AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Ähnliche Dokumente
^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=

V E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015

Nr.: 26/2014 Düsseldorf, den 29. Oktober 2014

Grundordnung der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom

Verwaltungs- und Benutzungsordnung. für die Sozialforschungsstelle der Universität Dortmund (sfs)

Ordnung des Zentrums für Lehrerbildung (ZLB) der Technischen Universität Chemnitz Vom 21. Mai 2013

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Amtliche Bekanntmachung

Satzung des Zentralinstituts. studium plus. der Universität der Bundeswehr München (SatZIs+) Juli 2011

06/09. Amtliches Mitteilungsblatt. 12. Februar Seite. Satzung zur Organisation und Benutzung der Zentraleinrichtung (ZE) Hochschulrechenzentrum

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

Betriebsordnung. für die Universitätsbibliothek der Universität der Bundeswehr München (BOUB)

Ordnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM

Benutzungsordnung für das. Zentrum für Angewandte Informatik der Universität zu Köln. - Bereich Universitätsweiter Service (ZAIK/RRZK) -

Satzung zur Änderung der Prüfungsordnungen für die Bachelorstudiengänge Betriebswirtschaft, International Business und

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

S A T Z U N G. DES STUDIERENDENWERKS BIELEFELD - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom

Satzung zur Organisation und Nutzung des gemeinsamen Instituts für Medizintechnologie der Universität Heidelberg und der Hochschule Mannheim

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Ritterhude

Satzung. für das. Kinder- und Jugendparlament. der Gemeinde Kürten

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

Gesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz - StudWG)

Ordnung des Betriebswirtschaftlichen Instituts Gummersbach (BIG) der Fakultät für Informatik und Ingenieurwissenschaften der Fachhochschule Köln

AMTLICHE MITTEILUNGEN

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule für Musik und Tanz Köln

Art. 3 Leitung und Gremien des Katholischen Universitäts- und Hochschulzentrums (1) Das KUHZ wird durch den vom Bischof eingesetzten Leiter2 geführt.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

Institutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, Königsbrunn.

Zweite Ordnung zur Änderung der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule Ruhr West

Technische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie

^ãíäáåüé=jáííéáäìåöéå séêâωåçìåöëää~íí OPK=g~ÜêÖ~åÖI=kêK=MOI==MQK=cÉÄêì~ê=OMMO

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER

SATZUNG FÜR DAS JUGENDAMT DES KREISES GROß-GERAU. (Amtsblatt Nr. 35/93, Südhessen-Woche Kreis Groß-Gerau Nr. 20/2001)

öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Geschäftsordnung des Regelermittlungsausschusses

Grundordnung der Fachhochschule Mainz

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Rechtsverbindlich ist ausschließlich der in der jeweils aktuellen Fassung erschienene Text der Amtlichen Mitteilung der Universität zu Köln.

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung für den Behindertenrat der Stadt Fürth vom 24. Mai 2012

Amtliche Bekanntmachung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

Satzung des Norddeutschen Rundfunks

Amtliche Mitteilungen

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master-of- Science -Studiengang Psychologie an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf. vom

Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen. Nr. 8 / 2012

Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das. Department für Geisteswissenschaften. der Universität Ulm

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 07/2014 (12. Juni 2014)

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Betriebssatzung für Eigenbetrieb Stadtforst Goslar vom

I. Allgemeines. 1 Aufgaben und Selbstverständnis

Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim

Amtliche Mitteilungen

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Amtliche Mitteilungen

Letzte berücksichtigte Änderung: 112 und 113 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 125) Hochschulgesetz.

Vom 20. August Artikel I

Vereinbarung zur Nutzung des Instituts für Verbundstudien der Fachhochschulen Nordrhein-W estfalens IfV NRW (Nutzungsvereinbarung

Grundordnung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau vom 5. August 2009

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Beitragsordnung der Studierendenschaft der Hochschule Ruhr West

Satzung für das Informations- und Medienzentrum der Hochschule Heilbronn

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Bekanntrnachungen_

Philosophisch-Theologische Hochschule SVD St. Augustin

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.

