Die Sache mit dem Führungszeugnis
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- Friederike Bäcker
- vor 7 Jahren
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1 Die Sache mit dem Führungszeugnis Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Eine Handlungsempfehlung für Musikvereine
2 DIE SACHE AN SICH Das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist aktuell ein großes Thema für Vereine und Verbände. Dabei ist oft von Führungszeugnissen und Vereinbarungen mit Jugendämtern die Rede. Doch was wirklich dahinter steckt, ist auf den ersten Blick schwer durchschaubar. Die Nordbayerische Bläserjugend möchte mit dieser Broschüre eine Orientierungshilfe zum Umgang mit dem Gesetz geben. Das Heft gibt wichtige Informationen zum BKiSchuG, erklärt welche Aufgaben dadurch unter Umständen auf Vereine und Verbände zukommen können, greift das Thema Kinderschutz in einem weitreichenderen Rahmen auf und gibt Anregungen, wie Vereine ein klares Zeichen gegen Kindeswohlgefährdung 1 setzen können. In der gesamten Broschüre wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei geschlechtsspezifischen Begriffen die maskuline Form verwendet. Diese Form versteht sich explizit als geschlechtsneutral. Gemeint sind selbstverständlich immer beide Geschlechter. 1 Zu den Formen der Kindeswohlgefährdung zählen im Wesentlichen körperliche und seelische Vernachlässigung, körperliche Misshandlungen sowie sexuelle Gewalt. Kindeswohlgefährdung ist somit ein Verhalten, Handeln oder Unterlassen von Sorgeberechtigten, anderen Personen oder Institutionen, welches das Wohl und die Rechte von Kindern beeinträchtigt und zu Schäden führen kann. Die Sache mit dem Führungszeugnis Das Bundeskinderschutzgesetz in der Praxis Eine Handlungsempfehlung für Musikvereine Nordbayerische Bläserjugend e.v.
3 Das Bundeskinderschutzgesetz Relevantes aus dem BKiSchG Zum 1. Januar 2012 trat das neue Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Es soll das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung fördern. Um dies zu gewährleisten, sollen Träger der freien Jugendhilfe 2 u. a. sicher stellen, dass sie keine ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Personen mit Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit betrauen, welche einschlägig vorbestraft 3 sind. Um dies nachweisen zu können, müssen die Träger der öffenlichen Jugendhilfe (Jugendamt) mit den Trägern der freien Jugendhilfe eine Vereinbarung 4 abschließen, die besagt, dass Personen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit übernehmen, dies nur tun dürfen, wenn zuvor die Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen wurde. Dies alles ist durch den 72a Abs. 4 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes geregelt, der durch das neue BKiSchG eingefügt wurde. Das BKiSchG regelt weitaus mehr als die Frage nach den Führungszeugnissen. Allerdings werden die Vereine vor allem damit konfrontiert werden. 2 Träger der freien Jugendhilfe sind zum Beispiel Jugendverbände, Vereine, die Jugendhilfeleistungen erbringen oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Sie sind auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig und verfolgen i.d. R. gemeinnützige Ziele. 3 Straftaten nach 72a Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII): eine Liste der Straftaten, die eine Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit ausschließen, ist im Informationspool zu diesem Thema unter hinterlegt. 4 Die Vereinbarung enthält u. a. Absätze zum Allgemeinen Schutzauftrag, zur Verpflichtung zur Vorlage von Führungszeugnissen, zum erfassten Personenkreis, zur Kostentragung und zum Datenschutz. Die Vereinbarung wird vom Jugendamt erstellt. Dieses sendet die Vereinbarungen an Vereine und Verbände aus seinem Zuständigkeitsbereich. DAS GESETZ IN DER PRAXIS Vorgehensweise bei Musikvereinen Nicht alle Vereine sind automatisch auf Grund des Gesetzes zur Unterschrift der Vereinbarung mit dem Jugendamt und damit zur Einsichtnahme in Führungszeugnisse verpflichtet. Der Abschluss der Vereinbarung sowie die Einsichtnahme hängen von mehreren Faktoren ab. Das bedeutet, dass der Verein, sofern er vom Jugendamt aufgefordert wird, eine entsprechende Vereinbarung zum BKiSchG zu unterschreiben, zunächst prüfen sollte, ob der Verein bzw. die dort tätigen Ehrenamtlichen überhaupt zum betroffenen Personenkreis gehören. Vereine können nur dann zur Unterzeichnung der Vereinbarung verpflichtet werden, wenn sie Zuschüsse für die Jugendarbeit von Jugendämtern, Stadt-, Kreis-, Bezirksjugendringen oder vom Bayerischen Jugendring erhalten und damit Träger der freien Jugendhilfe sind. Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Vereinbarung besteht auch, wenn ein Verein direktes Mitglied in einem Jugendring ist. Mit einer geschlossenen Vereinbarung verpflichtet sich der Verein unter anderem, von seinen Ehrenamtlichen ein Führungszeugnis einzusehen. Die Einsichtnahme eines Führungszeugnisses gilt jedoch nicht generell für alle Ehrenamtlichen, sondern bemisst sich nach deren Aufgabe bzw. Tätigkeit im Verein. In erster Linie muss deren Tätigkeit immer einen beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Charakter haben. Zudem spielt die Dauer, die Intensität und die Art des Kontakts der Ehrenamtlichen zu dem Kind während der Tätigkeit noch eine entscheidende Rolle. Grundlage zur Einordnung ist dabei die Einschätzung, welche Tätigkeit unter welchen Bedingungen es ermöglicht, ein besonderes Vertrauensverhältnis entstehen zu lassen, das missbraucht werden kann. Anhand des Schaubildes auf der folgenden Seite kann der Verein nun Schritt für Schritt prüfen, inwieweit er verpflichtet ist, mit dem Jugendamt eine Vereinbarung, inkl. aller daraus folgenden Konsequenzen, zu schließen.
