Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Dr. L. Schneider, P. Salathe, R. Richner, Gerichtsschreiber D.

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Transkript:

Entscheid vom 14. Februar 2014 (510 13 59) Steuerbefreiung / Verwirklichung des Stiftungszwecks Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter Dr. P. Spitz, Dr. L. Schneider, P. Salathe, R. Richner, Gerichtsschreiber D. Brügger Parteien A., vertreten durch B., Rekurrentin gegen Taxationskommission, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin betreffend Staatssteuer / Steuerbefreiung Seite 1

Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 27. März 2013 ersuchte der Vertreter der A. (Stiftung), dieselbe von der Steuerpflicht zu befreien. Zur Begründung führte er aus, die Stiftung sei bereits von der Erbschaftssteuer befreit worden. Sie bezwecke, die Leistung von Beiträgen an die Finanzierung von Sprachausbildungen von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in C., deren Eltern nicht in der Lage seien, derartige Ausbildungen selber vollständig zu finanzieren. Die Stiftung trage namentlich zur Finanzierung von Sprachaufenthalten im jeweiligen Ursprungsland der Sprache bei. Der Zweck der Stiftung beinhalte keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit. Er sei deshalb als rein ideell zu qualifizieren. Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgten, würden von der Steuer befreit. Der Zweck der Stiftung liege einerseits im Allgemeininteresse und werde auch uneigennützig verfolgt. 2. Mit Entscheid vom 8. Mai 2013 wies die Taxationskommission das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, öffentliche Zwecke verfolge eine Institution, wenn sie Aufgaben erfülle, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehörten. Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne bedeute Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig und auf die Dauer Opfer erbracht würden. Zum Allgemeininteresse gehörten beispielsweise die soziale Wohlfahrt, die Förderung der Menschenrechte, Heimat, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Ein allzu enger Kreis der Begünstigten schliesse ein Allgemeininteresse aus. Ebenso schädlich sei das mehrheitliche Tätigwerden für bestimmte Mitglieder oder der Einsatz zu Selbsthilfezwecken oder gar zu unternehmerischen Zwecken. Die Förderung und Unterstützung beschränke sich vorliegend ausschliesslich auf Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in C. Somit bleibe der Begünstigtenkreis zu eng gefasst, als dass von einer gemeinnützigen, auf eine unbeschränkte Vielzahl von Personen ausgerichteten Tätigkeit und Förderung gesprochen werden könnte. 3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 erhob der Vertreter mit den Begehren, 1. Es sei der Entscheid der Taxationskommission aufzuheben und die Stiftung von der Staats-, Gemeinde-, Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien und festzustellen, dass freiwillige Zuwendungen vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig seien, 2. Unter o/e-kostenfolge, Rekurs. Zur Begründung führte er aus, das Allgemeininteresse sei gegeben, auch wenn sich der Destinatärkreis nur auf die Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde C. beziehe. Die Seite 2

Gemeinde C. sei ein Gemeinwesen mit über 500 Einwohnern. Sämtliche Kinder und Jugendliche dieser Gemeinde könnten in den Genuss von Leistungen der Stiftung kommen. Insofern sei der Kreis der Destinatäre offen. Die Rechtsprechung habe in einem vergleichbaren Fall einen Stiftungszweck bestehend in der Fürsorge für betagte Einwohner einer bestimmten Gemeinde genügen lassen. 4. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2013 beantragte die Taxationskommission die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung hielt sie fest, man habe die Gemeinnützigkeit nur deshalb nicht anerkannt, weil der Begünstigtenkreis gemäss den Statuten derart eingeschränkt sei, dass nicht mehr die Rede von einem Allgemeininteresse sein könne. Die Tätigkeit an sich sei durchaus gemeinnützig. In Anlehnung an die Empfehlungen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Steuerbefreiung juristischer Personen betreffend familienergänzende Kinderbetreuung dürfe die Begünstigung von Kindern nicht statutarisch beschränkt werden auf eine einzelne Gemeinde oder ein einziges Quartier, sondern es müsse eine Ausweitung auf die Kinder der Region erfolgen, wobei den beschränkten finanziellen Mitteln, über welche die Institution verfüge, Rechnung zu tragen sei. Der Stiftungszweck sollte vorliegend deshalb zumindest beispielsweise auf das Oberbaselbiet oder sogar auf die Region Basel ausgeweitet werden. Das aktuell vorhandene Stiftungsvermögen sollte auf jeden Fall ausreichen, um ein grösseres Einzugsgebiet als die Gemeinde C. abdecken zu können. Überdies sei seit der Errichtung der Stiftung mit Handelsregistereintrag per Ende Dezember 2009 noch keinerlei Aktivität der Stiftung nachgewiesen, seien doch keine Vergabungen erfolgt. 5. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte der Vertreter den Jahresbericht 2012 der Stiftung nach und machte geltend, demselben könne entnommen werden, dass es die latente Erbschaftssteuerschuld bislang nicht zugelassen habe, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden und diesbezügliche Tätigkeiten zu entfalten. Die bislang fehlende Tätigkeit zur Verfolgung des Stiftungszweckes könne deshalb nicht als Begründung zur Ablehnung des Rekurses herangezogen werden. Der Stiftungszweck umfasse einen genügend grossen Destinatärkreis. Aufgrund der Höhe des Stiftungsvermögens sei die Avisierung eines grösseren Kreises überhaupt nicht realisierbar. Seite 3

Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weiteres darauf einzutreten. 2. Strittig ist vorliegend, ob die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt. a) Gemäss 16 Abs. 1 lit. d und e StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 sind von der Staats- und Gemeindesteuer juristische Personen befreit, die öffentliche und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen ( 16 Abs. 2 StG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG). b) Die Stiftung ist eine juristische Person im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). Es handelt sich dabei um eine Stiftung, welche durch letztwillige Verfügung vom 27. Februar 2007 des D., mit dem Zweck der Leistung von Beiträgen an die Finanzierung von Sprachausbildungen von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in C., deren Eltern nicht in der Lage sind, derartige Ausbildungen selber vollständig zu finanzieren, wobei die Stiftung namentlich zur Finanzierung von Sprachaufenthalten im jeweiligen Ursprungsland der Sprache beiträgt, errichtet wurde. Mit Datum vom 28. Dezember 2009 wurde die Stiftung ins Handelsregister eingetragen. 3. a) Die Verfolgung von öffentlichen Zwecken setzt voraus, dass sich die juristische Person im Bereich der übergeordneten Interessen des öffentlichen Gemeinwesens betätigt. Es handelt sich dabei um Institutionen, die von Privaten gegründet und geführt oder von der öffentlichen Hand zusammen mit Privaten in privatrechtlicher Form als gemischtwirtschaftliche Unternehmen betrieben werden (vgl. Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Seite 4

I/1, Art. 23 StHG N. 27). Gegenstand der Tätigkeit können grundsätzlich die gleichen Aufgaben sein, die in der Regel vom Gemeinwesen zu bewältigen sind, wie Lieferung von Wasser und Elektrizität, Gasversorgung über ein Leitungsnetz, Führung von Altersheimen und Spitälern usw. Die Steuerbefreiung ist gerechtfertigt für Träger von Aufgaben von der Art, wie sie das Gemeinwesen selber oder von ihm unmittelbar beauftragte Rechtsträger ausüben, also Tätigkeiten, welche die ausführenden juristischen Personen sachlich als Organe des Gemeinwesens erscheinen lassen (vgl. Greter, a.a.o., Art. 23 StHG N 28; vgl. auch zum Ganzen Kreisschreiben [KS] Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994; Hans Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Dissertation Basel 2000, S. 241 ff.; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Dissertation Zürich 1998, S. 199 ff.; Simonek in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 16 N 7 ff.). b) Juristische Personen, die in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, falls eine juristische Person durch einen öffentlich-rechtlichen Akt mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, eine gewisse Aufsicht des Gemeinwesens vorgesehen ist und darüber hinaus die ausschliessliche und unwiderrufliche (dauernde) Widmung des Eigenkapitals für den öffentlichen Zweck in den Statuten stipuliert wird. Das heisst, dass die Eigenmittel der juristischen Person im Falle einer Auflösung der betreffenden juristischen Person stets an die öffentliche Hand oder einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu fallen haben und keine Dividenden (zumindest keine übermässigen) ausgeschüttet werden. Auch in diesem Fall muss die vorgegebene Zwecksetzung konkret und überprüfbar tatsächlich verwirklicht werden. Es genügt nicht, die steuerbefreite, im öffentlichen Zweck liegende Tätigkeit bloss statutarisch zu proklamieren. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist restriktiv auszulegen (vgl. zum Ganzen Greter, a.a.o., Art. 23 StHG N 23 und N 27 ff.; KS Nr. 12 der ESTV, a.a.o., Ziff. II 1 und 4; Hans Wipfli, a.a.o., S. 241 ff.; Reto Kuster, a.a.o., S. 199 ff.; Simonek, a.a.o., 16 N 7 ff.; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, E. 2.2 und 2.3). 4. Bevor auf die Frage, ob die Stiftung eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt, einzugehen ist, ist vorab zu prüfen, ob die Stiftung die vorgegebene Zwecksetzung konkret und überprüfbar tatsächlich verwirklicht hat. Seite 5

