Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk. Informationsmaterial

Ähnliche Dokumente
Weiterbildung. Geprüfte/r Industriemeister/in der Fachrichtung Metall

Geprüfte Industriemeister

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfter Redakteur Crossmedia/Geprüfte Redakteurin Crossmedia

Stoffgliederungsplan. Ausbildung der Ausbilder 2017

Weiterbildung zum Geprüfte/r Meister/in für Schutz und Sicherheit Inkl. AEVO ( IHK )

Ausbilder-Eignungsverordnung

Geprüfter Industriemeister Mechatronik. Praxisstudium mit IHK-Prüfung

Geprüfte Industriemeister Fachrichtung Chemie Strukturierung der schriftlichen Prüfung*

Geprüfte Industriemeister

Geprüfte Meister für Kraftverkehr Verordnung über die Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr

IHK Die Weiterbildung. Studienprogramm mit IHK-Prüfung. Geprüfte/-r Industriemeister/-in FR Metall in Vollzeit

Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)

Geprüfte Logistikmeister Verordnung über die Prüfung

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. KStoffIndMeistPrV Ausfertigungsdatum:

Lehrgang "Ausbildung der Ausbilder" Lehr- und Stoffverteilungsplan. Kirchfeldstraße Düsseldorf Telefon: Telefax:

Geprüfter Industriemeister Metall (IHK)/ Geprüfte Industriemeisterin Metall (IHK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss GeprüfterMeisterfürKraftverkehrundGeprüfte Meisterin für Kraftverkehr

5.6.4 Betriebliche Aufgaben und Inhalte der Verordnung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Industriemeister/-in Kunststoff und Kautschuk

Geprüfte/r Industriemeister/in Elektrotechnik (IHK)

Neuordnung Verfahrensmechaniker und Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik Stand: März 2012 DIHK 03/2012 1

Geprüfte/r Technische/r Fachwirt/-in IHK

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Beispiel 1: Einführung eines neuen Ausbildungsberufes im Betrieb

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe

Eingangsformel. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. KStoffIndMeistPrV Ausfertigungsdatum:

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Medienwirtschaft (Medien-Fortbildungsverordnung)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Chemie

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Geprüfte Industriemeister Fachrichtung Metall Verordnung über die Prüfung

Verordnung Über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum Meister für Bahnverkehr/zur Meisterin für Bahnverkehr

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

Industriemeisterschule Metalltechnik (FIM)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Informationen zum Lehrgang

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik

Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Hüttentechnik

Personaldienstleistungskaufmann/-kauffrau. Präsentation des neuen Ausbildungsberufes

Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (24 UE)

15890 Eisenhüttenstadt

Weiterbildung Geprüfte/r Industriemeister/in der Fachrichtung Pharmazie

7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/ Geprüfte Logistikmeisterin

Informationen für die Praxis

Die neue Fachkraft für Veranstaltungstechnik. Infoveranstaltung am 19. September 2016

Rechtsgrundlagen der Berufsbildung Rechtsvorschriften über die Prüfung Geprüfte/r Industriemeister/in Fachrichtung Luftfahrttechnik

INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG - WOLFSBURG. Besondere Rechtsvorschriften. für die. Fortbildungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Ausbildung zum / zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste Fachrichtung: Archiv

Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe

Industriemeister/in Textilwirtschaft. Prüfungsordnung. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr

5.5 Der Rahmenstoffplan und seine Umsetzung

Prüfungen Weiterbildung Hinweise für Prüfungsteilnehmer zur Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO vom 21. Januar 2009)

Ausbildung der Ausbilder (IHK)

Geprüfte/r Industriemeister/in für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Ausbildereignungslehrgänge

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...9

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Fachkraft für Schutz und Sicherheit Ausbildungsrahmenplan

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß. Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin

Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die. Ausbildereignungsprüfung. Stundenverteilung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin

Vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1168)

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/ Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)

1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Vorbereitung auf die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) - SPRINTER

1 Berücksichtigung der ökonomischen Handlungsprinzipien. Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen 15

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5 Inhaltsverzeichnis...9 VerzeichnisderAbkürzungen...17

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Schädlingsbekämpfer Schädlingsbekämpferin Ausbildungsrahmenplan

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Technischen Produktdesigner. und zur Technischen Produktdesignerin

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Industriemeister/Industriemeisterin Fachrichtung Fruchtsaft und Getränke

Industriemeister/-in Metall IHK

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen*)

Geprüfter Industriemeister (m/w) Fachrichtung Metall. 22. November 2016, Pforzheim. Ziel

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik

1 Handlungsfeld: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 17

Karriere mit Lehre in den Optischen Technologien Geprüfter/e Industriemeister/in Optik* Studiengang mit IHK-Prüfung

Die Prüfung der Industriemeister

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/ zur Maschinen- und Anlagenführerin

