Treten Sie keinesfalls als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen auf!!!

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Transkript:

Richtlinie des Schwäbischen Albverein e. V. Neues Reiserecht ab 01.07.2018 Die Umsetzung der neuen EU Pauschalreiserichtlinie führt dazu, dass die bisherigen Regelungen des Reisevertragsrechts grundlegend geändert wurden, mit dem Ziel ein einheitliches Reiserecht in allen EU-Mitgliedsstaaten zu erreichen. 1. Inkrafttreten Das neue Reiserecht tritt zum 01.07.2018 in Kraft und gilt für alle ab dem 01.07.2018 abgeschlossenen Verträge. Ausschlaggebend für die Anwendung des neuen Rechts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Rechtsgrundlage sind die 651a 651y BGB. Für Verträge, die vor dem 01.07.2018 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte Reiserecht. 2. Handlungsempfehlung des Schwäbischer Albverein e.v.: Treten Sie keinesfalls als Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen auf!!! Falls eine Mehrzahl von Reiseleistungen, darunter mindestens eine Übernachtung, angeboten werden sollen, bedienen sie sich eines Reiseunternehmens, das in der Lage ist, Ihnen die Leistungen aus einer Hand anzubieten (z. B. ein Busunternehmen, Reisebüro o. ä.), sodass Sie nur Reisevermittler sind! Die Ortsgruppe sollte nur als REISEVERMITTLER auftreten, d. h. sie organisiert nur die Buchungen einer Reise bei einem Reiseunternehmen, welches selbst als Reiseveranstalter handelt. Es entsteht lediglich ein Geschäftsbesorgungsvertrag ohne als Reiseveranstalter aufzutreten. Der Reisevermittler haftet nicht im Sinne des Reiserechts! Trotzdem kommen noch genug Pflichten im Sinne der Informationspflicht eines Reisevermittlers auf Sie zu. Klären Sie diese Informationspflicht und den Ablauf mit dem Reiseveranstalter direkt. Wichtig!!! Wenn Sie als Reiseveranstalter auftreten und ggf. durch eine Bus Panne das Hotel nicht beziehen können, müssen die Kosten für Hotel etc. von Ihnen als Reiseveranstalter getragen werden. Sie haften für die gesamte Reise. Auch für ggf. entstehende Körperschäden durch einen Unfall oder ähnliches. Verstöße gegen die Vorgaben der aktuellen Gesetze zum Reiserecht werden öffentlich geahndet. Es können ggf. Gerichtskosten und Strafen entstehen. Der GESAMTEREIN empfiehlt daher immer nur als REISEVERMITTLER aufzutreten und wird KEINERLEI entstehende Kosten übernehmen. Alle Kosten trägt der REISEVERANSTALTER (Ortsgruppe, Wanderführer, o. ä.) selber! 1I10

3. Ab wann benötigt man eine Reisepreissicherung (Insolvenzversicherung)? Reiseveranstalter sind gemäß BGB verpflichtet dem Reisenden einen Sicherungsschein zur Reisepreissicherung (Insolvenzversicherung) auszuhändigen. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Versicherungspflicht, welche für alle Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes gilt. Nicht sicherungspflichtig sind Sie wenn: Die Reisen nicht länger als 24 Stunden dauert und keine Übernachtung einschließt und der Preis für die Reise unter 76,70 liegt. Veranstaltende, die erst nach Abschluss der Reise den Reisepreis kassieren sind ebenfalls nicht sicherungspflichtig. Trifft einer der Punkte nicht zu, müssen Sie eine Reisepreissicherung vornehmen! Auch daher empfehlen wir, nicht als Reiseveranstalter aufzutreten, sondern lediglich als Reisevermittler, wie in der Handlungsempfehlung des Schwäbischen Albverein e. V. beschrieben. 4. Abgrenzung Reiseveranstalter/Reisevermittler/Vermittler verbundener Reiseleistungen 4.1 Reiseveranstalter Reiseveranstalter ist jeder Unternehmer, der eine Pauschalreise zusammenstellt, unabhängig davon, ob er sich als Reiseveranstalter bezeichnet oder nicht. Damit kann nicht nur ein klassischer Reiseveranstalter wie TUI Reiseveranstalter sein, sondern auch beispielsweise ein Mietwagenunternehmen, ein Konzertveranstalter, ein Verein oder ein Reisebüro. Beispielsweise eine Ortsgruppe bietet Eine mehrtägige Busfahrt mit geführten Wanderungen im Wanderplan an, so ist sie Reiseveranstalter. 4.2 Reisevermittler Reisevermittler ist ein Unternehmer, der einem Reisenden fremde Reiseleistungen vermittelt. Dabei muss der Leistungserbringer für den Reisenden erkennbar sein. Beispielsweise eine Ortsgruppe ist Reisevermittler für den Busunternehmer Musterbus, dann muss erkennbar sein, dass der Busunternehmer Musterbus Reiseveranstalter ist und nicht die Ortsgruppe. 4.3 Vermittler verbundener Reiseleistungen Es liegt ein Vermittler verbundener Reiseleistungen vor, wenn mit diesem zwei verschiedenartige Reiseleistungen, abgeschlossen werden. 2I10

