Allgemeine Geschäftsbedingungen der Matithor - Internationale Lebensmittelspezialitäten GmbH

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(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

Vertrag. über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen

Transkript:

Allgemein 1. Die Matithor- wird nachfolgend als Matithor bezeichnet, jeder Vertragspartner von Matithor als Vertragspartner, gleichgültig ob Käufer oder Lieferant. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. 2. Mit Vertragsabschluß erkennt der Vertragspartner die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Matithor. Der Vertragspartner verzichtet auf die Anwendung eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. 3. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Matithor und dem Vertragspartner findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. 4. Von Matithor genannte Preise sind Nettopreise zzgl. der gegebenenfalls zu berechnenden Umsatzsteuer. 5. Sollte eine der vorstehend genannten Bedingungen oder eine der nachfolgenden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen und Vereinbarungen davon unberührt. Die Parteien sind allerdings verpflichtet, eine die unwirksame Bedingung ersetzende Bedingung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt. 6. Bei grenzüberschreitendem Warenverkehr und für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen in deutscher Sprache und fremdsprachlich getroffen werden, ist bei Streitigkeiten immer die deutsche Vertragsfassung maßgebend. 7. Fälle höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, hemmen vereinbarte Lieferfristen; sofern die vorerwähnten Umstände Seite 1 von 10

länger als 4 Wochen andauern, ist Matithor berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner daraus Rechte herleiten kann. B. Einkaufsbedingungen 1. Lieferantenanforderungen Lieferanten müssen ein intaktes Qualitätsmanagement-System etabliert haben. Die gefertigten Produkte müssen nach HACCP-Grundsätzen auf Grundlage des Codex Alimentarius hergestellt sein. Dies schließt auch Produktionsanlagen auf dem jeweiligen Stand der Technik sowie ausreichend fachtechnisch geschultes Personal ein. Die Produktion darf ausschließlich in den Unternehmenseigenen, im RF Lieferantenfragebogen genannten Standorten erfolgen. Abweichungen hiervon benötigen die schriftliche Genehmigung durch Matithor. Die Produktion muss auf Grundlage von ethischen und umweltpolitischen Aspekten erfolgen. Hierzu gehören insbesondere keine Kinderarbeit, die Einhaltung von sozialen Mindeststandards des jeweiligen Landes sowie ein intaktes Umweltmanagementsystem. Als Mindeststandard gilt der Code of Conduct des Business Social Compliance Initiative (BSCI) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Das Regelwerk ist im Internet unter www.bsci-eu.com einsehbar. 2. Produkteigenschaften a) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Grundlage der Beschaffenheit ist die vereinbarte Rohstoffspezifikation. Änderungen hieran sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Matithor zulässig. b) Der Vertragspartner gewährleistet weiter, dass die Ware ohne Einschränkung für den menschlichen Verzehr geeignet ist und den maßgebenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der EU entspricht. c) Gilt für Fisch: gültig für Fisch und Fischprodukte, Meeresfrüchte und Meeresfrüchteprodukte. Siehe Anlage 01-02 FB Prinzipien für nachhaltigen Fischfang. 3. Untersuchungspflicht Matithor verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach Anlieferung, die gelieferten Produkte zu überprüfen. Beanstandungen sind unverzüglich dem Seite 2 von 10

Vertragspartner mitzuteilen. Rügen sind nach mündlichem Vorabhinweis sodann schriftlich binnen einer Woche nachzuholen. 4. Liefertermine Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Absehbare Verzögerungen sind Matithor unverzüglich durch den Vertragspartner mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen (Fixhandelskauf im Sinne des 376 HGB) durch den Vertragspartner ist Matithor berechtigt, ohne weitere Mahnung, von dem Vertrage zurückzutreten oder, falls der Vertragspartner im Verzuge ist, statt Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfüllung kann Matithor nur beanspruchen, wenn sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der bestimmten Frist dem Vertragspartner angezeigt wird, dass auf Erfüllung bestanden wird. 5. Erfüllungsort Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung bezeichnete Empfangsort. 6. Gefahrübergang/Transportrisiko a) Die Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, unabhängig von den vereinbarten Lieferbedingungen in allen Fällen mit der Abnahme der Ware auf Matithor über. Das Transportrisiko trägt der Vertragspartner, auch wenn die Ware nicht durch dessen eigene oder durch von ihm ausgewählte Fahrzeuge angeliefert wird. b) Der Vertragspartner haftet dafür, dass das eingeschaltete Transportmittel die für die Ware etwa notwendige Kühltemperatur gewährleistet und auch sonst für den sachgemäßen Transport der Ware geeignet ist und einen einwandfreien Hygienestandard aufweist, sowie insbesondere den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt. 7. Rechnung/Zahlung a) Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Die Rechnung Seite 3 von 10

