Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit PAK-, MKW-, BTXE-, LHKW-, PCB-, PCDD/F- und Herbizid-haltiger Abfälle.

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Handlungshilfe für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit PAK-, MKW-, BTXE-, LHKW-, PCB-, PCDD/F- und Herbizid-haltiger Abfälle (Dezember 2003)

1. Einleitung Die Handlungshilfe soll den zuständigen Abfallrechtsbehörden als Entscheidungshilfe bei Fragen zur Ablagerbarkeit von Abfällen (auf Deponien der Klassen 0, I und II bzw. entsprechenden "Vorläufer"- Deponien) dienen, die mit folgenden Schadstoffen belastet sind: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (16 PAK nach EPA), Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX), Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW), Polychlorierte Biphenyle (PCB), Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F) Herbizide im Gleisschotter Bei den zu treffenden Entscheidungen sind neben den in der Tabelle 1 aufgeführten Orientierungswerten und Ablagerungshinweisen immer auch die folgenden wesentlichen Randbedingungen zu beachten: Einhaltung der Anforderungen des 3 und des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) bzw. der 6 (4),(5), 7 (1) und des Anhangs 3 der Deponieverordnung (DepV), die bei der Deponiezulassung eventuell verfügten Ablagerungsbeschränkungen oder -ausschlüsse, die Angaben zur Herkunft des abzulagernden Abfalls bzw. zum Entstehungs-/Produktionsprozess und zu event. weiteren Schadstoffbelastungen, der technische und organisatorische Standard der jeweils betroffenen Deponie Zu beachten ist außerdem, dass mit dieser Handlungshilfe keine Abgrenzung zwischen gefährlichen (besonders überwachungsbedürftigen) und nicht gefährlichen (nicht besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen getroffen wird. Hilfestellung bei Fragen zur Unterscheidung dieser beiden Abfallarten können die Vorläufigen Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen aus Spiegeleinträgen des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden- Württemberg (Reihe Abfall, Heft 69) geben 1. Auf Deponien der Klasse 0 dürfen keine "gefährlichen" Abfälle abgelagert werden. Ob bzw. inwieweit derartige Abfälle auf Deponien der Klassen I und II abgelagert werden dürfen, richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben der DepV bzw. der AbfAblV. 1 Eine entsprechende Bundesverwaltungsvorschrift ist angekündigt.

2. Orientierungswerte und Ablagerungshinweise Bei der Anwendung der in Tabelle 1 aufgelisteten Orientierungswerte und Ablagerungshinweise wird noch auf Folgendes hingewiesen: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Bei PAK-belasteten Abfällen (z. B. bei teerhaltigem Straßenaufbruch, Brandschutt, usw.) ist der PAK-Gesamtgehalt zu bestimmen. Auf diese Untersuchung kann jedoch verzichtet werden, wenn solche Abfälle in Monobereichen oder in Kleinmengen auf Deponien der Klassen I und II abgelagert werden sollen. Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) Nach Anhang 1 der AbfAblV und Anhang 3 der DepV sind bei MKW-haltigen Abfällen neben dem MKW-Gehalt auch die extrahierbaren lipophilen Stoffe der Originalsubstanz zu bestimmen. Auf eine MKW-Untersuchung kann jedoch verzichtet werden, wenn nur MKW-belastete Kleinmengen, zum Beispiel aus Verkehrsunfällen (ausgenommen Unfälle mit Tankfahrzeugen), abzulagern sind, oder auf Grund der Entstehung der MKW-Kontamination darauf zu schließen ist, dass der Gehalt an extrahierbaren lipophilen Stoffen weit unterhalb der Zuordnungswerte des Anhangs 1 der AbfAblV bzw. des Anhangs 3 der DepV liegt. Die Residualsättigung für Mineralöl im Abfall darf jedoch nicht überschritten werden. Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX) und Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Bei BTEX- und LHKW-Schadensfällen sollte vor einem Aushub von kontaminiertem Material zum Zwecke der Ablagerung nach Möglichkeit die Bodenluft in der nicht wassergesättigten Zone abgesaugt werden. In begründeten Einzelfällen können auf Deponien der Klassen I und II auch höhere als die in Tabelle 1 genannten Werte zugelassen werden (bei Deponien der Klasse II: BTEX bis 1 000 mg/kg, Benzol bis 25 mg/kg und LHKW bis 25 mg/kg). Seite 2

