Angelverein Denkingen e.v. Satzung

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Transkript:

Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr... 2 2 Zweck und Aufgaben des Vereins... 2 3 Mitgliedschaft... 3 4 Verlust der aktiven Mitgliedschaft... 3 6 Organe des Vereins... 4 7 Vorstand... 4 8 Ausschuss... 4 9 Mitgliederversammlung... 4 10 Haftung... 5 11 Auflösung des Vereines... 6 Registereintrag: Eingetragen im Vereinsregister. Registergericht: Amtsgericht Spaichingen Registernummer: VR241 11.01.2015 Seite 1 von 6

1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Angelverein Denkingen e.v.". Er hat seinen Sitz in Denkingen, Kreis Tuttlingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Spaichingen eingetragen. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Angelverein Denkingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Fischens durch a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, b) Heranzucht von Jungfischen in eigenen Gewässern, c) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer, d) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Fischerei zusammenhängenden Fragen, durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Freizeitgelände, Maßnahmen und Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe, sowie Anlage und Erhaltung von Feuchtgebieten. 3. Förderung der Vereinsjugend. 4. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für den Umweltschutz ein. 5. Der Verein ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischereigemeinschaft. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht szwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit sind für den Verein verbindlich. Der szweck wird verwirklicht insbesondere durch aktiven Gewässer- und Naturschutz. 6. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist das "Denkinger Mitteilungsblatt". Auswärtige Mitglieder sollen schriftlich oder telefonisch über anstehende Aktivitäten informiert werden. 11.01.2015 Seite 2 von 6

3 Mitgliedschaft 1. Die aktiven Mitglieder müssen im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein. 2. Personen, die im laufenden Geschäftsjahr die Mitgliedschaft erwerben, haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen. 3.Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. 4. Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge, sonstige Zahlungen, Arbeitsdienst und Gewässerordnung sind in der Vereinsordnung festgelegt. 5. Zur Förderung der Vereinsinteressen werden auch passive Mitglieder aufgenommen. Diese brauchen nicht im Besitz einer gültigen Fischereikarte zu sein. Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern und dem Angelverein, ohne selbst die Fischerei ausüben zu wollen. 6. Die passiven Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den von der Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Das aktive Wahlrecht der passiven Mitglieder gilt nur bei der Wahl der Kassenprüfer und der Wahl eines Beisitzers aus den Reihen der passiven Mitglieder. 7. Ein passives Mitglied, welches ein Amt in der Vorstandschaft übernimmt hat damit aktives Wahlrecht im Verein. 8. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur schriftlich zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht, auch nicht beim Ausscheiden. 4 Verlust der aktiven Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch: a) freiwilligen Austritt b) Ausschluss c) Tod Der Austritt ist mit vierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Er wird jedoch erst zum Schluss des Geschäftsjahres rechtswirksam. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt, b) es mit der Zahlung der fälligen Beiträge mehr als sechs Monate im Rückstand bleibt, c) es grob gegen die Interessen des Vereins oder die gesetzlichen Fischereibestimmungen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen. 11.01.2015 Seite 3 von 6

6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. Ausschuss 3. Mitgliederversammlung 7 Vorstand 1. Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch über die Amtsdauer hinaus solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt worden ist. 3. Der erste Vorsitzende leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins gemäß den Beschlüssen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen. Bei seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter den Vorsitz. 8 Ausschuss 1. Der Ausschuss besteht aus a) dem ersten Vorsitzenden, b) dem zweiten Vorsitzenden, Die weitere Zusammensetzung des Ausschusses ist in der Vereinsordnung geregelt. 2. Der Ausschuss hat mindestens zweimal jährlich zu tagen. Der Ausschuss ist berechtigt, die Durchführung von Maßnahmen an den Anlagen des Vereins zu beschließen, soweit sie im Rahmen des jährlichen Beitragsaufkommens liegen. 3. Zu den Beschlüssen des Ausschusses ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 4. Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer jeweils zu unterzeichnen. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie hat u.a. folgende Aufgaben: a) Unterrichtung über die Lage des Vereins, den Bestand und Zustand des Vereinsvermögens, 11.01.2015 Seite 4 von 6

b) Beratung und Abstimmung über Anträge der Mitglieder, c) Kassenprüfung (Jahreshauptversammlung), d) Wahl von 2 Kassenprüfern, e) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses in zweijährigem Turnus gemäß Vereinsordnung f) Beschlussfassung über Maßnahmen, die das jährliche Beitragsaufkommen des Vereins übersteigen. g) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, h) Beschluss und Verabschiedung der Vereinsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt die Vereinsordnung mit einfacher Mehrheit. i) Beschlussfassung über Investitionen und Baumaßnahmen. Außerdem kann die Mitgliederversammlung alle Entscheidungen über den Verein, soweit sie auch hier nicht aufgeführt sind, an sich ziehen, u.a. über Besatz und Fangquoten. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) Antrag von mindestens 30% der Mitglieder auf Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss schriftlich, unter Angabe des Grundes, beim Vorstand eingereicht werden. b) Beschluss des Ausschusses, eine Mitgliederversammlung abzuhalten. c) Wichtige Ereignisse an den Anlagen des Vereins es erfordern. 3. Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Denkingen einberufen. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Schriftführer unterzeichnet. 4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim ersten Vorsitzenden einzureichen. 5. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit in der nichts Besonderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäße Versammlung ist beschlussfähig. 6. Bei einer sänderung ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder notwendig. 10 Haftung Der Verein haftet nicht für Schäden, die seinen Mitgliedern aus Unfällen, Diebstählen oder anderen Vorkommnissen, die ihnen auf dem Weg zum oder vom, oder bei der Ausführung des Angelsportes oder irgendeiner freiwilligen Tätigkeit für den Verein zu stoßen, auch wenn sie im Auftrag des Vereins in vereinseigenen oder fremden Gewässern oder Räumen verursacht werden. 11.01.2015 Seite 5 von 6

11 Auflösung des Vereines Die Auflösung des Vereines kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 4/5 der aktiven Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Denkingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Denkingen, den 11.01.2015 1. Vorsitzender: 2. Vorsitzender Rudi Sagemann David Kolar 11.01.2015 Seite 6 von 6