Wie kann man es vermeiden Reiseveranstalter zu sein? Die Reise nicht selbst veranstalten, sondern durch gewerblichen Reiseveranstalter, Reisebüro oder Busunternehmer organisieren und durchführen lassen. Die Reise nicht mit Pauschalreise, Pauschale, Package, Arrangement oder ähnlichen Begriffen bewerben. Achtung!!! Reisevermittler können in die Rolle des Reiseveranstalters geraten. Dies kann vermieden werden, indem man klar angibt, wer Reiseveranstalter ist und wenn darauf geachtet wird, weder online noch stationär einen "Warenkorb" anzubieten, in dem Leistungen kombiniert werden können. Außerdem müssen alle Einzelleistungen bei der Bestätigung sorgfältig getrennt werden, also eine getrennte Buchung der Einzelleistungen mit getrennten Rechnungen. Einheitliche Rechnung ohne Verwendung der Begriffe Gesamtpreis, Pauschalreise, Pauschale, Package oder Arrangement sind auch möglich. Eine Addition der Einzelpreise ist unschädlich. 5. Pflichten eines Reiseveranstalters/Reisevermittlers/Vermittlers verbundener Reiseleistungen 5.1 Reiseveranstalter 5.1.1 Informationspflichten Die vorvertraglichen Informationspflichten eines Reiseveranstalters werden erheblich erweitert. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, nach 651 d I 1 BGB den Reisenden bereits vor Vertragsschluss umfassend zu informieren. Neben Zeitpunkt und der Art und Weise der vorvertraglichen Unterrichtung auch, dass dem Reisenden ein nach gesetzlichen Vorgaben erstelltes Vorblatt zur Verfügung gestellt wird. Ein Musterformblatt steht zum Download auf unserer Homepage. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch der Reisevermittler tragen die Beweislast für die Erfüllung ihrer Informationspflichten. (Dokumentation!) 3I10

Über folgende Eigenschaften der Reise muss vor Vertragsschluss informiert werden: 1) wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen - Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (neu: exakte Datumsangabe und Anzahl der Übernachtungen) - Reiseroute - Transportmittel (Merkmale und Klasse) - Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise (wenn dies unmöglich ist: ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen) - Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und ggf. touristische Einstufung der Unterkunft) - Mahlzeiten - Besichtigungen, Ausflüge, sonstige, im Reisepreis inbegriffene Leistungen - ggf. die Information, ob die Reiseleistung für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und falls ja, die Gruppengröße - wenn es erforderlich ist: die Sprache, in der die Reiseleistung erbracht wird - Angaben bzgl. Eignung der Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität 2) die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen, 3) den Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss, 4) die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden, 5) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB zugegangen sein muss, 4I10

6) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, 7) den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann, 8) den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod. 5.1.2 weitere Pflichten des Reiseveranstalters Den Reiseveranstalter treffen weitere Pflichten, die hier nicht abschließend aufgeführt werden können. Wichtig sind jedoch insbesondere folgende Pflichten: 1) Dem Reisenden ist bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 2) Zudem sind dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln. 3) Der Veranstalter ist verantwortlich für die Erbringung der Reiseleistungen. Bei Mängeln, Änderungen und Rücktritten hat dieser sämtliche Belange des Reisenden eigenverantwortlich zu regeln. 4) Der Veranstalter hat den Sicherungsscheins an den Reisenden zu übergeben, bevor dieser Zahlungen auf den Reisepreis leistet. 5I10

