Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017

Ähnliche Dokumente
An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 319. Sitzung am 18. Dezember 2013 Teil A

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Leseprobe zum Download

-Kooperationsvertrag- zwischen. der stationären Pflegeeinrichtung IK: und. dem Vertragsarzt / Vertragsärztin / MVZ. mit Praxissitz LANR

abrechnungs.letter Dezember 2014 Sehr geehrte Damen und Herren,

HVM Übersicht der Änderungen RLV / QZV / Leistungen außerhalb RLV und QZV. Stand:

BAnz AT B3. Beschluss

Der Einsatz von nicht-ärztlichen Praxisassistenten in Hausarztpraxen Abrechnung und Vergütung

Rundschreiben zur Bekanntmachung nach 25 der Satzung der KVWL

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach 135 Abs. 2 SGB V

Anerkennung von Facharztbezeichnungen

Hinweise zur Ausgestaltung eines Kooperationsvertrages nach 119 b SGB i.v. mit Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag

Bewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Richtlinien. über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis ( Angestellte-Ärzte-Richtlinien ) *

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

Teil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 309. Sitzung am 27. Juni 2013

Anlage 3 Fachgruppencodierungen

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen, Stand 4. Oktober 2016

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Beschluss BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER. Mitteilungen. Bekanntmachungen

Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

II Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen

EBM Stand 1. April 2008, Kommentar für alle Fachgruppen. 1. Auflage

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Vertragstext der Sozialpsychiatrievereinbarung

Die neue Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss

Antrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Vertragsarzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)

Stand: Informationsblatt für ambulante psychotherapeutische Behandlungen. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung

Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und Tätigkeitsarten Tabelle 1.0

EBM HAUSÄRZTE UND KINDERÄRZTE

Anzeige Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach 116b SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Aktuelle Rechtsfragen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

EBM Reform 2008 Schulung Dr. Heinrich Weichmann, Dezernat 3 Gebührenordnung und Vergütung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Datensatz Leistenhernie 12/3 (Spezifikation 14.0 SR 1)

Datensatz Perkutane transluminale Angioplastie (PTA Hamburg) 20/1 (Spezifikation 2014 V01)

L o g b u c h Dokumentation der Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung 2004 der Ärztekammer Berlin

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

L o g b u c h. Das Logbuch mit der Antragstellung zur Zulassung zur Schwerpunktprüfung bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen

Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von Leistungen der Nuklearmedizin

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Kooperationsformen allgemeiner Überblick

HONORARBERICHT FÜR DAS ZWEITE QUARTAL

L o g b u c h. Dokumentation der Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung (WBO) über die Zusatz-Weiterbildung. Ärztliches Qualitätsmanagement

Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns ab 1. Januar Ergänzungsbroschüre QZV und Leistungen außerhalb RLV und QZV

Was will die junge Generation? Erhebungen der Ärztekammer WL

Mustervertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. für einen Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 i.v.m. 87a Abs. 2 S. 3 Nr.

KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 2. Kapitel 14 Absatz 4 Spiegelstrich 2 der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Datensatz Lungen- und Herz-Lungentransplantation LUTX (Spezifikation 2015 V02)

Facharzt-Ausbildungs-Evaluierung Ausbildungsfächer im Vergleich. Ergebnis der Befragung 2015

Berufstätige Ärztinnen und Ärzte 371,3

Vertrag. zwischen. der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Straße 4, Magdeburg

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns -Neufassung vom 1. Oktober 1993 (veröffentl. Bayer. Ärzteblatt 9/93), - i.d.f. vom 08 Oktober

L o g b u c h. Das Logbuch mit der Antragstellung zur Zulassung zur Facharztprüfung bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

L o g b u c h. Kinder- und Jugendmedizin

Vertrag. über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin nach 73c SGB V.

43. Röntgendiagnostik fachgebunden

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

Leseprobe zum Download

Dritte Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Medizin der Technischen Universität München

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Kurarztverträge - Kurärztliche Behandlung

Weisse Liste Arztsuche Auswertung von Befragungsergebnissen

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 339. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Anerkennung von Praxisnetzen nach. 87b Abs. 4 SGB V

Dokumentationsbogen / Logbuch

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

Deutschland Stand:


13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis

Anlage zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Überblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG

Versorgungssituation in Schleswig-Holstein

ZERTIFIKAT ISO 9001:2008. Universitätsklinikum Frankfurt. DEKRA Certification GmbH bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen

L o g b u c h. Das Logbuch mit der Antragstellung zur Zulassung zur Prüfung bei der Ärztekammer Mecklenburg- Vorpommern bitte mit vorlegen.

