T600.4 - Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung Änderungen gültig ab 10.12.2017 Es treten folgende Änderungen in Kraft: Ziffer Änderung 71.01 Die Ausweiskarten für Nutzhunde werden neu zusätzlich durch folgende Organisation ausgegeben: Stiftung Ostschweizerische Blindenführhundeschule redaktionelle Anpassungen Nadja Peter, Tarifmanagement, ch-direct T600.4 Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap Modifications valables dès le 10.12.2017 Les modifications suivantes entrent en vigueur : Chiffre Modification 71.01 Les cartes de légitimation pour les chiens d utilité sont désormais délivrées par l organisation suivante : Stiftung Ostschweizerische Blindenführhundeschule Adaptions rédactionelles Nadja Peter, gestion des tarifs, ch-direct T600.4 Facilitazioni di viaggio per viaggiatori disabili Modificazioni valide dal 10.12.2017 Entrano in vigore le seguenti modificazioni : Cifra Modifiche 71.01 Le carte di legittimazione per cani di utilità sono emesse ora anche dalla seguente organizzazione: Stiftung Ostschweizerische Blindenführhundeschule Adaptions rédactionelles Nadja Peter, gestione tariffe, ch-direct
T600.4 Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung Facilités de voyage pour voyageurs avec un handicap Facilitazioni di viaggio per viaggiatori disabili Ausgabe: 10.12.2017 Edition: 10.12.2017 Edizione: 10.12.2017
Inhalt 0 Vorbemerkungen... 3 1 Anwendungsbereich... 4 2 Allgemeine Bestimmungen... 5 20 Begriff... 5 21 Fahrvergünstigung... 5 22 Fahrausweise... 5 3 Ausweiskarte... 6 30 Allgemeines... 6 31 Ausfertigung... 6 4 Fahrvergünstigung für Familien... 8 5 Erstattungen... 9 6 Kantonale Ausgabestellen der Ausweiskarten... 10 7 Fahrvergünstigung für Nutzhunde... 11 70 Angebot... 11 71 Ausgabe der Ausweise... 11 72 Berechtigte... 12 73 Geltungsdauer... 12 74 Unregelmässigkeiten... 12 8 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap... 14 80 Allgemeine Bestimmungen... 14 81 Ausgabe und Kontrolle... 14 82 Geltungsdauer... 14 83 Sortiment... 14 84 Registrierung... 15 85 Versand... 15 86 Serviceleistungen... 15 9 Muster... 16 90 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung... 16 91 Ärztliches Attest... 16 92 Ausweiskarte für Nutzhunde... 16 2
0 Vorbemerkungen 00.00 Für die Beförderung der auf Grund der «Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung» berechtigten Personen gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der Allgemeine Personentarif (Tarif 600). 0 Vorbemerkungen 3
1 Anwendungsbereich 10.00 Der Anwendungsbereich des Tarifs 600.4 entspricht demjenigen des Abschnittes 1 des Tarifs 600. 4 1 Anwendungsbereich
2 Allgemeine Bestimmungen 20 Begriff 20.00 In der Schweiz wohnhafte Reisende mit einer Behinderung, die gemäss «Aerztlichem Attest» bei Reisen auf eine Begleitperson und/oder auf einen Blindenführhund angewiesen sind, können die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung beanspruchen. 21 Fahrvergünstigung 21.00 Für seine Reise in 1. oder 2. Klasse ist der Bezugsberechtigte ermächtigt eine Begleitperson, einen Blindenführhund oder beides unentgeltlich mitzunehmen. Der Reisende mit einer Behinderung oder die Begleitperson muss im Besitze eines gültigen Fahrausweises sein. Pro Ausweis eine Freifahrt. Pro Begleitperson darf nur ein Reisender mit einer Behinderung die Fahrvergünstigung in Anspruch nehmen. Die Fahrvergünstigung kann nur mit einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Ziffer 3 beansprucht werden. 21.01 Platzreservationen und Zuschläge sowie die Beförderung von Gepäck und Velos sind sowohl von Reisenden mit einer Behinderung wie von Begleitpersonen zu bezahlen. 21.02 Blindenführhunde sind am besonderen Geschirr und an der besonderen Plakette erkennbar. 21.03 Die Reise ist gemeinsam auszuführen. Die Begleitperson ist verpflichtet, dem Reisenden mit einer Behinderung während der ganzen Reise behilflich zu sein und ihm beim Ein-, Aus- und Umsteigen beizustehen. 21.04 Die Fahrvergünstigung wird nur gewährt, wenn die Begleitperson in der Lage ist, die Pflichten während der Reise gegenüber dem behinderten Reisenden zu erfüllen. 22 Fahrausweise 22.00 Als Fahrausweise im Sinne der Ziffer 21.00, gelten alle gültigen Fahrausweise. 2 Allgemeine Bestimmungen 5