Eingangsformel. 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses. AgrarservMeistPrV. Ausfertigungsdatum:

Vorbereitungslehrgang auf die Prüfung zur/m. Geprüfte/-r Industriemeister/-in Metall

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie

Prüfungsordnung zum Fortbildungsabschluss zertifizierter Fuhrparkmanager (DEKRA) zertifizierte Fuhrparkmanagerin (DEKRA)

Ausbildungsrahmenplan für die innerbetriebliche Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Richtlinie zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit, zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung

Transkript:

Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk Informationsmaterial Stand: 21.05.2015

Lehrgang Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Kunststoff und Kautschuk Aufgaben und Einsatzfelder: Der Industriemeister der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk kann in Führungspositionen der Produktion, Arbeitsvorbereitung oder Qualitätssicherung tätig sein. Sie übernehmen Fach- und Führungsaufgaben in der Kunststoff und Kautschuk verarbeitenden Industrie. Seminarort: POLYSAX Bildungszentrum Kunststoffe GmbH, Edisonstraße 4, 02625 Bautzen Dauer/Termine: Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen: 04.09.2015 29.04.2016, 410 Stunden Freitag + Samstag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen: 04.01.2016 21.01.2016, 90 Stunden oder 03.01.2017 19.01.2017 Montag Donnerstag: 08:00 Uhr 15:00 Uhr Handlungsspezifische Qualifikationen: 13.05.2016 Herbst 2017, 700 Stunden Freitag + Samstag 08:00 Uhr - 15:00 Uhr Gebühren: Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen: 2.365,00 incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen: 597,60 incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren Handlungsspezifische Qualifikationen: auf Anfrage (Gebühr incl. Unterlagen und Prüfungsgebühren) Förderung: Meister-BAföG kann über die IHK Dresden beantragt werden, Ansprechpartnerin: Karola Birke, birke.karola@dresden.ihk.de Tel. 0351 2802 588 Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit im Rahmen der WeGeBAU-Förderung, Ansprechpartner ist der AGS der zuständigen Agentur für Arbeit. Wir empfehlen, die aktuellen Fördermöglichkeiten zu nutzen und beraten Sie gern. Beratung und Anmeldung: Dipl.-Ing.(FH) Kerstin Ganz, Tel. 01723773808, k.ganz@bau-bildung.de S.2/13

Qualifizierungsinhalte Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen (410 Stunden) 1. Rechtsbewusstes Handeln (60 Stunden) Im Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handeln soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. 1.1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen 1.2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe 1.3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung 1.4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen 1.5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen 1.6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes 2. Betriebswirtschaftliches Handeln (120 Stunden) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. 2.1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen 2.2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation 2.3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung 2.4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung 2.5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung (80 Stunden) Im Prüfungsbereich Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Er soll Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen können. Er soll in der Lage sein, angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. 3.1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten S.3/13

3.2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten 3.3. Anwenden von Präsentationstechniken 3.4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen 3.5. Anwenden von Projektmanagementmethoden 3.6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel 4. Zusammenarbeit im Betrieb (70 Stunden) Im Prüfungsbereich Zusammenarbeit im Betrieb soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, deren Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. 4.1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten 4.2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung 4.3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen 4.4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen 4.5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern 4.6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte 5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten (70 Stunden) Im Prüfungsbereich Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einzubeziehen. Er soll mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben aus der betrieblichen Praxis anwenden. 5.1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, z. B. bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen 5.2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt 5.3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen 5.4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre graphische Darstellung S.4/13

6. Lern- und Arbeitsmethodik (10 Stunden) Diese einführende Lehrgangseinheit, die nicht Gegenstand der Prüfung ist, gibt praktische Hilfen für die Organisation des Lernens. Ausgehend von den individuellen Lernvoraussetzungen werden Strategien und Methoden behandelt, die Möglichkeiten aufzeigen, den Lernprozess erfolgreich und ökonomisch zu gestalten. 6.1. Subjektive und objektive Rahmenbedingungen erkennen und deren Einfluss auf das Lernen berücksichtigen 6.2. Lerntechniken anwenden 6.3. Zeit- und Themenplanung anwenden 6.4. Lernmethoden und eingesetzte Lernmedien überblicken 6.5. Gruppenarbeit praktizieren 6.6. Grundlagen der Rede- und Präsentationstechniken anwenden Handlungsspezifische Qualifikationen Handlungsbereich Technik (300 Stunden) 1. Betriebstechnik (100 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einsetzen, sowie die Energieversorgung unter Berücksichtigung der Energieeffizienz im Betrieb sicherstellen zu können. Dazu gehört, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen zum Transport und zur Lagerung zu veranlassen 1.1. Auswählen, Festlegen und Erhalten der Funktion von Kraft- und Arbeitsmaschinen, Aggregaten sowie Hebe-, Transport- und Fördermitteln 1.2. Mitwirken bei der Sicherstellung der Energieversorgung 1.3. Mitwirken bei der kontinuierlichen Steigerung der Energieeffizienz von Maschinen, Geräten und Anlagen 1.4. Mitwirken bei Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von sicherheitstechnischen und anlagenspezifischen Vorschriften 1.5. Erhalten der Funktionsfähigkeit und Überwachen von Steuerungs- und Regelungssystemen 1.6. Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten 2. Werkstoffe (50 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Werkstoffe soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Mischung sowie die Vor- und Nachbehandlung von Werk- und Hilfsstoffen planen, organisieren und überwachen zu können. 2.1. Erkennen und Einleiten materialspezifischer Vor- und Nachbehandlungsmaßnahmen von Werk- und Hilfsstoffen 2.2. Beurteilen von Auswirkungen der Werk- und Hilfsstoffe auf Be- und Verarbeitungsprozesse 2.3. Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen bei Werkstoffpaarungen 2.4. Beachten von spezifischen Eigenschaften und Anforderungen an Festigkeitsträger 2.5. Auswählen und Nutzen von Möglichkeiten des Recyclings für Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der qualitätsrelevanten Eigenschaften sowie wirtschaftlicher Aspekte S.5/13

