J Gö/Mr STELLUNGNAHME
|
|
- Karola Schmitz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 J Gö/Mr STELLUNGNAHME vom 28. Februar 2014 zur Anfrage des StJA Oldenburg vom 1. Juli 2013 Zur Frage der Bindungswirkung von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und einem Trägerverband hinsichtlich der einzelnen dem Trägerverband angehörigen freien Träger Das anfragende StJA O bittet um rechtliche Stellungnahme zu der Frage, ob es möglich ist, dass eine Kirchengemeinde als freier Träger der Jugendhilfe neben der Mustervereinbarung nach 8a und 72a SGB VIII auch eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII für die in der Kirchengemeinde stattfindende Jugend(verbands)arbeit abschließt auch wenn die einzelnen Jugendverbände (zb Kolpingjugend) als eigenständige freie Träger anerkannt sind mit der Folge, dass die einzelnen konfessionellen Jugendgruppen keine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen müssen.
2 - 2 - I. Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII 72a Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, über Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherzustellen, dass diese keine Personen beschäftigen, die wegen einer der in 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist zudem durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass Personen für die Abs. 1 S. 1 einen Tätigkeitsausschluss vorsieht, keine neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit in qualifiziertem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen ausüben. Hierbei kann der Begriff der Sicherstellung, der sich auf den öffentlichen Jugendhilfeträger bezieht, nicht so verstanden werden, dass der öffentliche Träger eine Garantie zu geben hätte, dass Personen, für die nach 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ein Tätigkeitsausschluss besteht, von freien Trägern nicht beschäftigt bzw in neben- oder ehrenamtlicher Form in qualifiziertem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss sich aber vom freien Träger zusichern lassen, dass dieser die präventive Schutzfunktion der Vereinbarung entsprechend umsetzt. Diese Konstruktion der freie Träger wird über den öffentlichen Träger verpflichtet, die Regelungen des 72a SGB VIII zu beachten ist deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber zwar den öffentlichen Träger, nicht aber die freien Träger unmittelbar verpflichten kann, vgl hierzu auch bspw 8a Abs. 4 SGB VIII und 61 Abs. 3 SGB VIII (vgl zum Ganzen: Schindler, in: Münder ua, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 72a Rn 33). Die Regelung in 72a SGB VIII dient dem Auftrag des Staates zu einem umfassenden Kinder- und Jugendschutz (BT-Drucks. 17/6256, S. 25). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedient sich der Träger der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen. Folglich muss er seinem Schutzauftrag durch entsprechende öffentlichrechtliche Verträge mit den Leistungserbringern nachkommen (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 09/12, 72a Rn 14), da gesetzlich nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden kann, nicht aber die Träger der freien Jugendhilfe, keine Personen zu beschäftigen, für die 72a SGB VIII einen Tätigkeitsausschluss vorsieht. Mittels der Vereinbarungen verpflichten sich die Träger der freien Jugendhilfe selbst, das von 72a SGB VIII vorgegebene Schutzkonzept entsprechend umzusetzen (dh keine Beschäftigung bzw kein neben- oder ehrenamtlicher Einsatz in qualifiziertem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen von Personen, die wegen einer