Verfassung für die Evangelische Fachhochschule Darmstadt

Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel 1)

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Amtliche Bekanntmachung

Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang im Fach Erziehungswissenschaft

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

1 Zweck, Geltungsbereich

Geschäftsordnung der Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

Transkript:

NR. 1143 18.02.2016 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17.02.2016

Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17. Februar 2016 Aufgrund der 29 Absatz 2, 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) in der Fassung des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16.09.2014 (GV NRW S. 543) in Verbindung mit Art. 32 der Verfassung der Ruhr-Universität Bochum (VerfRUB) vom 16.07.2015 (AB Nr. 1063 vom 21.08.2015), zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 13.11.2015 (AB Nr. 1122 v. 04.12.2015), hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Satzung erlassen: Präambel I. Verwaltungsordnung Die zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES ist entlang der strategischen Ziele der Ruhr- Universität Bochum (RUB) ausgerichtet und verfolgt eine synergetische IT-Strategie. Unter Berücksichtigung von Datenschutz und -sicherheit ermöglicht sie die zentrale Informations- und Kommunikationsversorgung und stellt die zentrale Medientechnik an der RUB bereit. IT.SERVICES strebt dabei Effektivität und Effizienz von IT-Dienstleistungen an. 1 Rechtsstellung IT.SERVICES bildet eine zentrale Betriebseinheit gemäß Artikel 32 VerfRUB. Sie steht als solche unter der Verantwortung des Rektorats der Ruhr-Universität. 2 Aufgaben (1) IT.SERVICES erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informations-, Kommunikationsund Medientechnik zur Unterstützung von Forschung, Lehre, Studium und Administration an der Ruhr-Universität Bochum (RUB). (2) Andere IT-Bereiche der RUB werden durch IT.SERVICES bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt. Ziel ist die gemeinsame Gestaltung einer hochschulweiten Systemlandschaft. Im Falle von Differenzen über zentrale Aufgabenzuständigkeiten entscheidet das Rektorat. (3) Zu den Aufgaben von IT.SERVICES gehören auch Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von IT-Ressourcen an der RUB. Dies umfasst die Beratung und Schulung von Anwendern. (4) IT.SERVICES nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der ihr zugewiesenen personellen, finanziellen und sächlichen Ressourcen wahr. (5) IT.SERVICES kann zum Zweck ihrer Aufgabenerfüllung regional und überregional mit Dritten, insbesondere vergleichbaren Einrichtungen kooperieren. 3 Gremien und Funktionsträger Funktionsträger und Gremien nach dieser Satzung sind a) die Direktorin oder der Direktor bzw. deren oder dessen Stellvertretung (Die Leitung von IT.SERVICES), b) die Nutzervertretung und 1