3. Produktionsprozesse (50 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Produktionsprozesse soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, fertigungs- und verfahrenstechnische Prozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen sowie Instandhaltungsvorgaben umsetzen zu können. 3.1. Analysieren und Planen von Fertigungsaufträgen und Festlegen der Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe 3.2. Auswählen von werkstoffspezifischen Be- und Verarbeitungsverfahren 3.3. Einleiten, Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Anforderungen 3.4. Umsetzen von Instandhaltungsvorgaben 3.5. Planen und Überwachen des Einsatzes von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs- und Fördersysteme 3.6. Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssystemen zur Prozessoptimierung 3.7. Bewerten des Einsatzes von Mess- und Prüfmitteln 4. Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt (100 Stunden) 4.1. Verarbeitungstechnik Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt Verarbeitungstechnik soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, kontinuierliche und diskontinuierliche Verarbeitungsverfahren für Thermoplaste und Duromere, deren Vor- und Nachbehandlung sowie verfahrensspezifische Prüfsysteme bewerten und optimieren zu können 4.1.1. Auswählen und Beurteilen diskontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie Spritzgießen und -blasen, Pressen, Schäumen und Thermoformen 4.1.2. Auswählen und Beurteilen kontinuierlicher Verarbeitungsverfahren wie Extrudieren, Kalandrieren, Schäumen und Extrusionsblasformen 4.1.3. Optimieren von Produktionsprozessen unter Einhaltung qualitativer und quantitativer Vorgaben 4.1.4. Optimieren von Maschinen- und Prozessparametern unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Polymer und Verarbeitungsverfahren 4.1.5. Mitwirken bei der Auswahl zur Beschaffung von neuen Maschinen, Apparaten, technischen Hilfseinrichtungen, Werkzeugen und Werkstoffen unter Beachtung von technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten 4.1.6. Zuordnen von Werkzeugen für Ein- und Mehrkomponentenverfahren sowie Sonderverfahren unter Berücksichtigung von Funktion, Aufbau und Kopplung von Werkzeugen 4.1.7. Beurteilen von Auswirkungen auf den Produktionsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel 4.1.8. Ermitteln der Ursachen im Störungsfall und Einleiten von Maßnahmen 4.1.9. Beurteilen von Vor- und Nachbehandlungsarbeitsgängen für kontinuierliche und diskontinuierliche Verfahren sowie von Sonderverfahren zur weiteren Veredlung der Produkte 4.1.10. Planen, Optimieren und Überwachen verfahrensspezifischer, fertigungsbegleitender qualitätssichernder Mess- und Prüfsysteme Handlungsbereich Organisation (200 Stunden) 5. Betriebliches Kostenwesen (70 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Betriebliches Kostenwesen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, S.6/13

einleiten und überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. 5.1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten 5.2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets 5.3. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft 5.4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation 5.5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung 5.6. Anwenden der Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung 5.7. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft 6. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme (70 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen erkennen und anforderungsgerecht auswählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. 6.1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme 6.2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen 6.3. Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung 6.4. Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen 6.5. Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition 7. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (60 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen zu können. Dazu gehört in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können 7.1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb 7.2. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes 7.3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes 7.4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen S.7/13

7.5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen Handlungsbereich Führung und Personal (200 Stunden) 8. Personalführung (70 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Personalführung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können 8.1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen 8.2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen 8.3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen 8.4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung 8.5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft 8.6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten 8.7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess 8.8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen 9. Personalentwicklung (70 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Personalentwicklung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. 9.1. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs 9.2. Festlegen von Personalentwicklungszielen 9.3. Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien 9.4. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen 9.5. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung 9.6. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung 10. Qualitätsmanagement (60 Stunden) Im Qualifikationsschwerpunkt Qualitätsmanagement soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können. Dazu gehört, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. 10.1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen S.8/13

