Das neue Pauschalreisegesetz Änderungen und Tipps zur Umsetzung

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1 1 Das neue Pauschalreisegesetz Änderungen und Tipps zur Umsetzung Prof. Dr. jur. Ernst Führich Kempten IHK München und Oberbayern 21. März 2017

2 2 I. Einleitung 1. Touristikbranche in Aufruhr und befürchtet erheblichen Markteingriff 2. Überblick II. Vollharmonisierung des EU-Pauschalreiserechts 1. Grad der Harmonisierung 2. Rechtlicher Spielraum für Berlin ist gering a) Ausnahmen der Richtlinie beim Anwendungsbereich b) Öffnungsklauseln für Einzelvorschriften wie Ausschluss des Widerrufsrechts binnen 14 Tage Zustimmungsfiktion des Reisenden bei Leistungsänderungen Sicherungsschein Regress gegen Leistungserbringer 3. Reisekategorien der Richtlinie a) Pauschalreise als Regelfall b) Vermittlung einer verbundenen Reiseleistung c) Reisevermittlung fremder Reiseleistungen

3 3 III. Regierungsentwurf des Pauschalreisegesetzes (3. RRÄndG) 1. Reiserecht von a bis z im BGB a) 651a bis y BGB b) Pauschalreise ( 651a-c BGB) c) Informationspflichten ( 651d BGB ivm Art. 250, 251 EGBGB) d) Vertragsübertragung ( 651e BGB) e) Preis- und Vertragsänderungen ( 651f, g BGB) f) Rücktritt vor Reisebeginn ( 651h BGB) g) Gewährleistungsrechte bei Reisemängeln ( 651i-p BGB) h) Beistandspflicht ( 651q BGB) i) Insolvenzsicherung und Sicherungsschein ( 651r-t BGB) j) Gastschulaufenthalte ( 651u BGB) k) Reisevermittlung ( 651v BGB) l) Verbundene Reiseleistungen ( 651w BGB) m) Zentrale Kontaktstelle (Art. 253 EGBGB) n) Folgeänderungen in EGBGB, GewO, PAngV

4 2. Eckpfeiler des bisherigen Reiserechts entfallen 4 a) Preiserhöhungen bis zu 8 % bis 20 Tage vor Reise möglich Wegfall der 4-Monatsgrenze b) Ersetzung der höheren Gewalt durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände c) Wegfall der Anmeldefrist von 1 Monat d) Keine Verkürzung der Verjährung von 2 auf 1 Jahr durch AGB e) Wegfall des Eigenverschuldens des Veranstalters beim Schadensersatz

5 5 IV. Wesentliche Streitfragen im Gesetzgebungsverfahren 1. Beratungsgespräch ist neu 2. Sicherungsschein bleibt 3. Keine Pauschalreisen sind Nichtgewerbliche Gelegenheitsreisen (offen) Tagesreisen (offen) Geschäftsreisen als Firmengeschäft 4. Anwendung auf veranstaltergleiche Einzelleistung weiterhin offen (Ferienunterkünfte und Hotelzimmer von Veranstaltern/Agenturen) 5. Reisevermittlung ist weiterhin möglich Tipp: Voraussetzung bei Vermittlung war und ist die Offenlegung des vermittelten Unternehmers 6. Pauschalreise oder verbundene Reiseleistung oder bloße Reisevermittlung?

6 6 V. Was ist eine Pauschalreise ( 651a bis 651c BGB)? 1. Gesamtheit mindestens 2 verschiedener Reiseleistungen für dieselbe Reise Tipp: Reiseveranstalter ist jeder Unternehmer, der Pauschalreise einbucht 2. Arten von Reiseleistungen sind a) Personenbeförderung b) Beherbergung c) Fahrzeugvermietung d) Jede andere touristische Leistung Tipp: Reiseleistung als Hauptleistung nur bei mindestens 25 % Gesamtpreis 3. Neu: Alternative Buchungsvorgänge sind entscheidend a) Objektive Buchungskriterien b) Klassische Buchung mit Prospekt, Website, online oder stationärer Vertrieb c) Click-Through-Buchung mit Links zur Datenübermittlung Name, Zahlungsdaten, binnen 24 Stunden, erster Unternehmer ist Veranstalter Tipp: Keine Umgehung des Gesetzes bei Vermeidung der vollständigen Daten oder der 24-Stunden-Frist

7 7 VI. Abgrenzung Pauschalreise / Vermittlung verbundene Reiseleistung 1. Verbundene Reiseleistung neuer Reisetyp und keine Pauschalreise 2. Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen bei a) Mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen zum Zweck einer Reise b) die keine Pauschalreise ist c) Separaten Verträge mit Leistungserbringern durch Getrennte Auswahl und getrennte Zahlung jeder Reiseleistung beim selben Besuch/Kontakt in der Vertriebsstelle oder Online-Buchung einer ersten Reiseleistung (z. B. Flug) mit Vermittlung in gezielter Weise einer weiteren Reiseleistung mit anderem Unternehmer (z. B. Hotel) binnen 24 Stunden

8 8 3. Rechtsfolgen a) Insolvenzsicherung für Zahlungen an Vermittler bei seiner Insolvenz 2 Ausnahmen Direktinkasso oder Treuhandkonto Absicherung der Rückbeförderung, wenn Vermittler selbst Beförderer ist b) Informationspflichten und Haftung für Reisemängel Kein Schutz als Pauschalreise Insolvenzschutz von Zahlungen an Vermittler Verwendung des Formblattes Bei Verstoß Haftung für Reisemängel der Reise wie ein Veranstalter c) Bußgeld Bis , wenn kein Insolvenzschutz besteht Bis 5000, wenn Info-Pflicht fahrlässig verletzt

9 9 VII. Abgrenzung Pauschalreise / Vermittlung fremder Reiseleistungen 1. Vermittlung fremder Reiseleistungen weiterhin möglich 2. Getrennte Buchung und getrennte Rechnung Weder Pauschalreise noch verbundene Reiseleistung Leistungserbringer muss erkennbar sein für Reisenden 3. Stolperfalle ist Reise auf Wunsch des Reisenden a) Einheitliche Buchung mehrerer Leistungen mit einer Reisebestätigung (Rechnung) und deren Zahlung stets Pauschalreise b) Getrennte Buchung und additiver Gesamtpreis in einer Rechnung ist keine Pauschalreise, aber verbundene Reiseleistung! Tipp: Pauschalreise kann vermieden werden durch getrennte Buchung der Einzelleistungen mit getrennten Rechnungen oder durch einheitliche Rechnung ohne Verwendung Gesamtpreis oder Pauschalreise. Addition der Einzelpreise ist unschädlich

10 10 VIII. Ausblick 1. Neues Pauschalreiserecht hat auch Vorteile 2. Chance für den Mittelstand und Start-ups durch eigene Reiseveranstaltungen 3. Rechtzeitige Schulungen, neue AGB und technische Umsetzungen bis Juli 2018 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Website Blog Mail Prof. Dr. Ernst Führich ist Richter a.d. und Professor für Bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Reiserecht und durch viele Veröffentlichungen als einer der führenden Reiserechtsexperten ausgewiesen. Er ist Autor des Standardwerks Reiserecht, 7. Aufl

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