3 Ausweiskarte 30 Allgemeines 30.00 Der Reisende mit einer Behinderung hat sich für die Abgabe der Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Muster, siehe Anhang) an die für seinen Wohnsitz zuständige Stelle gemäss Ziffer 7 zu wenden. Das zuständige Amt übermittelt dem Gesuchsteller ein Formular «Aerztliches Attest» (Muster, siehe Anhang) und lädt ihn ein, dieses auf eigene Kosten von einem Arzt ausfüllen zu lassen. Nach Erhalt des durch den Arzt ausgefüllten aerztlichen Attests, kann der Reisende mit einer Behinderung das Gesuch an das zuständige Amt richten. Er hat eine neue Passfoto beizulegen (Höhe des Kopfbildes wenigstens 2 cm). 30.01 Das Formular «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.61.d) kann unter folgender Internet-Adresse www.sbb.ch/mobil von jedermann heruntergeladen und ausgedruckt werden. 30.02 Die Formulare «Ausweiskarten für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.62dfi) «Aerztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung» (Form 82.61.d). Siehe auch Ziffer 30.01. können von den Amtsstellen schriftlich, mit Angabe der Form-Nr., unter folgender e-mail- Adresse unentgeltlich bestellt werden: handicap@sbb.ch 30.03 Die Ausweiskarten werden durch die zuständigen Aemter gegen Vorweisung des vollständig und in zustimmendem Sinne ausgefüllten aerztlichen Attests erstellt. Andere ärztliche Zeugnisse oder Erklärungen dürfen nicht anerkannt werden. 30.04 Die zur Ausstellung von Ausweiskarten ermächtigten Aemter haben die aerztlichen Atteste während der Geltunsdauer der Ausweiskarte aufzubewahren und zur Verfügung der Division Personenverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern zu halten. 31 Ausfertigung 31.00 Die Ausweiskarten sind genau nach Vordruck mit Schreibmaschine, Kugelschreiber oder Tinte auszufüllen und mit Stempel und Unterschrift des Ausstellers zu versehen. 31.01 Die Fotografie des Reisenden mit einer Behinderung ist in der Ausweiskarte an der dafür vorgesehenen Stelle einzukleben. Sie ist mit dem Stempel des zuständigen Amtes abzustempeln. Der Stempel ist so anzubringen, dass ein Teil auf die Fotografie und der andere Teil auf die Ausweiskarte zu liegen kommt. 31.02 Der Reisende mit "Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung" ist berechtigt mit dem Zug ins Ausland zu reisen, wenn die Fahrscheine gemäss SCIC-NRT 710 in der Schweiz 6 3 Ausweiskarte
gekauft werden. 31.03 Der Bezugsberechtigte hat die Ausweiskarte vor der Benützung mit Kugelschreiber oder Tinte zu unterzeichnen. Sie ist bei jeder Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen. 31.04 Durch Aenderungen werden die Ausweiskarten ungültig. Adressänderungen dürfen jedoch vorgenommen werden. 31.05 Die Ausweiskarte hat eine Geltungsdauer von längstens vier Jahren. Sie wird auf Beginn jedes vierten Kalenderjahres in einer anderen Farbe erneuert. Die Ausweiskarte für die Jahre 2017 bis 2020 wird in der Farbe hellgrün herausgegeben. 31.06 Erneuerung der Ausweiskarte: Die zuständige Ausgabestelle darf eine Ausweiskarte nur aufgrund eines neuen oder aufgrund eines bereits bei ihr hinterlegten aerztlichen Attests erneuern. Sie ist jedoch befugt, in jedem Falle ein neues aerztliches Attest zu verlangen. 31.07 Bei unrechtmässiger Ausstellung und Abgabe von Ausweiskarten haftet neben dem Inhaber des Ausweises auch die zuständige Ausgabestelle, die den Ausweis ausgestellt hat. 3 Ausweiskarte 7
4 Fahrvergünstigung für Familien 40.00 Die Fahrvergünstigung gemäss Tarif 600.3 kann gleichzeitig mit der Fahrvergünstigung gemäss Tarif 600.4 gewährt werden. Es ist jedoch mindestens ein Fahrausweis erforderlich (keine Gratisfahrt aller Teilnehmer). 8 4 Fahrvergünstigung für Familien
5 Erstattungen 50.00 Fahrausweise, die infolge Fehlens der Ausweiskarte gelöst wurden, werden nicht erstattet. 5 Erstattungen 9
