Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - update

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1 VCP Bundeszentrale. Wichernweg Kassel An die Landesbüros des VCP Bundesleitung z.k. Bundesrat z.k. Verband Christlicher Pfadfinderinnen Bundeszentrale Gunnar Czimczik Generalsekretär Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) - update Liebe Freundinnen und Freunde, liebe Kolleginnen und Kollegen, vor einigen Wochen hatte ich euch schon eine erste Zusammenfassung der Empfehlungen des Deutschen Bundesjugendrings zum derzeitigen Umgang mit dem seit dem geltenden Bundeskinderschutzgesetzt zur Verfügung gestellt. Bei meinen weiteren Recherchen bin ich nun auf eine sehr gelungene Darstellung des LjR Niedersachsen e.v. gestoßen, die mit Sicherheit auch bei Schulungen etc. Anwendung finden kann. Ich habe die auf der Internetseite veröffentlichten Inhalte hier noch einmal für euch zusammengetragen und für den VCP angepasst. Auf diesem Wege erscheint es mir lesbarer und verständlicher und ich würde mich freuen, wenn ihr diese Information in euren Bezügen breit streuen würdet. Generell gilt: Für Jugendverbände und Jugendgruppen ergibt sich durch das Inkrafttreten des BKiSchG keine direkte Handlungsnotwendigkeit. Die beiden relevanten Regelungen ( 72a (4) Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen bei freien Trägern und 79a i.v. mit 74 Qualitätsentwicklung) richten sich an den öffentlichen Träger. Wichtig: Wenn öffentliche Träger bereits jetzt Vereinbarungen i.s. des 72a(4) schließen und nicht die bundesweiten Hinweise abwarten wollen, sollten die Orte/Stämme des VCP unbedingt Kontakt zu ihren Landesbüros aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Landesbüros sollten in dieser Angelegenheit eng mit dem jeweiligen Landesjugendring zusammenarbeiten. Mitglied im Ring Deutscher Pfadfinderinnenverbände (RDP) und im Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP), im Weltbund der Pfadfinderinnen (WAGGGS) und in der Weltorganisation der Pfadfinderbewegung (WOSM), im Deutschen Bundesjugendring (DBJR) und in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e.v. (aej)

2 Was ist das Bundeskinderschutzgesetz? Mit dem BKiSchG soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Missbrauch verbessert werden. Mit dem BKiSchG sollen u.a. Netzwerke des Kinderschutzes auf der örtlichen Ebene eingerichtet, die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern forciert, die Qualitätsentwicklung und -sicherung bei Trägern der Jugendhilfe (hier: VCP) vorangetrieben und Träger der Jugendhilfe, so auch der Ort/Stamm des VCP vor Ort, stärker als bislang verpflichtet werden, durch Einblick in erweiterte Führungszeugnisse sicherzustellen, dass sie keine neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die nach einem der im Gesetz benannten Paragrafen verurteilt worden sind. Welche Auswirkungen hat 72a BKiSchG für die Jugendarbeit? Für die Jugendarbeit sind insbesondere die Regelungen rund um das Führungszeugnis für Ehrenamtliche von besonderer Bedeutung, die neu in 72a (4) SGB VIII aufgenommen werden. Das BKiSchG sieht vor, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (also das Jugendamt) durch Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe (also Orte und Stämme des VCP) Vereinbarungen schließen muss. Mit diesen Vereinbarungen sollen sich die freien Träger verpflichten, dass sie keine ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-innen einsetzen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den Paragrafen 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Dafür müssen sich die freien Träger auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von einigen ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-inne-n vorlegen lassen. Sollte das Gebiet des jeweiligen Jugendamtes den Grenzen eines Bezirks, Gaus oder einer Region des VCP entsprechen ist zu prüfen, ob die Vereinbarung auf dieser Ebene geschlossen werden kann. Dies könnte dazu beitragen die Orte/Stämme zumindest teilweise zu entlasten. Für welche Mitarbeitenden wird zukünftig ein Führungszeugnis benötigt? Das BKiSchG sieht keine generelle Führungszeugnispflicht für alle Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit vor und keine Verpflichtungen für freie Träger! Es verpflichtet ausschließlich die öffentlichen Träger, mit den freien Trägern zu vereinbaren, für welche Tätigkeiten sich diese ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen vorlegen lassen müssen. Welche Tätigkeiten das sind, richtet sich jeweils nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts der jeweiligen Person mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Tätigkeit. Einen sehr guten Überblick über die Prüfkriterien gibt das folgende Schaubild: VCP 2