5.2 Reisevermittler 5.2.1 Informationspflichten Den Reisevermittler von Pauschalreisen treffen dieselben vorvertraglichen Informationspflichten wie den Reiseveranstalter (vgl. unter 3.1.1). Auch muss er dem Reisenden das relevante Formblatt zur Verfügung stellen. ABER!!! Die Erfüllung der Informationspflichten durch einen der beiden Verpflichteten (Reiseveranstalter oder Reisevermittler) wirkt auch zugunsten des jeweils anderen. 5.2.2 weitere Pflichten des Reisevermittlers Der Reisevermittler von Pauschalreisen darf Zahlungen auf den Reisepreis nur entgegennehmen, wenn sichergestellt ist, dass dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Der Vermittler von einzelnen Reiseleistungen, die nicht als verbundenen Reiseleistungen gelten, muss darauf achten, seinen Vermittlerstatus deutlich zu kennzeichnen und die Identität des vermittelten Leistungsträgers (vollständiger Name, Anschrift) bereits in der Bewerbung seiner Angebote kenntlich zu machen. Nimmt der Vermittler Zahlungen entgegen, muss dem Kunden unmissverständlich klar sein, dass dies für den vermittelten Leistungsträger geschieht. Eine Insolvenzabsicherungspflicht trifft ihn nicht. 5.3 Vermittler verbundener Reiseleistungen Den Vermittler verbundener Reiseleistungen treffen zusätzliche Pflichten, die über die allgemeinen Vermittlerpflichten hinausgehen, insbesondere eine Insolvenzabsicherungspflicht, wenn er das Inkasso des Reisepreises betreibt. Darüber hinaus treffen ihn gem. 651w Abs. 2 BGB Informationspflichten, die in der Verwendung unterschiedlicher Formblätter bestehen. Die entsprechenden 4 verschiedenen Muster der Formblätter stehen auf unserer Homepage zum Download (es ist zu unterscheiden, ob der Vermittler ein Beförderer ist oder nicht und ob die Verträge über die verschiedenen verbundenen Reiseleistungen beim selben Kontakt mit der Vertriebsstelle geschlossen wurden oder ob der zweite Vertrag später, aber innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden, geschlossen wurde). Wenn die Pflichten nicht erfüllt sind, haftet der Vermittler verbundener Reiseleistungen wie ein Reiseveranstalter. 6I10

6. Arten von Reiseleistungen Reiseleistungen können z. B. sein: 6.1 Beförderung von Personen 6.2 Beherbergung von Personen unabhängig von der Art der Unterkunft (Hotel, Pension, Ferienwohnung, Wanderheim) 6.3 Vermietung von Autos oder Krafträdern 6.4 Jede weitere touristische Leistung, die nicht unter3.1 3.3 fällt Beispiele: Konzertkarten, Museumsführungen, Stadtführungen, Sportveranstaltungen, geführte Wanderungen, Verleih von Sportausrüstung, Seilbahnkarten, Skipässe und ähnliches. Eine Reiseversicherung stellt keine Reiseleistung dar. 7. Unterscheiden der Reisekategorien/Arten von Reisen Das neue Reiserecht unterscheidet 4 wesentliche Reisekategorien. 4.1 Anbieten/Veranstalten einer eigenen Pauschalreise 4.2 Vermittlung/Anbieten verbundenen Reiseleistungen 4.3 Vermittlung/Angebot von Einzelreiseleistung 4.4 Reisevermittlung fremder Reiseleistungen 7I10