4 Erhält Ihr Verein öffentliche Gelder für Jugendarbeit von Jugendämtern, Stadt-, Kreis-, Bezirks jugendringen oder dem Bayerischen Jugendring? Wurde eine Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt unterschrieben? Ist Ihr Verein Mitglied in einem Jugendring? Werden von Verantwortlichen Tätigkeiten durchgeführt, die durch die Art, Dauer und Intensität, sowie durch ihren beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Charakter ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen? Bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle der Nordbayerischen Bläserjugend aufnehmen. Empfehlung zur Selbstverpflichtungserklärung Weist die Tätigkeit, die entweder einen beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Charakter hat, ein erhöhtes Gefährdungspotential durch Art, Dauer und Intensität auf? Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen ist Pflicht. Die Einsichtnahme in Führungszeugnisse ist nicht erforderlich. WIR SETZEN EIN ZEICHEN! Kinderschutz & Prävention im Verein und im Verband Die Vereinbarungen und die damit verbundenen Einsichtnahmen in Führungszeugnisse sind ein erster wichtiger Schritt in Richtung Kinderschutz. Dennoch werden viele Bereiche der Vereins- und Verbandsarbeit durch das Gesetz und die Vereinbarungen nicht erfasst. Der Nordbayerischen Bläserjugend ist es daher ein großes Anliegen, den Kinderschutz möglichst auf die gesamte Vereins- und Verbandsarbeit auszuweiten und Maßnahmen zu etablieren, die aktiv zum Wohl der Kinder und Jugendlichen beitragen. Dabei möchte sie auch insbesondere die Vereine ermutigen, vor Ort ein sichtbares Zeichen für den Kinderschutz zu setzen, um so ein kindgerechtes Umfeld für Mitglieder und deren Familien zu bieten. Eine solche Maßnahme kann eine Selbstverpflichtungserklärung sein, die vom Verein selbst unterzeichnet wird. Zusätzlich kann mit jedem ehrenamtlich Tätigen unabhängig von seiner Funktion im Verein eine eigene Vereinbarung abgeschlossen werden. Selbstverpflichtungserklärung Ein wirksames Instrument Die Selbstverpflichtungserklärung ist ein wirksames Instrument, um sich als Verein gemeinsam mit seinen in der Jugendarbeit tätigen Ehrenamtlichen gegen Gewalt und für Kinderschutz auszusprechen. Im Gegensatz zu den Führungszeugnissen entsteht gegenüber den Ehrenamtlichen kein Generalverdacht. Vielmehr macht der Verein gemeinsam mit seinen Mitgliedern deutlich, dass sie sich um präventive Strukturen bemühen. Die Nordbayerische Bläserjugend empfiehlt allen Vereinen, die in intensivem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, die an das BKiSchG angelehnte Selbstverpflichtungserklärung zu unterzeichnen auch dann, wenn sie nach dem Gesetz dazu nicht verpflichtet wären. Die folgenden Seiten enthalten die Selbstverpflichtungserklärungen als Vordruck.
