(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

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Transkript:

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, Stand der letzen Änderung: 24.7.2013 Erster Teil - Grundlagen Art. 1 - Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. (2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten. Art. 2 - Aufgaben der Schulen (1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen, im Geist der Völkerverständigung zu erziehen, die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, die Schülerinnen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, insbesondere Buben und junge Männer zu ermutigen, ihre künftige Vaterrolle verantwortlich anzunehmen sowie Familien- und Hausarbeit partnerschaftlich zu teilen, auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten, in der Berufswahl zu unterstützen und dabei insbesondere Mädchen und Frauen zu ermutigen, ihr Berufsspektrum zu erweitern, Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken. (2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. (3) Die Schulen erschließen den Schülerinnen und Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit Neuem vertraut. Schulgesetze (Auswahl) Seite 1 von 12

(4) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 2 Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwicklung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule). 3 Dabei ist die Schulgemeinschaft bestrebt, das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen. 4 In einem Schulentwicklungsprogramm bündelt die Schule die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4; dieses überprüft sie regelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich. (5) 1 Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. 2 Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Schulgesetze (Auswahl) Seite 2 von 12

Zweiter Teil - Die öffentlichen Schulen Abschnitt IX - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens b) Elternvertretung Art. 64 - Einrichtungen (1) An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung wird ein Elternbeirat gebildet. (2) 1 An allen Grundschulen und Mittelschulen wird außerdem eine für die Eltern der Klasse sprechende Person (Klassenelternsprecher) gewählt; für Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen können auf Antrag des Elternbeirats Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden. 2 Bestehen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands jeweils mehrere Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren, so wird für diese zusätzlich ein gemeinsamer Elternbeirat gebildet. 3 Satz 2 gilt für Förderzentren entsprechend, soweit ein Landkreis oder Bezirk den Sachbedarf mehrerer Förderzentren trägt. 4 Elternbeiräte in einem Mittelschulverbund sollen einen gemeinsamen Verbundelternbeirat wählen. (3) An den in Absatz 1 genannten Schulen wird für jede Klasse mindestens einmal im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten. Art. 65 - Bedeutung und Aufgaben (1) 1 Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 2 Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3 Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere, 1. das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen, 2. das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren, 3. den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben, 4. Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten, 5. durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2), 6. bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag nach Art. 89 Abs. 2 Nr. 4 das Einvernehmen herzustellen, 7. sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern, 8. im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 87 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen, 9. im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 1 genannten Rechte wahrzunehmen, Schulgesetze (Auswahl) Seite 3 von 12

10. bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 11. bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken, 12. bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 mitzuwirken. 13. das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils,Inklusion und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen. 4 Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist. (2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt die Klassenelternsprecherin bzw. der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler jeweils mehrerer Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren wahr. Art. 66 - Zusammensetzung des Elternbeirats (1) 1 Für je 50 Schülerinnen und Schüler einer Schule, bei Förderschulen für je 15 Schülerinnen und Schüler, ist ein Mitglied des Elternbeirats zu wählen; der Elternbeirat hat jedoch mindestens fünf und höchstens zwölf Mitglieder. 2 Der Elternbeirat kann durch Beschluss weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit beratender Funktion hinzuziehen; die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder betragen. 3 Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. (2) 1 Der Elternbeirat an Grundschulen und Mittelschulen mit nicht mehr als neun Klassen besteht aus den Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprechern. 2 An den übrigen Grundschulen und Mittelschulen wählen die Klassenelternsprecherinnen bzw. Klassenelternsprecher aus ihrer Mitte den aus neun Mitgliedern bestehenden Elternbeirat. (3) 1 Wird eine Schule im Zeitpunkt der Wahl des Elternbeirats von mindestens 50 Schülerinnen und Schülern, bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren von mindestens 15 Schülerinnen und Schülern besucht, die in einem Schülerheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, so ist auch die Leiterin bzw. der Leiter dieser Einrichtung Mitglied des Elternbeirats, sofern sie bzw. er nicht zugleich Schulleiterin bzw. Schulleiter, Lehrkraft oder Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der betreffenden Schule ist. 2 Das gleiche gilt, wenn die Zahl dieser Schülerinnen und Schüler ein Fünftel der Gesamtschülerzahl erreicht. 3 Ist die Zahl geringer, so können die Leiterinnen bzw. Leiter dieser Einrichtungen wie Erziehungsberechtigte für den Elternbeirat wählen und gewählt werden. (4) 1 Der gemeinsame Elternbeirat besteht bei jeweils nicht mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbands aus den Vorsitzenden der Elternbeiräte und ihren Stellvertretern; bei jeweils mehr als vier Grundschulen oder Mittelschulen wählen die Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Elternbeiräte den aus neun Mitgliedern bestehenden gemeinsamen Elternbeirat. 2 Satz 1 gilt für Förderzentren entsprechend. 3 Über die Zusammensetzung des Verbundelternbeirats nach Art. 64 Abs. 2 Satz 4 entscheiden die beteiligten Elternbeiräte in eigener Verantwortung. Art. 67 - Unterrichtung des Elternbeirats (1) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Schulgesetze (Auswahl) Seite 4 von 12

