Textgegenüberstellung. Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

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Transkript:

Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Berufsausweis 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund 1. des Hauptwohnsitzes, 2. dann des Berufssitzes, 3. dann des Dienstortes und 4. schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen. (2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten: 1. Vor- und Zunamen, 2. Geburtsdatum, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Berufsbezeichnung, 5. Ausweisnummer. (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen. 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis ( 28 bis 31) erbringen und 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die 1. eigenberechtigt sind, 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, 3. einen Qualifikationsnachweis ( 28 bis 31) erbringen, 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister- Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2015, eingetragen sind. 690 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 5

(2) Nicht vertrauenswürdig ist, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist. 28a. (1) bis (4) 28a. (1) bis (4) (2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist (5) Der Antragsteller hat (5) Der Antragsteller hat 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung, 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und 5. 5. vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu zu (6) und (7) (6) und (7)... (8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung. 33. (1) und (2) 33. (1) und (2) (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht (8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. (3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. 2 von 5 690 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

erst mit Eintragung. 39. (1) bis (8) 39. (1) bis (8) (9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass 1. der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und 2. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist. 40. (1) 40. (1) Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu (3) Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu 63. (1) 63. (1) (9) Der Landeshauptmann hat die Bundesarbeitskammer über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen: 1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname, 2. allfällige akademische Grade, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Staatsangehörigkeit, 5. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung. Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu (3) Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen. (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen. 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die 3. einen Qualifikationsnachweis ( 86 bis 88) erbringen und Reregistrierung 63a. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß 63 für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert. (2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes. 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die 3. einen Qualifikationsnachweis ( 86 bis 88) erbringen, 690 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 5

4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (2) (2) 87. (1) bis (6) 87. (1) bis (6) (7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme 1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und 2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung. (8) (8) 89. (1) bis (4) 89. (1) bis (4) (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung. 91. (1) 91. (1) Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu (3) Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu 4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister- Gesetz eingetragen sind. (7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme 1. in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und 2. in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann im Anerkennungsbescheid einzutragen. (5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer zu (3) Die Landeshauptmänner und die Bundesarbeitskammer sind zu Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz 116b. (1) Personen, die am 31. Mai 2016 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, dürfen ihren Beruf ohne Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bis längstens 31. Dezember 2017 ausüben. (2) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ausgestellte 4 von 5 690 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

117. (1) bis (18) 117. (1) bis (18) Berufsausweise behalten bis zur Ausstellung eines Berufsausweises gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, längstens aber bis 31. Dezember 2017, ihre Gültigkeit. (19) Mit 1. Juni 2016 treten 1. die Einträge zu 63a und 116b im Inhaltsverzeichnis sowie 27, 28a Abs. 5 und 8, 33 Abs. 3, 39 Abs. 9, 40 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a samt Überschrift, 85 Abs. 1, 87 Abs. 7, 89 Abs. 5, 91 Abs. 2 und 3 sowie 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft sowie 2. der Eintrag zu 10 im Inhaltsverzeichnis und 10 samt Überschrift außer Kraft. 690 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 5