3 - 3 - Katalogtat rechtskräftig verurteilt worden sind und Sicherstellung durch Anforderung von qualifizierten Führungszeugnissen). II. Adressatenkreis Während 8a Abs. 4 SGB VIII nur eine Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass nahezu die gesamte Palette der Leistungserbringung und der Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII erfasst ist (Meysen, in: Münder ua, 8a Rn 59) vorsieht, sind nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe allgemein Vereinbarungen abzuschließen. Demnach sind hier grundsätzlich auch mit den einzelnen freien Trägern, die die kirchliche Jugend(verbands)arbeit anbieten, Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zu schließen. III. Vereinbarung nur mit dem übergeordneten Trägerverband Allerdings ist es im Bereich des 8a SGB VIII bereits gängige Praxis, dass die entsprechenden Vereinbarungen nicht mit jedem einzelnen freien Träger, sondern mit der übergeordneten Einheit der Träger der freien Jugendhilfe für die jeweiligen dort zusammengeschlossenen Träger getroffen werden. Dies erscheint auch im Bereich des 72a SGB VIII als pragmatische Lösung. Die Problematik, die sich bei einem solchen Vorgehen stellt, hängt mit der oben bereits angesprochenen Schutzpflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zusammen. Es stellt sich insofern die Frage, ob der Schutzpflicht dadurch genüge getan werden kann, dass der öffentliche Träger allein mit einer Kirchengemeinde eine Vereinbarung abschließt, die für den Bereich aller freien Träger der Jugendarbeit gelten soll. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Kirchengemeinde werden die einzelnen Träger der freien Jugendhilfe nicht unmittelbar gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung der ausschließlichen Beschäftigung von Personen, die dem Schutzzweck des 72a SGB VIII entsprechen, verpflichtet. Zunächst einmal ist daher davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung nicht in gleicher Weise sicherstellen kann, dass von den einzelnen freien Trägern keine Perso-
4 - 4 - nen beschäftigt werden, für die ein Tätigkeitsausschluss greift, wie das bei separaten Vereinbarungen mit jedem einzelnen Träger der Fall wäre. 1. Bindungswirkung Die Beantwortung der Frage, ob eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII ausschließlich mit dem Trägerverband hier der Kirchengemeinde für den Tätigkeitsbereich der anderen eigenständigen freien Träger ausreichend ist, hängt daher entscheidend davon ab, ob der Trägerverband eine Selbstverpflichtung auch mit Bindungswirkung für die einzelnen in ihm zusammengeschlossenen freien Träger abgeben kann, sodass diese in den Vertrag miteinbezogen werden. Nur dann kann durch die Vereinbarung eine Verpflichtung in gleichem Maße erreicht werden wie gegenüber dem Vertragspartner selbst. Eine Bindungswirkung wäre nur dann gegeben, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Trägerverbandes zum Abschluss im Hinblick auf die einzelnen freien Träger bindender Vereinbarungen besteht. Eine solche Ermächtigung könnte sich aus dem Verhältnis zwischen dem übergeordneten freien Träger, hier der Kirchengemeinde, und den ihm angeschlossenen einzelnen freien Trägern ergeben insbesondere aus den in diesem Verhältnis bestehenden Verträgen. Es ist also zu prüfen, ob die Kirchengemeinde hiernach befugt ist, öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit bindender Wirkung für die einzelnen freien Träger, die die Jugend(verbands)arbeit in der Kirchengemeinde anbieten, abzuschließen. Wenn dies der Fall ist, ist davon auszugehen, dass eine 72a-Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger und der Kirchengemeinde, die den Bereich der Jugend(verbands)arbeit betrifft, ausreichend ist, damit der öffentliche Träger seiner Schutzverpflichtung gerecht wird. Aufgrund der uns vorliegenden Sachverhaltsangaben kann seitens des Instituts nicht beurteilt werden, ob hier ein solcher Fall gegeben ist. Grundsätzlich ist eher nicht von einer direkten Bindungswirkung auszugehen.