a) Die Taxationskommission führt aus, bisher sei noch keinerlei Aktivität nachgewiesen worden. Die Stiftung hält dafür, die latente Erbschaftssteuerschuld habe es bislang nicht zugelassen, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden und diesbezüglich Tätigkeiten zu entfalten. b) Die Stiftung wurde am 27. Februar 2007 durch letztwillige Verfügung des D. errichtet. Derselbe ist am 22. April 2007 verstorben. Mit Datum vom 28. Dezember 2009 wurde die Stiftung ins Handelsregister eingetragen. Am 13. Juni 2012 erfolgte die Teilung des Nachlasses. c) Für den Zeitraum vom 13. Juni bis 31. Dezember 2012 wurde seitens der Stiftung eine erste Jahresrechnung erstellt. Darin wurde unter dem Titel Zuwendungen vermerkt, dass in der Berichtsperiode vom Stiftungsrat keine Gelder an Begünstigte ausgeschüttet worden seien. Unter dem Titel Steuern wurde dargetan, dass gegen die Erbschaftssteuer-Rechnung vom 15. Dezember 2010 eine Einsprache bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft hängig sei. Die in Rechnung gestellte Erbschaftssteuer sei höher als der unter den transitorischen Passiven zurückgestellte Betrag. Im der Jahresrechnung 2012 angehängten Tätigkeitsbericht des Stiftungsrats wurde ergänzend festgehalten, dass leider nach wie vor Unklarheit darüber bestehe, ob die Stiftung die veranlagte Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 345 225.-- zu bezahlen habe. d) Die Situation hat sich gemäss Eingabe des Vertreters vom 10. Februar 2014, wo er auf die bislang fehlende Tätigkeit verweist, bis heute nicht geändert. Mit anderen Worten hat die Stiftung somit auch im Jahr 2013 und im angebrochenen Jahr 2014 keine Gelder an Begünstigte ausgeschüttet. Daraus folgt, dass die Stiftung seit ihrer Errichtung bis heute nicht im Sinne des Stiftungszwecks tätig geworden ist. 5. Zur Begründung der fehlenden tatsächlichen Verwirklichung des Stiftungszwecks verweist die Stiftung auf die latente Erbschaftssteuerschuld. Dies, nachdem sie im Gesuch vom 27. März 2013 noch ausgeführt hatte, die Stiftung sei von der Erbschaftssteuer befreit worden. a) Gemäss 125 Abs. 2 StG stehen dem Steuergericht die gleichen Befugnisse wie den Einschätzungsbehörden zu. Gestützt darauf hat das Steuergericht hinsichtlich des hiervor Seite 6