Polychlorierte Biphenyle (PCB) PCB werden hauptsächlich durch Kleinkondensatoren, lackiertes oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, Altpapier (Durchschreibpapiere) und Kunststoffe (Kabelumhüllungen) in Siedlungsabfälle eingetragen. Nach 2 (5) der PCB/PCT-Abfallverordnung dürfen Abfälle mit höherem PCB- Gesamtgehalten als 50 mg/kg (entspricht 10 mg/kg für die Summe der 6 Kongenere nach DIN 38 414 S 20) nicht mehr auf oberirdischen Deponien abgelagert werden. Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F) Abfälle mit einem PCDD/F-Gehalt von mehr als 1000 ng Toxizitätsäquivalenten (TE) pro kg Trockenmasse (TM) dürfen nur getrennt von nicht-inerten Abfällen (insbesondere von Lösevermittlern und mit höheren Organikgehalten), also nur in Monobereichen bzw. im Bereich der Ausgleichsschicht unterhalb der Deponieoberflächenabdichtung, abgelagert werden. Herbizide im Gleisschotter Der Herbizideinsatz in Gleisanlagen beschränkte sich seit 1996 auf Glyphosat und seit 2001 zusätzlich auf Dimefuron. Allerdings werden im Gleisschotter und im Grundwasser im Bereich von Gleisanlagen auch heute noch Herbizide nachgewiesen, die vor 1996 zum Einsatz kamen. Im Gleisschotter sind daher die Gehalte der Herbizide Atrazin, Aminomethylphosphonsäure (AMPA), Bromacil, Desethylatrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin, Glyphosat, Hexazinon und Simazin zu bestimmen. Werden im Rahmen des Grundwasserüberwachungsprogramms Baden-Württemberg weitere Herbizidarten nachgewiesen oder kommen bei der Gleisunterhaltung neue Herbizide zum Einsatz, sind auch diese in die Herbizid-Analytik aufzunehmen. Bei der Untersuchung von Gleisschotter kann generell davon ausgegangen werden, dass die Grobfraktion (Korngröße > 22,4 mm) des Gleisschotters keine umweltrelevanten Herbizidgehalte mehr enthält. Es ist daher ausschließlich der Herbizidgehalt in der Feinfraktion (Korngröße < 22,4 mm) der Gleisschotterprobe zu bestimmen. Eine Hochrechnung der Analysenergebnisse auf die Gesamtschotterprobe ist nur dann zulässig, wenn die Gesamtfraktion derselben Verwertung bzw. Beseitigung zugeführt wird. Bei beabsichtigter getrennter Verwertung/Beseitigung der Feinfraktion ist eine solche Hochrechnung selbstverständlich nicht erlaubt. Seite 3

Tabelle 1: Orientierungswerte und Ablagerungshinweise Parameter Orientierungswert Deponieklasse II 1 Deponieklasse I 2 Deponieklasse 0 bis 10 mg/kg TM, sofern 0,1 Masse% extrahierbarer lipophiler Stoffe nicht überschritten wird PAK MKW BTEX > 10 bis 200 mg/kg TM > 200 bis 1000 mg/kg TM > 1000 mg/kg TM bis 500 mg/kg TM, jedoch nur bis zur Residualsättigung 5 > 500 bis 4000 mg/kg TM, jedoch nur bis zur Residualsättigung 5 > 4000 bis 8000 mg/kg TM, jedoch nur bis zur Residualsättigung 5 bis 6 mg/kg TM Einbau in Monobereichen 3 der Deponie; außerhalb von Monobereichen im Einzelfall möglich Einbau in Monobereichen 3 der Deponie, sofern 0,8 Masse% extrahierbarer lipophiler Stoffe nicht überschritten wird 4 Einbau in Monobereichen 3 der Deponie; außerhalb von Monobereichen im Einzelfall möglich 6 LHKW bis 1 mg/kg TM > 1 bis 5 mg/kg TM PCB- Gesamtgehalt bis 1 mg/kg TM > 1 bis 50 mg/kg TM (entspricht 10 mg/kg nach DIN 38414 S 20) möglichst in Monobereichen 3 bis 1000 ng TE/kg TM PCDD/F > 1000 bis 2000 ng TE/kg TM Einbau in Monobereichen 3 der Deponie < 3 µg/l (Summe der Herbizide) 7 7 Herbizide im Gleisschotter > 3 bis 10 µg/l (Summe der Herbizide) > 10 bis 20 µg/l (Summe der Herbizide 7 7 7 Fußnoten siehe nächste Seite Seite 4