5 Selbstverpflichtungserklärung für Verantwortliche des Vereins In Anlehnung an das Bundeskinderschutzgesetz Selbstverpflichtungserklärung für den Verein In Anlehnung an das Bundeskinderschutzgesetz Musikverein Musikverein Verantwortliche/r Straße Hausnummer Präambel Postleitzahl Ort Diese Selbstverpflichtungserklärung soll in Anlehnung an das Bundeskinderschutzgesetz festhalten, dass der Verein keine einschlägig vorbestraften Personen mit musikalischen und außermusikalischen Aufgaben der Jugendarbeit betraut. Beide Parteien (Verein und Verantwortliche/r) zeigen durch diese Erklärung, dass sie sich für Kinderschutz einsetzen und der Verein vorbestrafte Personen von musikalischen und außermusikalischen Tätigkeiten der Jugendarbeit im Verein ausschließt. Neben dieser Erklärung bemüht sich der Verein um präventive Strukturen, die einen aktiven Kinderschutz möglich machen. Hiermit bestätige ich, dass ich nicht wegen einer Straftat *, die die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder und Jugendarbeit ausschließt, rechtskräftig verurteilt bin. Ich halte die pädagogischen, ethischen und moralischen Grundsätze des Vereins sowie die Vorgaben aus dem Leitbild * der Nordbayerischen Bläserjugend ein. Ich verpflichte mich, die Grenzen und die Privatsphäre der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu respektieren. Ich benachrichtige den Verein über auftretende Verhaltensveränderungen und auffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen, die unter Umständen als Symptome eines (sexuellen) Missbrauchs gewertet werden können. Präambel Diese Selbstverpflichtungserklärung soll festhalten, dass der Verein sich seiner gesellschaftlichen Aufgabe in Bezug auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen bewusst ist. Durch das Abschließen von Selbstverpflichtungserklärungen mit Verantwortlichen, die der Verein mit musikalischen und außermusikalischen Aufgaben der Jugendarbeit betraut, wird deutlich, dass der Verein ein sichtbares Zeichen gegen (sexuellen) Missbrauch von Kindern und Jugendlichen setzt. Darüber hinaus zeigt der Verein durch eine eigene Selbstverpflichtungserklärung, dass er seine präventiven Strukturen überprüfen und ausbauen möchte, um so zum aktiven Kinder- und Jugendschutz beizutragen. Der Verein schafft präventive Strukturen, die zum aktiven Kinderschutz beitragen. Der Verein schließt mit Verantwortlichen, die mit musikalischen und außermusikalischen Aufgaben der Jugendarbeit betraut werden, eine eigene Selbstverpflichtungserklärung ab. Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine vorbestraften * Personen in der musikalischen und außermusikalischen Jugendarbeit beschäftigt werden. Der Verein ist geprägt durch eine kinder- und familienfreundliche Umgebung. Die Kinder und Jugendlichen sollen sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können. Benachteiligungen sollen vermieden werden. Ziel aller Bemühungen des Kinderschutzes ist es, junge Menschen zu befähigen, Gefahren zu erkennen und zusammen mit anderen zu bewältigen (Hilfe zur Selbsthilfe). Der Verein orientiert sich am Leitbild * des pädagogischen und ethischen Handelns der Nordbayerischen Bläserjugend. Ferner ist mir bewusst, dass ich durch meine Beschäftigung ein/e Vertreter/in des Vereins bin und dessen Grundsätze repräsentiere. Ort, Datum Unterschrift Verantwortliche/r Ort, Datum Unterschrift Vereinsvorstand * Eine Liste der ausschließenden Straftatbestände sowie das Leitbild sind auf im Informationspool verfügbar. * Eine Liste der ausschließenden Straftatbestände sowie das Leitbild sind auf im Informationspool verfügbar.
6 Ergänzend zur Selbstverpflichtungserklärung möchten wir auf weitere Informationsquellen zu diesem Thema hinweisen: Das Leitbild zum respektvollen Umgang Das Leitbild wurde für alle Mitglieder des Nordbayerischen Musikbundes und der Nordbayerischen Bläserjugend erstellt. Es enthält Grundsätze des pädagogischen und moralischen Handelns innerhalb des Vereins und des Verbandes. GEBÜHRENBEFREIUNG Ehrenamtliche, die zur Vorlage eines Führungszeugnisses verpflichtet sind, können unter bestimmten Umständen von der Gebühr in Höhe von 13,00 für das Führungszeugnis befreit werden. Aktuell gibt es dazu jedoch noch keine abschließenden Bestimmungen. Über Veränderungen diesbezüglich informieren wir deshalb auf unserer Homepage Die Broschüre Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten Die Broschüre der Deutschen Bläserjugend gibt Anregungen zum Aus- und Aufbau von präventiven Strukturen und Kinderschutzmaßnahmen. Die Broschüre kann über die Geschäftsstelle der Nordbayerischen Bläserjugend bestellt werden. Informationspool Auf der Homepage der Nordbayerischen Bläserjugend wurde speziell zu diesem Thema ein Informationspool angelegt. Einen Button auf der Startseite führt direkt zu allen Materialien aus dieser Broschüre sowie zu weiteren Informationen.» Die Kampagne Kein Raum für Missbrauch Die bundesweite Kampagne möchte die Öffentlichkeit weiter für das Thema Missbrauch sensibilisieren und Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten, ermutigen, Schutzkonzepte zu entwickeln und offen über das Thema zu sprechen. Die Kampagne stellt dazu hilfreiche Materialien für alle Zielgruppen zur Verfügung. Die Nordbayerische Bläserjugend ist offizieller Unterstützer der Kampagne.»
7 An der Spielleite Unterpleichfeld Telefon: / info@blaeserjugend.de Quellen Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen nach dem Bundeskinderschutzgesetz - Arbeitshilfe für Verantwortliche in der Jugendverbandsarbeit auf lokaler Ebene Deutscher Bundesjugendring 2012 Fachliche Empfehlungen zur Handhabung des 72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses Bayerischer Jugendring a SGB VIII Kampagne Kein Raum für Missbrauch Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs
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