aufgezeigten Widerspruchs von Amtes wegen bei der Steuerverwaltung Abklärungen vorgenommen, welche folgendes ergeben haben: Mit Erbschaftssteuer-Rechnung vom 15. Dezember 2010 hat die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer der Stiftung eine Erbschaftssteuer in Höhe von Fr. 345 225.-- auferlegt. Dagegen hat die Rekurrentin Einsprache erhoben. Mit Datum vom 17. November 2011 wurde die Stiftung gestützt auf 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980, wonach Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Der Einsprache-Entscheid erfolgte seitens der Steuerverwaltung mittels Zustellung eines Kontoauszuges, welcher, unter dem Titel Kontoauszug Erbschaftssteuer 2007 definitiv einen Saldo von Fr. 0.-- auswies. Das entsprechende Begehren der Rekurrentin, wonach sie von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien sei, ist damit hinfällig. Dass die Stiftung von diesem Entscheid Kenntnis hatte, ergibt sich aus dem Gesuch vom 27. März 2013, wo sie, wie gesehen, darauf hinwies, sie sei von der Erbschaftssteuer befreit. Der Verweis auf die latente Erbschaftssteuerschuld bzw. die Begründung der Stiftung, dass sie deshalb noch nicht im Sinne des Stiftungszweckes habe tätig werden können, kann damit nicht gehört werden. b) Bis heute hat die Rekurrentin keine Gelder an Begünstigte ausgeschüttet und damit den Stiftungszweck nicht verwirklicht. Gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung, wonach die vorgegebene Zwecksetzung konkret und überprüfbar tatsächlich verwirklicht werden muss und es nicht genügt, die steuerbefreite, im öffentliche Zweck liegende Tätigkeit bloss statutarisch zu proklamieren, ist der Stiftung deshalb die Steuerbefreiung zu versagen. c) Aufgrund dieses Ergebnisses könnte an sich offen bleiben, ob die Stiftung eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt und falls dies der Fall wäre, ob der Destinatärkreis genügend weit gefasst ist. Trotzdem ist nachfolgend, für den Fall, dass die Stiftung in Zukunft effektiv Gelder an Begünstigte ausschütten und erneut ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen sollte, beides zu prüfen. 6. Die Stiftung bezweckt, die Leistung von Beiträgen an die Finanzierung von Sprachausbildungen von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in C, deren Eltern nicht in der Lage sind, derartige Ausbildungen selber vollständig zu finanzieren. Sie trägt namentlich zur Finanzierung von Sprachaufenthalten im jeweiligen Ursprungsland der Sprache bei. Dass mit Seite 7

diesem Zweck im Bildungswesen eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung erfüllt wird, ist unbestritten. 7. a) Die Taxationskommission führte aus, die Förderung und Unterstützung beschränke sich ausschliesslich auf Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in C. Somit sei der Begünstigtenkreis zu eng gefasst, als dass von einer gemeinnützigen, auf eine unbeschränkte Vielzahl von Personen ausgerichtete Tätigkeit und Förderung gesprochen werden könne. Die geographische Einschränkung auf ein ganz kleines Gebiet sei schädlich für die Bejahung des Allgemeininteresses. Die Begünstigung dürfe statutarisch nicht auf eine einzelne Gemeinde oder ein einziges Quartier beschränkt werden, sondern es müsse eine Ausweitung auf die Kinder der Region erfolgen, wobei den beschränkten Mitteln, über welche die Institution verfüge, Rechnung getragen werden müsse. Der Stiftungszweck solle deshalb zumindest beispielsweise auf das Oberbaselbiet oder sogar auf die Region Basel ausgeweitet werden, damit wirklich von einer Gemeinnützigkeit ausgegangen werden könne. Das aktuell vorhandene Stiftungsvermögen sollte auf jeden Fall ausreichen, um ein grösseres Einzugsgebiet als die Gemeinde C. abzudecken. Die Rekurrentin hält dafür, die Gemeinde C. sei ein Gemeinwesen mit über 500 Einwohnern. Sämtliche Kinder und Jugendlichen dieser Gemeinde könnten in den Genuss von Leistungen der Stiftung kommen. Insofern sei der Destinatärkreis offen. Aufgrund der Höhe des Stiftungsvermögens sei die Avisierung eines grösseren Kreises überhaupt nicht realisierbar. b) Ein Allgemeininteresse wird regelmässig nur dann angenommen, wenn der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommt, grundsätzlich offen ist. Ein allzu enger Destinatärkreis (z.b. auf den Kreis der Familie, die Mitglieder eines Vereins oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst die Steuerbefreiung aus (vgl. KS Nr. 12 der ESTV, a.a.o., Ziff. 3a). Vorliegend ist der Destinatärkreis im Sinne des zitierten KS grundsätzlich offen, werden doch von der Stiftung nicht der Kreis der Familie, die Mitglieder eines Vereins oder die Angehörigen eines bestimmten Berufes gefördert bzw. unterstützt. c) Mit Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 28. Januar 1983 (publ. in: Der Steuerentscheid [StE] 1984 B 14 Nr. 1) wurde eine Stiftung, deren Zweck in der Fürsorge für betagte Einwohner einer Gemeinde bestand, von den Steuern befreit. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit der statutarischen Umschreibung des Zwecks der Institution und den vorhandenen Mitteln sei selbstverständlich stets eine Beschränkung der Hilfe verbunden, ohne dass deswegen die Steuerbefreiung ausgeschlossen wäre. Massgebend sei, dass unter den gegebenen sachlichen Voraussetzungen jedermann Nutzniesser der Institution sein könne, d.h. Seite 8