2 Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte. 3 Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehrkraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulaufsichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen diesem das Ergebnis mit, wobei im Fall der Ablehnung das Ergebnis - auf Antrag schriftlich - zu begründen ist. Art. 68 - Durchführungsvorschriften 1 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2 In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden. Abschnitt X - Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber Art. 74 - Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (1) 1 Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammenarbeit. 2 In einem schulspezifischen Konzept zur Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Erziehungsberechtigten erarbeitet die Schule die Ausgestaltung der Zusammenarbeit; hierbei kann von den Regelungen der Schulordnungen zur Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden. (2) 1 Erziehungsberechtigte bzw. Erziehungsberechtigter im Sinn dieses Gesetzes ist, wem nach dem bürgerlichen Recht die Sorge für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers obliegt. 2 Pflegepersonen und Heimerzieher, die nach den Bestimmungen des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht den Erziehungsberechtigten gleich. Art. 75 - Pflichten der Schule (1) 1 Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über wesentliche, die Schülerin oder den Schüler betreffende Vorgänge, insbesondere ein auffallendes Absinken des Leistungsstands, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. 2 Art. 88a gilt entsprechend. 3 Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden. (2) Steht am Ende eines Schuljahres fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, so ist die Schule verpflichtet, den Erziehungsberechtigten über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers eine Beratung anzubieten. Schulgesetze (Auswahl) Seite 5 von 12

Art. 76 - Pflichten der Erziehungsberechtigten 1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, auf die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten einschließlich der Verpflichtung nach Art. 56 Abs. 4 Satz 4 und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler zu achten und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. 2 Die Erziehungsberechtigten müssen insbesondere dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. 3 Nach Maßgabe des Art. 37a sind die Erziehungsberechtigten ferner verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht. Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO) Vom 11. September 2008, Stand der letzen Änderung: 4.3.2013 Abschnitt 5 Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG) 12 - Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. (2) 1 Die an einer Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung, jedoch mindestens einmal im Monat. 2 Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 3 Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten. (3) 1 In jedem Schuljahr sind mindestens zwei Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen, in denen den Erziehungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt. 3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist. 13 - Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers (1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahl soll innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden. Schulgesetze (Auswahl) Seite 6 von 12

(3) 1 Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist. (4) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer. (5) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 4 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. (6) Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Grundschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin bzw. Klassenelternsprecher sein. (7) 1 Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. (8) 1 Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen; sie gilt für die Dauer einer Amtszeit, soweit sie nicht schriftlich widerrufen wird. 14 - Wahl des Elternbeirats 1 Der Elternbeirat wird in Schulen mit mehr als neun Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Jede Klassenelternsprecherin und jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge. 15 - Amtszeit und Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres. (2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr. (3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich. (4) 1 Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach 13 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3 Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, Schulgesetze (Auswahl) Seite 7 von 12

rückt die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Klassenelternsprecherin oder der nach Satz 2 gewählte Klasseneltersprecher nach. 16 - Geschäftsgang (1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. (3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden. (4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. (5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2 Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; 5 Nr. 2 und 34 Abs. 1 bleiben unberührt. (6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 17 - Gemeinsamer Elternbeirat (vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG) (1) 1 Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen. (2) 1 Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die oder der Vorsitzende des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3 Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat für die von ihr bzw. ihm vertretene Schule neun Stimmen; für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 4 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. 7 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend. (3) 15 Abs. 2 bis 4 und 16 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 gelten entsprechend. Schulgesetze (Auswahl) Seite 8 von 12

Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (Mittelschulordnung - MSO) Vom 4. März 2013, Stand der letzen Änderung: 4.3.2013 Abschnitt 5 Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG) 17 - Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten (1) 1 Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. 2 Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. (2) 1 Die an einer Schule mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung, jedoch mindestens einmal im Monat. 2 Zeit und Ort der Elternsprechstunden werden zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. 3 Im Übrigen werden Elternsprechstunden nach Bedarf abgehalten. (3) 1 In jedem Schuljahr sind mindestens zwei Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. 2 In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen, in denen den Erziehungsberechtigten insbesondere Erziehungs- und Unterrichtsziele sowie unterrichtliche Verfahrensweisen erläutert werden; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberechtigten einer Klasse beantragt. 3 Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist. 18 - Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers (1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte für die Dauer eines Schuljahres die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher und den Stellvertreter. (2) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3 Die Wahl soll innerhalb von zwei Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden. (3) 1 Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2 Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3 Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist. (4) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer. (5) 1 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Haben mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, findet eine Stichwahl statt. 3 Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 4 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. (6) Eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb einer Mittelschule nur in einer Klasse Klassenelternsprecherin bzw. Klassenelternsprecher sein. Schulgesetze (Auswahl) Seite 9 von 12

(7) 1 Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese enthält den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses. (8) 1 Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2 Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. 3 Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in schriftlicher Form vorliegen; sie gilt für die Dauer einer Amtszeit, soweit sie nicht schriftlich widerrufen wird. 19 - Wahl des Elternbeirats 1 Der Elternbeirat wird in Schulen mit mehr als neun Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Jede Klassenelternsprecherin und jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge. 20 - Amtszeit und Mitgliedschaft (1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres. (2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr. (3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich. (4) 1 Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach 18 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2 Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3 Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson mit der nächsthöheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Person nach. 21 - Geschäftsgang (1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. (2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. (3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden. Schulgesetze (Auswahl) Seite 10 von 12

(4) 1 Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2 Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen. (5) 1 Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2 Zudem bedürfen die Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; 5 Nr. 2 und 43 Abs. 1 bleiben unberührt. (6) 1 Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 22 - Gemeinsamer Elternbeirat (vgl. Art. 66 Abs. 4 BayEUG) (1) 1 Der gemeinsame Elternbeirat wird für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Im Vertretungsfall wird die Wahlberechtigung durch den Vertreter wahrgenommen. (2) 1 Das Staatliche Schulamt setzt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Elternbeiräte Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2 Das vorsitzende Mitglied des amtierenden gemeinsamen Elternbeirats leitet die Wahl. 3 Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat für die von ihr bzw. ihm vertretene Schule neun Stimmen; für eine Bewerberin bzw. einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 4 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 5 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl. 7 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 gelten entsprechend. (3) 20 Abs. 2 bis 4 und 21 Abs. 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend. Abschnitt 6 - Schulforum und Verbundausschuss (vgl. Art. 69 und 32a BayEUG) 23 - Schulforum (1) 1 Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. 2 Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. 3 Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt 21 Abs. 6 entsprechend. 4 Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen. (2) 1 Das Schulforum ist über Art. 69 Abs. 6 BayEUG hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. 2 Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3 Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. 4 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. (3) 1 Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. 2 Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums bzw. der Mitglieder des Schülerausschusses treffen. Schulgesetze (Auswahl) Seite 11 von 12

24 - Verbundausschuss 1 Der Verbundausschuss wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. 2 Der Verbundausschuss ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. 3 Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an. Schulgesetze (Auswahl) Seite 12 von 12