1 2 3 4 Deponieklasse II und entsprechende bisherige Rohmülldeponien Deponieklasse I und entsprechende Altdeponien (Erdaushub- und Bauschuttdeponien mit Sickerwasserfassung und Basisabdichtung). Bei bestehenden Erdaushub- und Bauschuttdeponien ohne ausreichende Basisabdichtung sind die Orientierungswerte für Deponieklasse 0 zu beachten. Anforderungen an Monobereiche: Monobereiche sind möglichst in Randbereichen einer Deponie oder direkt unterhalb der Deponieoberflächenabdichtung so anzuordnen, dass die darin abgelagerten Abfälle nicht mit Sickerwasser aus dem übrigen Deponiekörper durchströmt werden kann. Die in Monobereichen abgelagerten Abfälle dürfen weder untereinander noch mit ihren Sickerwässern nachteilig reagieren können. So ist z.b. eine gemeinsame Ablagerung von MKW- und PAK- bzw. PCDD/F-haltigen Abfällen zu vermeiden. Die in Monobereichen abzulagernden Abfälle sind nicht flächig verteilt, sondern konzentriert und verdichtet einzubauen. Bei den in den Monobereichen abgelagerten Abfällen ist eine Sickerwasserbildung so weitgehend wie möglich durch geeignete deponietechnische Maßnahmen zu reduzieren (z.b. durch Planen oder Folien, wenn mineralisches Abdeckungsmaterial nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht). Die Grenzwerte für lipophile Stoffe gelten nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 5 Es sind auch die Zuordnungswerte für extrahierbare lipophile Stoffe gemäß Anhang 1 AbfablV bzw. Anhang 3 der DepV einzuhalten. 6 jedoch nur bei Benzolgehalten bis zu 1 mg/kg 7, sofern nachgewiesen wird, dass die letzte Behandlung mit Herbiziden mindestens 2 Jahre zurückliegt. Kann ein solcher Nachweis nicht erfolgen, ist der Gleisschotter auf Herbizide zu analysieren. Seite 5

3. Probenahme und Analytik Bei der Probenahme, Probenvorbereitung, Analytik und der Dokumentation ist wie folgt zu verfahren: 1. Es sind die in Tabelle 2 genannten Vorschriften zu beachten. 2. Vor der Entnahme und der Untersuchung von Proben sind möglichst umfassende Informationen über die Entstehung und das Verhalten des zu untersuchenden Abfalls einzuholen. 3. Die Probenahme ist durch eine erfahrene, mit den Problemen der Abfallanalytik vertrauten und sachverständigen Person durchzuführen. 4. Die Probenahme muss nach der LAGA-Richtlinie PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen - erfolgen (siehe auch Anhang 4 der AbfAblV und Anhang 4 der DepV). Mischabfälle (oft unbestimmter Herkunft) können ein breit gefächertes Spektrum umweltrelevanter Schadstoffe enthalten. Erforderlichenfalls sind heterogene Abfälle vor der Probenahme in einzelne, möglichst homogene Haufwerke zu unterteilen. 5. Die Verpackung und ggf. erforderliche Stabilisierung der Proben hat in Abstimmung mit dem Untersuchungsinstitut zu erfolgen, um Anreicherungen, Verflüchtigungen oder ungewollte chemische Reaktionen zu verhindern. 6. Die einzelnen Probenahmeschritte sind sehr ausführlich zu dokumentieren und ggf. mit Fotos zu ergänzen, damit der Analytiker möglichst schlüssige Hinweise auf die im Abfall zu vermutenden Schadstoffe erhält. 7. Das mit der Untersuchung der Abfallproben beauftragte Untersuchungsinstitut muss bestimmte Anforderungen erfüllen, wie regelmäßige Teilnahme an externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuche) und Durchführung der Analysen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis GLP (Chemikaliengesetz, Sechster Abschnitt 19 a-d, BGBl. 2002, Teil I, Seite 2109 ff) oder Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 oder vergleichbare Qualifikationen bzw. sonstiger Nachweis, dass das Untersuchungsinstitut in der Untersuchung solcher Proben und Parameter erfahren ist (Referenzen usw.). Werden neben dem Untersuchungsinstitut zusätzliche Sachverständige oder Probenehmer beauftragt, ist deren Qualifikation gleichermaßen vorab zu hinterfragen. Seite 6

