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1 Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 39/ IL Neue Pauschalreiserichtlinie: Abgrenzung Veranstalter- / Vermittlertätigkeit Dynamic Packaging / Dynamic Bundling Sehr geehrte Damen und Herren, vor wenigen Wochen wurde die neue Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 von den Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten verabschiedet. Sie muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsvorschriften treten ein halbes Jahr später in Kraft. Die Richtlinie sieht vor, dass Reisevermittler künftig unter bestimmten Voraussetzungen wie Veranstalter haften. Damit ergeben sich für Online-Reiseportale, aber auch für klassische Reisebüros neue Haftungsrisiken. Diese Mitteilung soll einen kurzen Überblick über die (noch) bestehende Rechtslage sowie zu den voraussichtlichen Änderungen geben. Sobald ein entsprechender Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie vorliegt, werden wir Sie selbstverständlich wieder informieren. I. Aktuelle Rechtslage 1. Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler Eine Definition der Begriffe Reiseveranstalter und Reisevermittler findet sich bisher in Art. 2 Nr. 2 und 3 der alten Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG). Hiernach ist Reiseveranstalter, wer nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet. Dies wurde durch die Rechtsprechung des BGH wie folgt konkretisiert: Reiseveranstalter [ ] ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. (BGH, , Az.: Xa ZR 130/08) Reisevermittler hingegen ist, wer eine vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreise verkauft oder zum Verkauf anbietet.

2 2 Aus der rechtlichen Einordnung, inwieweit eine Tätigkeit als Veranstalter oder Vermittler vorliegt, ergeben sich derzeit folgende Pflichten: a) Einordnung als Reiseveranstalter - Erbringung und Organisation von Reiseleistungen - Umfangreiche Informationspflichten - Abhilfe / Reisepreisminderung bei Reisemängeln - Übergabe eines Sicherungsscheins b) Einordnung als Reisevermittler - Fehlerfreie Beratung - Hilfe bei der Auswahl und Buchung 2. Abgrenzung der Veranstalter- und Vermittlertätigkeit im Hinblick auf den Online-Vertrieb von Reisen Trotz zunehmender Bedeutung des Online-Vertriebs von Reiseleistungen fehlt es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage, wann Portale als Veranstalter und wann als Vermittler agieren. Derzeit sind nach Rechtsprechung und Literatur die beiden folgenden Möglichkeiten einer Reisebuchung über das Internet voneinander abzugrenzen: a) Dynamic Packaging Nach dem Wortlaut des 651 a Abs. 1 BGB muss der Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen. Voraussetzungen sind damit mindestens zwei einzelne Reiseleistungen und eine Bündelung dieser Leistungen. Mit den zunehmenden Buchungsmöglichkeiten von Reisen über das Internet hat sich der Reisebegriff gewandelt und so fällt nunmehr auch das sogenannte Dynamic Packaging in den Schutzbereich des Pauschalreiserechts. Unter Dynamic Packaging versteht man gemäß der reiserechtlichen Fachliteratur die in Echtzeit erfolgende kundengerechte Auswahl, Bündelung und Buchung von Reisekomponenten aus verschiedenen Quellen zu einem Gesamtpreis (vgl. Staudinger/Staudinger (2011) 651 a Rn. 22). Das Dynamic Packaging ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Dies wird sich jedoch durch die Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie voraussichtlich ändern. Die Anbieter des Dynamic Packaging sind als Reiseveranstalter zu werten: Sie erbringen eine Koordinationsleistung, das Endprodukt ist ein Bündel, das regelmäßig als eigenes Produkt angeboten wird. Der BGH hat die Haftung eines Reiseportals beim Dynamic Packaging wie folgt konkretisiert: Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms

3 3 zur dynamischen Bündelung ( Dynamic Packaging ) zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom , Az.: X ZR 85/12). Bietet der Betreiber einer Buchungsplattform die Reisen allerdings ausdrücklich nicht im eigenen Namen an, ist er nicht als Veranstalter einzuordnen (vgl. zumindest zum stationären Reisebüro: BGH, Urteil vom , Az.: Xa ZR 130/08). Dies gelte auch dann, wenn der Reisepreis direkt an das Online-Reisebüro überwiesen wird, weil die Weiterleitung des Entgelts zu den Aufgaben eines Vermittlers gehöre (vgl. Staudinger/Staudinger (2011) 651 a Rn. 22). b) Dynamic Bundling Vom Dynamic Packaging sind Reisen, die mittels Dynamic-Bundling gebucht werden, zu unterscheiden (vgl. Staudinger/Staudinger (2011) 651 a Rn. 23; Schulz, Die Haftung von Reiseportalen - Vertragstypologie und Pflichtenkreis, RRa 2010, 164, 169). Auch das Dynamic Bundling ist derzeit gesetzlich (noch) nicht geregelt und unterscheidet sich wie folgt vom Dynamic Packaging : Zwar werden hier auch dem Kunden entsprechend seiner Anfrage Reiseleistungen aus den angeschlossenen Datenbanken herausgefiltert und aufeinander abgestimmt, jedoch werden beim Bundling für jede Leistung gesonderte Buchungsunterlagen erstellt. Der Kunde bucht kein Paket, sondern schließt einzelne Verträge mit den jeweiligen Leistungsträgern, in denen sich diese zur Erbringung der jeweiligen Reiseleistung verpflichten. Auch wird kein alle Leistungen einschließender Gesamtpreis gebildet, sondern der Kunde erhält Rechnungen der jeweiligen Leistungsträger, an die er die Zahlungen zu richten hat (vorbehaltlich einer Inkassofunktion des Reiseportals, vgl. Schulz, Die Haftung von Reiseportalen Vertragstypologie und Pflichtenkreis, RRa 2010, 164, 169). Das Reiseportal handelt beim Bundling als Vermittler. Aufgrund der Ähnlichkeit der Tätigkeitsform mit dem Packaging trifft das Portal eine erhöhte Pflicht, den Kunden darüber aufzuklären, dass er lediglich eine Individualreise bucht und das Portal nicht als Veranstalter haftet. Bleibt der Kunde im Unklaren darüber, wer für die gebuchten Leistungen einzustehen hat, setzt sich das Portal der Gefahr der Anscheinshaftung gemäß 651 a Abs. 2 BGB aus, d.h. das Portal muss sich wie ein Veranstalter behandelt lassen. II. Ausblick: Voraussichtliche Änderungen der Rechtslage aufgrund der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 vom Die Herausforderung des Unionsgesetzgebers bestand im Wesentlichen darin, den Schutzbereich des Pauschalreiserechts auch auf Internetbuchungen auszuweiten. So werden nun neben der traditionellen Kombination von mindestens zwei Reiseleistungen - auch Leistungen umfasst, die auf Wunsch oder entsprechend einer Vorauswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrag zusammengestellt werden (Art. 3 Nr.