13. Dokumentation. Inhaltsverzeichnis

A N T R A G zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

L o g b u c h. Das Logbuch mit der Antragstellung zur Zulassung zur Prüfung bei der Ärztekammer Mecklenburg- Vorpommern bitte mit vorlegen.

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 290. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

Transkript:

Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Änderung der zweiten Bestimmung zum Abschnitt 4.5.4 EBM 2. Die Gebührenordnungspositionen 04560, 04561 und 04563 können - unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Nephrologie und/oder Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnet werden. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 04562, 04564 bis 04566 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 04572 und 04573 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach Nr. 1 Ambulante Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren, Anlage I "Anerkannte Behandlungsmethoden" der Richtlinie Gemeinsamen Bundesausschusses voraus. 2. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 04572 im Abschnitt 4.5.4 EBM 04572 Zusatzpauschale kindernephrologische Betreuung bei einem Neugeborenen, Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen bei LDL-Apherese gemäß Nr. 1 Anlage I "Anerkannte Gemeinsamen Bundesausschusses, 3. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition 04573 im Abschnitt 4.5.4 EBM 04573 Zusatzpauschale kindernephrologische Betreuung bei einem Neugeborenen, Säugling, Kleinkind, Kind oder Jugendlichen bei einer Apherese bei rheumatoider Arthritis gemäß Nr. 1 Anlage I "Anerkannte Seite 3 von 7

Gemeinsamen Bundesausschusses, 4. Änderung der ersten Bestimmung zum Abschnitt 13.3.6 EBM 1. Die Gebührenordnungspositionen 13590 bis 13592, 13600 und 13601 können - unter Berücksichtigung von 1.3 der Allgemeinen Bestimmungen - nur von Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie und/oder Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Durchführung von Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnet werden. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 13602 und 13610 bis 13612 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 13620 bis 13622 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach Nr. 1 Anlage I "Anerkannte Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses voraus. 5. Änderung der Leistungslegende zur Gebührenordnungsposition 13620 im Abschnitt 13.3.6 EBM 13620 Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei LDL- Apherese gemäß Nr. 1 Anlage I "Anerkannte Gemeinsamen Bundesausschusses, ausgenommen bei isolierter Lp(a)-Erhöhung, 6. Änderung der Leistungslegende zur Gebührenordnungsposition 13622 im Abschnitt 13.3.6 EBM 13622 Zusatzpauschale ärztliche Betreuung bei LDL- Apherese gemäß Nr. 1 Anlage I "Anerkannte Gemeinsamen Bundesausschusses, bei isolierter Lp(a)-Erhöhung, 7. Änderung der Leistungslegende zur Gebührenordnungsposition 31362 im Abschnitt 31.2.13 EBM 31362 Eingriff der Kategorie Y2: Phototherapeutische Keratektomie (PTK) gemäß Nr. 13 Anlage I "Anerkannte Seite 4 von 7

Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses 8. Streichung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 34291 im Abschnitt 34.2.9 EBM. Die bisherige zweite und dritte Anmerkung werden zur ersten und zweiten Anmerkung. Die Gebührenordnungsposition 34291 ist bis zum 30. Juni 2017 auch bei fehlender Qualitätssicherung und fehlendem Aufklärungsgespräch gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü-RL) berechnungsfähig. In diesem Fall ist die Gebührenordnungsposition 34291 nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung zu kennzeichnen sowie durch die Kassenärztliche Vereinigung ein Abschlag von 92 Punkten vorzunehmen und die Prüfzeit um 5 Minuten zu reduzieren. 9. Änderung des ersten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 34600 im Abschnitt 34.6 EBM - Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 7 in der Anlage I "Anerkannte Methoden vertragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) bei Patienten, die eine Fraktur ohne nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anderer anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht - am Schenkelhals und/oder - an der LWS Seite 5 von 7

