Vereinbarung. zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII. zwischen
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1 Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII zwischen der Landeshauptstadt Dresden als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch den Leiter der Verwaltung des Jugendamtes Herrn Lippmann (nachfolgend öffentlicher Träger) und dem Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend freier Träger) Name des freien Trägers Adresse des freien Trägers vertreten durch Name
2 Präambel Die Achtung des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit und Unantastbarkeit der Menschenwürde hat eine besonders hohe Bedeutung für Kinder und Jugendliche. Weltweit ist dieses Ziel in der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, der die Bundesrepublik Deutschland 1992 modifiziert beigetreten ist, festgeschrieben. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist nach 1 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eine gemeinsame Aufgabe von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe. 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende Vereinbarung sind die speziellen Regelungen des 72 a Abs. 4 und 5 des SGB VIII in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl., 2011 Teil 1 Nr. 70 vom 28. Dezember 2011, Seite 2975 ff.). Angewendet werden die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses Sachsen mit dem Beschluss Nr. 16/2012, Anlage 2a vom 13. September 2012 und der Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Dresden Nr.... vom... (noch einzutragen) 2. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt bis auf Weiteres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung für die Einrichtungen und Dienste des unterzeichnenden freien Trägers, der in der Landeshauptstadt Dresden Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. 3. Sensibilisierung, Qualifizierung und Unterstützung Um Anzeichen für Kindeswohlgefährdung oder sexualisierter Gewalt zu erkennen, sind eine gute Qualifikation und die Sensibilisierung aller hauptamtlichen, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen und freien Träger erforderlich. Der öffentliche Träger verpflichtet sich, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kontaktaufnahme zu benennen, sofern Anzeichen bzw. die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung vorliegen (Anlage 1 Übersicht Kontakte Stadtteilsozialdienste Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden). Der freie Träger verpflichtet sich, a) die Regelungen zur Anwendung der Jugendleitercard (Juleica) im Freistaat Sachsen (in der jeweils gültigen Fassung) in Bezug auf die von ihm durchgeführten Maßnahmen der Juleica- Aus- und Fortbildungen anzuwenden. b) die für den freien Träger tätigen ehrenamtlichen und nebenberuflichen Personen über die Empfehlungen zum Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung des Dresdner Kinderschutzordners ( des öffentlichen Trägers zu informieren, diese zu beachten und die Kontaktmöglichkeiten zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des öffentlichen Trägers bekannt zu geben.
3 4. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII Der freie Träger verpflichtet sich, mittels Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz, regelmäßig (wenigstens aller 5 Jahre) sicherzustellen, dass keine ehrenamtlich und nebenberuflich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt werden, die wegen einer Straftat im Sinne von 72a Abs. 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt wurden. Das vorzulegende Führungszeugnis darf jeweils nicht älter als 3 Monate sein. 5. Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im dialogischen Verfahren Der freie Träger kann im dialogischen Verfahren mit dem öffentlichen Träger diejenigen ehrenund nebenberuflichen Tätigkeiten vereinbaren, für die das erweiterte Führungszeugnis vorgelegt werden soll. Dazu beschreibt er diese Tätigkeiten nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes im Formular Beschreibung von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeiten, die die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erfordern und legt es dem öffentlichen Träger zur Abstimmung vor. Das Formular ist dann Bestandteil dieser Vereinbarung. (Anlage 2) 6. Datenschutz Die im 72a Abs. 5 SGB VIII genannten Datenschutzrichtlinien sind zu beachten und die Hinweise zum Datenschutz (siehe Anlage 3) entsprechend anzuwenden. 7. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel soll durch eine solche ersetzt werden, die dem Gewollten unter Beachtung der Zielsetzung des SGB VIII am nächsten kommt. 8. Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten ist Dresden. 9. Kostenerstattung Ehrenamtlich Tätige sind von der Gebühr für das Führungszeugnis befreit (siehe Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß 12 JVKostO des Bundesamtes für Justiz vom 6. Juni 2012).
