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Transkript:

Amtliche Mitteilungen Datum 24. Juni 2009 Nr. 9/2009 I n h a l t : Satzung der Universität Siegen für das Auswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Vom 22. Juni 2009 Herausgeber: Rektorat der Universität Siegen Redaktion: Dezernat 3, Herrengarten 3, 57068 Siegen, Tel. 0271/740-4813

Satzung der Universität Siegen für das Auswahlverfahren in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen Vom 22. Juni 2009 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), des 3 Abs. 1 Satz 3, des 2 Satz 2 und des 4 Abs. 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz-HZG) vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und der 23 Abs. 3 und Abs. 7, 28 Abs.1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein- Westfalen (Vergabeverordnung NRW-VergabeVO NRW) vom 15.Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2009 hat die Universität Siegen die folgende Satzung erlassen: - 1 -

Inhaltsübersicht: 1 Anwendungsbereich $ 2 Allgemeine Vorschriften zur Antragstellung 3 Vergabe der Studienplätze 4 Auswahlkriterien im Auswahlverfahren 5 Entscheidung über die Auswahlkriterien 6 Anwendbarkeit der Auswahlkriterien 7 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Lehramtsstudiengängen 8 Besondere Bestimmungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen 9 Förderung des Spitzensports 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung - 2 -

1 Anwendungsbereich Diese Satzung regelt das von der Universität durchzuführende Auswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen gem. 3 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz HZG 2008). 2 Allgemeine Vorschriften zur Antragstellung (1) Die Universität bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Universität kann verlangen, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch auszufüllenden Antragsformulars vor Ablauf der jeweiligen Frist elektronisch übermittelt wird und dass das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Universität samt den erforderlichen Unterlagen fristgerecht zugehen muss. Bei der elektronischen Übermittlung trifft die Universität unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragsstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; die Einhaltung von Fristen bleibt hiervon unberührt. (2) Abweichend von 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 VergabeVO NRW gilt in den örtlichen Vergabeverfahren der Universität nur die jeweils zeitlich letzte Ausschlussfrist (15.01. bzw. 15.07. als Bewerbungsschluss, 31.01. bzw. 31.07. als Nachreichfrist). 3 Vergabe der Studienplätze Im Auswahlverfahren der Universität werden die Studienplätze in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen nach den Vorgaben des 23 VergabeVO NRW vom 15.05.2008 in der derzeit gültigen Fassung vergeben. 4 Auswahlkriterien im Auswahlverfahren Die Universität vergibt die Studienplätze im Rahmen des Auswahlverfahrens gem. 3 Absatz 1 Satz 2 HZG 2008 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) nach dem Grad der Qualifikation, soweit die Fachbereiche nicht nach 5 eine andere Regelung treffen. 5 Entscheidung über die Auswahlkriterien (1) Die für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Fachbereiche entscheiden, welche Auswahlkriterien abweichend von 4 für das Auswahlverfahren in den jeweiligen Studiengängen angewendet werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens gem. 3 Absatz 1 Satz 2 HZG 2008 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages ist die Auswahl nach folgenden Kriterien möglich: a) nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote) b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, - 3 -

e) nach dem Ergebnis eines von der Universität durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern (Auswahlgespräch), das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach a) bis e). (2) Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden (mindestens 51 Prozent). (3) Die für ein Studienfach bzw. einen Studiengang anzuwendenden von 4 abweichenden Kriterien werden in den amtlichen Mitteilungen der Universität veröffentlicht. 6 Anwendbarkeit der Auswahlkriterien (1) Sofern ein Fachbereich sich für die Anwendung der Kriterien nach 5 Abs. 1 Buchstaben a) e) entscheidet, bedarf es hierzu zuvor der Festlegung des jeweils anzuwendenden Verfahrens. (2) Bei Durchführung von Auswahlgesprächen sind zuvor insbesondere zu regeln: 1. die Einladungsmodalitäten, 2. die Zusammensetzung der Auswahlkommissionen, 3. die Inhalte des Auswahlgespräches, 4. Dauer, Form und Verfahren des Auswahlgespräches, 5. die maßgeblichen Bewertungskriterien. 7 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu Lehramtsstudiengängen Für Lehramtsstudiengänge an Grund-, Haupt- und Realschulen, Studienschwerpunkt Grundschulen wird im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß 3 Abs. 1 HZG 2008 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages der Grad der Qualifikation mit einer um den Wert 0,5 verbesserten Durchschnittsnote einbezogen, wenn für die zu den Lehramtsstudiengängen gehörenden Studienfächer Kunst oder Musik eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des 49 Abs. 5 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des 41 Abs. 5 und 6 Kunsthochschulgesetz nachgewiesen wird. 8 Besondere Bestimmungen für die Zulassung zu Masterstudiengängen Für die Auswahl und die Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder, sofern eine Satzung für den betreffenden Studiengang dies vorsieht, ein vorläufiges Zeugnis. Entsprechende Regelungen der Fachbereiche zur Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung bleiben unberührt. 9 Förderung des Spitzensports (1) Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C- Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden im örtlichen Auswahl- und Zulassungsverfahren zum ersten Fachsemester vor den Bewerberinnen und Bewerbern nach Artikel 9 Staatsvertrag in Verbindung mit 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 2 VergabeVO NRW ausgewählt. (2) Die Zahl der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 wird auf die Quoten nach Artikel 9 Staatsvertrag in Verbindung mit 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Absatz 2 VergabeVO NRW nicht angerechnet. - 4 -

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C- Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, werden im örtlichen Auswahl- und Zulassungsverfahren für höhere Fachsemester vorrangig vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne des 5 Absatz 2 HZG 2008 in Verbindung mit 26 Absatz 1 VergabeVO NRW zugelassen. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in dem Verkündungsblatt Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 17. Juni 2009 Siegen, den 22. Juni 2009 Der Rektor gez. Ralf Schnell ( Universitätsprofessor Dr. Ralf Schnell ) - 5 -