist dabei nebensächlich. Der Ausfall führt in der Limitbetrachtung aber nicht zu Problemen. Daraus ergibt sich, dass bei den Limitierungen nicht nur vom bilanziellen Eigenkapital, sondern auch vom ökonomischen EK auszugehen ist. Bei der Ermittlung möglicher Risiken ist die barwertige Betrachtung unumgänglich. Zinsänderungsrisiken können hier so über die Totalperiode betrachtet werden. Eine G+V Betrachtung liefert hier nur unzureichende Ergebnisse. 11 eine schriftliche Dokumentation ist zwingend notwendig www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 8

6. Struktur der SolvV Die SolvV hat nachfolgende Struktur Teil Kapitel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften ( 1ff) 2 Adressrisiken( 8) 1 Risikopositionen( 9ff) 2 Bemessungsgrundlagen für derivative Adressenausfallrisikopositionen... ( 17ff) 3 Kreditrisiko-Standardansatz( 24ff) 1 KSA Risikogewichte 2 Verwendung von externen Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen 3 KSA -Positionswert 4Anerkennung von Ratingagenturen... 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) ( 55ff) 1 Grundlagen des IRBA 2 Nutzung des IRBA 3 Risikogewichtete IBBA- Positionswerte 4Wertberichtigungsvergleich und erwarteter Verlustbetrag 5 Kreditrisikominimierungstechniken( 154ff) 1 Sicherungsinstrumente 2 Mindestanforderungen an Kreditrisikominimierungstechniken Berechnung der Kreditrisikominderungseffekte 4 Aufrechnungsvereinbarungen 6 Verbriefungen ( 225ff) 1 Anwendungsbereich der Verbriefungsregelungen, Begriffsdefinitionen 2 Anforderungen an Institute,... 3 Nutzung von Bonitätsbeurteilungen.. 4Anrechnung von KSA- Verbriefungstransaktionen 5 Anrechnung von IRBA Verbriefungstransaktionen 6Abzugsbeträge für Verbriefungspositionen Operationelles Risiko 1 Allgemeine Vorschriften( 269) 2 Basisindikatoransatz ( 270ff) 3 Standardansatz ( 272ff) 4 Fortgeschrittene Messansätze ( 278ff) 1 Allgemeine Vorschriften 2 Qualitative Anforderungen 3 Anforderungen an die Bestimmung des Anrechnungsbetrages für das operationelle Risiko www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 9

4 Marktpreisrisikopositionen 1 Währungsgesamtpositionen( 294ff) 2 Rohwarenpositionen ( 296ff) 3 Handelsbuch-Risikopositionen ( 298ff) 4 Optionspositionen ( 308ff) 5 Andere Marktrisikopositionen ( 312) 6 Eigene Risikomodelle ( 313ff) 5 Offenlegung 1 Allgemeine Vorschriften zum Anwendungsbereich, zum Offenlegungsmedium und Offenlegungsintervall ( 319ff) 2 Allgemeine inhaltliche Anforderung der Offenlegung ( 322ff) 3 Qualifizierende Anforderungen bei der Nutzung besonderer Instrumente oder Methoden ( 335ff) 6 Übergangs- und Schlussvorschriften ( 338ff) 7. Fazit Der Eigenkapitalsteuerung kommt im Rahmen der Risikobetrachtungen eine besondere Bedeutung zu. Die Höhe des Risikodeckungspotentials kann in Grenzen gestaltet werden. Die Risikogewichte sind bei der Eigenkapitalunterlegung zu beachten. Im Einzelfall muss der Treasurer und der Kreditspezialist dies bei der Kreditvergabe berücksichtigen. Um hier zeitnah intern gegensteuern zu können ergeben sich Berichtspflichten. Die Aufsicht muss regelmäßig informiert werden und der externe Kunde wird durch die Offenlegungspflichten über die Eigenkapitalstärke der Bank informiert. Denn letztlich ist das Eigenkapital die zentrale Größe für alle Risiko und Chancenüberlegungen. Eine Erkenntnis die schon immer bestand aber durch neue Steuerungsinstrumente weiter ausgebaut wurde. 8. Hinweise Die vorliegende Unterlage soll einen Einblick in das Thema geben. Es erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und spiegelt die Meinung des Verfassers wieder. Quellen: Text der MaRisk und der SolvV Monatsbericht der Bundesbank Januar 2002 Seite 43 Monatsbericht der Bundesbank Dezember 2006 Seite 69ff Begründung zur Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) von Instituten-Solvabilitätsverordnung unter www.bundesbank.de Autor:, MC-Bankrevision, Herrenstein 52, 48317 Drensteinfurt www.mcbankrevision.de www.mc-bankrevision.de Stand11/2007 10