3 VCP 3

4 Wie kann eine Vereinbarung zwischen öffentlichem und freiem Träger aussehen? Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJä) und die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) werden bundesweite Hinweise zur Umsetzung des BKiSchG entwickeln, darunter voraussichtlich auch welche dazu, wie solche Vereinbarungen aussehen sollten und bei welchen Ehrenamtlichen die Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis überhaupt sinnvoll ist. Ggf. werden die bundesweiten Empfehlungen um Empfehlungen aus dem jeweiligen Bundesland ergänzt. Kann der öffentliche Träger warten, bis es eine Empfehlung auf Bundes- und Landesebene gibt? Ja, das sollte er sogar. Aus mehreren Gründen sollte das Jugendamt (öffentlicher Träger) nicht in voreiligen Aktionismus verfallen und die Empfehlungen der Bundes- und Landesebene abwarten: Zur der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers gehört es auch, unangemessene Regelungen zu vermeiden, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu wahren und für Rechtssicherheit zu sorgen. Dies kann durch die Verwendung der Empfehlungen erreicht werden. Das Abschließen von Vereinbarungen wird deutlich schneller gehen, wenn die örtlichen Untergliederungen der Träger der Jugendhilfe sich auf die Einschätzungen der Landes- und Bundesorganisationen verlassen können. Eine spezielle kommunale Vereinbarung wird i.d.r. dazu führen, dass die freien Träger die Vereinbarung durch ihre Dachorganisation prüfen lassen. Die Grundintention und -forderung des 72a SGB VIII ist weitgehend gleich geblieben: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer einschlägigen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, in der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist. Dazu gibt es in den meisten Kommunen und Landkreisen Regelungen, Absprachen und/oder Vereinbarungen. Daher besteht hier auch für den öffentlichen Träger kein dringender Handlungsdruck. Wenn Vereinbarungen ohne Vorliegen bundesweiter Hinweise oder landesweiter Empfehlungen abgeschlossen werden, besteht die Gefahr, dass diese nicht mit jenen kompatibel sind. Unabhängig davon könnte dies auch dazu führen, dass es in jeder Kommune bzw. in jedem Landkreis andere Regelungen gibt (»Flickenteppich«). Dies würde die Arbeit aller freien Träger, die nicht nur in einer Kommune tätig sind, sehr erschweren und für die betroffenen Kommunen ggf. lange und komplizierte Klärungsprozesse über Zuständigkeiten und dazu, wann die Regelungen welcher Kommune greifen, bedeuten. Wie kommt eine Vereinbarung zustande? Bei der Umsetzung des BKiSchG führt kein Weg am Jugendhilfeausschuss vorbei: Dieser muss von der Verwaltung einbezogen werden. Dadurch VCP 4