6 Kantonale Ausgabestellen der Ausweiskarten 60.00 Kantonale Ausgabestellen: Hier klicken 60.01 Die Listen mit den für die Wohngemeinde zuständigen Bezirke eines Kantons finden Sie hier. 10 6 Kantonale Ausgabestellen der Ausweiskarten
7 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 70 Angebot 70.00 Als Nutzhunde werden Hunde bezeichnet, welche eine Arbeit im Dienste des Menschen verrichten oder dazu ausgebildet werden. Darunter fallen im Besonderen Blindenführhunde, Rettungshunde, Katastrophenhunde, Lawinenhunde, Sanitätshunde und Sprengstoffspürhunde. 70.01 Nutzhunde werden in 1. und 2. Klasse unentgeltlich befördert. Zuschlagspflichtige Züge/Wagen: es sind keine Zuschläge zu bezahlen. 70.02 Die Vergünstigung wird aufgrund spezieller Ausweiskarten gewährt (Muster siehe Ziffer 92). 70.03 Als Nutzhunde mit Ausweiskarte gelten: Blindenführhunde in Ausbildung und Zuchthunde einer schweiz. Blindenführhundeschule Lawinensuchhunde Hilfshunde Rettungshunde Therapiehunde 70.04 Die Begleitpersonen von Nutzhunden müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist bei der Kontrolle zusammen mit der Ausweiskarte vorzuweisen. 71 Ausgabe der Ausweise 71.00 Ausweiskarten für Nutzhunde können durch in der Schweiz oder Lichtenstein ansässige Organisationen ausgegeben werden. Gesuche sind an folgende Adresse zu richten: ch-direct Dählhölzliweg 12 3000 Bern 6 Organisationen (resp. deren Nutzhunde) welche Ausweiskarten für Nutzhunde ausgeben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Nutzhunde müssen im Dienste der Allgemeinheit tätig sein. Ihre «Leistung» muss (im Ereignisfall) von jedermann in Anspruch genommen werden können, resp. kann jedermann zu Gute kommen. Einzige Ausnahme bilden die Blinden- und Hilfshunde, welche eine «Leistung» nur für ihren Besitzer, für namentlich bezeichnete Einzelpersonen oder für einen eingeschränkten Benutzerkreis erbringen. Die Antragsteller (resp. die Hundehalterinnen/Hundehalter) müssen in einer juristischen Person (Firma, Verband, Verein, Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, usw.) zusammengeschlossen sein. Auf das Gesuch von Einzelpersonen wird nicht eingetreten. Die juristische Person muss als gemeinnützige Organisation anerkannt sein und von den kantonalen Steuerbehörden von der Steuer befreit sein (Kopie des Schreibens der Steuerbehörden ist dem Verband öffentlicher Verkehr vorzulegen). Die Organisation muss mindestens 25 Nutzhunde betreuen. Für Organisationen, 7 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 11
welche weniger als 25 Nutzhunde betreuen, besteht die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen um die Mindestgrösse von 25 Nutzhunden zu erreichen. Dabei ist eine einzige Organisation gegenüber dem Verband öffentlicher Verkehr für die Einhaltung der Bestimmungen haftbar. Druck- und Distributionskosten der Ausweiskarten für Nutzhunde werden von der ausgebenden Organisation getragen. Das Layout der Ausweiskarten für Nutzhunde wird vom Verband öffentlicher Verkehr vorgegeben und genehmigt. Die ausgebenden Organisationen teilen ch-direct einmal jährlich die Anzahl sich in Umlauf befindlicher Ausweiskarten für Nutzhunde mit. Erfüllen die Antragssteller oben stehende Voraussetzungen nicht, wird in keinem Fall eine Fahrvergünstigung für Nutzhunde gewährt. 71.01 Ausweiskarten für Nutzhunde werden durch folgende Organisationen ausgegeben: Blindenhunde: Blindenhundeschule Allschwil Stiftung Ostschweizerische Blindenführhundeschule Lawinenhunde: Alpine Rettung Schweiz Hilfshunde: Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) Schweizerischer Verein für die Ausbildung von Hilfshunden für motorisch Behinderte oder Menschen mit Epilepsie (LE COPAIN) Verein Therapiehunde Schweiz (VTHS) Schweizerischer Schäferhunde-Club - Therapiehunde- Team (SC-THT) Verein Partnerhunde Schweiz (VPHS) Therapiehunde Bodensee Rettungshunde: Schweizerischer Verein für Katastrophunde REDOG 72 Berechtigte 72.00 Halter von Nutzhunden, die durch schweizerische Organisationen ausgebildet werden oder für solche Organisationen im Einsatz stehen. 73 Geltungsdauer 73.00 Die Ausweiskarte ist während der Ausbildung oder der Einsatzzeit des Nutzhundes gültig. 74 Unregelmässigkeiten 74.00 Durch nachträgliche Aenderungen wird die Ausweiskarte ungültig. Adressänderungen sind jedoch zulässig. 12 7 Fahrvergünstigung für Nutzhunde