dass der Destinatärkreis offen sei. Dies sei ohne Zweifel der Fall, da aufgrund des Stiftungszwecks grundsätzlich jeder betagte Einwohner der Gemeinde von deren Leistungen profitieren könne (vgl. E. 2b). Vorliegend besteht der statutarische Stiftungszweck in der Leistung von Beiträgen an die Finanzierung von Sprachausbildungen von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in C., deren Eltern nicht in der Lage sind, derartige Ausbildungen selber vollständig zu finanzieren, wobei die Stiftung namentlich zur Finanzierung von Sprachaufenthalten im jeweiligen Ursprungsland der Sprache beiträgt. Wie im zitierten Entscheid kann auch vorliegend unter den gegebenen sachlichen Voraussetzungen jedermann Nutzniesser der Stiftung sein, d.h. der Destinatärkreis ist grundsätzlich offen, da aufgrund des Stiftungszwecks grundsätzlich jedes Kind bzw. jeder Jugendliche der Gemeinde C. von deren Leistungen profitieren kann. Auf die Einwohnerzahl der Gemeinde kann es daher entgegen der Ansicht der Taxationskommission nicht ankommen, umso mehr als die Einschränkung des Destinatärkreises vorliegend auch aufgrund des relativ geringen Stiftungsvermögens gerechtfertigt ist. d) Daran können auch die von der Taxationskommission zitierten Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen der SSK nichts ändern, zumal dieselben die Gerichte nicht binden. Letztere weichen indes nicht ohne triftigen Grund davon ab, soweit die Praxishinweise die rechtlichen Vorgaben überzeugend konkretisieren (vgl. BGE Nr. 2C_689/2010 vom 4. April 2011, E. 4.3). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die SSK in Abweichung von der zitierten Praxis eine Einschränkung des Destinatärkreises auf Kinder einer Gemeinde grundsätzlich ausschliesst: Obwohl dieses Kriterium im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird, muss eine Institution, welche eine Steuerbefreiung erlangen will, dazu bereit sein, Kinder aufzunehmen, ohne einen Unterschied bezüglich Rasse, Nationalität, Sprache, Religion, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Unternehmenszugehörigkeit zu treffen. Die Institution muss politisch neutral sein. Die Aufnahme von Kindern darf nicht statutarisch beschränkt werden auf eine Gemeinde oder ein einziges Quartier, sondern es muss eine Ausweitung auf die Kinder der Region erfolgen (vgl. Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen der SSK vom 18. Januar 2008, Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, Ziff. 4E). Das Kriterium der Ausweitung des Destinatärkreises auf die Kinder einer Region vermag indes nicht zu überzeugen. Da unter den gegebenen sachlichen Voraussetzungen nämlich jedermann Nutzniesser der Stiftung sein kann, muss die Einschränkung des Destinatärkreises auf Kinder einer Gemeinde bzw. im vorliegenden Fall Kinder und Jugendliche der Gemeinde C. zulässig sein. Überdies wird das Kriterium der Seite 9

Ausweitung des Destinatärkreises auf die Kinder der Region von der SSK gerade selber wieder eingeschränkt, in dem sie darauf hinweist, dass den beschränkten finanziellen Mitteln und den übrigen Ressourcen, über welche die Institution verfügen kann, Rechnung getragen werden muss (vgl. Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen der SSK, a.a.o., Ziff. 4E). Da die Stiftung, wie gesehen, über ein relativ geringes Vermögen verfügt, ist die Einschränkung des Destinatärkreises auf die Kinder und Jugendlichen der Gemeinde C. auch aus diesem Grund gerechtfertigt. Der Destinatärkreis ist damit vorliegend genügend weit gefasst. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Stiftung einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck verfolgt und der Destinatärkreis genügend weit gefasst ist. Da die Stiftung aber bis heute keine Gelder an Begünstigte ausgeschüttet und damit den Stiftungszweck nicht verwirklicht hat, ist ihr die Steuerbefreiung zu versagen. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- aufzuerlegen ( 130 StG i.v.m. 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]) und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten ( 130 StG i.v.m. 21 Abs. 3 VPO). Seite 10

Demgemäss w i r d e r k a n n t : ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrentin werden gemäss 130 StG i.v.m. 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Mitteilung an den Vertreter, für sich und zhd. der Rekurrentin (2), die Gemeinde E. (1) und die Taxationskommission des Kantons Basel-Landschaft (3). Steuergerichtspräsident: Gerichtsschreiber: C. Baader D. Brügger Seite 11