10.2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 10.3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit 10.4. Umsetzen der Qualitätsmanagementziele Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen (90 Stunden) 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen (18 Stunden) 1.1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen können, 1.2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitwirken, 1.3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen darstellen, 1.4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und dies begründen, 1.5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten Ausbildungsberuf prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können 1.6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen 1.7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken (18 Stunden) 2.1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert 2.2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu berücksichtigen, 2.3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustimmen, 2.4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden, 2.5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen 2.6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können. 3. Ausbildung durchführen (40 Stunden) 3.1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen, 3.2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten, aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln und zu gestalten, 3.3. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen 3.4. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen 3.5. bei Bedarf ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, 3.6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen, S.9/13

3.7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwirken, 3.8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie 3.9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern 4. Ausbildung abschließen (14 Stunden) 4.1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, 4.2. Für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, 4.3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken 4.4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten. S.10/13

Prüfung Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin Kunststoff und Kautschuk Rechtsgrundlagen: "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 515, 780)" Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. 2009 Teil I Nr. 5) Zugangsvoraussetzungen: (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ist zuzulassen wer folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker m/w für Kunststoff- und Kautschuktechnik oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen wer folgendes nachweist: 1. den erfolgreich abgelegten Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen'' und dieser nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. Das Überprüfen der Zulassungsvoraussetzungen sollte vor Lehrgangsbeginn erfolgt sein. Bei gewünschter schriftlicher Bestätigung durch die IHK ist das Antragsformular mit Nachweisen zu Berufsabschlüssen und Berufspraxis einzureichen. Gliederung der Prüfung: Die Prüfungen finden jeweils am Ende der 3 Lehrgangsteile statt. 1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen Schriftliche Prüfung (Situationsaufgaben) a. Rechtsbewusstes Handeln 90 Minuten b. Betriebswirtschaftliches Handeln 90 Minuten c. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung 90 Minuten d. Zusammenarbeit im Betrieb 90 Minuten e. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten 90 Minuten S.11/13

2. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Schriftliche Prüfung (Situationsaufgaben) 180 Minuten Praktische Prüfung Präsentation einer Ausbildungssituation 15 Minuten Fachgespräch 15 Minuten 3. Handlungsspezifische Qualifikation Schriftliche Situationsaufgaben Handlungsbereich Technik Handlungsbereich Organisation 270 Minuten 240 Minuten Situationsbezogenes Fachgespräch Handlungsbereich Personal 30-45 Minuten + 30 Minuten Vorbereitungszeit Die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch beziehen sich jeweils auf die Handlungsbereichen Technik, Organisation und Personal. Bewertung der Prüfungsteile / Bestehen der Prüfung: Der Prüfungsteil Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens ausreichend bewertet wurde. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. Die Prüfungsteile Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen und Handlungsspezifische Qualifikationen werden gesondert nach Punkten bewertet. Für den Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen wird eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen gebildet. Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen in den 5 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, besteht die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung in diesen Prüfungsbereichen. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen wird für jede Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung gebildet. Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, besteht die Möglichkeit einer mündliche Ergänzungsprüfung. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil Handlungsspezifische Qualifikationen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann innerhalb von zwei Jahren zweimal wiederholt werden. Prüfungsaufgaben zurückliegender Prüfungen für den fachübergreifenden Teil 1 sind von der DIHK-Bildungs-GmbH zu beziehen. S.12/13

Prüfungsanmeldung und weitere Informationen: IHK Dresden Geschäftsbereich Bildung, Referat Prüfungswesen Mügelner Straße 40 01237 Dresden Ansprechpartnerin: Elke Kositz Telefon 0351 2802-518 Kositz.elke@dresden.ihk.de S.13/13

Beispiel: Prüfung Teil 2 Technik Organisation Führung und Personal WQ 1 Bearbeitungstechnik WQ 2 Verarbeitungstechnik WQ 3 Kautschuktechnik WQ 4 Faserverbundtechnik T 1 Betriebstechnik T 2 Werkstoffe T 3 Produktionsprozesse Qualifikationsschwerpunkte O 1 Betriebliches Kostenwesen O 2 Planungs-, Steuerungs-, u. Kommunikationssysteme O 3 Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz FP 1 Personalführung FP 2 Personalentwicklung FP 3 Qualitätsmanagement Situationsaufgabe 1: Situationsaufgabe 2: Fachgespräch: WQ 1-4 T 1 O 3 T 1 T 1 O 1 O 1 T 2 O 2 FP 2 T 3 O 2 FP 1 FP 3 T 2 T 3 DIHK 2014