74.01 Bei unrechtmässiger Ausstellung und Abgabe von Ausweiskarten haftet neben dem Inhaber des Ausweises auch die zuständige Ausgabestelle, die den Ausweis ausgestellt hat. 74.02 Bei Missbrauch der Ausweiskarte für Nutzhunde gilt der Tarif 600.5, Kapitel 2. 7 Fahrvergünstigung für Nutzhunde 13
8 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 80 Allgemeine Bestimmungen 80.00 Für die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap gelten, sofern nachstehend keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, die Vorschriften der Tarife 600, 600.3, 600.9 und 654 sinngemäss. Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können eine telefonische Billettbestellung über die Telefonnummer 0800 181 181 vornehmen. 81 Ausgabe und Kontrolle 81.00 Die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap kann frühestens 24 Stunden vor dem Antritt der Reise vorgenommen werden. Bei der Kontrolle der Fahrausweise muss der Kunde, welcher eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgenommen hat, die Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 unaufgefordert vorweisen. Daneben nennt er dem Kontrollpersonal die Grundkartennummer seines persönlichen Abonnements oder diejenige Nummer, welche bei der vorgängigen Registrierung zugeteilt wurde. Alternativ kann der Reisende mit einer Behinderung auch seinen Namen und Vornamen dem Kontrollpersonal nennen. 82 Geltungsdauer 82.00 Die Geltungsdauer der über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap bezogenen Fahrausweise ist in den Tarifen 600 und 654 geregelt. Ohne gegenteilige Angaben bei der Bestellung durch den Reisenden mit Handicap ist der Fahrausweis ab dem Bestellzeitpunkt gültig. 83 Sortiment 83.00 Das über die telefonische Billettbestellung verfügbare Sortiment umfasst folgende Artikel: Billette für eine einfache Fahrt Billette für eine Hin- und Rückfahrt Billette für eine Rundfahrt Ergänzungsbillette für Streckenwechsel Ergänzungsbillette für Klassenwechsel einfacher Fahrt City-Ticket gemäss Tarif 600.7 Tageskarte zum Halbtax (Artikel 361) 9 Uhr-Karten zum Halbtax (Artikel 8242) Tagesklassenwechsel (Artikel 456) Klassenwechsel ab 9 Uhr (Artikel 8243) 14 8 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap
Das für eine telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap verfügbare Sortiment der integralen Verbunde wird in den jeweiligen Tarifen der Verbunde definiert. 84 Registrierung 84.00 Besitzer einer Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung gemäss Kapitel 3 können durch Verkaufsstellen nach den Bestimmungen im Tarif 600, Kapitel 9 für den Bezug von Fahrausweisen über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap vorgängig in der Kundendatenbank KUBA erfasst werden. Die Erfassung ist auch möglich, wenn sie kein KUBA-Abonnement besitzen oder erwerben. 85 Versand 85.00 Das Contact Center Brig sendet dem Kunden das Billett am ersten aufgedruckten Geltungstag als Quittung per Post zu. Die versendeten Fahrausweise tragen auf der Vorderseite den Aufdruck «Erstattung abgelehnt» und sind mit einem Diagonalstrich gekennzeichnet. Auf der Rückseite tragen sie den Vermerk «Benützt». Die Fahrausweise sind zur Fahrt ungültig. 86 Serviceleistungen 86.00 Serviceleistungen für Fahrausweise welche über die telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap erworben wurden, werden einzig durch das Contact Center Brig vorgenommen. 8 Telefonische Billettbestellung für Reisende mit Handicap 15
9 Muster 90 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung 90.00 Format A6 - format A6 - formato A6 91 Ärztliches Attest 91.00 Muster 92 Ausweiskarte für Nutzhunde 16 9 Muster
92.00 (Format A6) (format A6) (formato A6) 9 Muster 17
18 9 Muster