S A T Z U N G. 1 Schutzzweck

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Transkript:

7 26 S A T Z U N G zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Rabenberg, als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 11.12.1990 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1989 (Nds. GVBl. S. 389) und des 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 236) hat der Rat der Stadt Wolfsburg in seiner Sitzung am 11.12.1990 folgende Satzung beschlossen: 1 Schutzzweck Um das Stadtbild zu beleben und zu gliedern, zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beizutragen, das Kleinklima zu verbessern, einen artenreichen Baumbestand zu erhalten und schädliche Einwirkungen abzuwehren, wird im Stadtteil Rabenberg der bestehende Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung geschützt. 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfaßt das Gebiet des Stadtteils Rabenberg, das in den mitveröffentlichten Übersichtsplan, Maßstab 1 : 5 000, eingetragen ist. 3 Sachlicher Geltungsbereich Der Satzung unterfallen alle Bäume in diesem Gebiet, die in Baumbestandskarten erfaßt und in Baumbestandsplänen eingetragen sind. Die Erfassung in die Baumbestandskarten und die Eintragung in die Baumbestandspläne erfolgte nach den Richtlinien für die Erfassung der unter Schutz zu stellenden Bäume (s. Anlage). Die Baumbestandskarten und Baumbestandspläne sowie die Richtlinien sind Bestandteile der Satzung. Die Baumbestandskarten und Baumbestandspläne werden bei der Stadt Wolfsburg aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. 4

Seite 2 Verbotene Maßnahmen (1) Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. (2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches (Fläche unter der Baumkrone), insbesondere durch a) Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben oder Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, d) das Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen und Behältern, e) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln, f) Anwenden von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Straßenfläche gehört. Die Buchstaben a) und b) gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäumde getroffen ist. (3) Eine Veränderung i. S. des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Übliche fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sollen durchgeführt werden. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung sowie die Pflege und Sicherung von Grünflächen sind erlaubt. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. 6 Anordnung von Maßnahmen Die Stadt kann anordnen, daß der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Schutzzweck dieser Satzung dienst, duldet. Auf Antrag ist es dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu gestatten, selbst für die nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen zu sorgen. 7

Seite 3 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichdendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster, Terrassen und Balkone unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt u. a. dann vor, wenn Fenster so beschattet werden, daß dahinter liegende Wohnräume ganztägig nur mit künstlichem Licht benutzt werden können. Soweit notwendig, sind die Erlaubnisvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Von den Verboten des 4 kann im übrigen auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde (z. B. zu substantiellen Schäden an Gebäuden oder Gebäudeinerichtungen) oder b) das Verbot im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder c) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. 8 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach 6 ist bei der Stadt Wolfsburg unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag sind eine Lageskizze oder Fotos beizufügen, durch die die Bäume, auf die sich der Antrag bezieht, ihr Standort- und Stammdurchmesser ausreichend dargestellt sind. Die Stadt kann die Vorlage eines Lageplanes verlangen, wenn der genaue Standort der Bäume für die Entscheidung von Bedeutung ist.

Seite 4 (2) Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen, die bei der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen notwendig werden. (3) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 9 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume i. S. des 1, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen und dem Bauantrag beizufügen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß 7 Abs. 1 dem Bauantrag beizufügen. (3) Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis ( 8 Abs.3) ergeht gesondert im Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. 10 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfange durch Neupflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht. (3) Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein solcher Ersatzanspruch nicht zu, hat er Maßnahmen der Stadt nach Abs. 1 zu dulden. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. des 6 Abs. 2 NGO i. V. m. 64 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 und ohne Ausnahmegenehmigung nach 7 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß 6 nicht Folge leistet,

Seite 5 c) Nebenbestimmungen einer Ausnahmegenehmigung nach 7 nicht erfüllt, d) entgegen 9 Abs. 1 und 4 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder e) eine Unterrichtung der Stadt nach 5 unterläßt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 6 Abs. 2 NGO mit einer Geldbuße bis zu 5 000,00 DM geahndet werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Satzung öffentlich bekanntgemacht am 02.01.1991 Satzung in Kraft seit dem 03.01.1991

Anlage A n l a g e zu 3 der Satzung zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Rabenberg, als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 11.12.1990 Richtlinien für die Erfassung der unter Schutz zu stellenden Bäume Erfaßt werden a) alle Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von über 30 cm, b) Pappeln, Weiden und Erlen mit einem Stammdurchmesser von über 30 cm nur im Bereich von Gewässern, Gräben und sonstigen Feuchtgebieten sowie besonders große Exemplare bei günstigem Standort in Bezug zum Umfeld, c) Walnuß und Eßkastanien auch unter 30 cm Durchmesser, d) andere Bäume unter 30 cm Durchmesser, wenn es sich um seltene Arten bei günstigem Standort handelt (z. B. Liriodendron = Tulpenbaum; Metasequoia = Urweltmammutbaum, Chinesisches Rotholz; Ginkgo = Fächerblattbaum; Cypressus = Zypresse etc.), e) Nadelgehölze: große Exemplare über 30 cm Durchmesser an exponierter Stelle mit raumprägender Wirkung oder mit typischen Habitus. Der Stammdurchmesser wird in einer Höhe von 1,00 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammdurchmesser unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Durchmesser aller Stämme maßgebend. Ausgenommen sind: a) Naturdenkmale b) Waldflächen und Waldrestflächen c) Obstbäume