4 4 2 a). D.h. nun unterfällt auch das Dynamic Packaging dem Pauschalreiserecht und dessen Anbieter muss sich als Veranstalter behandeln lassen (vgl. auch Tonner, Die neue Pauschalreiserechtlinie, EuZW 2016, 95). Das Dynamic Bundling stellt immer noch keine Pauschalreise dar. Wenn es allerdings in der Form von verbundenen Reiseleistungen vorliegt, ergeben sich hieraus für den Anbieter neue Pflichten. 1. Neue Begrifflichkeit verbundene Reiseleistungen Die neue Richtlinie (EU) 2015/2302 führt den Begriff der sogenannten verbundenen Reiseleistungen ein. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, d.h. es gelten zwar keine Veranstalterpflichten, aber dennoch weitergehende Haftungsrisiken für den Vermittler. Verbundene Reiseleistungen sind gemäß Art. 3 Nr. 5 (EU) 2015/2302 mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen, die für den Zweck derselben Reise erworben werden, wobei es allerdings zum Abschluss von separaten Verträgen mit den jeweiligen Leistungsträgern kommt. Verbundene Reiseleistungen liegen nur dann vor, wenn die Verträge anlässlich eines einzigen Besuchs oder Kontakts mit der Vertriebsstelle geschlossen und die einzelnen Reiseleistungen getrennt bezahlt werden oder wenn eine weitere Reiseleistung eines anderen Unternehmers innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Reiseleistung erworben wird. 2. Neue Pflichten für den Vermittler beim Vorliegen von verbundenen Reiseleistungen Die Annahme von verbundenen Reiseleistungen hat nach neuem Recht weitreichende Pflichten für deren Vermittler. Die wichtigsten Pflichten sind: - Art. 19 Abs. 1: Der Reisevermittler muss künftig einen Insolvenzschutz für Zahlungen haben, die er vom Reisenden erhält, soweit eine Reiseleistung infolge einer Insolvenz nicht erbracht wird. Dies kann auch im Fall der Insolvenz die Rückbeförderung umfassen. Es wird derzeit bereits diskutiert, inwieweit der Insolvenzschutz umgangen werden kann, wenn der Vermittler den Zahlungsfluss so organisiert, dass Zahlungen direkt an die einzelnen Leistungserbringer erbracht werden (vgl. Scheuer, Die neue Pauschalreiserichtlinie, RRa 2015, 277; Tonner, Die neue Pauschalreiserichtlinie, EuZW 2016, 95). - Art. 19 Abs. 2: Vorvertragliche Informationspflichten des Vermittlers über Haftung der jeweiligen Leistungserbringer, aber auch dahingehend, dass der Reisende keine Pauschalreise bucht. Entsprechende Formblätter zur Erfüllung der Pflichten sind im Anhang der Richtlinie enthalten. Für den Fall des Verstoßes haftet der Vermittler wie ein Veranstalter (vgl. Art. 19 Abs. 3). 3. Weitere Verpflichtungen für den Vermittler Grundsätzlich gelten nach der neuen Richtlinie auch noch folgende allgemeine Pflichten für den Vermittler unabhängig vom Vorliegen verbundener Reiseleistungen :

5 5 - Art. 3 Nr. 2 b, ii: Eine Pauschalreise liegt auch künftig vor, wenn der Vermittler für eine Kombination von Reiseleistungen einen Gesamtpreis verlangt oder in Rechnung stellt (d.h. der Vermittler wird zum Veranstalter). - Art. 15: Der Reisende soll nun Nachrichten oder Beschwerden auch direkt an den Reisevermittler richten können, der zur unverzüglichen Weiterleitung an den Veranstalter verpflichtet ist. Damit sind auch Minderungswünsche oder Mängelanzeigen gemeint. - Art. 21: Haftung für Fehler während des Buchungsvorganges. 4. Fazit Aufgrund der Richtlinie wird der deutsche Gesetzgeber eine neue Vorschrift mit den spezifischen Pflichten für Reisevermittler ins Gesetz aufnehmen müssen. Vom EU-Gesetzgeber wurde die sogenannte Vollharmonisierung. Insofern ist mit einer Verschärfung der derzeitigen Vorschriften zu rechnen. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Markus Schäpe Leiter Juristische Zentrale

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