5 haben auch die Jugendringe/Jugendverbände über ihre Delegierten in diesem Gremium die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Der Jugendhilfeausschuss sollte mindestens die»marschrichtung«für die Verhandlungen mit den freien Trägern also z.b. Inhalte der Vereinbarung festlegen. Müssen wir als Ort/Stamm von uns aus tätig werden? Durch das Inkrafttreten des BKiSchG entsteht für die Orte und Stämme des VCP KEINE unmittelbare Verpflichtung, von sich aus tätig zu werden und z.b. erweiterte Führungszeugnisse einzusehen. Erst wenn es eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger gibt, müssen die Orte und Stämme des VCP das vor Ort Vereinbarte auch umsetzen. Muss jeder Ort / Stamm eine eigene Vereinbarung abschließen? Das bleibt noch abzuwarten. Vieles wird von der Umsetzungsempfehlung der BAGLJä/AGJ abhängen. Ein maßgebliches Kriterium wird sein, dass der Ort/Stamm bzw. Maßnahmen aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert werden. Wie müssen sich Ort/Stämme zukünftig über mögliche Vorstrafen informieren? Falls sich Orte/Stämme bei einzelnen ehren- bzw. nebenamtlichen Mitarbeitenden mithilfe eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von der»unbedenklichkeit«überzeugen müssen, dürfen sie das Führungszeugnis nur einsehen und bei den Unterlagen der/des Aktiven einen Vermerk machen (z.b. Datum des Führungszeugnisses und eine Bemerkung»keine Einträge«). Diese Informationen müssen gelöscht werden, wenn die/der Aktive ihr/sein Engagement beendet. Die Führungszeugnisse dürfen nicht bei der Orts-/Stammesleitung gelagert werden, sie verbleiben bei der/dem Aktiven. VCP 5

6 Der öffentliche Träger (Jugendamt) ist in diese Prüfung nicht einbezogen. Er muss sich darauf verlassen, dass der Ort/Stamm die getroffene Vereinbarung einhält. Wer trägt die Kosten für die Führungszeugnisse? Die Gebühr für ein erweitertes Führungszeugnis beträgt zz. 13 Euro. Laut vorläufigem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz kann ausnahmsweise, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung der Kosten absehen werden. Ein solcher»billigkeitsgrund«bzw. besonderer Verwendungszweck kann vorliegen, wenn das Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Wird für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kommt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht in Betracht. Da diese Regelung nicht endgültig und eine»kann-regelung«ist, versuchen Meldebehörden zunehmend, die Gebührenbefreiung zu verweigern. Daher folgende Empfehlungen: für die/den Ehrenamtliche/-n: Bei Beantragung des Führungszeugnisses und bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) immer auch die Gebührenbefreiung mit beantragen, denn in den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr ist von der Meldebehörde aufzunehmen und gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an die Registerbehörde zu übermitteln. für den VCP Ort /Stamm / Bezirk / Region / Gau: Wenn Vereinbarungen geschlossen werden, sollte bereits in diese ein Passus aufgenommen werden, dass die Kosten in den von der Vereinbarung betroffenen Ehrenamtlichen vom öffentlichen Träge zu übernehmen sind, falls eine Gebührenbefreiung nicht gewährt wird. Wie beantragt man ein erweitertes Führungszeugnis? Das erweiterte Führungszeugnis (efz) nach 30a BZRG muss von den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern individuell bei der zuständigen Meldebehörde (Stadtverwaltung am Wohnsitz) beantragt werden. Dafür wird eine Bescheinigung des Ortes / Stammes, in den man aktiv ist bzw. aktiv werden möchte. Bei ehrenamtlich aktiven kann der Text z.b. so lauten: Hiermit wird bescheinigt, dass Herr/Frau geb. am.., fu r den (VCP), Ort / Stamm ohne die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätig ist oder sein wird. Fu r die Ausu bung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Fuḧrungszeugnis nach 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz benötigt. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor. Bei der Beantragung des efz sollte man dann auch gleich die Gebührenbefreiung beantragen. Das efz erhält dann die beantragende Person, die es dann der Orts-/Stammesleitung oder der örtlichen Vertrauensperson des VCP 6

7 VCP vorlegt. Diese dürfen das efz aber nur einsehen - es bleibt auf jeden Fall im Besitz der vorlegenden Person. Neuerung und ggf. ein Problem: Sollte die örtliche Umsetzung des Jugendamtes die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen, dann haben die Orts- und Stammesleitungen des VCP für ihre ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukünftig eine Personalakte zu führen. Dies ist bisher kein Standard im VCP und kann eine intensive Begleitung der Orte und Stämme erfordern. Weitere Infos gibt es auch unter: Herzliche Grüße und Gut Pfad aus der Bundeszentrale, Gunnar Czimczik VCP 7

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