5 Anderweitige Gestaltungsmöglichkeit der Vereinbarung Sofern eine Selbstverpflichtung isd 72a SGB VIII durch den Trägerverband nicht mit bindender Wirkung für die ihm angehörigen freien Träger abgegeben werden kann, stellt sich die Frage, wie die Vereinbarung des öffentlichen Trägers mit dem übergeordneten freien Träger gestaltet sein müsste, um eine Einzelvereinbarung mit den freien Trägern entbehrlich zu machen. Eine Gestaltungsmöglichkeit wäre darin zu sehen, in die Vereinbarung zwischen öffentlichem Träger der Jugendhilfe und Kirchengemeinde eine Selbstverpflichtung dahingehend aufzunehmen, dass die Kirchengemeinde ihrerseits mit den einzelnen freien Trägern, die die Jugend(verbands)arbeit leisten, Vereinbarungen isd 72a SGB VIII abschließt. Auf diese Weise wird die Verpflichtung zur Sicherstellung der Umsetzung der Vorgaben aus 72a SGB VIII bei den einzelnen freien Trägern quasi an den übergeordneten freien Träger weitergegeben. Aufgrund des Gesamtverantwortungsprinzips ist hierbei zu fragen, ob der öffentliche Träger seinem Schutzauftrag über eine solche Kettenverpflichtung gerecht wird. Zu dem in 79 Abs. 1 SGB VIII verankerten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtenden Prinzip der Gesamtverantwortung gehört, dass jede Aufgabe isd SGB VIII entsprechend der jeweiligen Zielsetzung des Gesetzes und seiner fachlichen Vorgaben erfüllt wird (vgl Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3/2013, 79 Rn 1). Ein Rückzug aus dieser Gesamtverantwortung ist für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen und auch nicht durch entsprechende Vereinbarungen möglich (Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 79 Rn 2). Schließt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von 72a SGB VIII geforderten Vereinbarungen, hat er folglich im Sinne der beschriebenen Gesamtverantwortung die Einhaltung der Vereinbarungen im Auge zu behalten. So ist zwar mit entsprechenden Kettenvereinbarungen die Festschreibung in der Vereinbarung nach 72a SGB VIII mit der Kirchengemeinde, dass diese gegenüber den freien Trägern der Jugend(verbands)arbeit gleichfalls zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen verpflichtet ist nicht zwingend ein Verlust an Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers verbunden. Jedoch muss der öffentliche Träger dann gleichsam in besonderem Maße die Umsetzung der Vereinbarungen beobachten und darf den Ab-
6 - 6 - schluss der Vereinbarung mit der Kirchengemeinde als übergeordneten freien Träger nicht als Rückzugsmöglichkeit aus der Letztverantwortung nutzen. Insofern erscheint es angezeigt, in den öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine Selbstverpflichtung der Kirchengemeinde zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den einzelnen freien Trägern hinaus eine Vorlagepflicht der Kirchengemeinde hinsichtlich dieser Vereinbarungen aufzunehmen. 3. Zusammenfassung Ob die Vereinbarung mit der Kirchengemeinde als übergeordnetem freien Träger eine Bindungswirkung für die einzelnen freien Träger entfaltet, hängt entscheidend vom Verhältnis Trägerverband angeschlossene freie Träger ab. Jedenfalls ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mit allen Trägern der freien Jugendhilfe einzelne Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII abschließen muss, sondern dass eine Vereinbarung mit dem übergeordneten Trägerverband ausreichend ist, sofern diese so gestaltet ist, dass der öffentliche Träger seiner Gesamtverantwortung im Hinblick auf den Schutzauftrag gerecht wird.
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen
Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der freien Jugendhilfe Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen Von Antje Steinbüchel, LVR-Landesjugendamt Rheinland Seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,
MehrLANDTAG NORD RHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE STELLUNGNAHME 16/2848 A04, A16
LVR~ I Qualität für Menschen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland per E-Mail an anhoerung@landtag.nrw.de Köln, 10. August 2015 Die Präsidentin des Landtags Nordrhein Westfalen Platz des Landtags
MehrI. Präambel. Die Vereinbarung ist analog auf privat-gewerbliche Träger anzuwenden. II. Vereinbarung
Vereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII in Anlehnung an die Mustervereinbarung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen I. Präambel Das SGB VIII wurde durch
MehrKinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen
MehrVereinbarung. Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Vereinbarung Die Stadt Neuss -vertreten durch das Jugendamt der Stadt Neuss (nachfolgend Jugendamt genannt) Michaelstraße 50 41460 Neuss schließt mit dem
MehrLehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster
Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
MehrVereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Jugendhilfe Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Programm: Begrüßung Informationen zur Umsetzung des Schutzauftrages: Was ist der Hintergrund?
