Brandschutzordnung- Klassenaushang

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4 Den in 3 genannten Personen obliegen die in 43 Arbeitsstättenverordnung i.d.g.f. genannten Aufgaben.

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Transkript:

Seite 1/9 FÜR HTL Wels Fischergasse 30 4600 Wels 1. Einleitung Die Brandschutzordnung dient der Verhütung des Entstehens und des Weitergreifens von Bränden, der Unterweisung hinsichtlich des richtigen "Verhalten im Brandfalle" sowie der Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung und damit der Verhinderung bzw. Einschränkung einer Gefährdung von Menschen und Sachwerten in der Schule. An dieser Stelle wird auch auf die besondere Verantwortung jedes einzelnen Lehrers für die Sicherheit der ihm anvertrauten Schüler hingewiesen. Die nachstehenden Bestimmungen sind daher genauestens einzuhalten. 2. Brandschutzorganisation Für die Brandsicherheit der gesamten Schule sind die im Anhang genannten Personen zuständig. Alle Dienstnehmer und Schüler haben den Brandschutz betreffende Weisungen dieser Personen unverzüglich zu befolgen und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiete der Brandsicherheit bekannt zu geben. Funktion Name Tel. Nr. 1 Tel. Nr. 2 Direktor Brandschutzbeauftragter Brandschutzbeauftragter Stellvertreter = Schulwart DI Anton Schachl Franz Hacker 07242-65801-200 07242-65801-216 07242-65801-210 -- 0664-610 29 47 0650-340 39 15

Seite 2/9 3. Allgemeine Grundsätze des Brandschutzes Nachfolgende Punkte gelten für alle im Schulgebäude befindlichen Personen! 3.1 Die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brandschutz. 3.2 Fahrzeuge dürfen im Schulbereich nur auf gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden. Zufahrten und Stellflächen für die Feuerwehr sind freizuhalten. 3.3 Fluchtwege sind ständig in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die Benutzbarkeit sämtlicher Ausgänge muss während der Betriebszeiten sichergestellt sein. 3.4 Hinweisschilder und Hinweiszeichen sind zu beachten. Sie dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden. 3.5 Brandschutztüren und Rauchschutztüren sind immer geschlossen zu halten, ausgenommen solche mit selbsttätiger Auslösung. Die Selbstschließvorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Kraft gesetzt werden, und der Schließbereich ist von Lagerungen freizuhalten. 3.6 Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen dürfen weder verstellt, der Sicht entzogen noch missbräuchlich entfernt, beschädigt oder zweckwidrig verwendet werden. 3.7 Hauptschalter und Absperrhähne (Strom, Wasser, Gas) müssen für befugte Personen ständig zugänglich sein. 3.8 Öffenbare Treppenhausfenster und die Auslösevorrichtungen für Brandrauchentlüftungen müssen immer frei zugänglich sein. 3.9 Das Hantieren mit offenem Feuer und Licht ist mit Ausnahme der Labors, Werkstätten, Physik-, Chemie- und Werkräume, welche für Feuerarbeiten vorgesehen sind, im gesamten Schulgebäude grundsätzlich verboten. 3.10 Im gesamten Schulgebäude herrscht Rauchverbot.

Seite 3/9 3.11 Koch- und Wärmegeräte dürfen nur mit Genehmigung der Schulleitung und nach den Anweisungen des Brandschutzbeauftragten aufgestellt, und nur unter Aufsicht in Betrieb genommen werden. Sämtliche Geräte dieser Art sind auf einer brandfesten (brandhemmenden) Unterlage zu positionieren und die nähere Umgebung ist von Lagerungen jeglicher Art freizuhalten. In Klassenzimmern sind diese Geräte ausnahmslos verboten. 3.12 In der Nähe von Feuerstätten, Heiz- und Wärmegeräten dürfen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden. 3.13 Schäden und Störungen an elektrischen Betriebsmitteln, Blitzschutzanlagen, Gasgeräten, Gasleitungen oder sonstigen Brandschutzeinrichtungen sind dem Brandschutzbeauftragten oder dessen Stellvertreter unverzüglich zu melden. 3.14 Bei Unterrichtsschluss sind sämtliche elektrischen Betriebsmittel, soweit diese nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes benötigt werden (z.b. PC-Server,...), abzuschalten. 3.15 Die Lagerung leichtbrennbarer Gegenstände sowie brennbarer Flüssigkeiten und Gase hat ausschließlich in geeigneten Behältern und Räumen, keinesfalls in Dachböden oder auf Fluchtwegen zu erfolgen. 3.16 Gasgeräte und Gasleitungen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. 3.17 Ortsbewegliche Gasbehälter sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen und standsicher zu lagern. Flüssiggasbehälter dürfen nicht unter Erdniveau gelagert werden. Bei jedem Wechsel von Vorratsbehältern ist eine Dichtheitsprobe (z.b. Seifenwasserprobe) durchzuführen. 3.18 Stationäre Gasanlagen sind periodisch durch konzessionierte Fachunternehmen überprüfen zu lassen. 3.19 Brennbare Abfälle dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Müllräumen bzw. in den hierfür bereitgestellten Mülltonnen gelagert werden. Asche, Schlacke, Rauchwarenreste oder zur Selbstentzündung neigende Materialien dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. 3.20 Feuer- und Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Schleifen,...) zum Zwecke von Umbau- oder Reparaturarbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Werkstätten- oder Laborbereiche, dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung (Freigabeschein) durch den Brandschutzbeauftragten erfolgen.