7.1 Pauschalreise Der Reisevertrag wird in Pauschalreisevertrag umbenannt. Unter Pauschalreisen fallen Reisen, die - z. B. in einem Prospekt oder Katalog (z. B. im Wanderplan) im Voraus durch den Reiseveranstalter zusammengestellten Angebote. oder - vom Reisenden bei einem Reiseveranstalter (z. B. einer Ortsgruppe) zusammengestellten Bausteine für ein und dieselbe Reise. Es macht somit keinen Unterschied mehr, ob ein fertiges Angebot zur Verfügung gestellt wird oder ob sich der Reisende online verschiedene Bausteine des Reiseveranstalters zusammenstellt und erst nachträglich die Zustimmung des Reiseveranstalters zu diesem Vertragsabschluss holt. Es handelt sich um eine Pauschalreise wenn mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen in einer Reise angeboten werden, z.b. - Transport und Unterkunft oder - Unterkunft und Fahrzeugvermietung oder - Transport und Fahrzeugvermietung oder - Unterkunft und geführte Wanderung Die Kombination mehrerer Leistungen einer Art z.b. - Vermietung eines Motorrades und eines Wohnmobils oder - Vermittlung einer geführten Wanderung und eines Museumsbesuchs stellt keine Pauschalreise dar. Wichtig! Es ist für die Beurteilung, ob eine Pauschalreise vorliegt, nicht ausschlaggebend, ob der Reiseveranstalter auch den Begriff Pauschalreise verwendet. Wichtig ist nur, dass zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zusammengestellt werden. Aber! Verwendet der Reiseveranstalter Begriffe wie Pauschalreise, Pauschale, Package oder Arrangement, liegt unabhängig von der Zusammensetzung der Reiseleistungen eine Pauschalreise vor.!!! Wird beispielsweise ein Museumsbesuch sowie eine geführte Wanderung ohne Personenbeförderung angeboten, stellt dies keine Pauschalreise nach dem neuen Reiserecht dar. Wenn der Verein diese Veranstaltung allerdings als Herbstarrangement anbietet, liegt unabhängig von den angebotenen Reiseleistungen eine Pauschalreise vor.!!! 8I10

7.1.1 Ausnahme zur Pauschalreise Tagesreise ohne Übernachtungen Das Pauschalreiserecht ist nicht für Tagesreisen ohne Übernachtungen bis zu EUR 500,00 anzuwenden. 7.2 Vermittlung verbundenen Reiseleistungen Dies ist eine neu eingefügte Kategorie ( 651 w BGB). Es werden zwei verschiedenartige Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, abgeschlossen. Dies kann wie folgt geschehen: - Dem Reisenden werden vor Ort mindestens 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen mit anderen Unternehmern vermittelt, er wählt diese Leistungen getrennt aus und zahlt getrennt. oder - Es wird ein Vertrag mit dem Reisenden über eine Reiseleistung (z.b. Flug) geschlossen und dann gezielt ein Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art der Reiseleistung (z.b. Hotel) vermittelt innerhalb von 24 Stunden. 7.3 Vermittlung/Angebot von Einzelreiseleistung Wenn der Vermittler die zweite Leistung anlässlich eines späteren, weiteren Kontakts mit dem Kunden vermittelt, so entsteht weder eine Pauschalreise und noch eine verbundene Reiseleistung, sondern es handelt sich um die Vermittlung von zwei Einzelleistungen. 7.4 Reisevermittlung fremder Reiseleistungen Auch im neuen Reiserecht soll grundsätzlich weiter eine Reisevermittlung möglich sein. So sieht der neue 651 b) I 2 Nr. 1 BGB vor, dass bei getrennter Auswahl und getrennter Zahlungsverpflichtung, bei einem einheitlichen Bezahlvorgang noch keine Pauschalreise vorliegt. 9I10

8. Sonstige Änderungen durch das neue Gesetz - Der Reisende ist nicht mehr verpflichtet, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend zu machen; die zwei-jährige Frist reicht aus. Aber eine Mängelrüge ist weiterhin während der Er-bringung der Reiseleistungen beim Reiseveranstalter anzuzeigen, um die Abhilfemöglichkeit zu schaffen. - Ist die Rückbeförderung bei einem Reisemangel aufgrund von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht möglich, hat der Veranstalter gem. 651 k grundsätzlich nur die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für höchstens 3 Nächte möglichst in einer gleichwertigen Unterkunft zu tragen. - Es besteht eine Haftung für techn. Fehler im Buchungssystems des Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener Reiseleistungen ( 651x BGB). 10I10