MehrDie Vereinbarung nach 72a SGB VIII. zwischen dem
Die Vereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem LVR-Landesjugendamt und den Mitgliedsverbänden des Landessportbundes LVR-Dezernat Jugend LVR-Landesjugendamt Rheinland WSB Hauptausschuss I. Hintergrund
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz. Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII
Das Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 1 Gesetzliche Grundlage Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde der Schutzauftrag in
MehrFAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach
FAQ- Liste für Kommunalverwaltungen im Landkreis Biberach Zum Konzept: Umsetzung des 72a SGB VIII (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätige Personen)
MehrMustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII
Mustervereinbarung nach 8a Abs. 4 und 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz 1 Hintergrund Besserer Schutz von Kindern- und Jugendlichen Bekanntwerden von Fällen (sexueller) Gewalt in - öffentlichen Einrichtungen, - Vereinen,
MehrSicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII
Sicherstellung der Eignung von Hauptberuflichen und Ehrenamtlichen gem. 72a SGB VIII AEJ-Fachtag Kinderschutz 24.01.2012 - Hannover Einleitung Einleitung Inkrafttreten des BKiSchG zum 01.01.2012 Das erweiterte
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (analog 72a Abs. 4 SGB VIII) zwischen dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrKinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis Zielsetzung Bestmöglicher Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt 8a SGB VIII
MehrRahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII
t in FACHBEREICH Rahmenvereinbarung nach 72a SGB VIII zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Stadt Recklinghausen - Fachbereich 51 Kinder, Jugend und Familie, vertreten durch den
MehrVereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. ( 72a Abs.
Vereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ( 72a Abs. 4 SGB VIII) Zwischen dem Jugendamt der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Mehr- im Folgenden "Jugendamt" - <Bezeichnung des Trägers>, vertreten durch <Funktion, Name>, <Anschrift> - im Folgenden "Träger" - sowie
Der Landkreis Lindau (Bodensee), Fachbereich Jugend und Familie - Jugendamt, Bregenzer Straße 33, 88131 Lindau (Bodensee), vertreten durch den Fachbereichsleiter Jürgen Kopfsguter - im Folgenden "Jugendamt"
MehrVereinbarung. Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII
Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Zwischen >>>Bezeichnung des Jugendamtes> Namen des/der Unterzeichner-
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Der Landkreis Ansbach / Amt für Jugend und Familie, im Folgenden Jugendamt genannt, und, im Folgenden Träger genannt, schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
MehrI. Einleitung. Hier wird das gesamte neue Kinderschutzgesetz kommentiert und es werden Empfehlungen zur Umsetzung beschrieben.
Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen
MehrUnterscheidung hauptamtliche und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis
ArbeitsHilfen AH-4-01 TÄTIGKEITSAUSSCHLUSS VORBESTRAFTER Unterscheidung hauptamtlicher und ehren- und nebenamtliche Tätige bei Abfrage erweitertes Führungszeugnis 1 / 2 Unterscheidung hauptamtliche und
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrVereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII
Vereinbarung zwischen Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der Landkreis Amberg-Sulzbach - Kreisjugendamt - im folgenden Jugendamt und im folgenden Träger schließen
MehrVereinbarung nach 72 a SGB VIII
Vereinbarung nach 72 a SGB VIII Zwischen dem Kreis Borken, Fachbereich Jugend und Familie, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch: Christian van der Linde und der/dem vertreten
MehrV e r e i n b a r u n g zwischen
V e r e i n b a r u n g zwischen dem Landkreis Teltow-Fläming vertreten durch den Leiter des Jugendamtes, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe Am Nuthefließ 2,14943 Luckenwalde und dem kommunalen
MehrKINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN! HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER VEREINBARUNGEN NACH 8A UND 72A
KINDERSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN! HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN ZUM BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ HINWEISE ZUR UMSETZUNG DER VEREINBARUNGEN NACH 8A UND 72A SOZIALGESETZBUCH VIII KINDER- UND JUGENDHILFEGESETZ 0 1 Sehr
MehrAnhänge. zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII
Anhänge zur Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 72a SGB VIII I. Gesetzestext 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)
MehrVorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz
Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz 8a SGB VIII bisherige Fassung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige
MehrUmsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen
1 Umsetzung der gesetzlichen Regelungen des 72a SGB VIII -Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis für Ehren- und Nebenamtlicheim Landkreis Tübingen Grundsätzliche Informationen Was muss ich wissen? Die
MehrVereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII
Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. 8a Abs. 4 SGB VIII und 72a Abs. 2, 4 SGB VIII Zwischen dem Jugendamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im Folgenden Jugendamt ) genannt und (im Folgenden
Mehrzwischen dem Amt für Soziale Dienste Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen
Anlage 1 Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen und den freien Trägern der Jugendhilfe/Leistungsanbietern
MehrVereinbarung. Präambel
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. 72 a SGB VIII für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Präambel Die Verbesserung des Schutzes Minderjähriger
MehrKeine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen!