Seite 4/9 3.21 Elektrische Anlagen sind vorschriftsmäßig instandzuhalten. Änderungen und Reparaturen dürfen nur durch hierzu befugte Personen vorgenommen werden. Das Herstellen provisorischer Installationen ist verboten. 3.22 Wahrgenommene feuergefährliche Mängel und sonstige Missstände, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen könnten, sind unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter zu melden. 3.23 Dekorationsgegenstände müssen, sofern sie ein geringfügiges Ausmaß überschreiten, im Brandverhalten den Klassen B1 (schwer brennbar), Q1 (schwach qualmend) und Tr1 (nicht tropfend) der ÖNorm B 3800-1 entsprechen. Das Ausstellen von Zeichnungen, Plänen, Unterrichtsmaterial und dgl. im schulüblichen Ausmaß ist zulässig. 3.24 Für Veranstaltungen innerhalb der Schule, die über den Rahmen des Unterrichtes hinausgehen, dürfen nur dafür behördlich genehmigte Räume verwendet werden und ist den Weisungen der Brandschutzbeauftragten hinsichtlich der Brandsicherheit nachzukommen.

Seite 5/9 4. Verhalten im Brandfall 4.1 Richtiger Ablauf

Seite 6/9 4.1.1 Ruhe bewahren! 4.1.2 Hausalarm auslösen (Scheibe mit Ellbogen einschlagen) ALARMIEREN der Feuerwehr NOTRUF 122 WER spricht (Name des Anrufers) WAS ist passiert? WO wird die Feuerwehr gebraucht? SIND Personen gefährdet? Legen Sie am Telefon nie als erster auf! RETTEN LÖSCHEN SAMMELPLATZ : Adlerhofgasse: Chemietrakt, Süd West Bereich c Werkstätte, Südbereich Theorie Teilbereich Theorie 2 Magdalena-Stöger- Straße: Werkstättentrakt, Turnsaal, Nordbereich Theoriegebäude Fischergasse: Theoriegebäude

Seite 7/9 4.1.3 Bei Ertönen des Räumungsalarmes Alarmzeichen (Sirenenton) elektrische Kochgeräte, Geräte mit offener Flamme in Labors, Werkstätten, Physik-, Chemie- und Werkräume und dgl. abstellen, Behälterventil schließen Schulgebäude klassenweise unter Aufsicht der Lehrpersonen in Richtung Sammelplatz verlassen ist eine Klasse ohne Aufsicht, so ist sie von der Lehrperson der nächstliegenden Klasse mitzubetreuen Vollzähligkeit der Schüler auf Sammelplätzen feststellen Falls ein Verlassen des Schulgebäudes nicht möglich ist: im Klassenraum verbleiben Türen schließen, Fugen abdichten, allenfalls Fenster öffnen, sich den Einsatzkräften bemerkbar machen 4.1.4 Türen des Brandraumes schließen 4.1.5 Stiegen- und sonstige Fluchtwegtüren öffnen 4.1.6 Treppenhausfenster und Rauchabzugsöffnungen öffnen 4.1.7 Aufzüge nicht benutzen 4.1.8 Der Feuerwehr die Zufahrten und Zugänge öffnen, die Feuerwehr einweisen und auf eventuell vermisste Personen hinweisen 4.1.9 Bei der Brandbekämpfung ist folgendes zu beachten: eigene Sicherheit beachten Löschstrahl nicht in Rauch und Flammen, sondern direkt auf die brennenden Gegenstände richten Gasflammen nicht mit Löschgeräten, sondern durch Absperren der Gaszufuhr löschen

Seite 8/9 leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernen für die Tätigkeit der Einsatzkräfte Platz machen und deren Anordnungen Folge leisten 4.2 Maßnahmen nach dem Brand 4.2.1 Schulgebäude erst nach Freigabe durch die Feuerwehr betreten 4.2.2 Alle Wahrnehmungen, die zur Ermittlung der Brandursache dienen können, dem Einsatzleiter der Feuerwehr, dem Vorgesetzten und/oder einem Brandschutzbeauftragten bekannt geben 4.2.3 Benützte tragbare Feuerlöscher und sonstige Löscheinrichtungen erst nach Wiederbefüllung bzw. Instandsetzung an ihren Standorten anbringen 5. Unterweisung der Schüler und Bediensteten, Durchführung von Räumungsübungen Zu Beginn jedes Schuljahres ist von der Schulleitung eine Unterweisung der Schüler und Bediensteten über mögliche Gefahren und das Verhalten im Brandfall zu veranlassen. Weiters ist in jedem Schuljahr eine Räumungsübung durchzuführen (siehe 6 Abs. 2 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974). Der Übung hat eine Unterweisung über das Verhalten im Brandfall voranzugehen. Die Räumungen sind unter Annahme verschiedener Brandursachen und Brandverläufe durchzuführen. Die Durchführung ist im Brandschutzbuch zu dokumentieren.

Seite 9/9 Anhang Feuerlöscher Im Gebäude sind ausreichend Feuerlöscher vorhanden. Es sind unterschiedliche Feuerlöschertypen an den Wänden montiert. Im Bedarfsfall den nächstgelegenen Feuerlöscher egal welcher Ausführung verwenden! Nachstehende Piktogramme zeigen die Position der Feuerlöscher! Hinweisschilder sind übersichtlich an den Wänden montiert. FEUERLÖSCHER ABNEHEMEN FUNKTIONSICHERUNG LÖSEN BETÄTIGUNGSMECHANISMUS DRÜCKEN UND LÖSCHEN