H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Plüschow Vom 02.03.2010 Auf der Grundlage des 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetze vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S.687, 719) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.02.2010 und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg nachfolgende Hauptsatzung erlassen: 1 Name, Dienstsiegel (1) Die Gemeinde Plüschow führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE PLÜSCHOW LANDKREIS NORDWESTMECKLENBURG. (2) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten, er kann Dritte mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen. 2 Ortsteile Die Gemeinde Plüschow besteht aus den Ortsteilen Plüschow, Naschendorf, Friedrichshagen, Hilgendorf, Meierstorf und Waldeck. 3 Rechte der Einwohner. (1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben und Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. (2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden. (3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. (4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
2 4 Gemeindevertretung (1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter. (2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. (3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen, 2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, 3. Grundstücksgeschäfte, 4. Vergabe von Aufträgen. Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln. (4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens bis zur nächsten Sitzung beantwortet werden. (5) Die Gemeinde Plüschow entsendet gemäß 132 Abs. 2 KV M-V ein weiteres Mitglied in den Amtsausschuss des Amtes Grevesmühlen-Land. Für dieses weitere Mitglied im Amtsausschuss wird durch die Gemeindevertretung ein stellvertretendes weiteres Mitglied des Amtsausschusses gewählt. 5 Ausschüsse (1) Es wird ein Hauptausschuss gebildet. Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister weitere 3 Mitglieder der Gemeindevertretung an. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt. (2) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden durch den Hauptausschuss wahrgenommen. (3) Dem Hauptausschuss können durch die Gemeindevertretung Entscheidungen, die nicht nach 22 Abs. 3 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind, übertragen werden. (4) Gemäß 36 KV M-V wird ein Bauausschuss sowie ein Sozial- und Kulturausschuss gebildet. Der Bauausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, von denen 3 sachkundige Einwohner sein können. Der Kultur- und Sozialausschuss besteht aus 5 Mitgliedern Von denen 2 sachkundige Einwohner sein können. Stellvertretende Mitglieder werden nicht gewählt. (5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
3 6 Bürgermeister/Stellvertreter (1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt. (2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen: 1. bei Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 600 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 300 Euro pro Monat, 2. bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 2000 Euro je Ausgabenfall, 3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000 Euro, 4. bei Übernahme von Bürgschaften, dem Abschluss von Gewährverträgen, der Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro, 5. bei Abschluss von städtebaulichen Verträgen bis zu 6.000 Euro. (3) Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach VOL bis zum Wert von 1.000 Euro und nach VOB bis zum Wert von 25.000 Euro sowie nach der HOAI bis zu einem Wert von 3.000 Euro. (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu unterrichten. (5) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. 39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 300 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 Euro. (6) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde ( 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Der Bürgermeister ist befugt, in den Fällen der 33 und 34 des Baugesetzbuches das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen 1. einer in Betracht kommenden Versagung des gemeindlichen Einvernehmens eines Bauvorhabens mit besonderer gemeindlicher Bedeutung 2. eines Bauvorhabens mit besonderer gemeindlicher Bedeutung 3. von Bauvorhaben, die eine beabsichtigte gemeindliche Bauleitplanung berühren, obliegt es weiterhin der Gemeindevertretung, über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß 36 des Baugesetzbuches zu entscheiden. Der Bürgermeister soll zu den Entscheidungen den Bauausschuss einbeziehen. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über getroffene Maßnahmen.
(7) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung. 7 Entschädigungsordnung Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen (1) - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro. (2) Ausschussvorsitzende erhalten 36 Euro für jede von ihnen geleitete Sitzung. (3) Der Bürgermeister erhält nach der Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro. (4) Die Stellvertreter erhalten im Vertretungsfall anteilig für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 Euro. 4 (5) Sachverständige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro. 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der OSTSEE-ZEITUNG, Ausgabe Grevesmühlener Zeitung, bekanntgegeben. Die Bezugsquelle für die Tageszeitung OSTSEE-ZEITUNG ist die OZ-Lokalzeitungs-Verlag GmbH, Pressehaus Grevesmühlen, August-Bebel-Str. 11, 23936 Grevesmühlen. (2) Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem die Zeitung den Text gemäß Abs. 1 bekannt gemacht hat. (3) Nachrichtlich erfolgt eine Unterrichtung über die Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Stadt Grevesmühlen/Amt Grevesmühlen-Land. (4) Für öffentliche Bekanntmachungen nach 29 Abs. 6 KV M-V (Bekanntmachung der GV-Sitzung) ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend. (5) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. (6) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch schriftliche Einzelinformation an die Haushalte der Gemeinde zu veröffentlichen. Die öffentliche Bekanntmachung nach der im Abs. 1 vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
5 9 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21. März 2005 außer Kraft. Plüschow, den 02.03.2010 Bräunig Der Bürgermeister (Siegel)