Keine gesetzliche Erweiterung des 72a SGB VIII auf ehrenamtlich tätige Personen! Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe AGJ Seit Einführung des 72a in das SGB VIII wurde politisch
MehrKindeswohlgefährdung. Präventionskonzept
Kinderschutz Erweitertes Führungszeugnis Das Verfahren Bischöfliches Gesetz Präventionskonzept Unbedenklichkeitsbescheinigung 72 a Bundeskinderschutzgesetz Kindeswohlgefährdung Und vieles mehr Worum geht
MehrKinderschutz Führungszeugnisse
Kinderschutz Führungszeugnisse 72a Bundeskinderschutzgesetz- Informationsveranstaltung Kommunen am 15.07.2016 1 Themen 1. Grundlagen 2. Sicherstellungsvereinbarung 3. Erweitertes Führungszeugnis 3.1 Beantragung
MehrBundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen
Zweiter im Bistum Trier Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit Kinderrechte und die Untiefen gesetzlicher Regelungen Bundeskinderschutzgesetz Entstehung, Stand des Gesetzgebungsverfahrens, Struktur
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz. Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden
Das neue Bundeskinderschutzgesetz Ein Input für Verantwortliche in Vereinen und Verbänden Gliederung Neues Bundeskinderschutzgesetz warum? Bedeutung für Vereine 8a SGB VIII Definition Kindeswohlgefährdung
MehrBUNDESKINDERSCHUTZGESETZ ÜBERSICHT. ÄNDERUNG DES 72a SGB VIII. 72a (4) SGB VIII
ÜBERSICHT Ausgangslage Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 72a (4) SGB VIII die Partner der Vereinbarung Geltungsbereich relevanter Personenkreis relevante Straftaten ( 72a (1) SGB VIII) Kriterien qualifizierter
MehrHinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz
Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/ Kinder- und Jugendhilfegesetz Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII/Kinder- und Jugendhilfegesetz - 2 - Inhalt
MehrLeistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung
~oi+o 1 '"'"' &::. Leistungs-, Entgelt-, Qualitätsentwicklungs- und Schutzauftragsvereinbarung für den Leistungsbereich ~ Stationäre Hilfen in den Wohngruppen des Heidjerhof e.v. im Radbrucher Weg 2-4
MehrHinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz
Hinweise zu Vereinbarungen nach 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz Inhalt 1. Umsetzung im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald...Seite 04 2. Um was geht s im 8a SGB VIII Schutzauftrag
MehrDie Sache mit dem Führungszeugnis
Die Sache mit dem Führungszeugnis Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Eine Handlungsempfehlung für Musikvereine DIE SACHE AN SICH Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist aktuell ein großes
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
MehrMuster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter
Muster für eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) (angelehnt an die Mustervereinbarung des BDKJ Freiburg und die des KVJS) Aufgrund von Artikel 2
MehrPrävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden
Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis
MehrUmsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt
LANDRATSAMT EICHSTÄTT Amt für Familie und Jugend Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes im Landkreis Eichstätt Siegmund Hammel Leiter des Amts für Familie und Jugend Maria Seitz Leiterin der Abteilung
Mehr2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag
Vereinbarungen nach 8a Abs. 2. SGB VIII (Stand Februar 2007) Formulierungsvorschlag Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 SGB VIII (Stand Februar 2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag Vereinbarung zum Schutzauftrag
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche 72a SGB VIII 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst und ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Anliegen des
MehrBundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ann-Katrin Michel 01.01.2014 Fachdienst 4340 Allgemeine Informationen Präventions- und Schutzkonzept seit
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz
Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, der Vortrag enthält nicht den abschließenden Stand! Das Bundeskinderschutzgesetz Ein Überblick zum Gesetzgebungsverfahren Andreas Hopmann, LVR-Landesjugendamt Landesjugendamt
MehrAuswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.v. Björn Bertram www.ljr.de Ablauf Allgemeines zum BKiSchG Kinder schützen! Empfehlungen
MehrErweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche - Informationen Stand: 25.11.2016 Durch das neue Bundeskinderschutzgesetz ergibt sich eine Änderung für Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe
MehrOrdnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)
Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö) Präambel I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich II. Personalauswahl
MehrAnlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz:
Anlage 1: Auszug aus dem 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Kinder- und Jugendhilfegesetz: 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
MehrVom 30. September Amtliche Lesefassung -
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrVereinbarung nach 8a und 72 a SGB VIII
- 1 - Vereinbarung nach 8a und 72 a SGB VIII Das SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kick) zum 01.10.2005 erweitert. Mit der Regelung in 8a SGB VIII erfährt
MehrSchutz vor Gewalt und Missbrauch Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex
Handlungsverpflichtungen erweitertes Führungszeugnis Ehrenkodex Die Sportvereine und in ihnen alle Offiziellen (Trainer, Übungsleiter, Vorstände, auch Bootsund Stegwarte) tragen eine enorme Verantwortung,
MehrFachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen
Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen Montag, 28.April in Stuttgart beim SJR und Freitag, 09. Mai 2014 im Kellertheater Rastatt I. Abschließung einer Vereinbarung:
MehrBasiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis
Foto: S. Hofschläger / Pixelio.de Winfried Möller Basiswissen Kinderschutz: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Beiträge zu Theorie und Praxis der Jugendhilfe 2 1. Jahrgang Editorial...7 Björn Hagen,
MehrDas erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit in München
Das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit in München Die Jugendverbandsarbeit und das neue Bundeskinderschutzgesetz Jugendverbände sind nach 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz,
MehrPraxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1.
Praxisfragen zur Anwendung des 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Stand: 17.09.2013 (nach Ad-hoc-Ausschuss) 1. Teil Durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz
MehrLandreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII. Vereinbarung
Landreis Mecklenburgische Seenplatte Jugendamt: Vereinbarung gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1 SGB VIII und 72a SGB VIII für den
MehrArbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis
Arbeitshilfe der KLJB Umgang mit der Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt und dem erweiterten Führungszeugnis Mit Anleitung Schritt für Schritt! Stand: April 2016 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche
MehrFührungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema. aej - Fachtag Kindesschutz
Die Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Landesjugendringe Führungszeugnisse für Ehrenamtliche- Empfehlungen zum Umgang mit einem heiklen Thema aej - Fachtag Kindesschutz 24.01.2012 in Hannover Führungszeugnis???
MehrErläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen
Erläuterungen zum Thema: Erweiterte Führungszeugnisse für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit und der Abschluss von Vereinbarungen Stadt Bergkamen Der Bürgermeister Jugendamt Rathausplatz 1 59192 Bergkamen
MehrZur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten Entgelten für stationäre Leistungen
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 3/15 vom 29. September 2016 Gutachterin: Dorette Nickel Zur Frage des Umfangs der Kostenerstattung nach 89f SGB VIII bei nicht leistungsgerechten
MehrVom 30. September 2010
Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt, Erzbistum
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
MehrKindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen
Mehrerweiterte Führungszeugnis
7 Einsichtnahme 2016 20. April in das erweiterte Führungszeugnis Im drkserver können Sie die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis eines Mitgliedes dokumentieren. Nicht aber das erweiterte Führungszeugnis
MehrFreiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Sport in Hessen
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) im Sport in Hessen Stand: 04/2013 Antrag auf Anerkennung als FSJ-Einsatzstelle im Sport in Hessen, unter der Trägerschaft der Sportjugend Hessen im Landessportbund Hessen
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrPositionspapier des Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz
Schach-Club Murrhardt 1948 e. V. zum Thema Kinder- und Jugendschutz September 2017 Grundauftrag Jugendschutz Wir als Schach-Club Murrhardt (SCM) werden der Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder
Mehrerweiterte Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe gem. 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII
erweiterte Führungszeugnisse für neben- und ehrenamtlich Tätige in der Jugendhilfe gem. 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII Informationsveranstaltung am 16.0.2013 im Geschwister-Scholl- Gymnasiums Stadtlohn -Fachabteilung
MehrRichtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz
Richtlinien für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Prignitz (Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 07.07.2014) des Landkreises Prignitz Geschäftsbereich
MehrMontag, in Stuttgart beim SJR und Freitag, 09. Mai 2014 im Kellertheater Rastatt
Fachforen Umsetzung des 72a Bundeskinderschutzgesetz Dokumentation der Teilnehmerfragen, Quelle: auf Basis der Antworten von Christian Weis (Referent für Grundlagenarbeit beim Deutschen Bundesjugendring)
MehrÄnderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
Änderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) in Kraft
MehrTätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen 72 a SGB VIII Vorlage erweiteter Führungszeugnisse für Neben- und Ehrenamtliche Vereinbarungen mit freien Trägern Rechtspolitische Hintergründe und
MehrSchutz vor Kindeswohlgefährdung I
Die Umsetzung des 72a SGB VIII als Aufgabe in der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine, Verbände, freien Träger und Kommunen Schutz vor Kindeswohlgefährdung I 7. Februar 2018 Landratsamt Groß-Gerau Veranstaltungsreihe
MehrStiftung SPI. Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei. Infoblatt Nr. 58. Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis
Stiftung SPI Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Infoblatt Nr. 58 Registereinträge, Teil 3 Erweitertes Führungszeugnis Geschäftsbereich Soziale Räume und Projekte Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei Rheinsberger
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
MehrDer Landkreis Regen/das Kreisjugendamt Regen im Folgenden "Jugendamt" und. im Folgenden "Träger"
Der Landkreis Regen/das Kreisjugendamt Regen im Folgenden "Jugendamt" und Name des Vereins/Verbandes; PLZ und Ort im Folgenden "Träger" schließen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach 72a SGB VIII
MehrTOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 7 Kreistag öffentlich
Jugendamt Az.: 31-453.45; 401.53; 012.31-3693291 Sitzungsvorlage KT/42/2017 Familienzentren, Jugendzentren und jugendpflegerische Veranstaltungen im Landkreis Karlsruhe - Sachstandsbericht - Änderung der
MehrVereinbarung. Der Landkreis Starnberg Fachbereich Jugend und Sport. (im Folgenden Jugendamt genannt) und. der Verein / freie Träger
Vereinbarung zwischen dem Landratsamt Starnberg Fachbereich Jugend und Sport und den freien Trägern der Jugendhilfe im Landkreis Starnberg zur Umsetzung des 72a SGB VIII Der Landkreis Starnberg Fachbereich
MehrTräger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII
Träger der Jugendhilfe Anerkennungsverfahren 75 SGB VIII Einleitung Die "anerkannten Träger der Jugendhilfe" genießen im Jugendschutz in bestimmten Bereichen Privilegierungen, da ihnen in erhöhtem Maße
MehrLandratsamt Freising Amt für Jugend und Familie
Landratsamt Freising Amt für Jugend und Familie V e r e i n b a r u n g zur Umsetzung des 72 a SGB VIII zwischen dem Landkreis Freising Amt für Jugend und Familie - und dem freien Träger/Verein ---------------------------------------------------------------------
MehrGrundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ)
Grundsatzpapier zu den Öffnungszeiten in der teilstationären Pflege in Bayern (GP ÖZ) I. Allgemeines Das Angebot der teilstationären Pflege in Bayern soll im Sinne des Sicherstellungsauftrages nach 69
MehrVom 25. Juni Vorwort:
Ordnung zur Vorlage und zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen und freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Mehr2.2 Private Organisationen und Privatpersonen
32 Träger der Verwaltung Stiftungen des öffentlichen Rechts Schließlich kann der Staat öffentliche Leistungen auch über Stiftungen des öffentlichen Rechts ausreichen (Merksatz: Stiftungen haben Begünstigte
MehrPOSITION. 72a SGB VIII nachbessern Bundeskinderschutzgesetz praxisnah weiterentwickeln!
97 POSITION 72a SGB VIII nachbessern Bundeskinderschutzgesetz praxisnah weiterentwickeln! Die Vollversammlung des Deutschen Bundesjugendring (DBJR) stellt fest, dass die Umsetzung von Paragraf 72a (Einsichtnahme
Mehr