4 10. Nebenbestimmungen Alle bisher abgeschlossenen Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß 72a Abs. 4 und 5 SGB VIII werden mit Abschluss dieser Vereinbarung außer Kraft gesetzt. Dresden, Lippmann Leiter der Verwaltung des Jugendamtes freier Träger Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Übersicht Kontakte Stadtteilsozialdienste Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden Formular Beschreibung von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeiten, die die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erfordern Hinweise zum Datenschutz
5 Anlage 1 Übersicht Notrufnummern, Kontakte der Stadtteilsozialdienste im Jugendamt der Landeshauptstadt Dresden (Stand Mai 2013) Notrufnummern: Rettungsleitstelle Tel.: 1 12 in lebensbedrohlichen Situationen, die schnelle medizinische Hilfe erfordert Polizei Tel.: 1 10 bei Gefahr für Leib und Leben, Überfall, Gewalt, Bedrohung, bei Unfällen Stadtteilsozialdienste: 24 h täglich Kinderschutznotruf des Jugendamtes Tel.: 0351/ kinderschutz@dresden.de Fax: 0351/ Kinder- und Jugendnotdienst Tel.: 0351/ Rudolf-Bergander-Ring 43, Dresden für Kinder und Jugendliche bei Not, Gewalt und Gefahr, Krisenintervention, Beratung, Aufnahme/Inobhutnahme Soziale Dienste des Jugendamtes ASD Altstadt Tel.: 0351/ Nöthnitzer Str. 2, Dresden ASD Plauen Tel.: 0351/ Nöthnitzer Str. 2, Dresden ASD Neustadt, Klotzsche Tel.: 0351/ Hoyerswerdaer Str. 3, Dresden ASD Pieschen Tel.: 0351/ Bürgerstraße 63, Dresden ASD Blasewitz, Loschwitz Tel.: 0351/ Grundstr. 3, Dresden ASD Leuben Tel.: 0351/ Prohliser Allee 10, Dresden ASD Prohlis Tel.: 0351/ Prohliser Allee 10, Dresden ASD Cotta Tel.: 0351/ Lübecker Str. 121, Dresden Öffnungszeiten Mo, Do, Fr 9-12 Uhr Di 9-18 Uhr
6 Formular Beschreibung von ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeiten, die die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses erfordern Name des Trägers: Bezeichnung der Tätigkeit Beschreibung nach Art, Dauer und Intensität Unterschrift Träger Unterschrift Jugendamt
7 Anlage 3 Hinweise zum Datenschutz Durch die Einsichtnahme in das Führungszeugnis erhält der Träger ggf. weiterreichende Informationen über die mitarbeitende Person. Diese Daten dürfen nur sehr eingeschränkt gespeichert werden. 1. Wenn ein Tätigkeitsausschluss aufgrund des Führungszeugnisses erfolgt, dürfen keine Daten über die Person gespeichert oder niedergeschrieben werden. 2. Von der mitarbeitenden Person, die anschließend aktiv wird, darf der Träger a. das Datum der Ausstellung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und b. das Datum der Einsichtnahme notieren bzw. speichern. Die Daten müssen so gespeichert bzw. notiert werden, dass nur die Person, die vom Träger mit der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse beauftragt wurde, diese Informationen einsehen kann. Für die Speicherung der Daten empfiehlt es sich, bei Trägern mit wenigen Mitarbeitenden für jede mitarbeitende Person ein gesondertes Blatt Papier zu nutzen und abzuheften. Nach Beendigung der Tätigkeit kann dieses Blatt dann vernichtet werden. Alternativ können die Daten in einer gesonderten Datei gespeichert werden, die nach Beendigung der Tätigkeit gelöscht werden muss. Bei der Übertragung dieser Aufgabe an eine andere beauftragte Person sind sämtliche Daten bzw. Dokumente an die neue beauftragte Person zu übergeben. 3. Spätestens drei Monate nach Beendigung einer ehren- bzw. nebenberuflichen Tätigkeit für den Träger sind die gespeicherten Informationen zum Führungszeugnis zu löschen. Dabei ist die gesamte Tätigkeit der mitarbeitenden Person für den Träger zu bewerten, nicht die einzelne Maßnahme! (Beispiel: Eine Jugendleiterin betreut im Sommer eine Freizeit, für die sie ein Führungszeugnis vorlegen muss. Anschließend betreut sie nur Angebote, für die kein Führungszeugnis notwendig wäre. Dennoch darf der Träger die Informationen weiter speichern. Erst wenn die Tätigkeit komplett beendet wird, müssen die Daten nach spätestens drei Monaten gelöscht werden.) 4. Die Träger sollten sich von der mitarbeitenden Person die Genehmigung zur Speicherung der Daten einholen.
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