8. Der Untersuchungsbericht muss folgende Informationen enthalten, wobei die Untersuchungsergebnisse in eindeutiger Weise darzustellen sind: Name und Anschrift des Untersuchungsinstituts Eindeutige Kennzeichnung (mit Angabe der Gesamtseitenzahl) des Berichtes Name und Anschrift des Auftraggebers Beschreibung der Abfallprobe(n) Eingangsdatum der Abfallprobe(n) und Datum der Untersuchung Beschreibung der Probenahme (Probenahmeprotokoll nach LAGA) Beschreibung der zum Zweck der Untersuchung bestimmter Parameter angewandten Probenaufbereitungsmethoden Beschreibung der bei der Untersuchung der einzelnen Parameter angewandten genormten und nicht genormten Prüfverfahren bzw. Analysenmethoden Untersuchungsergebnisse, ggf. ergänzt durch Tabellen, Graphiken, Skizzen usw., sowie alle festgestellten Fehler mit Angabe der Messunsicherheit Ausstellungsdatum und Unterschrift (mit Angabe der Qualifikation) der Personen, welche die Verantwortung für den technischen Inhalt des Prüfberichtes übernehmen. 9. Die Untersuchung der jeweils erforderlichen Parameter hat aus der Originalprobe zu erfolgen, sofern die Analysenvorschriften nichts anderes fordern. Das Untersuchungsergebnis ist auf die Trockenmasse zu beziehen. Seite 7

Tabelle 2: Vorschriften für die Probenahme und die Analytik Parameter Verfahren Probenahme von Abfällen Probenahme von Gleisschotter vor Ort Eluatherstellung zur Bestimmunng der Herbizide LAGA-Richtlinie PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen Richtlinie 880.4010 der DB Netz: Bautechnik; Verwertung von Altschotter nach Nr. 3.2 des Anhangs 4 der DepV bzw. Nr. 2.4 der AbfAblV (DIN EN 12457-4, Ausgabe 2003-01) Trockenrückstand nach Nr. 3.1.4 des Anhangs 4 der DepV (DIN ISO 11465, Ausgabe 1996-12; E DIN EN 14346, Ausgabe 2002-02) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (16 PAK nach EPA) nach Nr. 3.1.11 des Anhangs 4 der DepV (Handbuch Altlasten, Bd. 7, Analysenverfahren; Teil 1 Bestimmung von PAK in Feststoffen aus dem Altlastenbereich; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, 1998; LUA-Merkblatt Nr.1: Bestimmung von PAK in Bodenproben, Essen, 1994) Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) nach Nr. 3.1.7 Anhang 4 der DepV (E DIN EN 14039, Ausgabe 2000-12) Extrahierbare lipophile Stoffe Nach Nr. 2.3 des Anhangs 4 der AbfAblV und nach Nr. 3.1.15 des Anhangs 4 der Depv: Extraktion nach der Richtlinie KW/85 der LAGA "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen", Stand: März 1993, mit anschließender gravimetrischen Bestimmung nach DIN 39 409-H17 (Ausgabe Mai 1981). Anstelle von 1,1,2-Trichlor-1,2,2-Trifluorethan ist Petroläther (Siedebereich 40-60 C) oder ein anderes geeignetes halogenfreies Lösungsmittel zu verwenden. Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) nach Nr. 3.1.10 des Anhangs 4 der DepV (DIN 38407-9, Ausgabe 1991-5; Handbuch Altlasten, Bd. 7, Analysen-verfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, 2000) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) nach Nr. 3.1.9 des Anhangs 4 der DepV (DIN EN ISO 10301, Ausgabe 1997-8; Handbuch Altlasten, Bd. 7, Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, 2000) Polychlorierte Biphenyle (PCB) 6 Kongenere nach Ballschmitter nach Nr. 3.1.12.1 des Anhangs 4 der DepV (DIN 38414-S 20; Ausgabe 1996-1) Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) analog Anhang 1 der Klärschlammverordnung vom 15.04.1992 Glyphosat, AMPA (Aminomethylphosphorsäure) Atrazin, Bromacil, Desethylatrazin, Dimefuron, Diuron, Flumioxazin,Hexazinon, Simazin nach DIN 38407-22 oder gleichwertigem Verfahren nach DIN 38407-12 oder gleichwertigem Verfahren Seite 8