BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. MarkenG: Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes Urteil vom , Az: I ZR 240/12 2. Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung Urteil vom , Az: IV ZR 214/14 3. ZPO, BGB: Prozessuales Aufrechnungsverbot durch Gerichtsstandsabrede Versaeumnisurteil vom , Az: VIII ZR 352/13 4. BGB: Ausgleich steuerlicher Beratungsfehler durch Steuerersparnis eines Angehörigen Urteil vom , Az: IX ZR 167/13 5. BGB: Klausel über Anzahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 85/12 6. BGB: Klausel über Anzahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 147/13 7. BGB: Unangemessene Klausel über Vorauszahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 13/14 8. BGB: Klausel über Schadenspauschalierung bei Verlust eines Chiparmbandes Urteil vom , Az: XII ZR 199/13 Urteile und Beschlüsse: 1. MarkenG: Haftung des Betreibers eines Internetmarktplatzes Urteil vom , Az: I ZR 240/12 a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt. c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch s zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus. 2. Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung Urteil vom , Az: IV ZR 214/14 AVB Rechtsschutzversicherung (hier 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005) 1. Erhebt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegen einen Dritten, ist für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. 2. Verfolgt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen, die sein Krankenversicherer allein wegen der Aufrechnung mit einem deliktischen Schadensersatzanspruch verweigert, so kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles auf diese Aufrechnung des Krankenversicherers und ihre Begründung nicht an. Der Leistungsausschluss für die Abwehr von nicht aus einer Vertragsverletzung herrührenden Schadensersatzansprüchen aus 3 Abs. 2 Buchst. a ARB 2005 findet insoweit keine Anwendung. 3. ZPO, BGB: Prozessuales Aufrechnungsverbot durch Gerichtsstandsabrede Versaeumnisurteil vom , Az: VIII ZR 352/13 Zur Frage, ob eine (hier: zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarte) Gerichtsstandsabrede, sich an die Heimatgerichte der jeweiligen Gegenpartei zu wenden, ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthält und darüber hinaus der Gel- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 tendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juni VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477). 4. BGB: Ausgleich steuerlicher Beratungsfehler durch Steuerersparnis eines Angehörigen Urteil vom , Az: IX ZR 167/13 Nachteile, welche der Mandant infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung erleidet, werden nur dann durch die hiermit bewirkte Steuerersparnis eines Angehörigen oder eines sonstigen Dritten ausgeglichen, wenn dessen Interessen nach dem Beratungsvertrag in die Beratung einbezogen werden sollten. 5. BGB: Klausel über Anzahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 85/12 a) Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, ist auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt. b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises c) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. d) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstal- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 ters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. 6. BGB: Klausel über Anzahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 147/13 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises b) Lässt eine Anzahlungsklausel nicht klar erkennen, bei welchen Reisen eine höhere Anzahlung (hier: 40 % des Reisepreises) fällig werden soll, ist dem Transparenzgebot auch dann nicht genügt, wenn der Reiseveranstalter bei Buchung einer Reise, die er der Verpflichtung zu einer höheren Anzahlung unterwerfen will, hierauf ausdrücklich hinweist. 7. BGB: Unangemessene Klausel über Vorauszahlung des Reisepreises Urteil vom , Az: X ZR 13/14 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlan- b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 gen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam. c) Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre. 8. BGB: Klausel über Schadenspauschalierung bei Verlust eines Chiparmbandes Urteil vom , Az: XII ZR 199/13 Zur Unwirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades enthaltenen Schadenspauschalierung für den Fall, dass ein dem Kunden zum erleichterten Bezug von Leistungen übergebenes Armband mit Chip verloren geht. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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