c) der Nutzerrat. 4 Leitung (1) IT.SERVICES wird von einer hauptamtlichen Direktorin oder einem hauptamtlichen Direktor in eigener Zuständigkeit geleitet. Sie oder er wird durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten. (2) Die Position der hauptamtlichen Direktorin oder des hauptamtlichen Direktors wird durch das Rektorat im Einvernehmen mit dem Nutzerrat ausgeschrieben. Die Ernennung der Direktorin oder des Direktors erfolgt durch das Rektorat. (3) Die Direktorin oder der Direktor ist die oder der unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten von IT.SERVICES und für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Die Aufgabenerfüllung ist durch die Aufbauorganisation sowie den zweckentsprechenden Einsatz des Personals und der Personal- und Sachmittel sicherzustellen. (4) Das Rektorat schließt mit der Direktorin oder dem Direktor Zielvereinbarungen zur strategischen Ausrichtung von IT.SERVICES ab. Sie werden nach Beratung mit dem Nutzerrat vereinbart. (5) Die Leitung von IT.SERVICES berichtet dem Senat, dem Rektorat, dem Nutzerrat und der Nutzervertretung über die Tätigkeit der zentralen Betriebseinheit. 5 Nutzervertretung (1) Die Nutzervertretung artikuliert die Interessen der Nutzer und vermittelt diese über den Nutzerrat. Sie unterbreitet dem Senat einen Vorschlag für die Mitglieder des Nutzerrates. (2) In die Nutzervertretung entsenden a) die einzelnen Fakultäten sowie b) die Gruppen der Studierenden in den einzelnen Fakultätsräten, c) die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten, d) die einzelnen Dezernate der Zentralverwaltung und e) weitere Einrichtungen der Universität nach Beschluss des Nutzerrates je eine Vertreterin bzw. einen Vertreter. Beratende Mitglieder sind je eine Vertreterin oder Vertreter der beiden Personalräte, die oder der Datenschutzbeauftragte und die oder der zentrale IT-Sicherheitsbeauftrage der RUB. Die Entsendung und Abberufung sind dem Nutzerrat und der Leitung von IT.SERVICES bekanntzugeben. Die Leitung von IT.SERVICES nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Nutzervertretung teil; weitere Mitglieder und Angehörige der RUB können zur Beratung hinzugezogen werden. (3) Bei grundlegenden Entscheidungen erhält die Nutzervertretung Gelegenheit, sich zu äußern. Diese Anhörung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Stellungnahme die Willensbildung noch beeinflussen kann. Grundlegend sind solche Entscheidungen, die über das operative Geschäft hinausgehen und von denen alle Nutzerinnen und Nutzer in erheblichem Maße betroffen sein werden. (4) Die Sprecherin bzw. der Sprecher des Nutzerrates beruft mit einer Frist von zwei Wochen die Sitzungen der Nutzervertretung in elektronischer Form ein und leitet die Sitzungen. Das Nähere können Nutzerrat und Nutzervertretung in einer gemeinsamen Geschäftsordnung regeln. Ist eine Sprecherin oder ein Sprecher nicht gewählt, lädt die 2

Leitung von IT.SERVICES zur Sitzung ein, dies gilt insbesondere für die konstituierende Sitzung. 6 Nutzerrat (1) Der Nutzerrat besteht aus vier Mitgliedern und vier Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Zusammensetzung soll die im Senat vertretenen Mitgliedergruppen abbilden. Im Einzelnen sind dies die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und die Gruppe der Studierenden. Die Mitglieder des Nutzerrats und deren Stellvertreter/innen werden auf der Grundlage des Vorschlags der Nutzervertretung durch den Senat für die Dauer von drei Jahren gewählt; die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Mitglieder der entsendenden Gruppe im Senat. (2) Zur Wahrnehmung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer berät der Nutzerrat das Rektorat, den Senat und die Leitung von IT.SERVICES in grundsätzlichen Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationsversorgung sowie der Medientechnik an der RUB. Hierzu kann der Nutzerrat Vorschläge unterbreiten, mit denen sich die Leitung von IT.SERVICES befasst und die in ihre Entscheidungserwägungen einzubeziehen sind. (3) Die Mitglieder des Nutzerrates wählen erstmalig auf ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, der die Sitzungen des Nutzerrates einberuft. Der Nutzerrat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. (4) Die Leitung von IT.SERVICES und ein von der Kanzlerin oder dem Kanzler entsandtes Mitglied aus der Zentralverwaltung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Nutzerrates teil; weitere Mitglieder und Angehörige der RUB können zur Beratung hinzugezogen werden. 7 Die Nutzung von Informations-, Kommunikations- und Mediendiensten (1) Die Informations-, Kommunikations- und Mediendienste von IT.SERVICES können von den Mitgliedern und Angehörigen der RUB in Anspruch genommen werden. Das Dienstleistungsangebot wird in einem Servicekatalog veröffentlicht. (2) Sofern die Belange der RUB nicht beeinträchtigt werden, können Dienste für externe Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung gestellt werden. (3) Alle wesentlichen Fragen der Benutzung von und der Zulassung zu Informations-, Kommunikations- und Mediendiensten von IT.SERVICES werden in einer Benutzungsordnung geregelt, die von IT.SERVICES in Abstimmung mit dem Nutzerrat erstellt und durch den Senat erlassen wird. II. Schlussbestimmungen 8 Änderung Änderungen dieser Satzung beschließt der Senat. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der RUB in Kraft. 3

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 4. Februar 2016. Bochum, den 17. Februar 2016 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. Axel Schölmerich 4