muss Lieferanschrift, Bestellnummer, Artikelbezeichnung, Artikelnummer, Liefertag, Liefermenge, etc. enthalten und darf der Sendung nicht beigefügt werden. b) Die Zahlungen sind 30 Tage nach erfolgter ordnungsgemäßer Lieferung und Eingang der Rechnung fällig. Bei Zahlung durch Matithor innerhalb von 14Tagen ab Rechnungs-/Wareneingang ist Matithor berechtigt, 3% Skonto abzuziehen. C. Verkaufsbedingungen 1. Allgemein a) Angebote von Matithor sind freibleibend und unverbindlich. b) Sind Bestellungen des Vertragspartners Angebote im Sinne des 145 BGB, ist Matithor berechtigt, diese Angebote innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Dies erfolgt dann durch schriftliche, verbindliche, Auftragsbestätigung auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. c) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, etc., sowie an Unterlagen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind, behält sich Matithor alle Eigentumsund Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Matithor. 2. Preise/Zahlungsbedingungen a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Matithor ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist Matithor berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren gesetzlich begründbaren Schadenersatzanspruches bleibt vorbehalten. d) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Matithor anerkannt Seite 4 von 10

sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 3. Lieferzeit a) Wenn Matithor eine Lieferzeit angibt, setzt der Beginn die Abklärung aller technischen Fragen voraus. b) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. c) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Matithor berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. d) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren im dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. e) Matithor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von 376 HGB ist. Matithor haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Matithor zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. f) Matithor haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf eine von Matithor zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist Matithor zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Matithor zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt. g) Matithor haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Matithor zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber der Schadensersatzanspruch des Seite 5 von 10

Vertragspartners auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden, Schaden begrenzt. 4. Gefahrenübergang Verpackungskosten a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. b) Verpackungen sind durch Matithor nur zurückzunehmen, wenn darüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. 5. Mängelhaftung a) Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Matithor nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien, Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Matithor verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache in einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. d) Matithor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Matithor beruhen. Soweit Matithor keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. e) Matithor haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Seite 6 von 10

f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von Matithor ausgeschlossen. h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 6. Gesamthaftung a) Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz als in Ziff. 5 vorgesehen ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. 823 BGB. b) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Vertragspartner an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Sachschadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. c) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Matithor ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung für Angestellte von Matithor, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 7. Eigentumsvorbehaltssicherung a) Matithor behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Matithor berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Matithor liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Matithor ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. b) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Matithor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Matithor Interventionsklage Seite 7 von 10

erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Matithor die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den Matithor entstandenen Ausfall. c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Matithor bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Matithor, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Matithor verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Matithor verlangen, dass der Vertragspartner die Matithor abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für Matithor vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Matithor nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Matithor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. e) Wird die Kaufsache mit anderen, Matithor nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Matithor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. evtl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Matithor anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Matithor. Seite 8 von 10

f) Der Vertragspartner tritt Matithor auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung von Matithor gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Matithor nimmt die Abtretung an. g) Matithor verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 100 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Matithor. D. Schadenpauschale Wenn und soweit Matithor wegen einer Vertragsverletzung oder aus sonstigen Gründen berechtigt ist, von dem Vertragspartner Schadenersatz zu fordern, kann Matithor eine Schadenpauschale von 20% des vertraglichen Nettoumsatzes fordern. Der Vertragspartner ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden entweder nicht oder in wesentlich geringeren Umfange entstanden ist. Die Geltendmachung höherer, gesetzlicher Schadenersatzansprüche bleibt davon unberührt. Seite 9 von 10

E. Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 2. Soweit in diesen Bedingungen Grundsätze, Bestimmungen oder sonstige Regelungen genannt sind, die Einfluss auf Qualität und Bearbeitung haben, so gelten im Falle der möglichen Abänderung derselben die an deren Stelle tretenden neuen Regelungen als vereinbart. 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Bad Schwalbach bzw. Landgericht in Wiesbaden, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist. Seite 10 von 10