10. Änderung des ersten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der Gebührenordnungsposition 34601 im Abschnitt 34.6 EBM - Osteodensitometrische Untersuchung(en) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Nr. 7 in der Anlage I "Anerkannte Methoden vertragsärztliche Versorgung, mittels einer zentralen DXA [Dual-Energy X-ray Absorptiometrie]) zum Zweck der Optimierung der Therapieentscheidung, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde eine Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht - am Schenkelhals und/oder - an der LWS 11. Aufnahme des Abschnittes 30.1.3 EBM in die Präambel 31.2.1 Nr. 8 EBM 12. Änderung der Nr. 1 der Präambel 37.1 EBM und Aufnahme der Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37113 und 37120 in die Präambel 5.1 Nr. 4 EBM 1. Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37113 und 37120 können nur von - Fachärzten für Allgemeinmedizin, - Fachärzten für Innere und Allgemeinmedizin, - Praktischen Ärzten, - Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, - Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben, - Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, - Fachärzten für Augenheilkunde, - Fachärzten für Chirurgie, - Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, - Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, - Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten, - Fachärzten für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben, - Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie, - Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - Fachärzten für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, - Fachärzten für Neurologie, - Fachärzten für Nervenheilkunde, - Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, Seite 6 von 7

- Fachärzten für Neurochirurgie, - Fachärzten für Orthopädie, - Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, - Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, - Fachärzten für Urologie, - Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin, - Vertragsärzten mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen eine Kooperation gemäß einem Kooperationsvertrag nach 119b SGB V, der die Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) erfüllt, gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. 13. Änderung der Nr. 3 der Präambel 40.1 EBM 3. Im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall können die vom Krankenhaus zu tragenden Kostenpauschalen 40300, 40302 und 40304 und die Kostenpauschalen der Abschnitte 40.6, 40.8, 40.10, 40.11, 40.13 bis 40.16 von Belegärzten nicht berechnet werden. Satz 1 gilt für die Kosten nach Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Seite 7 von 7

Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Teil A mit Wirkung zum 1. Juli 2017 Teil B mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 1. Rechtsgrundlage Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). 2. Regelungshintergründe und -inhalte Mit dem vorliegenden Beschluss nimmt der Bewertungsausschuss verschiedene Detailänderungen im EBM vor. Teil A: Der 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz (PStG) sieht vor, dass die Eintragung eines Neugeborenen in das Geburtenregister ohne Angabe des Geschlechts zu erfolgen hat, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Zum 1. Januar 2016 hatte der Bewertungsausschuss durch Beschluss in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 Regelungen zur Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen für das unbestimmte Geschlecht als Nr. 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen aufgenommen. Diese Regelung wurde für Personen, deren personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung zwar als "männlich" oder "weiblich" festgelegt ist, bei denen jedoch primäre Geschlechtsmerkmale beider Geschlechter vorliegen, wie bei Intersexualität oder Transsexualität, durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 397. Sitzung am 21. Juni 2017 zum 1. Juli 2017 erweitert. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Nr. 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen allgemeiner gefasst, indem geschlechtsspezifische Gebührenordnungspositionen ausgehend von dem organbezogenen Befund (z. B. bei Vorliegen von Testes, Ovarien, Prostata) unabhängig von der personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung bei Intersexualität und Transsexualität berechnungsfähig sind. In diesem Zusammenhang Seite 1 von 2

erfolgt eine Anpassung der Leistungslegenden der Gebührenordnungspositionen 26310 und 26311. Teil B: Zu 1. bis 7., 9. und 10.: Die Änderungen erfolgen zur Angleichung in Bezug auf die Bezeichnung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung und deren Anlage I Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden. Zu 8.: Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 erfolgte die Aufnahme einer Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 34291 (Herzkatheteruntersuchung mit Koronarangiographie), welche die Abrechnung übergangsweise bis zum 30. Juni 2017 auch bei fehlender Qualitätssicherung und fehlendem Aufklärungsgespräch gemäß Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB V über die einrichtungs- und sektorenübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung (Qesü-RL) unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte. Da keine weitere Verlängerung der Übergangsfrist erfolgt, wird die Anmerkung gestrichen. Zu 11.: Die Änderung der Präambel 31.2.1 Nr. 8 erfolgt zur Erweiterung um die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 30.1.3. Zu 12.: Die Änderung der Nummer 1 der Präambel 37.1 erfolgt zur Aufnahme der Vertragsärzte mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie, damit diese zur Berechnung der entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 37 berechtigt sind. Zu 13.: Mit der Änderung der Nummer 3 der Präambel 40.1 wird die Abrechnung der Kostenpauschale 40306 (Kostenpauschale zur GOP 34291) auch im belegärztlichen Behandlungsfall ermöglicht. 3. Inkrafttreten Der Teil A des Beschlusses tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2017 und Teil B zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Seite 2 von 2